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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

27. September 2007

Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 101

Hinweise

592 In eigener Sache: neue Chefin in der beruflichen Vorsorge

593 Festlegung der Höhe des BVG-Mindestzinssatzes in der beruflichen Vorsorge: Änderung der BVV 2 594 Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Botschaft zur Verstärkung der Aufsicht

595 Vernehmlassung zur Finanzierung öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen

596 Sicherheitsfonds BVG; Beitragssätze für das Jahr 2008

597 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge: Scheidung-Zusammenstellung Integrale Zusammenstellung der Nummern 1 bis 100 598 Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) sowie der Verordnung über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV)

Stellungnahmen

599 Rückzahlung eines Vorbezugs

600 Leistungsbeschränkungen infolge Beitragsausständen

Rechtsprechung 601 Scheidung, Teilung der Austrittsleistung, Einkauf nach dem für die Teilung festgelegten Zeitpunkt

602 Scheidung, Austrittsleistung oder Altersleistung?

603 Vorsorgeausgleich auch bei Getrenntleben; Eintritt des Vorsorgefalles

604 Rückerstattung einer ausbezahlten Austrittsleistung infolge Fehlens der Zustimmung der Ehefrau 605 Unterbruch des zeitlichen Zusammenhangs: Multiple Sklerose. Ehemals selbständige Ärztin, die später während 14 Monaten im Angestelltenverhältnis bei einem regionalen ärztlichen Dienst der IV arbeitet

606 Reduktion einer in eine Altersrente umgewandelten BVG-Invalidenrente wegen

Überentschädigung 607 Kurzfristige Herabsetzung des Umwandlungssatzes bei vorzeitiger Pensionierung

Anhang Chronologische Tabelle der Mitteilungen

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 101

Hinweise

592 In eigener Sache: neue Chefin in der beruflichen Vorsorge

Auf den 1. Juli 2007 ist Frau Mylène Hader, Juristin im Bereich Rechtsfragen und Oberaufsicht BV, zur Chefin dieses Bereichs ernannt worden. Sie folgt auf Frau Erika Schnyder, die als Leiterin in den Be- reich Internationale Organisationen wechselt.

593 Festlegung der Höhe des BVG-Mindestzinssatzes in der beruflichen Vorsorge: Änderung der BVV 2

Der Bundesrat erhöht den Mindestzinssatz auf 2.75 Prozent

Der Bundesrat hat am 5. September 2007 beschlossen, den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge von aktuell 2.5% auf 2.75% anzuheben. Die Anpassung erfolgt per 1. Januar 2008. Damit wird der insgesamt positiven Entwicklung der Finanzmärkte Rechnung getragen.

Der Bundesrat stützte sich bei seinem Entscheid über die Höhe des Mindestzinssatzes insbesondere auf den langfristigen Durchschnitt der 7-jährigen Bundesobligationen. Dieser liegt aktuell bei rund 2.6%. Ausserdem berücksichtigte er die Ertragsmöglichkeiten von Aktien, Anleihen und Liegenschaf- ten. Die Aktienmärkte entwickelten sich insgesamt in den letzten Jahren sehr positiv, auch wenn in diesem Jahr wieder grössere Schwankungen zu verzeichnen sind. Auch bei den Immobilien in der Schweiz konnte eine gute Rendite erzielt werden. Bei den Anleihen mussten jedoch Kursverluste hin- genommen werden. Insgesamt war demnach die Entwicklung der Finanzmärkte positiv. Ein Mindest- zinssatz leicht über dem langfristigen Durchschnitt der 7-jährigen Bundesobligationen ist deshalb ak- tuell gerechtfertigt.

