Lexipedia

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

22 November 2006

Hinweise 561 Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 2007 an die Preisentwicklung 562 In-Kraft-Treten auf den 1. Januar 2007 des Partnerschaftsgesetzes und seine Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge 563 Neue Gesetze über das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht: Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge

564 Keine Einschränkung der Möglichkeit des Vorbezuges für Wohneigentum

Rechtsprechung 565 Sistierung der Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge während eines Strafvollzuges / Verrechung der zuviel bezogenen Rentenbetreffnisse mit künftig geschuldeten Renten

Erratum 566 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 94, Rz 553: Sicherheitsfonds BVG; Beitragssätze für das Jahr 2007

Anlagen Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des Bundesamtes für Sozialversicherung. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich ge- sagt wird.

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 91 51, Fax +41 31 324 06 83 www.bsv.admin.ch

06.218

Hinweise 561 Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 2007 an die Preisentwicklung

(Art. 36 BVG)

Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) müssen bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters periodisch der Entwicklung des Indexes der Konsumentenpreise angepasst werden. Der Teue- rungsausgleich hat erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren, und danach in der Regel in einem zweijährigen, seit dem 1.1.1992 auf die AHV abgestimmten Rhythmus zu erfolgen. D.h., die nachfol- genden Anpassungen erfolgen auf den gleichen Zeitpunkt wie die Anpassungen der Renten der AHV.

Auf den 1. Januar 2007 müssen diejenigen obligatorischen Hinterlassenen- und Invalidenrenten der dreijährigen Preisentwicklung angepasst werden, die im Laufe des Jahres 2003 zum ersten Mal aus- gerichtet wurden. Der Anpassungssatz stellt auf den Septemberindex der Konsumentenpreise im Jah- re 2006 von 100,3 (Basis Dez. 2005=100) und den Septemberindex des Jahres 2003 (97,3) ab.

Für die nachfolgenden Anpassungen der Renten, die vor 2003 entstanden sind, wird auf den Septem- berindex der Konsumentenpreise des vorherigen Jahres der letzten Anpassung und des September- indexes des Jahres 2006 abgestellt. Die Renten, die seit 2004 entstanden sind, werden nicht ange- passt.

Auf den 1. Januar 2007 werden deshalb die laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten wie folgt angepasst:

Jahr des Rentenbeginns Letzte Anpassung Anpassung am 1.1.2007 1985 - 2001 1.1.2005 2,2 % 2002 1.1.2006 0,8 % 2003 - 3,1 % 2004- 2006 - 0,0 %

Wenn die Renten über das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum hinausgehen, ist der Teuerungs- ausgleich nicht obligatorisch, falls die Gesamtrenten höher sind als die der Preisentwicklung ange- passten Risiko-Renten. Diese Renten sowie die BVG-Altersrenten werden auf Grund eines Entschei- des des paritätischen Organs der Vorsorgeeinrichtung der Preisentwicklung angepasst. Der Entscheid ist in der Jahresrechnung oder im Jahresbericht zu erläutern.

562 In-Kraft-Treten auf den 1. Januar 2007 des Partnerschaftsgesetzes und seine Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge

Das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschafts- gesetz, PartG) tritt auf den 1. Januar 2007 in Kraft. Von diesem Zeitpunkt an können sich zwei Perso- nen gleichen Geschlechts ihre Partnerschaft eintragen lassen. Der Personenstand lautet: „in eingetra- gener Partnerschaft“. Eingetragene Partnerinnen oder Partner sind in der beruflichen Vorsorge Ehe- paaren gleichgestellt. Stirbt einer der eingetragenen Personen hat die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner zu gleichen Bedingungen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen wie verwitwete Ehegatten (Art. 19a BVG). Überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner haben auch An- spruch auf Hinterlassenenleistungen aus der gebundenen Vorsorge (Säule 3a). Die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner bedarf der schriftlichen Zustimmung der anderen Partnerin oder des Partners für den Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung oder bei Kapitalbezug der Altersleistungen oder bei Barbezug der Austrittsleistung (Art. 30c Abs. 5, 37 Abs. 5 erster Satz

2/17

BVG und Art. 5 Abs. 2 FZG, Art. 331d Abs. 5 und 331e Abs. 5 OR). Bei gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft verhält es sich wie bei einer Scheidung: Das während der eingetragenen Partnerschaft erworbene Altersguthaben wird hälftig zwischen den eingetragenen Personen aufgeteilt (Art. 33 PartG und 22d FZG). Die eingetragene Ex-Partnerin oder der eingetragene Ex-Partner hat Anspruch auf Hinterlassenenleistungen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 19 BVG und 20 BVV 2 erfüllt sind. Die Vorbezüge für Wohneigentum, die während der eingetragenen Partnerschaft bezogen worden sind, werden auch geteilt (Art. 30c Abs. 6 BVG und Art. 331e Abs. 6 OR). Geht eine Person eine eingetragene Partnerschaft ein, so hat die Vorsorgeeinrichtung ihr auf diesen Zeitpunkt ihre Aus- trittsleistung mitzuteilen (Art. 24 Abs. 2 FZG). Bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partner- schaft hat die Vorsorgeeinrichtung auf Verlangen der versicherten Person oder dem Gericht Auskunft über die Höhe der Guthaben zu geben, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung massgebend sind (Art. 24 Abs. 3 FZG). Wiedereinkäufe im Falle einer gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sind ohne Begrenzung möglich (Art. 79b Abs. 4 BVG).

Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare, die in einem ausländischen Staat gültig eingetragen sind, werden in der Schweiz anerkannt (siehe Art. 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das internatio- nale Privatrecht, eingeführt durch das PartG; siehe auch Botschaft des Bundesrates zum Partner- schaftsgesetz: Bundesblatt 2006 S. 1360: http://www.admin.ch/ch/d/ff/2003/1288.pdf). Damit stellt sich die Frage, welche ausländischen Rechtsinstitute von dieser Bestimmung erfasst werden. Diesbezüg- lich ist es möglich, sich an das BSV zu wenden, um in Erfahrung zu bringen, ob eine im Ausland ge- schlossene Partnerschaft der schweizerischen eingetragenen Partnerschaft gleichgestellt ist. Der französische „Pacte civil de solidarité“ (PACS) erfüllt diese Bedingungen aber nicht (siehe Botschaft des Bundesrates zum Partnerschaftsgesetz S. 1360). Die gerichtliche Auflösung einer gleichgestellten ausländischen Partnerschaft hat die gleichen Wirkungen wie die gerichtliche Auflösung der eingetra- genen Partnerschaft in der Schweiz. Eine im Ausland erfolgte gerichtliche Auflösung muss hingegen Gegenstand eines Anerkennungsverfahrens in der Schweiz sein, um gegenüber einer Vorsorgeein- richtung durchsetzbar zu sein, wie dies auch bei einer im Ausland ausgesprochenen Scheidung der Fall ist (siehe BGE 130 III 336, 131 III 289, 132 V 236).

