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Übergang von den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 zu den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009

C 107/8 DE Amtsblatt der Europäischen Union 27.4.2010

BESCHLUSS Nr. S7 vom 22. Dezember 2009 betreffend den Übergang von den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 zu den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 sowie die Anwendung der Erstattungsverfahren (Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)

(2010/C 107/05)

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER (5) In Nummer 4 des Beschlusses Nr. S1 und Nummer 2 des SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT — Beschlusses Nr. S4 sind die allgemeinen Grundsätze ver­ ankert, nach denen sich die Zuständigkeit für die Kosten gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) von Leistungen richtet, die aufgrund einer gültigen Euro­ Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates päischen Krankenversicherungskarte (EKVK) erbracht vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozia­ wurden; diese Grundsätze sollten auch in Übergangssitua­ len Sicherheit (1), wonach die Verwaltungskommission alle Ver­ tionen gelten. waltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) (6) Gemäß den Artikeln 62 und 63 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (2) ergeben, Nr. 987/2009 erstatten die nicht in Anhang 3 der Ver­ ordnung (EG) Nr. 987/2009 eingetragenen Mitgliedstaa­ gestützt auf die Artikel 87 bis 91 der Verordnung (EG) ten Sachleistungen, die entweder Familienangehörigen, Nr. 883/2004, die in einem anderen Mitgliedstaat als der Versicherte gestützt auf Artikel 64 Absatz 7 und die Artikel 93 bis 97 der wohnen, oder aber Rentnern und ihren Familienangehö­ Verordnung (EG) Nr. 987/2009, rigen gewährt wurden, auf der Grundlage der tatsäch­ lichen Aufwendungen ab dem 1. Mai 2010. gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, (7) Die Kosten von Sachleistungen, die nach den Artikeln 19 in Erwägung nachstehender Gründe: Absatz 1, 20 Absatz 1 und 27 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gewährt werden, über­ (1) Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. nimmt der zuständige Träger, der auch die Kosten für 987/2009 gelten ab 1. Mai 2010; die Verordnungen diejenigen Sachleistungen zu tragen hat, die den Famili­ (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 werden enangehörigen, die in einem anderen Mitgliedstaat als der am gleichen Tag aufgehoben — in den Fällen gemäß Versicherte wohnen, sowie Rentnern und deren Familien­ Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 angehörigen in ihrem Wohnmitgliedstaat gewährt wer­ und Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. den. 987/2009 bleiben sie jedoch in Kraft und behalten ihre Rechtswirkung. (8) Gemäß Artikel 64 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 können die in Anhang 3 aufgeführten

(2) Es ist notwendig, die Festlegung des leistungspflichtigen Mitgliedstaaten nach dem 1. Mai 2010 weitere fünf Jahre und des forderungsberechtigten Mitgliedstaats in Fällen lang die Artikel 94 und 95 der Verordnung (EWG) zu klären, in denen Sachleistungen gemäß den Verord­ Nr. 574/72 zur Berechnung der Pauschalbeträge anwen­ nungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 er­ den. bracht oder genehmigt wurden, in denen die Erstattung der Kosten dieser Leistungen jedoch erst nach Inkrafttre­ (9) Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sieht neue Verfahren ten der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. für die Erstattung von Behandlungskosten vor, damit die 987/2009 erfolgt, und zwar insbesondere dann, wenn Erstattungen zwischen den Mitgliedstaaten schneller von­ sich infolge der Geltung der neuen Verordnungen die statten gehen können und damit sich keine Forderungen Zuständigkeit für die Tragung der Kosten ändert. ansammeln, die über einen längeren Zeitraum unbegli­ chen bleiben. (3) Es besteht die Notwendigkeit einer Klärung der Frage, welches Erstattungsverfahren in Fällen anwendbar ist, in (10) Die Träger sind in den oben genannten Fällen auf Trans­ denen Sachleistungen gemäß den Verordnungen (EWG) parenz und klare Leitlinien angewiesen, damit die einheit­ Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 erbracht wurden, in denen liche und kohärente Anwendung des Gemeinschaftsrechts das Erstattungsverfahren jedoch erst nach dem Inkraft­ sichergestellt werden kann — treten der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und BESCHLIESST: Nr. 987/2009 stattfindet. I. Übergangsregelung zur Bestimmung des Mitgliedstaats, (4) Nummer 5 des Beschlusses Nr. H1 klärt den Status von der in Anbetracht der geänderten Zuständigkeiten nach Bescheinigungen (E-Vordrucke) und der Europäischen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für die Tragung der Krankenversicherungskarte (einschließlich der provisori­ Kosten einer geplanten Behandlung oder der schen Ersatzbescheinigungen), die vor dem Datum des notwendigen Sachleistungen zuständig ist Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ausgestellt wurden. (1) Ist die Behandlung einer Person vor dem 1. Mai 2010 erfolgt, so wird die Zuständigkeit für die Tragung der einschlä­ (1) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1. gigen Kosten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 be­ (2) ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1. stimmt.

