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Bilaterale Abkommen Schweiz-EU. Abkommen mit der EFTA. Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV (KSBIL); gültig ab 04.04.2016, Stand 01.01.2026

Kreisschreiben über das Verfahren zur Leis- tungsfestsetzung in der AHV/IV/EL (KSBIL) Bilaterale Abkommen Schweiz-EU Abkommen mit der EFTA

Besitzstandsgarantie nach dem FZA (Brexit)

Gültig ab 04.04.2016

Stand: 01.01.2026

318.105 d KSBIL

10.25

Allgemeine Vorbemerkungen

Das vorliegende Kreisschreiben regelt das Rentenfestsetzungsverfahren nach schweizerischem Recht im Verhältnis zu den EU-Ländern einer- seits und zu den EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen an- dererseits.

Es wird auf dem AHV/IV-Extranet (Rubrik AHV, IV oder EL / Weisungen) und auf der BSV-Vollzugs-Website (http://www.sozialversicherungen.ad- min.ch) publiziert.

Soweit dieses Kreisschreiben keine abweichenden Bestimmungen ent- hält, sind alle im Rentenbereich der AHV/IV gültigen Weisungen vollum- fänglich anwendbar.

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Vorbemerkungen zur Einführung der „Swiss Web Application Pen- sion (SWAP)“ per 04.04.2016:

Im Rahmen der per 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit soll das zwischenstaatliche Rentenantragsverfahren künftig elektronisch durchgeführt werden. Dazu ist die Schweiz verpflich- tet, sich am Programm EESSI (Electronic Exchange of Social Security Information) zu beteiligen. Damit die Anbindung der Schweiz an EESSI erfolgen kann, muss auch der innerschweizerische Austausch elektro- nisch abgewickelt werden. Dies erfolgt unabhängig von der EU im Rah- men des schweizerischen Projekts „SNAP-EESSI Pension“. Im Bereich der Renten wird daher der Datenaustausch zwischen den Ausgleichs- kassen, IV-Stellen und der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) neu elektro- nisch mit der neuen Applikation SWAP erfolgen.

Mit Inkrafttreten des vorliegenden Kreisschreibens per 04.04.2016 erfolgt ebenfalls die operative Betriebsaufnahme von SWAP bei der ZAS. Die Einführung bei den Ausgleichskassen und IV-Stellen ist wie folgt vorge- sehen:

Alters- und Hinterlassenenrentenanträge (AHV-Anträge)

Ab dem 04.04.2016 können AHV-Anträge bereits elektronisch via SWAP der ZAS gemeldet werden. Während einer 6-monatigen Übergangsfrist kann die Einleitung des EU/EFTA-Rentenantragsverfahrens weiterhin in Papierform mit den entsprechenden E-Formularen erfolgen. Spätestens ab dem 03.10.2016 sind sämtliche AHV-Anträge mittels SWAP der ZAS zu melden.

Invalidenrentenanträge (IV-Anträge)

IV-Anträge können erstmals ab dem 03.10.2016 durch die IV-Stellen in elektronischer Form der ZAS und/oder der AK gemeldet werden. Bis zu diesem Zeitpunkt und während einer weiteren 3-monatigen Übergangs- frist bis am 31.12.2016 kann die Einleitung des EU/EFTA-Rentenverfah- rens weiterhin mit den Papierformularen erfolgen. Ab 01.01.2017 sind sämtliche IV-Anträge ausschliesslich mit SWAP einzureichen.

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Per 01.01.2017 ist daher SWAP definitiv eingeführt. Ab diesem Zeit- punkt sind alle Anträge ausschliesslich elektronisch einzureichen.

Aufgrund der zahlreichen Änderungen, welche sich vor allem auf das zwischenstaatliche Antragsverfahren (Ziff. 2.2) beziehen, erfolgt eine vollständige Neuauflage des vorliegenden Kreisschreibens. Dadurch konnte auch die Nummerierung angepasst und aufgehobene Randziffern vollständig entfernt werden.

Zudem enthält die Neuauflage im Anhang 5 eine schematische Darstel- lung über das neue Antragsverfahren.

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Vorbemerkungen zur Aktualisierung der Sozialversicherungsrege- lungen im EFTA-Übereinkommen (in Kraft seit 01.01.2016):

Per 1. Januar 2016 trat die 3. Aktualisierung der Sozialversicherungsre- gelungen im EFTA-Übereinkommen (Anlage 2 zu Anhang K) in Kraft. Wir informierten mittels E-Mail vom 18.12.2015 über die Änderungen.

Mit dieser Anpassung werden in den Beziehungen zu den EFTA-Staaten (Liechtenstein, Norwegen, Island) die Verordnungen Nr. 883/2004 und 987/2009 sowie die letzten EU-Verordnungen, die in das Freizügigkeits- abkommen Schweiz – EU (FZA) integriert wurden, übernommen. Somit werden in unseren Beziehungen zu den EFTA-Staaten die gleichen Ko- ordinierungsbestimmungen gelten wie im Verhältnis zu den EU-Staaten.

Im Rahmen der Überarbeitung des KSBIL wurden diese Änderungen be- rücksichtigt.

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Vorwort zum Nachtrag 1, gültig ab 1. Januar 2018

Der vorliegende Nachtrag 1 enthält die auf den 1. Januar 2018 in Kraft tretenden Änderungen. Mit dem Vermerk 1/18 unter jeder betreffenden Randziffer wird auf die Änderung hingewiesen.

Infolge der definierten SWAP-Verfahrensabläufen sowie der Verordnun- gen (EG) Nr. 987/2009 (Art. 47 C) und (EG) Nr. 883/2004 wird die Be- stimmung Rz 2032 aufgehoben. Das zwischenstaatliche Verfahren ist immer einzuleiten, sobald ersichtlich ist, dass die Person Versicherungs- und Beschäftigungszeiten in der EU aufweist.

Eine Präzisierung wurde vorgenommen bezüglich der möglichen Aus- richtung einer ausserordentlichen Rente in einen EU-Staat. Vorausset- zung für einen Export in einen EU-Staat ist, dass die leistungsberechtigte Person vor dem Eintritt Versicherungsfall in der Schweiz oder in einem EU-Mitgliedstaat erwerbstätig war.

Der Nachtrag erhält weitere Ergänzungen und inhaltliche Präzisierungen, die aufgrund in der Praxis gesammelten Erfahrungen notwendig sind. So wurde ebenfalls aufgenommen, dass die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 seit 1.1.2017 für Kroatien anwendbar ist. Des Weiteren wurden in diver- sen Bestimmungen die Differenzierung zwischen den Staatsangehörigen der EU und der EFTA aufgenommen.

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Vorwort zum Nachtrag 2, gültig ab 1. Januar 2020

Der vorliegende Nachtrag 2 enthält die auf den 1. Januar 2020 in Kraft tretenden Änderungen. Mit dem Vermerk 1/20 unter jeder betreffenden Randziffer wird auf die Änderung hingewiesen.

Insbesondere wurden Präzisierungen bezüglich dem zwischenstaatli- chen Antragsverfahren bei Anträgen auf Leistungen bei Invalidität im Rahmen der Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweiz und EU-/EFTA-Staaten vorgenommen. Mit der Leistungsanmel- dung in der Schweiz werden gleichzeitig auch EU-Ansprüche geltend ge- macht. Auch wenn in der Schweiz aufgrund der Schweizer Definition der Invalidität keine Leistungen zugesprochen werden, muss der Antrag in die EU-Länder weitergeleitet werden, da allenfalls in diesen Ländern auf- grund anderer Leistungsvoraussetzungen dennoch ein Leistungsan- spruch besteht. Hierzu wurde insbesondere das Kapitel "2.2.2 Bei IV-An- trägen" ergänzt und teilweise neu strukturiert. Diese Präzisierungen be- treffen insbesondere das Verfahren zwischen den IV-Stellen und der Schweizerischen Ausgleichskasse.

Wie im IV-Rundschreiben Nr. 380 vom 10. Dezember 2018 angekündigt, wurde per 1. Januar 2019 das bisherige Arztberichtformular E 213 durch das elektronische Formular «Ausführlicher ärztlicher Bericht» abgelöst. In einer Übergangsphase konnten noch beide Fassungen des internatio- nalen Arztberichtes verwendet werden. Seit dem 1. Juli 2019 steht nur noch das neue Berichtsformular zur Verfügung. Entsprechend wurden die betroffenen Weisungsbestimmungen überarbeitet.

Schlussendlich wurde eine Präzisierung bezüglich Abklärungen für die EL vorgenommen.

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Vorwort zum Nachtrag 3, gültig ab 1. Januar 2021

Der vorliegende Nachtrag 3 enthält die auf den 1. Januar 2021 in Kraft tretenden Änderungen. Mit dem Vermerk 1/21 unter jeder betreffenden Randziffer wird auf die Änderung hingewiesen.

Das Abkommen über die Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der EU (FZA) gilt ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr für die Bezie- hungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich.

Die im Bereich der sozialen Sicherheit erworbenen Rechte von Perso- nen, die vor dem 1. Januar 2021 von Seiten der Schweiz und des Verei- nigten Königreichs dem FZA unterstellt waren, bleiben auf der Grundlage des Abkommens über die Bürgerrechte gewahrt (vgl. www.bsv.ad- min.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/int/brexit.html und Mitteilung an die AHV-Ausgleichskasse und EL-Durchführungsstellen Nr. 430 vom 16.11.2020).

Zur neuen Regelung, die ab dem 1. Januar 2021 für die Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich gilt, stehen auf der Internetseite des BSV spezifische Informationen zur Verfügung.

In der französischen Version wird in der Rz 2058 eine von der deutschen Version abweichende Formulierung korrigiert.

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Vorwort zum Nachtrag 4, gültig ab 1. Januar 2022

Der vorliegende Nachtrag 4 enthält die auf den 1. Januar 2022 in Kraft tretenden Änderungen. Insbesondere werden die Bestimmungen an die Terminologie an das ab dem 1. Januar 2022 geltende stufenlose Ren- tensystem der Invalidenversicherung angepasst.

Mit dem Vermerk 1/22 unter jeder betreffenden Randziffer wird auf die Änderung hingewiesen.