Die Rendite der Portfolios war abhängig vom Anteil der Aktien. Der Pictet BVG-40 Index, welcher 40% Aktien und 60% Anleihen enthält, wies im Jahre 2006 eine Performance von 6.35% und 2007 bis Ende August eine solche von 2.37% auf. Wenn eine Vorsorgeeinrichtung jedoch nicht über angemes- sene Wertschwankungsreserven verfügt, sollte sie keine allzu hohe Aktienquote aufweisen, da ihr sonst bei Rückschlägen am Aktienmarkt eine Unterdeckung droht. Bei einer kleineren Aktienquote waren die Erträge jedoch kleiner. Der Pictet BVG Index 93, welcher einen Aktienanteil von rund 25% besitzt, erreichte 2006 eine Performance von 3.85%. 2007 lag die Rendite bis Ende August bei 0.70%. Da der Mindestzinssatz grundsätzlich für alle Kassen erreichbar sein muss, ist er vorsichtig festzule- gen. Ebenfalls ist auf die in letzter Zeit gestiegenen Schwankungen an den Aktienmärkten hinzuwei- sen. Der Bundesrat hat deshalb auf eine weitergehende Erhöhung verzichtet. Selbstverständlich kön- nen Vorsorgeeinrichtungen eine höhere Verzinsung gewähren, wenn sie über die notwendigen Wert- schwankungsreserven und Rückstellungen verfügen.

Vor dem Entscheid hatte der Bundesrat die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge (BVG-Kommission) und die Sozialpartner konsultiert. Die BVG-Kommission hatte mehrheitlich eine Anhebung des Satzes auf 2.75% empfohlen. Bei der Konsultation der Sozialpartner hatten sich die Arbeitgeberverbände für einen Satz von 2.75% ausgesprochen, während die Gewerkschaften einen Satz von mindestens 3% für angemessen erachteten.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 101

(Inoffizielle Fassung) Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Änderung vom 5. September 2007

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 18. April 1984 1 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:

Art. 12 Bst. d und e (Art. 15 Abs. 2 BVG) Das Altersguthaben wird verzinst: d. für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007: mindestens mit 2,5 Prozent; e. für den Zeitraum ab 1. Januar 2008: mindestens mit 2,75 Prozent.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

5. September 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2) 2

1. Allgemeines

1.1 Ausgangslage

Gemäss Artikel 15 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) legt der Bundesrat den Mindestzinssatz fest. Dabei berücksichtigt er die Entwicklung der Rendite marktgängiger Anlagen, insbesondere der Bundesobligationen, sowie zu- sätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften. Gemäss Artikel 15 Absatz 3 BVG überprüft der Bundesrat den Mindestzinssatz mindestens alle 2 Jahre. 2006 ist letztmals eine formelle Überprüfung des Mindestzinssatzes vorgenommen worden. Der Bundesrat hat am 13. September 2006 beschlos- sen, den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge für das Jahr 2007 unverändert bei 2.5% zu be- lassen. Auch wenn der Bundesrat dazu nicht verpflichtet ist, kann er dennoch auch jährlich (und damit auch 2007) eine Überprüfung des Mindestzinssatzes vornehmen. Bei einer Überprüfung sind die Eid- genössische Kommission für berufliche Vorsorge und die Sozialpartner zu konsultieren.

1.2 Festlegung des Mindestzinssatzes

Der Mindestzinssatz legt fest, wie weit die Versicherten im Minimum mit ihren Guthaben im obligatori- schen Bereich am Vermögensertrag der Vorsorgeeinrichtung partizipieren.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 101

Es herrscht bei der Diskussion über die Vorgehensweise zur Bestimmung des Mindestzinssatzes Ei- nigkeit, dass als Ausgangslage der 7-jährige gleitende Durchschnitt des Kassazinssatzes der 7- jährigen Bundesobligationen zu betrachten sei. Dieser liegt per Ende Juli 2007 bei 2.57%. Neben den Bundesobligationen müssen bei der Festlegung des Satzes Aktien, Anleihen und Liegenschaften be- rücksichtigt werden.

Die Zinsen sind seit Ende 2005 relativ stark angestiegen. Der 7-jährige Kassazinssatz der Bundesob- ligationen stieg beispielsweise von 1.87% (Ende 2005) auf 3.03% (Ende Juli 2007). Dies führte zu entsprechenden Kursverlusten in den Anleihen-Portfolios. Der Swiss Bond Index Total Return verlor von Ende 2005 bis Ende Juli 2007 2.32% 3 . Auf der anderen Seite konnten die Aktienmärkte weiter zulegen. Der SPI stieg 2006 um 20.7% und auch in diesem Jahr konnte bis Ende Juli ein (leicht) posi- tives Ergebnis von 4.9% 4 erzielt werden. Auch wenn die Aktienmärkte Mitte 2007 relativ volatil sind, so legte der SPI dennoch von Ende Juli 2006 bis Ende Juli 2007 um 17.76% zu. Die Immobilien wiesen gemäss IPD Wüest und Partner Index 2006 eine ansprechende Performance von 5.9% auf. Allerdings sind nur ca. 14% des Vorsorgevermögens in Immobilien investiert 5 .