Im Folgenden publizieren wir die gesetzlichen Bestimmungen des PartG betreffend berufliche Vorsor- ge (für die Erläuterungen der gesetzlichen Bestimmungen siehe Botschaft des Bundesrates vom 29. November 2002: Bundesblatt 2003 Seiten 1288ff, insb. Seiten 1347, 1355, 1368 und 1369: Link Inter- net: http://www.admin.ch/ch/d/ff/2003/1288.pdf). Gleichzeitig veröffentlichen wir die Verordnungsbe- stimmungen, die an das PartG angepasst worden sind mit den entsprechenden Erläuterungen. Nur der Text, der in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze (AS) veröffentlicht wird, ist rechtsgültig (AS 2006 4155).

Eingetragene Partnerschaft: Gesetzesbestimmungen über die berufliche Vorsorge (nicht offi- zielle Fassung)

Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) 1

Art. 33 Berufliche Vorsorge

Die während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft erworbenen Austrittsleistungen in der berufli- chen Vorsorge werden nach den Bestimmungen des Scheidungsrechts über die berufliche Vorsorge geteilt.

1 SR 211.231, AS 2005 5685 und 2006 15

3/17

Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge (BVG) 2

Art. 19a Eingetragene Partnerinnen oder Partner

Überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner haben die gleiche Rechtsstellung wie Witwer.

Art. 30c Abs. 5 und 6 5 Ist der Versicherte verheiratet oder lebt er in eingetragener Partnerschaft, so ist der Bezug nur zu- lässig, wenn sein Ehegatte, seine eingetragene Partnerin oder sein eingetragener Partner schriftlich zustimmt. Kann er die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Gericht anrufen. 6 Wird vor Eintritt eines Vorsorgefalls die Ehe geschieden oder wird die eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgelöst, so gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung und wird nach den Artikeln 122,

123 und 141 des Zivilgesetzbuches 3 sowie Artikel 22 FZG geteilt.

Art. 37 Abs. 5 erster Satz 5 Ist der Versicherte verheiratet oder lebt er in eingetragener Partnerschaft, so ist die Auszahlung der Kapitalabfindung nach den Absätzen 2 und 4 nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Part- nerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt. …

Art. 79b Abs. 4 4 Von der Begrenzung nach Absatz 2 ausgenommen sind die Wiedereinkäufe im Falle der Eheschei- dung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft nach Artikel 22c FZG.

Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (FZG) 4

Art. 5 Abs. 2 2 An Anspruchsberechtigte, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, ist die Bar- auszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Part- ner schriftlich zustimmt.

Art. 22d Eingetragene Partnerschaft

Die Bestimmungen über die Scheidung sind bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partner- schaft sinngemäss anwendbar.

Art. 24 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 2 Heiratet der Versicherte oder geht er eine eingetragene Partnerschaft ein, so hat ihm die Vorsorge- einrichtung auf diesen Zeitpunkt seine Austrittsleistung mitzuteilen. … 3 Im Falle der Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft hat die Vorsorgeeinrichtung auf Verlangen dem Versicherten oder dem Gericht Auskunft über die Höhe der Guthaben zu geben, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung massgebend sind.

2 SR 831.40 3 SR 210 4 SR 831.42

4/17

Obligationenrecht (OR) 5

Art. 331d Abs. 5 5 Ist der Arbeitnehmer verheiratet, so ist die Verpfändung nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann er die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Gericht anrufen. Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften.

Art. 331e Abs. 5 und 6 5 Ist der Arbeitnehmer verheiratet, so ist der Bezug nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zu- stimmt. Kann er die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Gericht anrufen. Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften. 6 Werden Ehegatten vor Eintritt eines Vorsorgefalls geschieden, so gilt der Vorbezug als Freizügig- keitsleistung und wird nach den Artikeln 122, 123 und 141 des Zivilgesetzbuches 6 sowie Artikel 22 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 geteilt. Die gleiche Regelung gilt bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.

Eingetragene Partnerschaft: Änderung der Verordnungen über die berufliche Vorsorge und die

3. Säule (nicht offizielle Fassung)

1. Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruf- lichen Vorsorge (WEFV) 7

Art. 2 Abs. 2 Bst. c 2 Zulässige Formen des Wohneigentums sind:

c. das Eigentum der versicherten Person mit ihrem Ehegatten oder mit der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner zu gesamter Hand;

Art. 9 Abs. 1 Bst. c 1 Die schriftliche Zustimmung des Pfandgläubigers ist, soweit die Pfandsumme betroffen ist, erforder- lich für:

c. die Übertragung eines Teils der Freizügigkeitsleistung infolge Scheidung oder gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft auf eine Vorsorgeeinrichtung des anderen E- hegatten oder der anderen eingetragenen Partnerin beziehungsweise des anderen eingetra- genen Partners (Art. 22 und 22d des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993).

2. Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) 8

Art. 1 Abs. 3 3 Die Arbeitgeber müssen Versicherte, die heiraten oder eine eingetragene Partnerschaft eingehen, der Vorsorgeeinrichtung melden.

Art. 2 Abs. 1 1 Die Vorsorgeeinrichtung hat für Versicherte, die nach dem 1. Januar 1995 das 50. Altersjahr erreicht haben, eine Ehe schliessen oder eine eingetragene Partnerschaft eingehen, die Austrittsleistung zu diesem Zeitpunkt festzuhalten.

5 SR 220 6 SR 210 7 SR 831.411 8 SR 831.425

5/17

Art. 8a Sachüberschrift, Abs. 1bis

Zinssatz bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung oder gerichtlicher Auf- lösung einer eingetragenen Partnerschaft 1bis Absatz 1 gilt sinngemäss bei der Teilung der Austrittsleistung infolge gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft nach Artikel 22d FZG.

Art. 15 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 1 Für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes gelten als Begünstigte:

b. im Todesfall in nachstehender Reihe:

1. die Hinterlassenen nach Artikel 19, 19a und 20 BVG,

Art. 17 Abtretung und Verpfändung

Das Vorsorgekapital oder der nicht fällige Leistungsanspruch kann weder verpfändet noch abgetreten werden. Vorbehalten bleiben die Artikel 22 und 22d FZG sowie die Artikel 30b BVG und 331d OR.

3. Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge (BVV 2) 9

Art. 1j Abs. 1 Bst. e 1 Folgende Arbeitnehmer sind der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt:

e. die folgenden Familienglieder der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten:

1. die Verwandten der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie sowie ihre Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen oder Partner;

2. die Schwiegertöchter oder Schwiegersöhne der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden.