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Vorwort zum Nachtrag 5, gültig ab 1. Januar 2024 Der vorliegende Nachtrag 5 enthält die auf den 1. Januar 2024 in Kraft tretenden Änderungen. Die Bestimmungen wurden an die Terminologie der Reform AHV 21 angepasst. Grundsätzlich hat die Reform keine Aus- wirkungen auf die Leistungsfestsetzung. Im Rahmen des elektronischen Datenaustauschs zwischen den Sozial- versicherungsträgern (Electronic Exchange of Social Security Informa- tion, EESSI) wurde die Datenbearbeitung präzisiert. Das mit dem Vereinigten Königreich abgeschlossene Sozialabkommen, welches seit dem 1. November 2021 provisorisch angewendet wird, ist am 1. Oktober 2023 endgültig in Kraft getreten. Die in der AHV-/EL-Mit- teilung Nr. 444 vom 1. November 2021 festgelegten Koordinationsregeln sind somit definitiv anwendbar. Schliesslich wurden aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 149 V 97 vom 30. Mai 2023 (Referenzen BGE 142 V 112; BGE 133 V 328) neue Bestimmungen über eine Vergleichsrechnung bei der Berechnung der IV-Rente (Rz 3007.1 und 3007.2) und der Ablösung einer IV-Rente durch eine Altersrente (Rz 5003.1) aufgenommen. Die Vergleichsrechnung unter Anwendung der günstigeren Bestimmungen von bilateralen Sozialversicherungsabkommen ist vorzunehmen, wenn eine versicherte Person ihr Recht auf Freizügigkeit vor dem Inkrafttreten des FZA ausgeübt hat. Mit dem Vermerk 1/24 unter jeder betreffenden Randziffer wird auf die Änderung hingewiesen. Präzisierungen per 1. Juli 2024 Infolge mehrerer Anfragen von Ausgleichskassen zum Vorgehen und zur Berechnung der IV-Rente mit ausländischen Zeiten und der Ablösung durch eine Altersrente in Anwendung von bilateralen Abkommen (Typ A) wurden in den Kapiteln 3.1.2, 3.1.3 und 5 Präzisierungen vorgenommen. Bezüglich der Ablösung durch eine Altersrente (Rz 5003.1 ff.) sind zwei Fälle vor dem Bundesgericht hängig. Weitere materielle Präzisierungen im entsprechenden Kapitel werden folgen, sobald die Entscheide des Bundesgerichts vorliegen. Mit dem Vermerk 7/24 unter jeder betreffenden Randziffer wird auf die Än- derung hingewiesen. EDI BSV | Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL (KSBIL)

Vorwort zum Nachtrag 6, gültig ab 1. Januar 2025

Dieser Nachtrag enthält die Änderungen, die am 1. Januar 2025 in Kraft treten sollen.

Im Urteil 9C_540/2023 vom 3. Juni 2024 hat das Bundesgericht die Tota- lisierung von ausländischen und schweizerischen Versicherungszeiten bei der Ablösung einer IV-Rente durch eine Altersrente bejaht, wenn kein Anspruch auf eine ausländische analoge Leistung besteht (vgl. höheres gesetzliches Rentenalter im Ausland) und die Totalisierung für die versi- cherte Person vorteilhafter ist. Aufgrund dieser Rechtsprechung wurden die Bestimmungen zur Berechnung und Auszahlung der schweizeri- schen Altersrenten mit der Berücksichtigung von ausländischen Zeiten ergänzt (Rz 5003.1).

Infolge des Brexit wurden in Teil C Bestimmungen (Rz 7005 und 7006) in Bezug auf die Besitzstandsgarantie für Personen eingefügt, die vor dem 1. Januar 2021 dem FZA unterstellt waren. Dadurch werden die Teile C und D der früheren Versionen neu zu Teil E und D.

Mit dem Vermerk 1/25 unter jeder betreffenden Randziffer wird auf die Änderung hingewiesen.

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Vorwort zum Nachtrag 7, gültig ab 1. Januar 2026

Der Nachtrag 7 enthält einzig die Korrektur eines Tippfehlers in

Rz 5001.1 (SF49 für Frankreich).

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3.1.3 Ausnahme: Günstigere Bestimmungen von bilateralen

Sozialversicherungsabkommen mit Belgien, Frankreich,

5.1.1 Sonderfälle der Ablösung einer IV-Rente mit ausländischen Zeiten

durch eine Altersrente (System A, Sozialversicherungsabkommen

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D. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen bei Einführung von Anhang 4: Zuordnung der schweizerischen Versicherungs- und

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Abkürzungen

AHV-Antrag Alters- und Hinterlassenenrentenantrag

AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung

AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung

Abs. Absatz

Art. Artikel

BSV Bundesamt für Sozialversicherungen

d.h. das heisst

EESSI Electronic Exchange of Social Security Information

EFTA Europäische Freihandelsassoziation

EG Europäische Gemeinschaft

EL Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

ELG Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

EU Europäische Union

EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

EWR Europäischer Wirtschaftsraum

FZA Freizügigkeitsabkommen

HE Hilflosenentschädigung

IK Individuelles Konto

IV Invalidenversicherung

IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

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IVV Verordnung über die Invalidenversicherung

Kap. Kapitel

KS 3 Kreisschreiben über die Berechnung von überführten und altrechtlichen Renten bei Mutationen und Ablösun- gen

VO Verordnung der Europäischen Gemeinschaft

RWL Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

WVP Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV

PD Portable Document

Rz Randziffer

SAK Schweizerische Ausgleichskasse

SF Sonderfall-Code

SNAP Swiss National Action Plan

SWAP Swiss Web Application Pension

SZ Schlüsselzahl

UPI Unique Person Identification (Personeninformationsda- tenbank der ZAS)

ZAS Zentrale Ausgleichsstelle

Ziff. Ziffer

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A. Freizügigkeitsabkommen mit der EU

1. Geltungsbereich

1.1 Betroffener Personenkreis

1001 Das Freizügigkeitsabkommen und die vorliegenden Bestimmun-

1/21 gen gelten für sämtliche, im Folgenden genannten, EU-Staaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Li- tauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Por- tugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

1002 Das Freizügigkeitsabkommen gilt für Schweizer Bürgerinnen

und Bürger sowie für EU-Staatsangehörige von in Rz 1001 ge- nannten EU-Staaten, die den Rechtsvorschriften eines EU- Staates oder der Schweiz unterstellt sind oder waren (Art. 2 Abs. 1 VO 883/04). Für Leistungsansprüche von Personen, die gemäss den Rechtsvorschriften eines EU-Staates oder der Schweiz versichert sind oder waren, gilt das Abkommen auch bei Wohnsitz ausserhalb der Schweiz oder des EU-Raumes.

1003 Das Freizügigkeitsabkommen gilt auch für nicht erwerbstätige

1/18 Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie für EU-Staatsangehö- rige, soweit sie in der Schweiz oder in einem EU-Staat versi- chert sind oder waren.

1004 Lernende gelten als erwerbstätige Personen und fallen ebenfalls

unter das Freizügigkeitsabkommen.

1005 Der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist der Be-

zug von Ersatzeinkommen. Dies gilt insbesondere für Leistun- gen der Arbeitslosenversicherung oder für Taggelder der Kran- ken- oder der Unfallversicherung, welche infolge krankheits- oder unfallbedingter Aufgabe der Erwerbstätigkeit als Lohner- satz ausgerichtet werden.

1006 Flüchtlinge und Staatenlose sind dem Freizügigkeitsabkommen

unterstellt, sofern sie in der Schweiz oder im Gebiet eines EU- Staates wohnen.

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1007 Das Freizügigkeitsabkommen gilt auch für die abgeleiteten

1/22 Rentenansprüche (Kinder- und AHV-Zusatzrenten) und für die Hinterlassenenrenten der obenerwähnten Personen. Die Staatsangehörigkeit der Familienangehörigen ist unwesentlich. Die Auszahlung der Leistungen erfolgt in der Regel unabhängig vom Wohnland (vorbehalten bleiben Kinderrenten zu IV-Renten mit einem prozentualen Anteil von weniger als 50 Prozent einer ganzen Rente, welche bei Wohnsitz ausserhalb der Schweiz oder des EU-Raumes nicht ausgerichtet werden).

1008 Ausserdem erstreckt sich die Wirkung des Abkommens auf die

Hinterlassenen von Nicht-EU-Staatsangehörigen, sofern diese selbst Schweizer Bürger/innen oder Angehörige von EU-Staa- ten oder Staatenlose oder Flüchtlinge sind.

1.2 Zeitliche Geltung

1009 Das Freizügigkeitsabkommen gilt grundsätzlich für alle Renten-

ansprüche, die nach dem Beginn der Anwendung des Abkom- mens verfügt werden, unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls. Massgebend ist somit ausschliesslich der Verfügungszeitpunkt.

1010 Leistungsansprüche, über die nach dem Inkrafttreten der

VO 883/041verfügt wird, werden auf der Grundlage der neuen VO 883/04 festgestellt.

1.3 Nachversicherung bei Eingliederungsmassnahmen der

IV

1011 Schweizerische Staatsangehörige oder Personen mit der

1/22 Staatsangehörigkeit eines EU-Landes, die in der Schweiz ohne Wohnsitz zu haben eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmende oder Selbständigerwerbende ausgeübt haben und den schwei- zerischen Rechtsvorschriften über die IV nicht mehr unterlie- gen, weil sie ihre existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz in Folge Unfalls oder Krankheit aufgeben mussten,

1 In Kraft seit 1. April 2012

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gelten in Bezug auf den Anspruch von Eingliederungsmassnah- men als versichert. Dies gilt auch während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern sie keine anderweitige Erwerbstä- tigkeit ausserhalb der Schweiz aufnehmen. Der Nachversiche- rungsschutz endet hingegen beim Bezug einer IV-Rente (ganze Rente oder prozentualer Anteil einer ganzen IV-Rente), bei ab- geschlossener erstmaliger Eingliederung oder beim Bezug ei- ner Leistung der Arbeitslosenversicherung des Wohnlandes.

1012 Somit hat beispielsweise ein Grenzgänger Anspruch auf Ein-

gliederungsmassnahmen, wenn er seine Arbeit in der Schweiz wegen Krankheit oder Unfall aufgeben musste. Nicht erforder- lich ist dabei, dass der Grenzgänger bis zum Leistungsan- spruch weiterhin Beiträge in der Schweiz entrichtet.

1013 Gibt er hingegen seine Arbeit in der Schweiz freiwillig auf, ohne

eine anschliessende Beschäftigung in einem anderen Staat auf- zunehmen, so hat er gemäss dieser Bestimmung keinen An- spruch auf schweizerische Eingliederungsmassnahmen. In die- sem Fall wäre vielmehr der Wohnsitzstaat für die Eingliederung zuständig. Das Gleiche gilt bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit in Folge von Arbeitslosigkeit.