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(2) Hat eine Person gemäß den Verordnungen (EWG) III. Erstattungsverfahren auf der Grundlage tatsächlicher Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 die Genehmigung erhalten, Aufwendungen sich in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu bege­ ben, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu (1) Auf tatsächlichen Aufwendungen basierende Erstattungs­ erhalten (geplante Behandlung) und erhält sie diese Behandlung forderungen, die vor dem 1. Mai 2010 in die Rechnungsfüh­ ganz oder zum Teil nach dem 30. April 2010, so trägt der rung des forderungsberechtigten Mitgliedstaats aufgenommen Träger, der die Genehmigung erteilt, die Kosten der gesamten werden, unterliegen den Finanzvorschriften der Verordnung Behandlung. (EWG) Nr. 574/72.

Diese Forderungen werden spätestens am 31. Dezember 2011 (3) Wurde die Behandlung einer Person gemäß den bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Mitgliedstaats Artikeln 22 Absatz 3 Buchstabe a oder 31 Absatz 1 eingereicht. Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 begonnen, so sollten die Kosten dieser Behandlung im Einklang mit diesen Bestimmungen auch dann getragen werden, wenn sich die Zu­ (2) Sämtliche auf tatsächlichen Aufwendungen basierenden ständigkeit für die Tragung der Kosten für die Behandlung dieser Erstattungsforderungen, die nach dem 30. April 2010 in die Person durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geändert hat. Rechnungsführung des forderungsberechtigten Mitgliedstaats Dauert die Behandlung jedoch auch nach dem 31. Mai 2010 aufgenommen werden, unterliegen den neuen Verfahrensregeln noch an, so werden die nach diesem Datum entstehenden Kos­ gemäß den Bestimmungen der Artikel 66 bis 68 der Verord­ ten von dem Träger getragen, der nach der Verordnung (EG) nung (EG) Nr. 987/2009. Nr. 883/2004 zuständig ist. IV. Erstattungsverfahren auf der Grundlage von (4) Wird eine Behandlung gemäß den Artikeln 19 Absatz 1 Pauschalbeträgen oder 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nach dem (1) Durchschnittskosten, die die Jahre bis einschließlich 2009 30. April 2010 auf der Grundlage einer gültigen, vor dem betreffen, werden dem Rechnungsausschuss bis zum 1. Mai 2010 ausgestellten EKVK durchgeführt, so kann die 31. Dezember 2011 vorgelegt. Die das Jahr 2010 betreffenden Forderung auf Erstattung der Kosten einer solchen Behandlung Durchschnittskosten werden dem Rechnungsausschuss bis zum nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Zuständigkeit 31. Dezember 2012 vorgelegt. für die Sachleistungskosten dieser Person habe sich durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geändert. (2) Sämtliche Erstattungsforderungen aufgrund von Pauschal­ beträgen, die vor dem 1. Mai 2010 im Amtsblatt der Europäischen Ein Träger, der die Kosten von Leistungen erstatten muss, die Union veröffentlicht werden, sind bis zum 1. Mai 2011 ein­ aufgrund einer EKVK erbracht wurden, darf den Träger, bei dem zureichen. die betreffende Person zum Zeitpunkt der Leistungserbringung rechtmäßig eingetragen war, ersuchen, ihm die Kosten dieser Leistungen zu erstatten, oder — wenn die Person zum Ge­ (3) Sämtliche Erstattungsforderungen aufgrund von Pauschal­

brauch der EKVK nicht berechtigt war — die Angelegenheit beträgen, die nach dem 30. April 2010 veröffentlicht werden, mit dieser Person zu klären. unterliegen den neuen Verfahrensregeln gemäß den Bestimmun­ gen der Artikel 66 bis 68 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009.

II. Übergangsregelung für die Berechnung von V. Schlussbestimmungen Durchschnittskosten (1) Bei der Anwendung dieser Übergangsregelungen sollten (1) Die Methode zur Berechnung der Durchschnittskosten für folgende Leitprinzipien gelten: gute Zusammenarbeit zwischen die Jahre bis einschließlich 2009 unterliegt den Bestimmungen den Trägern, Pragmatismus und Flexibilität. der Artikel 94 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auch dann, wenn die Durchschnittskosten dem Rechnungsausschuss nach dem 30. April 2010 vorgelegt werden. (2) Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. (2) Mitgliedstaaten, die nicht in Anhang 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 aufgeführt sind, können für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 30. April 2010 entweder neue Durch­ schnittskosten nach den Artikeln 94 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 berechnen oder die für das Jahr 2009 vor­ Die Vorsitzende der Verwaltungskommission gelegten Durchschnittskosten heranziehen. Lena MALMBERG

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