Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 54 vom 9. Oktober 2000
SONDERAUSGABE
328 Richtlinien über die Verwendung von freien Mitteln von
Vorsorgeeinrichtungen zur Beitragsreduktion oder -befreiung
International tätige Konzerne haben in ihren Bilanzen nach Vorgabe der IAS- und FER- Richtlinien zur Rechnungslegung Ueberschüsse aus freien Mitteln und Reserven der Pensionskassen bilanziert.
Obwohl internationale Rechnungslegungsnormen keine rechtlichen oder finanziellen Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge der Schweiz haben können, hat das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) - in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Kommission für die berufliche Vorsorge – sich mit der Frage der Regulierung des Einsatzes der freien Mittel im Hinblick auf Beitragsreduktionen und Beitragsbefreiungen befasst und hält folgendes fest:
• Die Vorsorgeeinrichtung nach schweizerischem Recht ist eine eigene Rechtspersönlichkeit, die vom Unternehmen rechtlich und vermögensmässig klar getrennt ist.
• Die Gelder in der Pensionskasse sind zweckgebunden und dienen ausschliesslich und dauernd der Vorsorge.
• Die einzige zuständige und kompetente Instanz, die über die Verwendung dieser Gelder (auch der "freien Mittel") im Rahmen der Zweckgebundenheit entscheiden kann, ist das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung, der Stiftungsrat respektive die Vorsorgekommission in Sammeleinrichtungen.
• Die Verpflichtung des Arbeitgebers beschränkt sich bei der Beitrags - und der Leistungsprimatskasse nach schw eizerischem Recht auf die reglementarischen Beiträge.
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• Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf Mittel aus der beruflichen Vorsorge, doch kann auch er von entsprechenden Beschlüssen des Stiftungsrates respektive der Vorsorgekommission wie die Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin profitieren, wenn z. B. die Beiträge herabgesetzt oder für eine gewisse Zeit ausgesetzt werden (contribution holiday). Hierzu ist aber ein ausdrücklicher Entscheid des Stiftungsrates respektive der Vorsorgekommission notwendig. Das Fehlen eines negativen Entscheides genügt in keinem Fall.
Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der Barwert des Nutzens, der dem Unternehmen aus Ueberdeckungen der Vorsorgeeinrichtungen entstehen kann, in der Konzernrechnung zu bilanzieren ist, muss im Rahmen des angewendeten Rechnungslegungswerkes die Rechtslage im Bereich der beruflichen Vorsorge berücksichtigt werden. Der Bundesrat hat am 20. Juni 2000 im Ständerat darauf hingewiesen, dass in der Praxis namentlich Richtlinien zur Verwendung von freien Mitteln in Vorsorgeeinrichtungen erwartet werden. Mit den nachstehend aufgeführten Richtlinien wird die Praxis für die Verwendung von freien Mitteln zur temporären Beitragsreduktion oder -befreiung festgehalten.
Das Bundesamt für Sozialversicherung erlässt als zuständige Behörde für den Vollzug der Gesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge1 folgende Richtlinien:
Richtlinien
Vier Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit eine Beitragsreduktion oder -befreiung erfolgen kann, nämlich:
a. Beitragsreduktionen / -befreiungen sind statutarisch/reglementarisch vorgesehen.
b. Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung hat eine Beitragsreduktion oder -befreiung beschlossen.
c. Die Vorsorgezwecke sind gesichert und erfüllt.
d. Die Fortschreibung der Freizügigkeitsleistungen ist so vorzunehmen, wie wenn keine vorübergehende Beitragsreduktion oder -befreiung stattfinden würde.
1 Vgl. Art. 111 Abs. 2 BV; Art. 11 OV-EDI; Art. 64 BVG; Art. 4 BVV 1
3 Die vorliegenden Richtlinien beziehen sich nur auf den Fall von temporären Beitragsreduktionen oder -befreiungen. Nicht betroffen sind generelle Vorsorgeplanänderungen oder Reglementsänderungen.
Freie Mittel sind in erster Linie zur Sicherung der gesetzlichen und reglementarischen Leistungen und zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes der Versicherten im Freizügigkeitsfall einzusetzen.
Freiwillig durch den Arbeitgeber gewährte Deckungsgarantien stellen keine freien Mittel dar.
Erläuterungen zu:
Buchstabe a. Diese Voraussetzung ist unerlässlich damit eine Beitragsreduktion oder -befreiung überhaupt möglich ist.2
Buchstabe b. Ein solcher Beschluss muss durch das oberste Organ in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven nach Massgabe der tatsächlichen finanziellen Lage, aufgrund eines versicherungstechnischen Gutachtens sowie unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Experten für die berufliche Vorsorge (Art. 53 BVG) erfolgen. Der Beschluss ist befristet. Das versicherungstechnische Gutachten wird periodisch erstellt. Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung überprüft jährlich den Beschluss anhand der Rechnungslegung.
Buchstabe c. Die Erfüllung der Vorsorgezwecke muss gewährleistet sein. Dies bedeutet:
• Die Vorsorgeeinrichtung verfügt über ausreichende technische Reserven (Art. 65 BVG). Darin sind u.a. auch die technischen Verstärkungen, um die sich ändernden Risiken (z.B. Langlebigkeitsrisiko) aufzufangen, enthalten.
• Die Vorsorgeeinrichtung weist genügend Schwankungsreserven auf (Art. 50 BVV 2).
• Es bestehen genügend Rückstellungen für den gesetzlich vorgeschriebenen Teuerungsausgleich auf den laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten (Art. 36 und 70 BVG).
• Die Eintrittsgeneration wird gesetzeskonform behandelt (Art. 33 BVG).
2 siehe insbesondere Art. 50 Abs. 1 und 65 Abs. 2 BVG
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• Es müssen genügend Rückstellungen für einen angemessenen Teuerungsausgleich auf den Altersrenten gebildet sein (Art. 36 Abs. 2 BVG).
• Die Rentnerinnen bzw. Rentner sollen am freien Vermögen im gleichen Ausmass beteiligt werden wie die aktiven Versicherten, z. B. im Verhältnis ihrer Deckungskapitalien zu denjenigen der aktiven Versicherten (beispielsweise in Form von Leistungsverbesserungen).
• Bei Vorsorgeeinrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die gemäss Art. 69 Abs. 2 BVG und Art. 45 BVV 2 finanziert werden und einen Zieldeckungsgrad von weniger als 100 % definiert haben, ist folgendes festzuhalten:
wird der Zieldeckungsgrad (zuzüglich der nach objektiven Kriterien festgelegten Reserven wie Kursschwankungsreserven, Reserve für die Zunahme der Lebenserwartung etc.) überschritten, liegen Ueberschüsse vor. Mit diesen muss vorweg die Volldeckung der Kasse angestrebt werden. Einzig wenn der Arbeitgeber Unterschreitungen des Zieldeckungsgrades verzinst und systematisch amortisiert, lässt sich rechtfertigen, dass nachhaltige Ueberschreitungen des Zieldeckungsgrades für Beitragsreduktionen oder -befreiungen analog zu Vorsorgeeinrichtungen mit voller Kapitaldeckung verwendet werden.
Buchstabe d. Die Sicherung des Vorsorgeschutzes ist zu gewährleisten.
Nur wenn nach der Berücksichtigung aller oben genannten Voraussetzungen nebst angemessenen Schwankungsreserven noch freie Mittel bestehen, dürfen diese für Beitragsreduktionen- oder -befreiungen eingesetzt werden.