2. Zuständigkeit und Verfahren

2.1 Einreichung der Anmeldung

2001 Die Anmeldung für eine Alters-, Hinterlassenen- oder Invaliden-

rente ist bei der Versicherung im Wohnsitzland (= zuständiger Träger) der anspruchsberechtigten Person oder beim Träger des Mitgliedstaates, dessen Rechtsvorschriften zuletzt anwendbar waren, einzureichen (Art. 45 Abs. 4 VO 987/09).

2002 Personen, die in der Schweiz wohnen und die zu keinem Zeit-

punkt Versicherungszeiten in der Schweiz zurückgelegt haben sind darauf hinzuweisen, dass Rentenanträge aus Vertrags- staaten direkt bei den ausländischen Versicherungsträgern gel- tend gemacht werden müssen.

2003 Sollte trotzdem ein Antrag einer Person mit Wohnsitz in der

Schweiz, die zu keinem Zeitpunkt Versicherungszeiten in der EDI BSV | Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL (KSBIL)

Schweiz zurückgelegt hat, oder von Hinterlassenen einer sol- chen Person eingehen, ist dieser unter Angabe des Antragsda- tums an den zuständigen ausländischen Versicherungsträger weiterzuleiten (Art. 45 Abs. 4 VO 987/09).

2004 Wohnt die antragstellende Person nicht in einem EU-Mitglied-

staat, so ist das Leistungsgesuch beim Versicherungsträger des- jenigen Landes (Schweiz oder EU-Staat) einzureichen, bei dem die leistungsberechtigte bzw. verstorbene Person zuletzt versi- chert war (Art. 45 Abs. 4 VO 987/09).

2005 Auch für Grenzgänger mit ausländischem Wohnsitz gelten die

1/20 allgemeinen Zuständigkeits- und Verfahrensregeln (Ziff. 2, in IV- Fällen besonders die Rz 2030 - 2041.2).

2006 Wird die Anmeldung bei einem unzuständigen Träger im In- oder

Ausland eingereicht, so hat dieser die Anmeldung an den zustän- digen Träger weiterzuleiten (Art. 2 Abs. 3 VO 987/09).

2007 Weist eine Person in der Schweiz oder in einem oder mehreren

1/24 EU-Staaten Versicherungszeiten auf, die einen Rentenan- spruch begründen können, so löst ein einziger Leistungsantrag in allen beteiligten Staaten das Anmeldeverfahren aus. Hat die Person das schweizerische Referenzalter noch nicht erreicht, so ist der Rentenanspruch durch die innerschweizerische Aus- gleichskasse (ohne SAK) verfügungsweise zu verneinen. In der Verfügung ist darauf hinzuweisen, dass bei Erreichen des Refe- renzalters in der Schweiz der Anspruch neu geltend gemacht werden kann.

2008 Eine Person kann im Leistungsantrag auch ausdrücklich wün-

schen, dass die Feststellung der Leistung in einzelnen Ländern aufgeschoben wird (Art. 50 Abs. 1 VO 883/04, Art. 46 Abs. 2 VO 987/09; in der Praxis dürften diese Fälle selten sein). Dies kann etwa auch dann der Fall sein, wenn sich die leistungsbe- rechtigte Person in einem EU-Mitgliedstaat, welcher ein tieferes Rentenalter vorsieht als die Schweiz für eine Altersrente anmel- det, den Bezug der schweizerischen (vorgezogenen) Renten- leistung aber noch nicht wünscht. In diesen Fällen ist die Per- son von der Ausgleichskasse in geeigneter Weise über ihren

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zukünftigen Altersrentenanspruch zu informieren (z.B. Form- brief mit Merkblatt 3.01). Eine Ablehnungsverfügung ist nicht er- forderlich.

2009 Diese Bestimmung betrifft ausschliesslich den zwischenstaatli-

chen Verfahrensaufschub, nicht aber den Aufschub einzelner Leistungen (z.B. schweizerischer Rentenaufschub).

2010 Beantragt eine Person, die seinerzeit für einen oder mehrere

Staaten das zwischenstaatliche Verfahren aufgeschoben hatte, die Leistung aus diesem Staat bzw. den Staaten, so ist das voll- ständige Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen durchzuführen.

2011 Massgebend ist das Anmeldedatum bei demjenigen Träger

(oder der nach innerstaatlichem Recht zur Entgegennahme der Anmeldung befugten Stelle), bei welchem die Anmeldung erst- mals bzw. zuerst eingereicht worden ist. Das Anmeldedatum ist zu registrieren (vgl. Rz 1031 RWL).

2012 Zur Bestimmung des Anmeldedatums kann nur dann auf die

1/24 schweizerische Rentenanmeldung abgestellt werden, falls das Anmeldeformular Angaben über eine Erwerbstätigkeit oder über Wohnzeiten in einem EU-Staat enthält.). Fehlen entsprechende Angaben, muss das Anmeldedatum für EU-Anträge dem Datum der Meldung, die sich auf einen ausländischen Rentenanspruch bezieht, entsprechen (z.B. nachträgliche Meldung der Person).

2013 Das Verfahren ist auch dann einzuleiten, wenn sich eine Per-

1/24 son in der Schweiz für den Vorbezug (ganz oder einen Anteil) der AHV-Altersrente anmeldet.

2013.1 Über die ZAS können die schweizerischen Versicherungsein-

1/24 richtungen bei anderen Mitgliedstaaten beantragen, unrecht- mässig bezogene Leistungen mit Nachzahlungen zu verrech- nen, wenn die folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sind: − ein Verrechnungsverfahren zwischen schweizerischen Ein- richtungen brachte nicht das gewünschte Ergebnis; − die ZAS bestätigt, dass im Ausland ein Verfahren läuft.

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2013.2 Bei Antrag auf Verrechnung von unrechtmässig bezogenen

7/24 Leistungen mit Nachzahlungen eines Trägers eines Mitglied- staates legt die antragstellende Stelle ihrem Antrag eine Kopie der rechtskräftigen Rückforderungsverfügung sowie die vorgän- gig bei der ZAS eingeholte Bestätigung über ein im Ausland laufendes Verfahren bei.

2.2 Durchführung des zwischenstaatlichen Antragsverfah-

rens

2.2.1 Bei Alters- und Hinterlassenenrenten (AHV-Antrag)

2014 Falls eine EU-Rente zum gleichen Zeitpunkt wie die schweizeri-

1/24 sche Rente beantragt wird, kann dies durch die Verwendung der schweizerischen Anmeldeformulare ("Anmeldung für eine Altersrente" oder "Anmeldung für eine Hinterlassenenrente") er- folgen.

2014.1 Die Ausgleichskasse ergänzt die Daten in der SWAP-Anwen-

7/24 dung anhand vorhandener Daten oder der von der versicherten Person gemachten Angaben (s. Rz 2024).

2015 aufgehoben

2016 aufgehoben

2017 aufgehoben

2018 Ein AHV-Antrag für eine EU-Rente ersetzt hingegen in keinem

Fall die Anmeldung für eine schweizerische Rente. Diese muss weiterhin mit dem herkömmlichen Formular ("Anmeldung für eine Altersrente" oder "Anmeldung für eine Hinterlassenen- rente") geltend gemacht werden.

2019 Liegt ein EU-Rentenantrag vor oder geht aus der schweizeri-

1/24 schen Rentenanmeldung in irgendeiner Weise hervor, dass eine Person Versicherungszeiten in einem EU-Staat zurückge- legt hat, so ist die zuständige Ausgleichskasse verpflichtet un- verzüglich das zwischenstaatliche Antragsverfahren einzuleiten.

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Bezüglich der Kassenzuständigkeit gelten dabei die allgemei- nen Regeln (Rz 2001 ff RWL) sinngemäss.

2020 Das zwischenstaatliche Verfahren ist auch dann einzuleiten,

1/24 falls die Person das Referenzalter der Schweiz noch nicht er- reicht hat und keinen AHV-Vorbezug wünscht. Zudem ist das Verfahren auch einzuleiten, falls aufgrund des Nichterfüllens der Mindestbeitragsdauer kein Anspruch auf eine Rente besteht und/oder der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente mangels Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen abgelehnt wurde.

2021 Die Ausgleichskassen leiten das zwischenstaatliche Antrags-

1/24 verfahren mittels SWAP ein.

2022 In SWAP sind dazu die notwendigen Angaben der antragstel-

lenden Person zu erfassen resp. aus einer bestehenden Kas- senapplikation zu importieren und zu ergänzen. Die in SWAP auszufüllenden Felder können der Applikation direkt (Tool- Tipps) entnommen werden.

2023 Wird eine Altersrente beantragt, ist in der Maske "Antragsregist-

rierung/Antrag Detail" der Typ "Altersrente" auszuwählen. Bei einer Hinterlassenenrente ist der Typ entsprechend auf "Hinter- lassenenrente" zu setzen.

2024 Die in SWAP benötigten Daten der antragstellenden Person

1/24 können grösstenteils aus dem Versichertenregister (UPI), dem Anmeldeformular für eine EU-Rente und dem schweizerischen Anmeldeformular entnommen werden. Die fehlenden Angaben müssen direkt beim Antragsteller angefordert werden. Es steht der Ausgleichskasse offen, wie sie die fehlenden Informationen einholt.

2025 Allfällige von der antragstellenden Person eingereichte Unterla-

gen können in SWAP dem Antrag in elektronischer Form (PDF/A-Format) angefügt und so dem ausländischen Versiche- rungsträger übermittelt werden (Maske "Anhänge").

2026 Sobald sämtliche verlangten Daten durch die Ausgleichskasse

1/24 in SWAP aufgenommen wurden, ist der AHV-Antrag elektro- nisch einzureichen. Die ZAS prüft danach die Vollständigkeit EDI BSV | Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL (KSBIL)

der Angaben. Falls Angaben unvollständig sind, weist die ZAS den AHV-Antrag an die Ausgleichskasse unter Angabe der zu ergänzenden Felder zurück.

2027 Vollständig erfasste AHV-Anträge basierend auf den in SWAP

1/24 erfassten Daten werden durch die ZAS elektronisch zusammen mit allenfalls vorhandenen unstrukturierten Beilagen den zu- ständigen Verbindungsstellen in der EU weitergeleitet.

2028 Allfällige Rückfragen seitens ausländischer Verbindungsstellen

1/24 erfolgen direkt an die ZAS und werden durch diese beantwortet. Gegebenenfalls fordert sie dazu weitere Informationen via SWAP bei der Ausgleichskasse an. Die Ausgleichskasse liefert die erforderlichen Informationen so schnell wie möglich via SWAP.