Art. 20 Sachüberschrift und Klammerverweis sowie Abs. 1bis und 2

Anspruch des geschiedenen Ehegatten bei Scheidung und der Partnerin oder des Partners bei gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft auf Hinterlasse- nenleistungen (Art. 19 Abs. 3 und 19a BVG) 1bis Bei gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ist die ehemalige eingetragene Partnerin oder der ehemalige eingetragene Partner beim Tod seiner früheren eingetragenen Partnerin oder seines früheren eingetragenen Partners der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern:

a. die eingetragene Partnerschaft mindestens zehn Jahre gedauert hat; und

b. der ehemaligen Partnerin oder dem ehemaligen Partner im Auflösungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde. 2 Die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung können jedoch um jenen Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere AHV und IV, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil oder dem Urteil über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft über- steigen.

9 SR 831.441.1

6/17

Art. 24 Abs. 3 3 Die Einkünfte der Witwe oder des Witwers oder der überlebenden eingetragenen Partnerin oder des überlebenden eingetragenen Partners und der Waisen werden zusammengerechnet.

Art. 27c Abs. 1 1 Ein Rückgriffsrecht gegen den Ehegatten oder die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner der versicherten Person, deren Verwandte in auf- und absteigender Linie oder mit ihr in ge- meinsamem Haushalt lebende Personen steht der Vorsorgeeinrichtung nur zu, wenn sie den Versi- cherungsfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben.

Art. 27i Abs. 1 Bst. c 1 Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen, sind zur Aufbewahrung von allen Vorsorgeunterlagen verpflichtet, die wesentliche Angaben zur Geltend- machung von Ansprüchen der Versicherten enthalten:

c. Unterlagen betreffend die relevanten Vorgänge während der Versicherungsdauer wie Ein- käufe, Barauszahlungen sowie Auszahlungen von Vorbezügen für Wohneigentum und Aus- trittsleistungen bei Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft;

4. Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) 10

Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 1 Als Begünstigte sind folgende Personen zugelassen:

b. nach dessen Ableben die folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge: 1. der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin oder der über- lebende eingetragene Partner,

Art. 3 Abs. 6 6 Ist die versicherte Person verheiratet oder lebt sie in eingetragener Partnerschaft, so ist die vorzeiti- ge Ausrichtung der Altersleistungen nach den Absätzen 2 Buchstaben c und d sowie 3 nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt. Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie verweigert, so kann die versicherte Person das Gericht anrufen.

Art. 4 Abs. 4 4 Absatz 3 gilt sinngemäss bei der gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, wenn die beiden Partnerinnen oder Partner vereinbart haben, dass das Vermögen gemäss den Bestimmun- gen über die Errungenschaftsbeteiligung geteilt wird (Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz des Partnerschafts- gesetzes vom 18. Juni 2004).

Art. 7 Abs. 2 2 Sind beide Ehegatten oder beide eingetragenen Partnerinnen oder Partner erwerbstätig und leisten sie Beiträge an eine anerkannte Vorsorgeform, so können beide diese Abzüge für sich beanspruchen.

10 SR 831.461.3

7/17

Erläuterungen zur Verordnung über die Umsetzung des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge

Das Gesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) und das Freizügigkeitsgesetz (FZG) wurden geändert, um der Einführung der eingetragenen Partnerschaft Rechnung zu tragen. Dennoch reichen diese Än- derungen nicht aus, um im Einzelnen die Situation der eingetragenen Partnerschaft in der zweiten und dritten Säule zu regeln. Änderungen in den Verordnungen sind daher noch notwendig. Um jede Dis- kriminierung zwischen eingetragenen Partnerinnen resp. Partnern und Ehegatten zu vermeiden, müs- sen auch die eingetragenen Partnerinnen resp. Partner in den Verordnungsbestimmungen, die sich auf die Ehegatten resp. auf die Ex-Ehegatten beziehen, erwähnt werden.

1. Änderungen der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der be- ruflichen Vorsorge (WEFV)

Zu Art. 2 Abs. 2 Bst. c

Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht in der beruflichen Vorsorge derjeni- gen von Ehegatten, insbesondere was Vorbezüge zur Finanzierung von Wohneigentum anbelangt. Als zulässige Form des Wohneigentums ist folglich auch das Eigentum der versicherten Person mit der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner zu gesamter Hand zu erwähnen.

Zu Art. 9 Abs. 1 Bst. c

Bei einer gerichtlichen Auflösung der registrierten Partnerschaft müssen die Austrittsleistungen zu den gleichen Bedingungen wie bei einer Scheidung geteilt werden (vgl. Art. 33 PartG und 22d FZG). Da bei einem scheidungsbedingten Übertrag die schriftliche Zustimmung des Pfandgläubigers erforderlich ist, gilt dies auch für eine gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft.

2. Änderungen der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV)

Zu Art. 1 Abs. 3

Um der Auskunftspflicht gemäss Artikel 24 FZG nachzukommen, müssen die Vorsorgeeinrichtungen wissen, welche versicherte Person verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt. Deshalb müssen Arbeitgeber versicherte Personen, die heiraten oder eine registrierte Partnerschaft eingehen, der Vorsorgeeinrichtung melden.

Zu Art. 2 Abs. 1

Die Vorsorgeeinrichtung muss zum Zeitpunkt der Heirat oder der Eintragung der Partnerschaft die Höhe der Austrittsleistung festhalten und diese Information dem Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin beziehungsweise dem eingetragenen Partner mitteilen (Art. 24 FZG).

Zu Art. 8a Abs. 1bis (neu)

Bei einer gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gelten für die Teilung der Vorsor- geansprüche in der zweiten Säule die gleichen Bestimmungen wie bei einer Ehescheidung (vgl. Art. 33 PartG und Art. 22d FZG). Folglich entspricht die Aufzinsung der im Zeitpunkt der Eintragung der Partnerschaft (Art. 7 PartG) erworbenen Austritts- und Freizügigkeitsleistungen und der Einmaleinla- gen bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Auflösung (Art. 29 und 30 PartG) dem Mindestzinssatz ge- mäss Artikel 12 BVV2. Es handelt sich hier um die gleiche Regelung wie bei einer Ehescheidung.

8/17

Zu Art. 15 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1

Neben den Artikeln 19 und 20 BVG ist auch Artikel 19a BVG zu erwähnen, da überlebende eingetra- gene Partnerinnen oder Partner kraft dieses Artikels die gleiche Rechtsstellung wie der überlebende Ehegatte haben. Eingetragene Partnerinnen oder Partner gehören demgemäss zu den Hinterlasse- nen, die in Bezug auf Freizügigkeitspolicen und -konti anspruchsberechtigt sind.

