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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Familienfragen

1. Dezember 2011

Mitteilung über die Durchführung der Familienzulagen Nr. 3 Die Wegleitung zum Familienzulagengesetz (FamZWL) wird auf den 1. Januar 2012 aktualisiert

Infolge der Änderung von Artikel 7 und 10 der Familienzulagenverordnung (FamZV), die auf den 1. Januar 2012 in Kraft treten wird (s. Mitteilungen Nr. 1 und 2), wurde die FamZWL ange- passt und im Internet publiziert.

Die folgenden Randziffern wurden gegenüber der Fassung vom 12. Mai 2011 geändert:  Rz. 301und 301.1: Auch bei längerer Ausbildung im Ausland wird von einem Beibehalten des Wohnsitzes in der Schweiz ausgegangen und es besteht Anspruch auf Familienzulagen;  Rz. 305-309: Wegfall von besonderen Voraussetzungen für die Ausrichtung von Familienzu- lagen für Kinder im Ausland;  Rz. 519.1: Anspruch auf Familienzulagen bei unbezahltem Urlaub.

Die angepasste FamZWL findet sich hier: Grundlagen FamZ