Daraus ergibt sich, dass bei gemischten Portfolios von Aktien und Obligationen (und Immobilien) die Performance umso besser ist, je höher der Aktienanteil ist. Dies setzt jedoch eine entsprechende Risi- kofähigkeit voraus. Beim Pictet Index BVG 93, welcher rund 25% Aktien und 75% Obligationen ent- hält, konnte 2006 eine Performance von 3.85% erzielt werden. 2007 war die Entwicklung bis Ende Juli sogar leicht negativ (-0.03%) 6 . Das Renditeerfordernis einer Pensionskasse liegt unter anderem auf- grund des nach wie vor hohen Umwandlungssatzes bei meist über 4% pro Jahr. War der Aktienanteil höher, so konnte jedoch eine bessere Performance erzielt werden. Der Pictet BVG-40 Index, welcher einen Aktienanteil von 40% besitzt, wies 2006 eine Performance von 6.35% und 2007 bis Ende Juli eine solche von 1.81% auf.

Die am 3. Mai 2007 konsultierte Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge (BVG- Kommission) votierte in einer 1. Abstimmung mit 11 Stimmen für die Beibehaltung des Satzes von 2.5% und mit 8 Stimmen für eine Anhebung auf 3%. In einer 2. Abstimmung sprach sie sich deutlich mit 11 zu 2 Stimmen für eine Anhebung auf 2.75% und gegen die Beibehaltung von 2.5% aus. Die Mehrheit der Kommission war der Ansicht, aufgrund der positiven Entwicklung der Aktienmärkte sei eine massvolle Erhöhung des bisherigen Satzes auf 2.75% gerechtfertigt. Da der Mindestzinssatz jedoch eine Garantie darstelle, sei auf eine weitergehende Erhöhung aus Sicherheitsüberlegungen zu verzichten. Die Minderheit verlangte eine stärkere Berücksichtigung der positiven Entwicklung der (Aktien-) Märkte.

In der Konsultation der Sozialpartner sprachen sich Travail.Suisse und Schweizerischer Gewerk- schaftsbund für (mindestens) 3% aus. Sie betonten, die positive Entwicklung müsse nun ihre Früchte tragen. Bei der Argumentation stützten sie sich auch auf einen am 27. Oktober 2005 in der BVG- Kommission diskutierten Formelvorschlag, welcher in der Folge jedoch keine Mehrheit fand. Demnach sei (wie allgemein akzeptiert) als Ausgangspunkt der 7-jährige gleitende Kassazinssatz der 7-jährigen Bundesobligationen zu betrachten (dieser liegt bei rund 2.6%). Aufgrund der positiven Entwicklung der übrigen Märkte sei zudem ein Aufschlag von 0.5 Prozentpunkten vorzunehmen. Die Arbeitgeber ver- traten einstimmig die Meinung, der Mindestzinssatz solle um ein Viertelprozent erhöht werden und sei demnach bei 2.75% festzulegen. Dadurch werde einerseits der guten Performance der Aktienmärkte Rechnung getragen, andererseits jedoch auch berücksichtigt, dass der Satz für alle Kassen erreichbar sein müsse, auch wenn deren Risikofähigkeit eingeschränkt sei.