Zu Art. 17

Die Teilung des Vorsorgevermögens bei gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft bil- det eine Ausnahme des in Artikel 17 FZG verankerten Abtretungs- und Verpfändungsverbots, gleich wie bei einer Ehescheidung (vgl. Art. 22 FZG). Vorbehalten bleiben also neben den Artikeln 22 FZG, 30b BVG und 331d OR auch Artikel 22d FZG.

3. Änderungen der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge (BVV 2)

Zu Art. 1j Abs. 1 Bst. e Ziff. 1 und 2

Eingetragene Partnerinnen und Partner der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters sind der obligato- rischen Versicherung nicht unterstellt und werden somit gleich behandelt wie Ehegatten der Betriebs- leiterin oder des Betriebsleiters, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten.

In Bst. e Ziff. 1 und 2 wird nur von „Betriebsleiter“ und in Ziff. 2 nur von „Schwiegersohn“ gesprochen. Die vorliegende Änderung der BVV 2 gibt die Gelegenheit, diese Bestimmungen formell anzupassen (siehe Art. 8 Abs. 3 BV; Rechtsgleichheit).

Art. 20 Abs. 1bis (neu) und 2

Überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner haben nach Art. 19a BVG die gleiche Rechts- stellung wie ein überlebender Ehegatte. Im Weiteren ist die gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft der Scheidung gleichgestellt (siehe Art. 30c Abs. 6 und 79a Abs. 5 BVG, Art. 22d und 24 Abs. 3 FZG). Im Falle der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft hat daher die Ex-Partnerin oder der Ex-Partner die gleiche Rechtsstellung wie ein geschiedener Ehegatte, wenn die zwei folgenden Bedingungen erfüllt sind: zum einen muss die eingetragene Partnerschaft mindestens zehn Jahre gedauert haben, zum anderen muss der Ex-Partnerin oder dem Ex-Partner im Auflö- sungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente als Unterhaltsbeitrag zugesprochen worden sein (siehe Art. 34 PartG). Die Ex-Partnerin oder der Ex-Partner haben An- spruch auf Hinterlassenleistungen der beruflichen Vorsorge, wenn die Voraussetzungen nach Art. 19 BVG und Art. 20 BVV 2 erfüllt sind. Um daher anspruchsberechtigt zu sein, hat die Ex-Partnerin oder der Ex-Partner für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufzukommen oder älter als 45 Jahre zu sein (Art. 19 Abs. 1 Bst. a und b BVG). Nach dem neuen Wortlaut von Art. 20 Abs. 2 BVV 2 kann die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen um jenen Betrag kürzen, um den sie zusammen mit den Leistun- gen der übrigen Versicherungen, insbesondere AHV und IV, den Anspruch aus dem Auflösungsurteil der eingetragenen Partnerschaft übersteigen.

Zu Art. 24 Abs. 3

Da die überlebende eingetragene Partnerin beziehungsweise der überlebende eingetragene Partner einem überlebenden Ehegatten gleichgestellt ist und im Todesfall des Partners Anspruch auf Hinter- lassenenleistungen hat (Art. 19a BVG), müssen bei der Überentschädigungsberechnung auch die Einkommen der eingetragenen Partnerinnen bzw. des eingetragenen Partners mitberücksichtigt wer- den.

9/17

Zu Art. 27c Abs. 1

Das Rückgriffsrecht der Vorsorgeeinrichtung gegen die eingetragene Partnerin oder den eingetrage- nen Partner der versicherten Person ist gleich geregelt wie bei Ehegatten der versicherten Person, d.h. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner muss den Versicherungsfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben.

Zu Art. 27i Abs. 1 Bst. c

Die Vorsorgeeinrichtungen sind bei einer gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft zur Aufbewahrung von Unterlagen verpflichtet, wie dies bei einer Scheidung der Fall ist. Damit die versi- cherte Person bei einer gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ihr Recht geltend machen kann, müssen alle relevanten Unterlagen zu den Austrittsleistungen zur Verfügung stehen (vgl. Art. 24 Abs. 3 FZG).

4. Änderungen der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3)

Zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1

Überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner müssen namentlich auch im Bereich der ge- bundenen Selbstvorsorge gleich behandelt werden wie überlebende Ehegatten. Demzufolge sind sie anspruchsberechtigt wie Ehegatten. Da eine Person, die in eingetragener Partnerschaft lebt, keine Ehe eingehen kann (Art. 4 Abs. 4 und 26 PartG), ist ausgeschlossen, dass eine eingetragene Partne- rinnen oder ein eingetragener Partner und ein überlebender Ehegatte gleichzeitig anspruchsberechtigt sind.

Zu Art. 3 Abs. 6 (neu)

Bei einem Vorbezug der Altersleistungen aus der Säule 3a war in der BVV 3 bis anhin keine aus- drückliche schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin beziehungsweise des eingetragenen Partners vorgesehen. Anders bei der Verpfändung der Säule 3a: Artikel 4 Absatz 2 BVV 3 verweist nämlich auf Artikel 331d OR, wonach eine schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin beziehungsweise des eingetragenen Partners Voraussetzung für die Verpfändung ist. Wenn also die Zustimmung für die Verpfändung erforderlich ist, so sollte sie es spe- ziell auch für den Vorbezug sein, da hier die Auswirkungen nicht weniger weitreichend sind. Ein unter- schiedliches Vorgehen bei Vorbezügen und Verpfändungen ist nicht angezeigt. Der neue Absatz 6 soll die 3. Säule der 2. Säule in dieser Beziehung gleichstellen. Sowohl beim Vorbezug für Wohneigentum als auch bei der Barauszahlung der Austrittsleistung braucht es die ausdrückliche schriftliche Zustim- mung des Ehegatten (vgl. Art. 30c Abs. 5 BVG und Art. 5 Abs. 2 FZG). Diese Zustimmung macht auch insofern Sinn, als es sich hier um einen freiwilligen Leistungsbezug aus der Säule 3a ohne Vorsorge- fall handelt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c und d BVV 3: Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, Aufga- be der bisherigen selbständigen Erwerbstätigkeit und Aufnahme einer andersartigen selbständigen Erwerbstätigkeit, Wegzug ins Ausland; Abs. 3, Vorbezug für Wohneigentum). Tritt hingegen ein nicht versichertes Invaliditätsrisiko ein (Art. 3 Abs. 2 Bst. a BVV 3), braucht es keine schriftliche Zustim- mung, da es sich nicht um eine freiwillige Ausrichtung von Leistungen handelt. Gleiches gilt, wenn das Guthaben der Säule 3a in der gebundenen Selbstvorsorge bleibt oder in die berufliche Vorsorge für den Einkauf übertragen wird (Art. 3 Abs. 2 Bst. b BVV 3). In diesen Fällen kann die versicherte Person über die Mittel, die dem Vorsorgekreislauf erhalten bleiben, nicht frei verfügen. Für Einkäufe ist ge- mäss Artikel 79a BVG die schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin beziehungsweise des eingetragenen Partners nicht erforderlich.