2029 Die zuständigen ausländischen Versicherungsträger senden

1/24 der ZAS die ausländischen Versicherungszeiten (P5000) und Rentenentscheide (P6000). Sobald die ZAS sämtliche P6000 erhalten hat, fasst sie die Rentenentscheide im P7000 und PD P1 zusammen. Das P7000 wird elektronisch an die zuständigen ausländischen Versicherungsträger übersendet und das PD P1 auf dem Postweg an die versicherte Person (Art. 48 VO 987/2009). Dieses Verfahren gilt erst ab definitiver Einführung von EESSI.

2029.1 Bei einer Änderung der Höhe der Altersrente im Zusammen-

1/24 hang mit der Flexibilisierung des Rentenbezuges (z.B. Ände- rung des Prozentsatzes der vorbezogenen oder aufgeschobe- nen Rente, Neuberechnung nach dem Referenzalter) stellt die ZAS auf Antrag der ausländischen Verbindungsstelle die ent- sprechenden Rentenentscheide (P6000) aus.

2029.2 Wenn die verstorbene Person keine Beiträge in der Schweiz

1/24 geleistet hat, können sich die Hinterlassenen direkt an den zu- ständigen ausländischen Versicherungsträger wenden, um den Rentenantrag zu stellen.

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2029.3 Die Ausgleichskassen leiten für jede berechtigte Person (Witwe,

1/24 Witwer, minderjährige Waise, volljährige Waise usw.) das zwi- schenstaatliche Verfahren für eine Hinterlassenenrente via SWAP ein.

2029.4 Sofern der ausländische Versicherungsträger eine ablehnende

1/24 Verfügung mit der Begründung "das Rentenalter ist noch nicht erreicht" erlässt, übermittelt die ZAS diese Verfügung per Post an die zuständige Ausgleichskasse und schliesst den Antrag ab. Wenn die versicherte Person nach Erreichen des Rentenal- ters bei der zuständigen Ausgleichskasse erneut die Altersrente beantragt, eröffnet diese ein neues zwischenstaatliches Verfah- ren über SWAP.

1/20 2.2.2 Bei IV-Anträgen

2.2.2.1 Allgemeine Bestimmungen

2030 Mit der Anmeldung bei der IV in der Schweiz werden gleichzei-

1/20 tig auch EU-Ansprüche geltend gemacht. Die zuständige IV- Stelle hat deshalb im Hinblick auf die Koordination von Renten- leistungen das zwischenstaatliche Antragsverfahren einzulei- ten. Damit wird den betroffenen ausländischen Versicherungs- trägern die gleichzeitige Bearbeitung des Antrages ermöglicht. Es darf deshalb nicht zugewartet werden, bis über schweizeri- sche Leistungen der IV entschieden worden ist.

2031 Sobald die Abklärungen nach Eingang der Anmeldung ergeben,

1/20 dass die antragsstellende Person in einem oder mehreren EU- Staaten Versicherungszeiten aufweist, die einen Leistungsan- spruch begründen können und eine längerdauernde Arbeitsun- fähigkeit vorliegt, hat die IV-Stelle unverzüglich das zwischen- staatliche Antragsverfahren einzuleiten. Dies gilt in denjenigen Fällen, in denen der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 14a IVG (Integrationsmassnahmen), Art. 16 IVG (Erst- malige berufliche Ausbildung) sowie nach Art. 17 IVG (Umschu- lung) oder auf eine Rente geprüft wird.

2032 aufgehoben

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1/20 2.2.2.2 Einleitung des Antragsverfahren

2033 Zur Einleitung des zwischenstaatlichen Antragsverfahrens ver-

wendet die IV-Stelle ausschliesslich die durch die ZAS betrie- bene Webapplikation (SWAP). Die für den IV-Antrag notwendi- gen Formulare der EU (P-Formulare siehe Anhang 1) werden gestützt auf die elektronisch erfassten Daten vom System auto- matisch generiert.

2034 In SWAP sind die bereits bekannten Angaben der antragstel-

1/20 lenden Person zu erfassen (Maske "Antragsregistrierung", Typ "Invalidenrente") resp. aus einer bestehenden Fachapplikation zu importieren und zu ergänzen. Die in SWAP auszufüllenden Felder können der Applikation selber (Online-Erläuterungen zu den einzelnen Feldern) entnommen werden.

2035 Die in SWAP benötigten Daten der antragstellenden Person

1/24 können grösstenteils aus dem Versichertenregister (UPI) und aus dem schweizerischen Anmeldeformular entnommen wer- den. Fehlende Angaben sind direkt bei der antragstellenden Person mittels des bereits durch SWAP vorausgefüllten Formu- lars "Anmeldung für eine Invalidenrente aus einem EU-Staat" einzuholen.

2036 Für die nach Rz 2031 genannten Fälle, holt die IV-Stelle das

1/20 elektronische Formular "Ausführlicher Ärztlicher Bericht" beim Arzt ein oder lässt es durch den RAD ausfüllen. Zugleich kün- digt die IV-Stelle den Fall in SWAP an (Maske "Zusammenfas- sung", Aktion "Antrag anmelden").

2036.1 Ist für die IV-Stelle trotz der erhaltenen Informationen unklar, ob

1/24 die antragsstellende Person in einem oder mehreren EU-Staa- ten Versicherungszeiten aufweist, die einen Leistungsanspruch begründen können, kann sie die ZAS beauftragen entspre- chende Abklärungen bei der ausländischen Verbindungsstelle einzuleiten, bevor das zwischenstaatliche Verfahren eingeleitet wird

2037 Das Formular "Ausführlicher Ärztlicher Bericht" ist bei jedem IV-

1/20 Antrag, in welchem das EU-Verfahren eingeleitet wird, vom Arzt ausfüllen und unterzeichnen zu lassen. Das Formular sowie

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eine Anleitung dazu ist auf www.ahv-iv.ch/de/Merkblätter-For- mulare/Formulare/Leistungen-der-IV sowie auf www.iv-pro-me- dico.ch verfügbar. Bereits bestehende medizinische Akten er- setzen die Vorlage des Formulars nicht, sie können dem For- mular jedoch (PDF/A-Format) beigelegt werden.

2038 Der Arzt wird für das Ausfüllen des interaktiven Formulars

1/24 «Ausführlicher Ärztlicher Bericht» entschädigt, sofern es voll- ständig ausgefüllt wurde.

2039 Sobald die IV-Stelle das vollständig ausgefüllte Formular "Aus-

1/24 führlicher Ärztlicher Bericht" erhält, erfasst sie alle erforderli- chen Daten in SWAP und fügt den "Ausführlichen ärztlichen Be- richt" im PDF/A-Format hinzu Anschliessend leitet sie unver- züglich den Antrag an die ZAS weiter. Die ZAS prüft, ob die An- gaben vollständig sind. Ist dies nicht der Fall, schickt die ZAS die Anmeldung an die IV-Stelle zurück und gibt an, welche Fel- der noch ausgefüllt werden müssen.

2040 Angaben, die der IV-Stelle erst nach Abschluss des Verfahrens

1/24 bekannt sind (z.B. Angaben über die Invalidität), sind sofort nach Erhalt in SWAP zu erfassen und durch die ZAS an den ausländischen Versicherungsträger übermittelt (siehe Ziff. 2.2.2.3).

2041 Die von der antragstellenden Person eingereichte Unterlagen

1/24 müssen in SWAP dem IV-Antrag in elektronischer Form (PDF/A-Format) angefügt werden.

2041.1 Die ZAS ergänzt die Angaben über die Versicherungs- und

Wohnzeiten und erstellt das Formular P5000 (Rz 2050 ff).

2041.2 Die ZAS leitet die anhand der in SWAP erfassten Daten, voll-

1/24 ständigen IV-Anträge, den "Ausführlicher Ärztlicher Bericht") und allfällige vorhandenen unstrukturierten Beilagen elektro- nisch an die zuständigen Verbindungsstellen in der EU weiter.

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1/20 2.2.2.3 Vervollständigung IV-Antrag im Zeitpunkt der IV- Entscheidung

2042 Resultiert aus der Bearbeitung des schweizerischen IV-Antrags

1/24 ein negativer Bescheid, überprüft die IV-Stelle den Status des SWAP-Falls:

  • abgeschlossener SWAP-Fall: Der Entscheid wird per E-Mail oder Post an die ZAS übermittelt;

  • offener SWAP-Fall: Die IV-Stelle beantragt bei der ZAS, ihr den Fall zur Vervollständigung der Daten zu P6000 wieder zuzustellen.

2043 Resultiert aus der Bearbeitung des schweizerischen IV-Antrags

1/24 ein positiver Bescheid, überprüft die IV-Stelle den Status des SWAP-Falls:

  • abgeschlossener SWAP-Fall: Die IV-Stelle beantragt bei der Ausgleichskasse, den Bescheid per E-Mail oder Post an die ZAS zu übermitteln;

  • offener SWAP-Fall: Die IV-Stelle beantragt bei der ZAS, ihr den Fall zur Vervollständigung der fehlenden Daten wieder zuzustellen. Danach leitet die IV-Stelle den Fall an die zu- ständige Ausgleichskasse weiter, welche die Daten zu P6000 ausfüllt und die Daten zu P5000 ergänzt.

2044 aufgehoben

2045 Gemäss Rz 2043 erfasst die Ausgleichskasse nach erfolgter

1/24 Rentenverfügung die erforderlichen Daten in SWAP und über- mittelt die Anmeldung anschliessend elektronisch an die ZAS. Daraufhin prüft die ZAS, ob die Felder korrekt ausgefüllt wur- den. Wenn nicht, weist die ZAS die Anmeldung unter Angabe der zu ergänzenden Felder an die Ausgleichskasse oder die IV- Stelle zurück.

2046 Nebst den Daten über die Rentenhöhe und -auszahlung sind

durch die Ausgleichskasse auch die Versicherungs- und Wohn- zeiten sowie der Beschäftigungsverlauf der antragstellenden Person zu erfassen (siehe Ziff. 2.2.3).

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2047 Die vom Antragsteller eingereichten Dokumente müssen in

1/24 SWAP in elektronischer Form (PDF/A-Format) hinzugefügt wer- den.

2048 aufgehoben

2049 Die ZAS leitet die anhand der in SWAP erfassten Daten, voll-

1/24 ständigen IV-Anträge und die allfällig vorhandenen unstruktu- rierten Beilagen den zuständigen Verbindungsstellen der EU weiter. Für das weitere Vorgehen sind die Rz 2028 - 2029 ana- log anwendbar.

2.2.3 Bescheinigung der Versicherungs- und Wohnzeiten /

Angaben über den Beschäftigungsverlauf

2.2.3.1 Bescheinigung der Versicherungs- und Wohnzeiten

2050 Bei sämtlichen Rentenanträgen (AHV und IV) importiert oder er-

1/24 fasst die Ausgleichskasse die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten in SWAP und hält sie auf dem neusten Stand. Eine Tabelle über die genaue Zuordnung der Versicherungs- und Wohnzeiten ist in Anhang 4 zu finden.