3 Total Return bedeutet Performance inklusive der Zinserträge 4 SMI +1.1% 5 2005 hielten die Vorsorgeeinrichtungen im Durchschnitt: Forderungen (inkl. flüssige Mittel und Hypotheken): 52%, Immobilien 14.2%, Aktien und alternative Anlagen 32%. Zum Vergleich die Lebensversicherer in der beruflichen Vorsorge: Forderungen (inkl. flüssige Mittel und Hypotheken): 74.6%; Aktien und altern. Anlagen: 9.8%, Immobilien: 11.7% 6 Die Performance im Jahresrückblick von Ende Juli 2006 bis Ende Juli 2007 beträgt 4.45%.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 101

Der Bundesrat ist der Ansicht, es sei aufgrund der seit längerem positiven Entwicklung der Aktien- märkte angebracht, eine Erhöhung des Mindestzinssatzes per 1. Januar 2008 vorzunehmen. Auf der anderen Seite muss ebenso berücksichtigt werden, dass Vorsorgeeinrichtungen mit einer tiefen Risi- kofähigkeit gezwungen sind, in weniger risikoreichere Anlagen (wie Obligationen und Geldmarkt) zu investieren. Sie konnten an der guten Entwicklung der Aktienmärkte nicht ausreichend partizipieren 7 . Da der Mindestzinssatz eine Minimalanforderung darstellt, welche für alle Kassen grundsätzlich er- reichbar sein muss, ist dieser vorsichtig festzulegen. Selbstverständlich können die Vorsorgeeinrich- tungen eine höhere Verzinsung vornehmen, wenn ihre Reserven dies erlauben. Der Bundesrat legt deshalb den Mindestzinssatz, gültig ab 1. Januar 2008, bei 2.75% fest.

2. Erläuterungen zur Änderung von Artikel 12 BVV 2

In Artikel 12 Buchstabe e BVV 2 wird neu festgelegt, dass ab 1. Januar 2008 der BVG- Mindestzinssatz 2.75 Prozent beträgt. Aufgrund des Rückwirkungsverbots werden bisherige Zinsgut- schriften durch die Verordnungsänderung nicht berührt.

Der Mindestzinssatz gemäss Artikel 12 BVV 2 hat Auswirkungen auf weitere Verordnungsbestimmun- gen:

Gemäss Artikel 6 Absatz 2 der Freizügigkeitsverordnung (FZV) 8 entspricht der Zinssatz nach Artikel 17 Absätze 1 und 4 Freizügigkeitsgesetz (FZG) 9 dem Mindestzinssatz. Der neue Zinssatz gilt nur für die Verzinsung ab 1. Januar 2008; die Verzinsung der vergangenen Jahre ist nach Artikel 12 BVV 2 Buchstaben a, b, c und d periodengerecht durchzuführen.

Artikel 7 FZV hält fest, dass der Verzugszinssatz dem Mindestzinssatz plus einem Prozent entspricht. Die Austrittsleistungen sind nach Fälligkeit ab dem 1. Januar 2008 daher neu mit 3.75 Prozent zu verzinsen.

Artikel 8a FZV, welcher zur Aufzinsung der Austrittsleistung im Scheidungsfall anwendbar ist, verlangt ebenfalls eine periodengerechte Verzinsung mit dem Mindestzinssatz nach Artikel 12 BVV 2.

Nach Artikel 65d Absatz 4 BVG kann der Mindestzinssatz, wenn die Sanierungsbeiträge der Arbeitge- ber, Arbeitnehmer/innen und Renterinnen und Rentner nach Artikel 65d Absatz 3 Buchstabe a und b BVG sich als ungenügend erweisen, während der Dauer der Unterdeckung, höchstens jedoch 5 Jah- re, mit maximal 0.5 Prozentpunkten unterschritten werden.

594 Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Botschaft zur Verstärkung der Aufsicht

Der Bundesrat hat am 15. Juni 2007 die Botschaft zur Strukturreform in der beruflichen Vorsorge zu- handen des Parlaments verabschiedet. Im Zentrum steht die Stärkung der Aufsicht in der zweiten Säule. Zudem enthält sie zusätzliche Verhaltensregeln für die Verwaltung von Vorsorgeeinrichtungen sowie Massnahmen, um die Arbeitsmarktpartizipation der älteren Arbeitnehmenden zu fördern.