10/17

Zu Art. 4 Abs. 4 (neu)

Eingetragene Partnerinnen und Partner unterstehen grundsätzlich einer analogen Ordnung wie der Gütertrennung (vgl. Art. 18 ff. PartG und Art. 247 ff. ZGB; Botschaft vom 29. November 2002 zum PartG, BBl 2003, S. 1289 und 1317-1318). Sie können aber vereinbaren, dass das Vermögen gemäss den Bestimmungen über die Errungenschaftsbeteiligung geteilt wird (vgl. Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz PartG in Verbindung mit Art. 204 ff. ZGB). Im Falle einer gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft muss im Sinne der Gleichbehandlung zwischen Ehegatten und eingetragene Partnerin- nen beziehungsweise Partnern die Möglichkeit bestehen, das Guthaben aus der Säule 3a zu übertra- gen, wenn die Partner eine solche Vereinbarung unterzeichnet haben.

Zu Art. 7 Abs. 2

Sind beide Partner erwerbstätig und leisten Beiträge an die gebundene Vorsorge 3a, so können beide diese Abzüge für sich beanspruchen, wie dies für erwerbstätige Ehegatten der Fall ist.

563 Neue Gesetze über das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht: Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge

Am 1. Januar 2007 werden das Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht (VGG 11 ) und das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG 12 ) in Kraft treten 13 . Diese neuen Gesetze werden im Bereich der beruflichen Vorsorge mehrere Änderungen nach sich ziehen. Die nachfolgenden Hinweise berücksichtigen auch den Verordnungsentwurf der Bundesversammlung 14 betreffend die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgeset- zes: dieser Verordnungsentwurf, welcher eine neue Fassung von Art. 53d Abs. 6 sowie von Art. 74 BVG einführt, wird dem Parlament in der Wintersession 2006 zur Genehmigung unterbreitet. Im Wei- teren werden durch das VGG selbst Art. 73 Abs. 4 BVG gestrichen sowie Art. 79 Abs. 2 BVG geän- dert.

Gemäss dem VGG wird die Eidg. Beschwerdekommission BVG ab 1. Januar 2007 durch das Bun- desverwaltungsgericht ersetzt (der provisorische Sitz wird sich in Bern befinden, bis voraussichtlich in 2010 der definitive Sitz in St. Gallen bezugsbereit sein wird; Postadresse: Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14; Internetsite: http://www.bj.admin.ch/bvger/de/home.html). Die Verfügungen der Bundes- und kantonalen Aufsichtsbehörden 15 , des Sicherheitsfonds 16 und der Auffangeinrich- tung 17 werden mit Beschwerde statt an die Eidg. Beschwerdekommission BVG neu an das Bundes- verwaltungsgericht weitergezogen werden können. Das Prinzip der grundsätzlichen Kostenlosigkeit des Verfahrens wird in Bezug auf Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf In- formation beibehalten (Art. 74 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 lit. e BVG). Die Entschei- dungen des Bundesverwaltungsgerichts können anschliessend ans Bundesgericht weitergezogen werden, wie das heute mit den Entscheiden der Eidg. Beschwerdekommission BVG der Fall ist.

Gemäss dem BGG wird das Eidg. Versicherungsgericht (EVG) auf 1. Januar 2007 formell in das Schweiz. Bundesgericht (BGer) integriert 18 . Nach heute noch geltender Regelung können die kanto- nalen Urteile mit „Verwaltungsgerichtsbeschwerde“ gemäss Art. 73 Abs. 4 BVG beim EVG angefoch- ten werden. Ab nächstem 1. Januar müssen die Urteile der kantonalen Gericht hingegen mit „Be-

11 SR 173.32, AS 2006 2197; Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 betreffend die Totalrevision der Bundesrechtspflege: BBl 2001 4202 ff. 12 SR 173.110, AS 2006 1205 13 AS 2006 1069 14 BBl 2006 7771; Botschaft des Bundesrates vom 6. September 2006 zu diesem Verordnungsentwurf: BBl 2006 7759 15 Art. 74 Abs. 1 BVG und Art. 33 lit. d und i VGG 16 Art. 33 lit. h VGG 17 Art. 33 lit. h VGG 18 Pressemitteilung des BGer vom 20. November 2006: http://www.bger.ch/pressemitteilung_d_20-11-06.pdf

11/17

schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten“ beim BGer angefochten werden (nach Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, anstelle des aufgehobenen Abs. 4 von Art. 73 BVG). Mit der Integration des EVG ins BGer werden die speziellen Regelungen für den Sozialversicherungsprozess aufgehoben: Nach geltendem Art. 132 OG ist das EVG in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Versi- cherungsleistungen nicht an die Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen; die Kognition beschränkt sich nicht auf die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens), sondern erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung 19 . Ab 1. Januar 2007 wird sich die Überprüfungsbefugnis des BGer auf Rechtsverletzungen beschränken (Art. 95 f. BGG). Nach dem neuen Art. 105 Abs. 1 BGG legt das BGer seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Das BGer wird neu somit auch in Streitig- keiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen grundsätzlich an die Fest- stellungen des Sachverhaltes durch die untere Instanz gebunden sein. Zum Sachverhalt gehört na- mentlich 20 : Feststellung einer oder mehrerer gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die zu ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit führen; Grad der Arbeitsunfähigkeit; Datum des Eintritts der Arbeitsunfä- higkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat; Bestimmung verschiedener Perioden von Arbeitsun- fähigkeit; Feststellung eines möglichen Unterbruchs der Arbeitsunfähigkeit 21 ; Feststellung, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, dieselbe ist, wie diejenige, die während Dauer der Zugehörigkeit zu einer früheren Vorsorgeeinrichtung eingetreten ist 22 ; Bestimmung der Dauer von Arbeitsverhältnissen oder der Dauer von Vorsorgeverhältnissen bei einer oder mehreren Vorsorgeeinrichtungen. (Wie im geltenden Recht wird übrigens die Bindungswirkung der IV-Verfügung zu beachten sein.)