2051 Bei IV-Anträgen, die von der IV-Stelle direkt an die ZAS weiter-

1/20 geleitet wurden (Rz 2039 und 2044), werden die Angaben über die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungs- und Wohn- zeiten direkt durch die ZAS ergänzt.

2052 Einzutragen sind ausschliesslich die in der Schweiz zurückge-

legten Versicherungs- und Wohnzeiten. Dabei ist im Grundsatz auf die Regeln über die Berechnung der AHV/IV-Renten abzu- stellen (Rz 5025 – 5052 RWL). Zu erfassen sind auch Zeitperio- den, in denen ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezo- gen wurde.

2053 Zu erfassen sind nebst den eigenen Beitragszeiten auch die

beitragslosen Ehejahre vor 1997 resp. beitragslose Zeiten, wäh-

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rend denen der Ehegatte den doppelten Mindestbeitrag entrich- tet hat und Zeiten, für welche lediglich Erziehungs- und Betreu- ungsgutschriften angerechnet werden können.

2054 Jugendjahre sind in SWAP als Beitragszeiten in den Jahren zu

erfassen, in denen die Beiträge tatsächlich bezahlt worden sind, d.h. in den Jahren vor dem vollendeten 21. Altersjahr. Hingegen sind allfällige Zusatzmonate gemäss Rz 5055 ff RWL nicht auf- zuführen.

2055 Während einem Vorbezug der Altersrente zurückgelegte Versi-

cherungszeiten sind in den entsprechenden Jahren und Mona- ten aufzuführen. Das Gleiche gilt für Versicherungszeiten, wel- che im Jahr des Eintritts des Versicherungsfalles geleistet wur- den. Liegen der Ausgleichskasse zum Zeitpunkt der Einrei- chung des Antrages noch keine Angaben des Arbeitgebers (IK) vor, so ist eine Rückfrage beim Arbeitgeber zu machen.

2056 Bei Personen, die nach Erreichen des Referenzalters weiterhin

1/24 erwerbstätig sind, müssen auch die nach dem Referenzalter ge- leisteten Beitragszeiten erfasst werden. Wurden keine Beiträge geleistet, und liegen lediglich Wohnzeiten vor, so müssen diese nicht erfasst werden.

2057 Können einer Person für den gleichen Zeitraum mehrere Bei-

trags- und Versicherungsarten zugeordnet werden, so ist nur eine einzutragen. Dabei gehen die aus eigenen Beiträgen ge- leisteten Versicherungszeiten gefolgt von beitragslosen Ehejah- ren und Zeiten, in denen ein Ehepartner den doppelten Min- destbeitrag entrichtet hat, vor. Erziehungs- und Betreuungszei- ten sind nur dann einzutragen, falls für den gleichen Zeitraum keine eigenen Beiträge oder Beiträge des Ehepartners ange- rechnet werden können. Hat eine Person für den gleichen Zeit- raum sowohl Beiträge aus einer unselbständigen als auch aus einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so ist die Beitragsart einzugeben, aus der das höhere Einkommen resultierte. Beispiel: Vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 war die versicherte Person wäh- rend 12 Monaten erwerbstätig. Dabei ging sie zur Hauptsache

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einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach, aus der ein Einkom- men von Fr. 45‘000 resultierte. Für den gleichen Zeitraum konn- ten ihr zudem ein Einkommen von Fr. 6‘000 als Arbeitnehmende sowie Erziehungsgutschriften angerechnet werden.

Erfasst werden lediglich die Versicherungszeiten, welche durch die eigenen Beiträge aus der Erwerbstätigkeit angerechnet wur- den. Da das Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit über demjenigen als Arbeitnehmende liegt, ist für die ganze Zeit- periode vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 von einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen. Die Zeiten, während denen Erzie- hungsgutschriften angerechnet werden können, bleiben hier un- berücksichtigt.

2057.1 Können einer Person für den gleichen Zeitraum sowohl Bei-

1/18 tragszeiten aus einer unselbständigen oder selbstständigen Er- werbstätigkeit, als auch Zeiten während denen die Person eine Arbeitslosenentschädigung bezogen hat, zugeordnet werden, so gehen in jedem Fall die Erwerbszeiten vor.

2.2.3.2 Bericht über den Beschäftigungsverlauf (P4000)

2058 Die Ausgleichskasse (AHV-Anmeldung) oder die IV-Stelle (IV-

1/24 Anmeldung) muss in SWAP die für das P4000 erforderlichen Angaben zum Beschäftigungsverlauf im Ausland erfassen. Das von der versicherten Person ausgefüllte Formular E207 kann somit nicht mehr als Beilage in SWAP angefügt werden.

2059 Einige Dokumente müssen der ZAS zwingend im Original per

1/24 Post zugestellt werden. Die entsprechende Liste (Tabelle der länderspezifisch beizufügenden Dokumente) ist in SWAP unter der Registerkarte «Anhänge» verfügbar.

2060 Auf die Erfassung des Beschäftigungsverlaufs kann verzichtet

1/24 werden, falls – bereits ein Versicherungsverlauf beim ausländischen Versi- cherungsträger festgestellt wurde; – die antragstellende Person geltend macht, dass sich die In- formationen bereits beim ausländischen Versicherungsträger befinden; EDI BSV | Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL (KSBIL)

– bei einem Antrag auf Altersrente die antragstellende Person bereits eine ausländische Rente bezieht; – bei einem Antrag auf Hinterlassenenrente die verstorbene/an- tragstellende Person bereits eine ausländische Rente bezog.

3. Anspruch und Berechnung von AHV- und IV-Renten

3.1 Im Allgemeinen

3001 Für die Rentenansprüche der schweizerischen AHV und IV gel-

ten grundsätzlich die Bestimmungen des AHVG und IVG sowie der RWL. Betreffend die Wohnsitzprüfung wird auf Rz 4016 –

4036 RWL und Rz 1017 – 1034 sowie Rz 3090 ff der Weglei-

tung über die Versicherungspflicht (WVP) verwiesen.

3002 Bei IV-Renten gelten sowohl für den Anspruchsbeginn als auch

für die Ermittlung des Invaliditätsgrades ausschliesslich die schweizerischen Rechtsvorschriften.

3.1.1 Die dreijährige Mindestbeitragsdauer in der IV

3003 Seit dem Inkrafttreten der 5. IV-Revision (1.1.2008) haben nur

Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben, Anspruch auf eine ordent- liche IV-Rente (Art. 36 Abs. 1 IVG). Somit gilt für sämtliche In- validenrenten, bei denen der Versicherungsfall (Eintritt der Inva- lidität) ab dem Inkrafttreten der 5. IV-Revision eingetreten ist, die dreijährige Mindestbeitragsdauer.

3004 Massgebend für die Prüfung, ob die ein- oder dreijährige Min-

destbeitragsdauer zur Anwendung kommt, ist das Datum des Eintritts des Versicherungsfalls (Eintritt der Invalidität) und nicht etwa dasjenige des Beschlusses der IV-Stelle oder der Verfü- gung.

3005 Für die Prüfung der Mindestbeitragsdauer in der IV ist im Ein-

1/18 zelnen wie folgt vorzugehen:

1. Es ist zu prüfen, ob die dreijährige Mindestbeitragsdauer mit-

tels schweizerischen Versicherungszeiten erfüllt ist. Drei volle

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Beitragsjahre liegen vor, wenn eine Person während insge- samt länger als 2 Jahren und 11 Monaten obligatorisch oder freiwillig versichert war (siehe Rz 3006 ff RWL).

2. Falls die dreijährige Mindestbeitragsdauer mittels schweizeri-

schen Versicherungszeiten nicht erfüllt ist, müssen für Schweizer Bürger und für Staatsangehörige von EU-Staaten für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer Bei- tragszeiten mitberücksichtigt werden, die in einem EU-Staat zurückgelegt worden sind (Art. 6 VO 883/04). Für schweizeri- sche Staatsangehörige sind gegebenenfalls auch unterjäh- rige Zeiten aus einem EFTA-Staat zu berücksichtigen (auf- grund des EFTA-Übereinkommens).

3. Ist die dreijährige Mindestbeitragsdauer zwar mit Anrechnung

von Versicherungszeiten erfüllt, die in einem EU- oder EFTA- Staat zurückgelegt wurden, beträgt aber die Beitragszeit in der Schweiz weniger als ein Jahr, kann keine ordentliche schweizerische IV-Rente ausgerichtet werden (vgl. Ziff. 4: Unterjährige Versicherungszeiten).

3.1.2 Zur Berechnung der schweizerischen IV-Renten

3006 Obwohl für sämtliche neu entstehenden IV-Renten mit Eintritt

1/24 des Versicherungsfalls (Eintritt der Invalidität) seit dem Inkraft- treten der 5. IV-Revision (1.1.2008) die dreijährige Mindestbei- tragsdauer als Anspruchsvoraussetzung gilt, ist die schweizeri- sche IV-Rente nach wie vor autonom zu berechnen, d.h. ohne ausländische Versicherungszeiten.

3007 Auf das sogenannte Totalisierungs- und Proratisierungsverfah-

7/24 ren gemäss Art. 52 Abs. 1 lit. b VO 883/04 wird verzichtet (vgl.

Rz 4001 ff), weil die nach innerstaatlichem Recht durchgeführte

Berechnung zur gleich hohen oder einer höheren Rente führt (Art. 52 Abs. 4 VO 883/04). Die Fälle gemäss Kap. 3.1.3 blei- ben vorbehalten.

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7/24 3.1.3 Ausnahme: Günstigere Bestimmungen von bilatera- len Sozialversicherungsabkommen mit Belgien, Frankreich, Griechenland, Niederlande, Portugal und Spanien

3007.1 Günstigere Bestimmungen von bilateralen Sozialversicherungs-

1/25 abkommen bleiben jedoch vorbehalten. Gemäss der Rechtspre- chung des Bundesgerichts (BGE 149 V 97 vom 30. Mai 2023; BGE 142 V 112; BGE 133 V 329) ist unter folgenden Voraus- setzungen, die kumulativ zu erfüllen sind, von Amtes wegen durch die für die Rentenauszahlung zuständige Ausgleichs- kasse eine Vergleichsrechnung (Rz 3007.2) durchzuführen: − Die antragstellende Person untersteht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles den schweizerischen Rechtsvorschriften (Risikoprinzip); − Die antragstellende Person fällt sowohl in den Geltungsbe- reich des FZA als auch eines bilateralen Sozialversiche- rungsabkommens nach dem A-System (Risikoprinzip; Ab- kommen mit Belgien, Spanien, Frankreich, Griechenland, Niederlande und Portugal); − Die antragstellende Person hat das Freizügigkeitsrecht vor dem Inkrafttreten des FZA ausgeübt; d.h. sie hat vor dem 1. Juni 2002 Versicherungszeiten im Rahmen einer grenz- überschreitenden Situation zwischen der Schweiz und Bel- gien, Spanien, Frankreich, Griechenland, Niederlanden oder Portugal erworben. − Die antragstellende Person hat sowohl in der Schweiz als auch in einem der erwähnten Vertragsstaaten Versicherungs- zeiten zurückgelegt; − Der IV-Rentenanspruch entsteht ab dem 1. Juni 2002.