Nach Art. 105 Abs. 2 BGG kann das BGer die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur dann von Amtes wegen berichtigen oder korrigieren, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechts- verletzung im Sinne von Art. 95 beruht. Der im angefochtenen Entscheid festgestellte Sachverhalt bindet das BGer somit nicht, wenn die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt hat, wenn sie gegen eine verfahrensrechtliche Bestimmung wie den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verstossen hat oder wenn wegen einer unvollständigen Feststellung des Sachverhalts eine Ver- letzung des materiellen Rechts vorliegt 23 . Gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts mit Beschwerde nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, z. B. wenn die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat 24 oder wenn wegen unvollständiger Feststellung des Sachverhalts eine Verletzung des materiellen Rechts vorliegt 25 . Die Behebung des Mangels muss für den Ausgang des Verfahrens zudem entscheidend sein. Die hier gemachten Ausführungen stehen unter dem Vorbehalt der zukünftigen Rechtsprechung des Bundesgerichts.

Das Verfahren vor dem BGer wird nicht mehr kostenlos sein (Art. 62 ff. BGG). In Streitigkeiten über Sozialversicherungsleistungen wird die Gerichtsgebühr gemäss Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG zwischen

19 BGE 128 V 230 Erw. 1b S. 233. Wenn es hingegen nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen nach Art. 132 OG geht, dann prüft das EVG nur, ob das kantonale Gericht Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens) verletzt hat oder ob der Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Ver- fahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 104 lit. a und b OG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 118 V 100 Erw. 2 S. 103; BGE 120 V 299 Erw. 1b S. 301). 20 Zur Unterscheidung zwischen den Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invalidenversicherung s. die Entscheide des EVG vom 28. September 2006, I 618/06 und I 614/06. 21 Diese Tatsache ist entscheidend bei der Prüfung der zeitlichen Konnexität, um bestimmen zu können, welche Vorsorgeeinrichtung IV-Leistungen ausrichten muss, wenn die versicherte Person bei verschiedenen Einrichtungen versichert war; die zeitliche Konnexi- tät verlangt, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht längere Zeit unterbrochen war: BGE 120 V 112 Erw. 2c S. 117; BGE 123 V 262 Erw. 1c S. 265. 22 Diese Tatsache ist entscheidend bei der Prüfung der sachlichen Konnexität: BGE 120 V 112 Erw. 2c S. 117; BGE 123 V 262 Erw. 1c S. 265. 23 Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 betreffend die Totalrevision der Bundesrechtspflege: BBl 2001 4343 f. 24 Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 betreffend die Totalrevision der Bundesrechtspflege: BBl 2001 4338 25 Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 betreffend die Totalrevision der Bundesrechtspflege: BBl 2001 4338

12/17

200-1000 Franken betragen (nach dem heutigen Art. 134 OG darf das EVG den Parteien in Be- schwerdeverfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegen). Die unentgeltliche Rechtspflege wird einer Partei gewährt, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 BGG).

Das BSV wird gestützt auf Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG, welcher Art. 103 lit. b OG ersetzt, und Art. 4a Abs. 2 BVV 1 26 sowohl gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts wie auch gegen Urteile der kantonalen Gerichte Beschwerde beim BGer erheben können (bis anhin ist das BSV berechtigt, ge- gen kantonale Entscheide beim EVG und gegen Entscheide der Eidg. Beschwerdekommission BVG beim BGer Beschwerde zu erheben).

Schliesslich wird neu der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter (anstelle des Präsidenten der Eidg. Beschwerdekommission BVG) über die allfällige aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde im Zusammenhang mit der Liquidation einer Vorsorgeeinrichtung und den Verteilplänen entscheiden (Art. 53d Abs. 6 BVG). Beschwerden gegen Bussenverfügungen müssen neu beim Bundesverwal- tungsgericht statt wie bisher bei der Eidg. Beschwerdekommission BVG eingereicht werden (Art. 79 Abs. 2 BVG).

Wir publizieren nachfolgend die neue Fassung der Art. 53d Abs. 6, 73, 74, 79 Abs. 2 BVG, 4a BVV 1, 33 VGG, 86, 89, 95, 97 und 105 BGG, weisen aber darauf hin, dass einzig der in der Amtlichen Sammlung publizierte Text massgebend ist:

Art. 53d Abs. 6 BVG 6 Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wir- kung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruk- tionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.

Art. 73 BVG Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüche 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht ent- scheidet auch über:

a. Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz

1 und 26 Absatz 1 FZG 27 dienen;

b. Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 erge- ben;

c. Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;

d. den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1. 2 Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. 3 Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.

26 SR 831.435.1; Änderung vom 8. November 2006

27 SR 831.42

13/17

Absatz 4: aufgehoben

Art. 74 BVG Besonderheiten der Rechtspflege 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. 2 Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.

Art. 79 Abs. 2 BVG 2 Gegen die Bussenverfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

Art. 4a BVV 1 Beschwerde und Zustellung der Entscheide 1 Die Entscheide der kantonalen Gerichte nach Artikel 73 Absatz 1 BVG oder Artikel 89bis Absatz 6 des Zivilgesetzbuches 28 und die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichtes im Bereich der berufli- chen Vorsorge sind sofort und unentgeltlich dem Bundesamt für Sozialversicherung zuzustellen. 2 Das Bundesamt für Sozialversicherung ist berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Gerichte und des Bundesverwaltungsgerichtes beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.

Art. 33 VGG Vorinstanzen

Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:

a. des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhält- nisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfol- gung;

b. des Bundesrates betreffend Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Okto- ber 2003;

c. des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterin- nen und seines Personals;

d. der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordne- ten Dienststellen der Bundesverwaltung;

e. der Anstalten und Betriebe des Bundes;

f. der eidgenössischen Kommissionen;

g. der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;

h. der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen ü- bertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;

i. kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.

Art. 86 BGG Vorinstanzen im Allgemeinen 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:

a. des Bundesverwaltungsgerichts;

28 SR 210

14/17

b. des Bundesstrafgerichts;

c. der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;

d. letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu- lässig ist. 2 Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. 3 Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.

Art. 89 BGG Beschwerderecht 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:

a. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhal- ten hat;

b. durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und

c. ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. 2 Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:

a. die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;

b. das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;

c. Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garan- tien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;

d. Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht ein- räumt. 3 In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.

Art. 95 BGG Schweizerisches Recht

Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:

a. Bundesrecht;

b. Völkerrecht;

c. kantonalen verfassungsmässigen Rechten;

d. kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;

e. interkantonalem Recht.

15/17

Art. 97 BGG Unrichtige Feststellung des Sachverhalts 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. 2 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden 29 .

Art. 105 BGG Massgebender Sachverhalt 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. 2 Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. 3 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachver- haltsfeststellung der Vorinstanz gebunden 30 .

564 Keine Einschränkung der Möglichkeit des Vorbezuges für Wohneigentum

In letzter Zeit sind beim BSV etliche Anfragen eingegangen, ob ab 1. Januar 2007 resp. ab 1. Juni 2007 der Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung nicht mehr möglich sei. Es ist keine neue Regelung bezüglich Vorbezugsmöglichkeit vorgesehen, die heutige gesetzliche Regelung ist somit weiterhin anwendbar.

Rechtsprechung 565 Sistierung der Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge während eines Strafvollzuges / Verrechung der zuviel bezogenen Rentenbetreffnisse mit künftig geschuldeten Renten

(Hinweis auf ein Urteil des EVG vom 31. August 2006 i.S. Vorsorgestiftung der X. AG gegen K., B 63/05, Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 21 Abs. 5 ATSG und Art. 35a BVG resp. Art. 62 ff. und 120 ff. OR )

K. bezog seit 1. Juni 1996 eine ganze Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge der Vorsorgestiftung der X. AG. Vom 22. Mai 2000 bis 31. März 2002 befand er sich im Strafvollzug, wes- wegen die IV seine Rente für diese Zeit sistierte. Nachdem die P. als Rückversicherer für die Vorsor- gestiftung der X. AG zunächst die Rente weiterhin bezahlt hatte, sistierte sie diese ab 1. Januar 2002 ebenfalls und teilte K. mit, dass sie die zu viel ausbezahlten Rentenbetreffnisse mit den ab 1. April

2002 geschuldeten Renten verrechnen werde.

In der Folge erhob K., vertreten durch das Sozialamt Trimbach, beim Versicherungsgericht des Kan- tons Aargau Klage gegen die Vorsorgestiftung der X. AG mit dem Antrag, es seien ihm die Leistungen ohne Sistierung auszurichten, eventualiter sei die Verrechung nur soweit zuzulassen, als sein Exis- tenzminimum nicht tangiert werde. Das Versicherungsgericht hiess die Klage gut und verpflichtete die Beklagte zur Ausrichtung der gesetzlichen und reglementarischen Leistungen auch für die Zeit des Strafvollzuges. Gegen diesen Entscheid erhob die Vorsorgestiftung der X. AG Verwaltungsgerichtsbe- schwerde.

29 AS 2006 2005 30 AS 2006 2005

16/17

Das eidgenössische Versicherungsgericht hat zunächst geprüft, ob die Invalidenrente der beruflichen Vorsorge während der Verbüssung einer Freiheitsstrafe sistiert werden darf. Weder das BVG oder das Reglement der Beschwerdeführerin enthalten Vorschriften zur Frage der Rentensistierung während eines Strafvollzuges, noch ist Art. 21 Abs. 5 ATSG, welcher eine Sistierung von Leistungen während eines Massnahmenvollzuges vorsieht, anwendbar, da das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG grundsätzlich keine Anwendung auf die berufliche Vorsorge findet und sich zudem der Sachverhalt vor Inkrafttreten des ATSG zugetragen hat. Aufgrund der vor dem Inkrafttreten des ATSG geltenden Pra- xis gemäss BGE 113 V 273 kann aber auch die Invalidenrente im Bereich der beruflichen Vorsorge sistiert werden, denn die Argumentation, der bisherigen Praxis wonach der invalide Strafgefangene - auch im Vergleich mit dem gesunden Strafgefangenen - aus dem Strafvollzug nicht einen wirtschaftli- chen Vorteil ziehen soll, gilt gleichermassen für die Invalidenrente der 1. wie der 2. Säule. Entschei- dend ist, dass eine verurteilte Person wegen der Verbüssung einer Strafe an einer Erwerbstätigkeit verhindert ist. Nur sofern die Vollzugsart ihm die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, ist es nicht angebracht, den Rentenanspruch des invaliden Gefangenen zu sistieren, denn der Betrof- fene ist einzig wegen seines Gesundheitszustandes verhindert, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Im weiteren hat das eidgenössische Versicherungsgericht die Frage der Zulässigkeit und des Um- fangs der verrechungsweisen Rückforderung geprüft. Da der Sachverhalt sich vor Inkrafttreten von Art. 35a BVG zugetragen hat, richtet sich die Rückerstattung von Leistungen in erster Linie nach dem anwendbaren Reglement, subsidär nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff. OR). Da das Reglement der Beschwerdeführerin eine Rückforderung zu viel bezahlter Leis- tungen ausdrücklich vorsieht, die Forderung des Beschwerdegegners auf Bezahlung der Rente und die Forderung der Beschwerdeführerin auf Zurückzahlung der zu viel bezahlten Renten im Sinne von Art. 120 Abs. 1 OR gleichartig sind und die Rückerstattungsforderung im Zeitpunkt der Verrechnung nicht verjährt war, war die verrechnungsweise Rückforderung zulässig.

Unzulässig war jedoch der Umfang der Verrechnung, denn gemäss ständiger Rechtsprechung dürfen Institutionen der Sozialversicherungen Forderungen nur soweit mit Versicherungsleistungen verrech- nen, als dadurch das betreibungsrechtliche Existenzminimum der versicherten Person nicht tangiert wird. Die Beschwerdeführerin verrechnete ihre Rückforderung mit den nach der Haftverbüssung wie- der geschuldeten Rentenleistungen ohne Rücksicht auf das Existenzminimum, so dass der Be- schwerdegegner bedürftig wurde und von der Sozialhilfe unterstützt werden musste. Die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde wird daher in dem Sinne gutgeheissen, dass der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben und die Sache an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen wird, damit dieses nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu entscheide.

Erratum 566 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 94, Rz 553: Sicherheitsfonds BVG; Beitragssätze für das Jahr 2007

Die neuen Beiträge werden nicht - wie irrtümlich im zweiten Abschnitt ausgeführt - Ende Juni 2007 fällig, sondern erst Ende Juni 2008.