3007.2 Für die Vergleichsrechnung sind die folgenden Renten einander

7/24 gegenüberzustellen: − Die nach den Regeln des bilateralen Abkommens berechnete schweizerische IV-Rente nach dem A-System (unter Berück- sichtigung der Versicherungszeiten aus der Schweiz und dem betroffenen Vertragsstaat), und

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− die beiden aufgrund des FZA berechneten Teilrenten (Schweizer Rente berechnet ausschliesslich aufgrund der schweizerischen Versicherungszeiten; Rente des Vertrags- staates berechnet gemäss VO 883/04). Der höhere Betrag ist auszurichten.

3007.3 aufgehoben

3007.4 Um Informationen über die Höhe der ausländischen Rente

1/25 und/oder die ausländischen Versicherungszeiten zu erhalten, kontaktieren die Ausgleichskassen die ZAS (eai@zas.ad- min.ch), die sich an die zuständige ausländische Verbindungs- stelle wendet. Sobald die ZAS die Informationen erhält, leitet sie diese an die Ausgleichskasse weiter.

3007.5 Solange keine Informationen über die ausländischen Versiche-

7/24 rungszeiten und die Höhe der ausländischen Teilrente vorlie- gen, wird die schweizerische Rente auf der Basis der schweize- rischen Versicherungszeiten berechnet und ausbezahlt.

3007.6 Sobald die Ausgleichskasse über die erforderlichen Informatio-

7/24 nen verfügt, führt sie die Vergleichsrechnung durch (Rz 3007.2).

3007.7 Ist der Betrag der Schweizer IV-Rente mit ausländischen Zeiten

7/24 (nach System A) höher als die Summe der beiden Teilrenten, richtet die Schweiz eine IV-Rente nach dem A-System aus. Die entsprechenden ausländischen Versicherungszeiten sollten so- mit keinen Anspruch mehr auf eine Teilrente aus dem betroffe- nen Staat geben, da die Versicherungszeiten ansonsten dop- pelt berücksichtigt würden. Die Ausgleichskasse informiert die ZAS über das Resultat der Vergleichsrechnung. Diese wiede- rum leitet die Informationen im Rahmen des zwischenstaatli- chen Verfahrens an die zuständige ausländische Verbindungs- stelle weiter.

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3.2 Anspruch auf Kinder- und Waisenrenten

3008 Weist eine Person sowohl in der Schweiz als auch in einem

1/24 oder mehreren EU-Staaten Versicherungszeiten auf, die einen Rentenanspruch begründen können und besteht Anspruch auf Kinderrenten, so werden diese, wie die Rente, zu der sie gehö- ren, ausschliesslich nach innerstaatlichem Recht festgelegt und ausgerichtet (Art. 69 Abs. 2 VO 883/04). Dasselbe gilt für Wai- senrenten, welche ebenfalls ausschliesslich nach innerstaatli- chem Recht festgelegt und ausgerichtet werden.

4. Unterjährige Versicherungszeiten

4.1 Unterjährige ausländische Versicherungszeiten

4001 Bei der Rentenberechnung berücksichtigen die EU-Staaten vor-

erst sämtliche Versicherungszeiten in allen Mitgliedstaaten (auch unterjährige) und berechnen eine fiktive Rente. Nur bei der Berechnung dieser fiktiven Rente werden ausländische Zei- ten mitberücksichtigt. Hierauf zahlt jedes Land den Teil, der ausschliesslich der Versicherungsdauer im eigenen Land ent- spricht (Totalisierungs- und Proratisierungsverfahren, Art. 52 Abs. 1 lit. b VO 883/04).

4002 Auf diese Berechnungsmethode kann verzichtet werden, wenn

die nach innerstaatlichem Recht durchgeführte Berechnung zur gleich hohen oder einer höheren Rente führt, wie dies in der Schweiz der Fall ist (Art. 52 Abs. 4 VO 883/04).

4003 Das aufgrund von rein schweizerische Versicherungszeiten be-

rechnete massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen bleibt unverändert.

4004 Keine Anrechnung von ausländischen unterjährigen Versiche-

rungszeiten erfolgt, wenn die versicherte Person bereits ohne ausländische Versicherungszeiten Anspruch auf eine schweize- rische AHV- oder IV-Vollrente (Rentenskala 44) hat.

4005 Falls es sich jedoch um eine Teilrente (Rentenskala 1–43) han-

delt, und aus der Rentenanmeldung bzw. den Rentenakten in irgendeiner Weise hervorgeht, dass eine Person unterjährige EDI BSV | Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL (KSBIL)

ausländische Versicherungszeiten in einem EU-Staat zurückge- legt haben könnte (Art. 57 Abs. 2 VO 883/04), so sind unterjäh- rige Versicherungszeiten zu berücksichtigen. Für schweizeri- sche Staatsangehörige sind gegebenenfalls auch unterjährige Zeiten aus einem EFTA-Staat zu berücksichtigen (aufgrund des EFTA-Übereinkommens).

4006 Unabhängig davon sind die Renten der AHV/IV in jedem Fall

1/24 vorerst aufgrund der schweizerischen Beitragszeiten festzuset- zen und zu verfügen. Dasselbe gilt für den Antrag auf eine ein- malige Neuberechnung der Rente bei Weiterarbeit nach Errei- chen des Referenzalters.

4007 Unterjährige ausländische Versicherungszeiten sind nur dann

für die Berechnung der schweizerischen Rente heranzuziehen, wenn aufgrund allein dieser ausländischen Versicherungszeiten von weniger als einem Jahr kein Anspruch auf eine ausländi- sche Leistung besteht.

4008 Nachdem die Ausgleichskasse die Meldung über die anrechen-

baren unterjährigen ausländischen Versicherungszeiten von der ZAS erhalten hat, ist zu prüfen, ob – sich diese nicht mit schweizerischen Versicherungszeiten überschneiden, – die Anrechnung zu einem vorteilhafteren betraglichen Ergeb- nis der schweizerischen AHV- und IV-Rente führt, – aufgrund allein dieser unterjährigen ausländischen Versiche- rungszeiten kein Anspruch auf eine ausländische Leistung in einem EU-Staat besteht.

4009 AHV/IV-Renten und die dazugehörenden Kinderrenten mit un-

1/24 terjährigen Versicherungszeiten von EU- oder EFTA-Staaten sind mit dem SF-Code 55 zu kennzeichnen (AHV/IV-Rente mit unterjährigen EU/EFTA-Versicherungszeiten).

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4.2 Verfahren bei Nichterfüllung der einjährigen Mindestbei-

tragsdauer in der Schweiz

4010 War eine Person in mehreren EU-Staaten oder der Schweiz je-

weils weniger als ein Jahr versichert, so wird der Träger leis- tungspflichtig, bei welchem zuletzt Versicherungszeiten zurück- gelegt worden sind (Art. 57 Abs. 3 VO 883/04).

4011 Meldet sich eine Person in der Schweiz für eine Rente der AHV

oder der IV an und erfüllt sie die einjährige Mindestbeitrags- dauer nach Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht, so ist der Rentenan- spruch verfügungsweise abzulehnen und das zwischenstaatli- che Verfahren einzuleiten (siehe Ziff. 2.).

4012 Erhält die Ausgleichskasse die Rückmeldung von der ZAS,

dass sie für die Ausrichtung einer Rente mit unterjährigen aus- ländischen Versicherungszeiten zuständig ist, so ist das voll- ständige Rentendossier dem BSV zu unterbreiten.

5. Mutationen bei altrechtlichen Renten2 und Export von

AHV- und IV-Renten

5.1 Ablösung einer IV-Rente durch eine Altersrente oder

eine Hinterlassenenrente

5001 Wird eine IV-Rente, welche unter Berücksichtigung von auslän-

7/24 dischen Versicherungszeiten festgesetzt worden ist (SF-Code 44, 45, 48, 49, 50, 51 oder 52), ab dem 1. Juni 2002 durch eine AHV-Rente abgelöst, wird die AHV-Rente aufgrund der allge- meinen Bestimmungen ohne ausländische Beitragszeiten be- rechnet.

5001.1 Für IV-Renten mit einem SF-Code 44, 49, 50 oder 52, die durch

1/26 eine Altersrente abgelöst werden, bleiben die besonderen Best- immungen in Rz 5003.1 ff. vorbehalten.

5002 Die IV-Rente - ohne ausländische Zeiten - wird mittels einer

7/24 Vergleichsrechnung vollständig neu berechnet. Der Betrag wird

2 Der Begriff „altrechtliche Renten“ bezieht sich in diesem Kapitel auf Renten, deren Anspruch vor

dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens mit der EU am 01.06.2002 entstanden ist. EDI BSV | Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL (KSBIL)

mit demjenigen der AHV-Rente verglichen (Rz 5001). Vorbehal- ten bleibt die Regelung bei überführten Renten (Rz 2049 KS 3).

5003 Die höhere Rente wird ausgerichtet (Art. 33bis Abs. 1 AHVG).

7/24 5.1.1 Sonderfälle der Ablösung einer IV-Rente mit ausländi- schen Zeiten durch eine Altersrente (System A, Sozi- alversicherungsabkommen mit Portugal, Spanien, Frankreich und Norwegen)

5003.1 Wird eine IV-Rente gemäss Sozialversicherungsabkommen

1/25 nach dem A-System (vgl. auch Rz 3007.1 und 7002.1) durch eine Altersrente abgelöst, gilt Folgendes: Abkommen mit Portugal und Spanien3: Die schweizerische Altersrente muss unter Berücksichtigung der in Portugal oder Spanien zurückgelegten Versicherungszei- ten berechnet werden, wenn – die in Portugal oder Spanien zurückgelegten Versicherungs- zeiten aufgrund des höheren gesetzlichen Rentenalters in diesen Staaten keinen Anspruch auf eine analoge Altersleis- tung begründen, und – die Kumulierung der schweizerischen Altersrente und der von Portugal oder Spanien zustehenden Übergangs-IV- Rente bei Erreichen des Referenzalters in der Schweiz [vgl. Art. 48 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004] niedriger ist als die schweizerische Altersrente, die unter Berücksichtigung der für die IV-Rente berücksichtigten portugiesischen oder spanischen Versicherungszeiten berechnet wurde.