Anlagen Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge

17/17

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Alters- und Hinterlassenenvorsorge

Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge

2006 2007 BVG-Rücktrittsalter: 65 (Männer 641 (Frauen 65 (Männer 64 (Frauen 1943

1941 geboren) 1942 geboren 1942 geboren) geboren)

die den Rücktritt weder

2004 noch 2005

genommen haben)

1. jährliche AHV-Altersrente

minimal 12’900 13’260 maximal 25’800 26’520

2. Lohndaten der Aktiven

Eintrittsschwelle; minimaler Jahreslohn 19’350 19’890 Koordinationsabzug 22’575 23’205 max. BVG-rentenbildender Jahreslohn 77’400 79’560 min. koordinierter Jahreslohn 3’225 3’315 max. koordinierter Jahreslohn 54’825 56’355

3. Altersguthaben (AGH)

BVG Mindestzinssatz 2,50% 2,50% Min. AGH im BVG-Rücktrittsalter 13’860 14’163 14’632 14’982 in % des koordinierten Lohnes 429,8% 439,2% 441% 452% Max. AGH im BVG-Rücktrittsalter 222’868 227’678 235’838 241’408 in % des koordinierten Lohnes 406,5% 415,3% 419% 428%

4. Altersrente und anwartschaftliche (anw.) Hinterlassenenrenten

Renten-Umwandlungssatz in % des AGH im BVG-Rentenalter 7,10% 7,2% 7,10% 7,15% min. jährliche Altersrente im BVG-Rücktrittsalter 984 1’020 1'039 1’071 in % des koordinierten Lohnes 30,5% 31,6% 31,3% 32,3% min. anw. jährliche Witwenrente, Witwerrente 590 612 623 643 min. anw. jährliche Waisenrente 197 204 208 214 max. jährliche Altersrente im BVG-Rücktrittsalter 15’824 16’393 16’745 17’261 in % des koordinierten Lohnes 28,9% 29,9% 29,7% 30,6% max. anw. jährliche Witwenrente, Witwerrente 9’494 9’836 10’047 10’357 max. anw. jährliche Waisenrente 3’165 3’279 3’349 3’452

5. Barauszahlung der Leistungen

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 18’100 17’900 18’600 18’500

6. Teuerungsanpassung Risikorenten vor dem Rücktrittsalter

erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 2,8% 3,1% nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren - 2,2% nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr - 0,8%

7. Beitrag Sicherheitsfonds BVG

für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0,07% 0,07% für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0,03% 0,02% max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 116’100 119’340

8. Versicherung arbeitsloser Personen im BVG

Eintrittsschwelle; minimaler Tageslohn 74,30 76,40 Koordinationsabzug vom Tageslohn 86,70 89,10 max. Tageslohn 297,25 305,55 min. koordinierter Tageslohn 12,40 12,75 max. koordinierter Tageslohn 210,55 216,40

9. Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2. Säule 6’192 6’365 oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2. Säule 30’960 31’824

1 2006 erreichen nur solche Frauen den Rücktritt im Alter 64 (bis 2004 betrug das gesetzliche Rücktrittsalter 62 Jahre im BVG), die 1942 geboren sind und ihre Arbeit ab 2004, als sie 62 wurden, fortgesetzt haben.

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Alters- und Hinterlassenenvorsorge

Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Die jährlichen Angaben seit 1985 sind erhältlich bei : E-mail : marie-claude.sommer@bsv.admin.ch oder per Tel : 031/322.90.52

Erläuterungen zu den Masszahlen Art.

1. Die minimale AHV-Altersrente entspricht der Hälfte der maximalen AHV-Altersrente. 34 AHVG

34 Abs. 3 AHVG

2. Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn beziehen, der den minimalen Lohn 2 BVG ( = Koordinationsabzug bis 2004) übersteigt, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. 7 Abs. 1 und 2 BVG Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24 Altersjahres 8 Abs. 1 BVG auch für das Alter der obligatorischen Versicherung. Ab dem 1.1.2005, entspricht die 8 Abs. 2 BVG Eintrittsschwelle 3/4 der max. AHV-Rente, der Koordinationsabzug 7/8, der minimale Koordinierter 46 BVG Lohn 1/8 und der maximale koordinierte Lohn 17/8 der max. AHV-Rente. 3. Wegen der Anhebung des Rentenalters auf 64 im Jahr 2005 sind das diejenigen Frauen, die 1942 15 BVG geboren wurden und die weitergearbeitet haben bis zum Rücktritt mit 64 im Jahr 2006. 16 BVG Das Altersguthaben besteht aus den Altersgutschriften, die während der Zeit der Zugehörigkeit zu 12 BVV2 einer Pensionskasse angespart worden sind, und denjenigen, die von vorhergehenden Einrichtungen 13 Abs. 1 BVG überwiesen wurden, sowie aus den Zinsen (Mindestzinssatz 4% von 1985 bis 2002, 3,25% im Jahr 62a BVV2 2003, 2,25% im Jahr 2004, 2,5% von 2005 bis 2007).

4. Die Altersrente wird in Prozent (Umwandlungssatz) des Altersguthabens berechnet, das der 14 BVG Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. Minimale bzw. Maximale Altersrente 62c BVV2 und BVG : Leistungsanspruch einer versicherten Person, die seit 1985 ununterbrochen immer mit dem Übergangsbestim- minimalen bzw. immer mit dem maximalen koordinierten Lohn versichert war. Die Witwenrente mungen Bst. a bzw. Witwerrente entspricht 60% der Altersrente und die Kinderrente 20% der Altersrente. Die 18, 19, 21, 22 BVG anwartschaftlichen Risikoleistungen berechnen sich auf der Summe des erworbenen und des bis zum 18, 20, 21, 22 BVG Rücktrittsalter projizierten Altersguthabens. Für Frauen wird ab 2005 das Altersguthaben entsprechend dem erhöhten Rücktrittsalter bis 64 projiziert.

5. Die VE kann anstelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder 37 Abs. 3 BVG Invalidenrente bzw. die Witwen- Witwer- oder Waisenrente weniger als 10 bzw. 6 oder 2 Prozent der 37 Abs. 2 BVG Mindestaltersrente der AHV beträgt. Ab 2005 kann der Versicherte ein Viertel seines Altersguthabens als Kapital verlangen. 6. Die obligatorischen Risikorenten müssen bei Männern bis zum Alter 65 und bei Frauen bis zum Alter 36 Abs. 1 BVG 64 der Preisentwicklung angepasst werden. Dies geschieht erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren zu Beginn des folgenden Kalenderjahres. Die Zeitpunkte der nachfolgenden Anpassungen entsprechen denjenigen der AHV-Renten. 7. Der Sicherheitsfonds stellt die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden reglementarischen 14, 18 SFV Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen VE sicher, soweit diese Leistungen auf Vorsorge- 15 SFV verhältnissen beruhen, aber nur bis zu dem maximalen Grenzlohn. (www.sfbvg.ch) 16 SFV

56 Abs. 1c, 2 BVG

8. Seit dem 1.1.1997 unterstehen Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung für die Risiken 2 Abs. 3 BVG Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung. Die in den Artikeln 2, 7 und 8 BVG festgehal- tenen Grenzbeträge müssen in Tagesgrenzbeträge umgerechnet werden. Die Tagesgrenzbeträge erhält man, indem die Jahres-Grenzbeträge durch den Faktor 260,4 geteilt werden. 40a AVIV

9. Maximalbeträge gemäss der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an 7 Abs. 1 BVV3 anerkannte Vorsorgeformen: Gebundene Vorsorgeversicherungen bei Versicherungseinrichtungen und gebundene Vorsorgevereinbarungen mit Bankstiftungen.