Die unter Berücksichtigung der schweizerischen und ausländi- schen Versicherungszeiten berechnete schweizerische Alters- rente wird bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters in Portugal oder Spanien ausbezahlt. In diesem Zeitpunkt wird die schweizerische Altersrente ausschliesslich aufgrund der schweizerischen Versicherungszeiten neu berechnet.

3 Urteil 9C_540/2023 vom 3. Juni 2024

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Bei einem Vorbezug der Altersrente erfolgt die Neuberechnung der Rente bei Erreichen des Referenzalters ohne Besitzstand der IV-Bemessungsgrundlagen. Die Rz 5351 und 5352 ff. RWL gelten sinngemäss.

Abkommen mit Frankreich: Ist die Summe der Altersrenten aus der Schweiz und Frankreich niedriger als die unter Berücksichtigung französischer Zeiten berechnete Invalidenrente, so wird zusätzlich zur Altersrente der Unterschiedsbetrag zur bisherigen Invalidenrente gewährt.

Abkommen mit Norwegen: Ist die schweizerische Altersrente niedriger als die unter Be- rücksichtigung norwegischer Zeiten berechnete Invalidenrente, so wird sie bis zur Entstehung des Anspruchs auf eine norwegi- sche Altersrente im Betrag der bisherigen Invalidenrente ge- währt. Danach wird die schweizerische Altersrente neu aus- schliesslich aufgrund der schweizerischen Versicherungszeiten berechnet.

5003.2 Für die Einholung der Informationen über das gesetzliche Ren-

1/25 tenalter in den betroffenen ausländischen Staaten sowie zur Höhe der ausländischen Übergangs-IV-Rente geht die für die Rentenzahlung zuständige Ausgleichskasse gemäss Rz 3007.4 vor. Bis zum Vorliegen der erforderlichen Auskünfte gelten

Rz 3007.5 ff sinngemäss.

5.2 Eintritt Splittingfall

5004 Ist eine altrechtliche IV-Rente, welche unter Berücksichtigung

1/24 von ausländischen Versicherungszeiten festgesetzt worden ist (SF-Code 44, 45, 48, 49, 50, 51 oder 52), wegen der Durchfüh- rung der Einkommensteilung (infolge Scheidung, Tod des Ehe- gatten oder Eintritt des zweiten Versicherungsfalles bei verhei- rateten Personen) neu zu berechnen, so werden die ausländi- schen Versicherungszeiten auch bei der integralen Neuberech- nung der Rente mitberücksichtigt.

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5.3 Wiederaufleben der Invalidität

5005 Wird oder wurde eine altrechtliche IV-Rente 4 nach Verminde-

1/22 rung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegrün- dendes Ausmass, so wird die IV-Rente auf den Zeitpunkt des Wiederauflebens nach neuem Recht berechnet.

5006 In einer Vergleichsrechnung (Art. 32bis IVV) wird auf die Berech-

nungsgrundlage der eingestellten IV-Rente nach altem Recht abgestellt (zu beachten gilt auch Rz 5001 KS 3 und das Kreis- schreiben zur Einführung der linearen Rentenskala bei laufen- den Renten, gültig ab 1. Juni 2002). Allfällige ausländische Ver- sicherungszeiten bleiben mitberücksichtigt.

5007 Wird der neuen Rente die altrechtliche Berechnungsgrundlage

mit ausländischen Versicherungszeiten zu Grunde gelegt, so ist das zwischenstaatliche Verfahren nicht einzuleiten.

5.4 Änderung des Invaliditätsgrades

5008 Ändert die Rentenhöhe infolge einer Heraufsetzung oder einer

1/22 Herabsetzung des Invaliditätsgrades (ganze Rente oder pro- zentualer Anteil einer ganzen IV-Rente) nach dem 1. Juni 2002, so bleiben die Berechnungsgrundlagen unverändert (Rz 5328 RWL). Dies gilt auch für altrechtliche Renten, welche unter An- rechnung ausländischer Beitragszeiten festgesetzt worden sind.

1/22 5.5 Export von Renten mit einem prozentualen Anteil von weniger als 50 Prozent einer ganzen IV-Rente

5009 IV-Renten mit einem prozentualen Anteil von weniger als 50

1/22 Prozent einer ganzen Rente von Schweizerinnen und Schwei- zern oder EU-Staatsangehörigen sind grundsätzlich sowohl in der Schweiz als auch in den EU-Staaten auszurichten.

4 Der Begriff „altrechtliche Renten“ bezieht sich in diesem Kapitel auf Renten, deren Anspruch vor dem Inkrafttre-

ten des Freizügigkeitsabkommens mit der EU am 01.06.2002 entstanden ist. EDI BSV | Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL (KSBIL)

5010 Schweizerinnen und Schweizer oder EU-Staatsangehörige mit

einem Anspruch auf eine altrechtliche Viertelsrente der IV, die ihren Wohnsitz von der Schweiz in ein EU-Land verlegen, kön- nen diese Rente auch im Ausland weiterbeziehen. Die Berech- nungsgrundlagen bleiben unverändert. Dies gilt selbst dann, wenn die Rente unter Anrechnung ausländischer Beitragszeiten festgesetzt worden ist.

5011 Wird der Wohnsitz von der Schweiz oder später von einem EU-

Staat in ein Land ausserhalb der EU verlegt, so erlischt hinge- gen der Rentenanspruch (Ausnahme: Schweizerinnen und Schweizer, welche ihren Wohnsitz in einen EFTA-Staat verle- gen).

5012 Schweizerinnen und Schweizer oder EU-Staatsangehörige, de-

1/22 nen aufgrund ihres ausländischen Wohnsitzes vor Anwendung des Freizügigkeitsabkommens kein Anspruch auf eine IV-Rente mit einem prozentualen Anteil von weniger als 50 Prozent einer ganzen Rente zustand, können neu eine solche Leistung bean- tragen, sofern sie ihren Wohnsitz in einem EU-Staat haben (Schweizerinnen und Schweizer auch mit Wohnsitz in EFTA- Land). Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn der An- spruch früher bereits einmal abgelehnt worden ist. Auf Antrag können auch AHV-Zusatz- und Kinderrenten, die bisher auf- grund des ausländischen Wohnsitzes der Familienangehörigen nicht gewährt werden konnten, in EU-Staaten ausgerichtet wer- den.

5013 Kommt der Anspruchsbeginn vor den 1. Juni 2002 bzw. bei

Staatsangehörigen von Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zy- pern vor den 1. April 2006 und bei Staatsangehörigen Rumäni- ens und Bulgariens vor den 1. Juni 2009 zu liegen, so gilt für die Rentenberechnung altes Recht. Im Verhältnis zu den A-Ab- kommen sind ausländische Beitragszeiten mitzuberücksichti- gen.

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5.6 Export von ausserordentlichen AHV- und IV‑Renten

5014 Ausserordentliche Renten von Schweizerinnen und Schweizern

1/18 oder EU-Staatsangehörigen können grundsätzlich auch in ei- nen EU-Staat ausgerichtet werden (BGE 9C_446/2013 und 9C_469/2013). Voraussetzung dazu ist allerdings, dass die leis- tungsberechtigte Person vor dem Eintritt des Versicherungsfalls in der Schweiz oder in einem EU-Mitgliedstaat erwerbstätig war und sofern die Voraussetzungen nach Art. 39 Abs. 1 IVG bzw. Art. 42 Abs. 1 AHVG erfüllt sind. Dies bedeutet, dass ausseror- dentliche Renten von Personen, die in der Schweiz oder in ei- nem EU-Mitgliedstaat nie erwerbstätig waren, nicht exportiert, und als beitragsunabhängige Geldleistungen nur bei Wohnsitz in der Schweiz gewährt werden (Anhang X, Ziff. 4 der Verord- nung (EG) Nr. 883/04).

5015 Schweizerinnen und Schweizer oder EU-Staatsangehörige mit

einem Anspruch auf eine altrechtliche ausserordentliche AHV- oder IV-Rente, die ihren Wohnsitz von der Schweiz in ein EU- Land verlegen, können diese Rente auch im Ausland weiterbe- ziehen.

5016 Wird der Wohnsitz von der Schweiz oder später von einem EU-

Staat in ein Land ausserhalb der EU verlegt, so erlischt dage- gen der Rentenanspruch (Ausnahme: Schweizerinnen und Schweizer, welche ihren Wohnsitz in einen EFTA-Staat verle- gen).

5017 Schweizerinnen und Schweizer oder EU-Staatsangehörige, de-

nen aufgrund ihres ausländischen Wohnsitzes bisher kein An- spruch auf eine ausserordentliche AHV- oder IV-Rente zustand, können neu eine solche Leistung beantragen, sofern sie ihren Wohnsitz in einem EU-Staat haben (Schweizerinnen und Schweizer auch mit Wohnsitz in EFTA-Land). Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn der Anspruch vor Anwendung des Freizügigkeitsabkommens mangels Wohnsitz in der Schweiz bereits einmal aufgehoben oder abgelehnt worden ist.

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5.7 Export von Leistungen der AHV/IV von Staatsangehöri-

gen ehemaliger Nichtvertragsstaaten

5018 Staatsangehörige von Estland, Lettland, Litauen, Malta oder

Polen, welchen aufgrund ihres ausländischen Wohnsitzes vor den Ausdehnungen des Freizügigkeitsabkommens kein An- spruch auf Leistungen der AHV oder IV zustand, können neu Leistungen der AHV oder IV beantragen, sofern sie ihren Wohnsitz in einem EU-Staat haben. Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn der Anspruch früher einmal abgelehnt worden ist, sofern die Beiträge nicht bereits rückvergütet worden sind.

6. Ergänzungsleistungen (EL) und Hilflosenentschädigun-

gen (HE)

6.1 Abklärungen für die EL

6001 Der Anspruch auf EL setzt grundsätzlich voraus, dass ein An-

1/24 spruch auf Leistungen der AHV oder der IV im Sinne von Art. 4 ELG besteht. Ebenso muss die Person im Sinne von Ziffer 1.1 dem Freizügigkeitsabkommen mit der EU unterstellt sein. Per- sonen, die eine Alters-, Hinterlassenen- oder oder Invaliditäts- leistung aus einem EU-Land beziehen, jedoch nach schweizeri- schem Recht noch nicht das Referenzalter erreicht haben oder nicht im rentenbegründenden Ausmass invalid sind, haben kei- nen Anspruch auf EL (Rz 2230.01 ff. WEL).

6002 Die EL-Durchführungsstellen können Abklärungen über Ein-

1/24 künfte und unbewegliches Vermögen von schweizerischen oder EU-Staatsangehörigen im Ausland mit dem Formular M050 vor- nehmen. Dieses Formular ist der ZAS zuzustellen, welche die zuständige Verbindungsstelle kontaktiert.

6003 aufgehoben

6004 Der ZAS ist bekannt zu geben, aus welchem EU-Land Aus-

künfte gewünscht werden. Bei Auskunftsbegehren gegenüber Deutschland, Frankreich oder Italien ist ausserdem nach Mög- lichkeit der zuständige regionale Versicherungsträger anzuge- ben. EDI BSV | Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL (KSBIL)

6005 Solange nicht feststeht, dass die leistungsansprechende Per-

son ausländische Einkünfte erzielt, sind die EL im Sinne der Art. 9 – 11a ELG ausschliesslich aufgrund der bekannten Ein- nahmen festzusetzen.

6006 Geht aus der Rückmeldung des ausländischen Versicherungs-

trägers hervor, dass im Ausland Einkünfte erzielt werden oder dass eine Versicherungsleistung rückwirkend gewährt wird, sind die zu viel ausgerichteten EL zurückzufordern.

6.2 Anspruch auf Hilflosenentschädigungen (HE) der AHV

6007 Anspruch auf eine HE der AHV haben in der Schweiz wohn-

1/24 hafte Personen, welche eine Altersrente oder EL beziehen und die – entweder während mindestens sechs Monate ununterbro- chen in schwerem, mittlerem oder leichtem Grade hilflos wa- ren und weiterhin mindestens in leichtem Grade hilflos sind, oder – bis zur Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente eine HE der IV bezogen haben.

6008 Staatsangehörige eines EU-Staates und Schweizer Bürgerin-

nen und Bürger, die keinen Anspruch auf eine Altersrente der AHV oder EL haben, haben zudem Anspruch auf die HE der AHV, wenn sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und eine Leistung eines EU-Staates bezie- hen, die der Altersrente der AHV entspricht.

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B. Abkommen mit der EFTA

7001 Der EFTA gehören Island, Liechtenstein, Norwegen und die

Schweiz an.

7002 Zwischen den EFTA-Staaten gelten mit dem EFTA-Abkommen

grundsätzlich die gleichen Regeln wie mit dem Freizügigkeits- abkommen Schweiz-EU. Die Verordnungen (EG) 883/2004 und 987/2009 gelangen vollumfänglich zur Anwendung, sofern das EFTA-Abkommen nicht ausdrücklich eine Abweichung vorsieht.

7002.1 Die Rz 3007.1 gilt, im Rahmen des revidierten EFTA-Abkom-

1/24 mens, analog für die Beziehungen mit Norwegen, mit dem ein bilaterales Abkommen nach A-System abgeschlossen wurde. Das revidierte EFTA-Abkommen ist ebenfalls am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

7002.2 Mit den Verordnungen (EG) 883/2004 und 987/2009 sind die-

1/24 selben Koordinierungsregeln einerseits zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten und andererseits zwischen der Schweiz und den EFTA-Staaten anwendbar. Die Verordnungen 883/2004 und 987/2009 finden jedoch keine Anwendung auf Sachverhalte, die gleichzeitig einen Bezug zur Schweiz, zur EU und zur EFTA aufweisen, da es an einem "Dachübereinkom- men" fehlt. In der Tat sind das FZA und das EFTA-Übereinkom- men nicht miteinander verbunden und die Regeln gelten jeweils nur für die Angehörigen der Vertragsstaaten des entsprechen- den Abkommens.

7003 Bei EFTA-Staatsangehörigen (einschliesslich Schweizerinnen

und Schweizer) sind gegebenenfalls unterjährige Versiche- rungszeiten aus anderen EFTA-Staaten (vgl. Rz 4001 – 4006) für die Berechnung ihrer schweizerischen AHV/IV-Rente anre- chenbar. Unterjährige Zeiten aus EU-Staaten sind für Staatsan- gehörige von Island, Liechtenstein und Norwegen nicht zu be- rücksichtigen.

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7004 Bei EFTA-Staatsangehörigen (einschliesslich Schweizerinnen

1/18 und Schweizer) sind gegebenenfalls Versicherungszeiten aus anderen EFTA-Staaten (vgl. Rz 3005) für die Erfüllung der Min- destbeitragsdauer in der IV zu berücksichtigen. Versicherungs- zeiten aus EU-Staaten sind für Staatsangehörige von Island, Liechtenstein und Norwegen nicht zu berücksichtigen.

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C. Besitzstandsgarantie nach dem FZA infolge des Brexit

7005 Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU

1/25 wurde zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich ein Abkommen über die Rechte der Bürger 5 geschlossen, um die Rechte, die die Versicherten unter dem FZA erworben ha- ben, zu gewährleisten. Dieses Abkommen ist seit dem 1. Ja- nuar 2021 anwendbar. Es gewährleistet die Rechte aus dem FZA für Personen, die vor dem 1. Januar 2021 dem FZA unter- stellt waren. Für diese Personen gelten weiterhin die Verord- nungen (EG) Nr. 883/204 und Nr. 987/2009 (siehe auch Mittei- lungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungs- stellen Nr. 430 vom 16. November 2020).

7006 Bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen für AHV/IV-Renten

1/25 bedeutet dies, dass die Bestimmungen des KSBIL anwendbar sind für – Schweizer Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines EU-Staates, die vor dem 1. Januar 2021 den Rechtsvorschrif- ten des Vereinigten Königreichs unterstellt waren, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen; – Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die vor dem 1. Januar 2021 den Rechtsvorschriften der Schweiz unter- stellt waren, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinter- bliebenen.

5 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von

Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsab- kommens EDI BSV | Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL (KSBIL)

D. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen bei Einfüh- rung von SWAP

8000 Dieses Kreisschreiben tritt am 04.04.2016 in Kraft. Es ersetzt

das bisherige Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungs- festsetzung in der AHV/IV (KSBIL) gültig ab 01.06.2002 mit den entsprechend bis 31.03.2016 erfolgten Nachführungen.

8001 Während der Einführungsphase (siehe Rz 8002 ff) sind gleich-

zeitig die Bestimmungen gemäss Ziff. 2 des (alten) Kreisschrei- bens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV (KSBIL) gültig ab 01.06.2002 mit den entsprechend bis

31.03.2016 erfolgten Nachführungen weiterhin anwendbar.

8002 Gleichzeitig mit Inkrafttreten des vorliegenden Kreisschreibens

erfolgt die Betriebsaufnahme der Applikation SWAP. Die Ein- führung bei den Ausgleichskassen und IV-Stellen ist wie folgt vorgesehen:

AHV-Anträge

8003 Ab dem 03.10.2016 sind durch die Ausgleichskassen sämtliche

AHV-Anträge ausschliesslich elektronisch via SWAP der ZAS zu melden. In der Zeit zwischen dem 04.04.2016 (Betriebsauf- nahme bei der ZAS) bis zum 30.09.2016 können die Anträge sowohl weiterhin in Papierform mit den entsprechenden E-For- mularen als auch bereits in elektronischer Form weitergeleitet werden.

IV-Anträge

8004 Ab 01.01.2017 sind sämtliche IV-Anträge sowohl durch die IV-

Stellen als auch durch die Ausgleichskassen ausschliesslich mit SWAP einzureichen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Einlei- tung des Verfahrens weiterhin in Papierform erfolgen, wobei SWAP für die IV-Stellen erstmals ab 03.10.2016 zur Verfügung stehen wird. Ab diesem Zeitpunkt können IV-Anträge erstmals auch elektronisch übermittelt werden.

8005 Ab 01.01.2017 sind sämtliche EU-Rentenanträge (AHV- und IV-

Anträge) ausschliesslich mittels SWAP einzuleiten.

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8006 Ab dem 2. Halbjahr 2024 werden alle Anträge auf EU-Renten

1/24 (AHV und IV) ausschliesslich über EESSI elektronisch und gesi- chert an die ausländischen Versicherungsträger übermittelt.

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E. Anhänge

Anhang 1: Liste der im Rentenbereich relevanten P-Formulare

Bisheriges E- P-Nr. Bezeichnung Formular P3000 Länderspezifische Angaben - verlauf P8000 Ersuchen um zusätzliche Angaben -

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Anhang 2:

1/20 aufgehoben

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Anhang 3: Rentenalter in den EU-Staaten

Für genauere Informationen:

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1/24 Anhang 4: Zuordnung der schweizerischen Versicherungs- und Wohnzeiten in SWAP

Art der Zeiten SZ ge- Zuordnung in SWAP (P5000) Code P (CH-Bezeichnungen) mäss IK (Maske "Versicherungszei- 5000 ten")

Einkommen von Arbeitnehmern mit 1 Pflichtbeitragszeiten – abhängig 11 beitragspflichtigem Arbeitgeber so- beschäftigt wie beitragspflichtige Leistungen Einkommen von ANOBAG 2

Beitragsmarken 5

Einkommen von Selbständigerwer- 3 Pflichtbeitragszeiten – selbstän- 12 benden, einschliesslich Kapitalge- dig erwerbend winne Einkommen von Selbständigerwer- 9 benden in der Landwirtschaft, ein- schliesslich Kapitalgewinne Einkommen von Nichterwerbstäti- 4 Pflichtbeitragszeiten – nicht be- 13 gen schäftigt Einkommen von freiwillig Versicher- 0 Freiwillige Beitragszeiten 20 ten Arbeitslosenentschädigungen 16 Pflichtbeitragszeiten – nicht be- 13 schäftigt Beitragslose Ehejahre bei verheira- - Gleichgestellte Zeiten: Zeiten 40 teten od. verwitweten Frauen vor ohne nähere Angabe Beitragslose Zeiten, in denen der - Ehepartner den doppelten Mindest- beitrag entrichtet Zeiten während denen Erziehungs- - gutschriften angerechnet wurden Betreuungsgutschriften 07

6 Mit Angabe der Abrechnungsnr. 999999aabbb (aa = Nr. der Arbeitslosenkasse; bbb = Nr. der Zahl- stelle)

7 Mit Angabe der Abrechnungsnr. 11111111111

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Anhang 5:

1/24 aufgehoben

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Bilaterale Abkommen Schweiz-EU. Abkommen mit der EFTA. Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV (KSBIL); gültig ab 04.04.2016, Stand 01.01.2026 | Lexipedia | Lexipedia