Der Text der Botschaft kann abgerufen werden unter: http://www.bsv.admin.ch/dokumentation/medieninformationen/01433/01435/index.html?lang=de&msg- id=13080

7 Die Lebensversicherer hatten gemäss Angaben des Bundesamtes für Privatversicherungen im Bereich der beruflichen Vorsorge 2005 eine Aktienquote von 5.7%. Die alternativen Anlagen lagen bei 4.1%. Die auf dem Gesamtportfolio erzielte Rendite lag bei 3.96%. http://www.bpv.admin.ch/dokumentation/01085/01086/ Zum Vergleich: der Pictet BVG Index 93 wies in diesem Jahr mit einem Aktien- anteil von 25% eine Performance von 10.43% auf. 8 SR 831.425 9 SR 831.42

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595 Vernehmlassung zur Finanzierung öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen

Der Bundesrat hat am 17. Juni 2007 auf Antrag des Eidg. Departements des Innern einen Gesetzes- entwurf zur Finanzierung öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen in die Vernehmlassung ge- schickt. Öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen sollen grundsätzlich wie privatrechtliche voll ausfi- nanziert sein. Das System der Teilkapitalisierung wird allerdings während 30 Jahren weiterhin zuge- lassen. Dabei gelten aber strengere Rahmenbedingungen als bisher und die Vorsorgeeinrichtungen müssen bis in 30 Jahren voll ausfinanziert sein. Vorgesehen ist zudem während dieser Zeit eine re- gelmässige Berichterstattungspflicht des Bundesrates und eine institutionelle Verselbstständigung der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen.

Die Vernehmlassungsvorlage kann abgerufen werden unter: http://www.news-service.admin.ch/NSBSubscriber/message/de/13309

596 Sicherheitsfonds BVG; Beitragssätze für das Jahr 2008

Das Bundesamt für Sozialversicherung hat die Beitragssätze für das Bemessungsjahr 2008 gemäss Antrag des Stiftungsrates genehmigt. Sie betragen 0.07 Prozent für die Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur sowie 0.02 Prozent für die Insolvenzen und anderen Leistungen.

Sowohl der Beitragssatz für die Zuschüsse bei ungünstiger Alterstruktur als auch der Beitragssatz für die Insolvenzen und anderen Leistungen bleiben unverändert. Diese neuen Beiträge werden Ende Juni 2009 fällig. Beitragspflichtig sind alle dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) unterstellten Vorsorgeein- richtungen.

597 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge: Scheidung-Zusammenstellung

Integrale Zusammenstellung der Nummern 1 bis 100

Auf der Internet-Seite des BSV können unter: http://www.bsv.admin.ch/themen/vorsorge/aktuell/index.html?lang=de

eine Zusammenstellung der Hinweise, Stellungnahmen des BSV und der Rechtsprechung zur Scheidung sowie die integrale Zusammenstellung der Nummern 1 bis 100 abgerufen werden.

598 Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) sowie der Verordnung über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV)

Infolge des am 1. September 2007 in Kraft getretenen neuen Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) sowie der entspre- chenden Revisionsaufsichtsverordnung (RAV) werden Artikel 33 und Artikel 36 Absatz 3 BVV2 per 1. Januar 2008 wie folgt geändert:

Art. 33 Voraussetzungen 1 Als Kontrollstelle für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge können unter Vorbehalt von Absatz 3 natürliche Personen und Revisionsunternehmen tätig sein, die von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisionsexpertinnen oder Revisionsexperten nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 zugelassen sind. 2 Die Eidgenössische Finanzkontrolle und kantonale Finanzkontrollen können unter der Voraussetzung von Absatz 1 eben- falls als Kontrollstellen tätig sein.

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3 Als Kontrollstelle für Anlagestiftungen können nur Revisionsunternehmen tätig sein, die von der Eidgenössischen Revisi- onsaufsichtsbehörde als staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezem- ber 2005 zugelassen sind.

Art. 36 Abs. 3 3 Die Kontrollstelle muss die Aufsichtsbehörde unverzüglich benachrichtigen, wenn die Lage der Vorsorgeeinrichtung ein rasches Einschreiten erfordert, wenn ihr Mandat abläuft oder wenn ihr von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde die Zulassung nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 entzogen wurde.

Somit ist ab dem 1. Januar 2008 die Zulassung nach RAG auch Voraussetzung für die Revisionstätig- keit in der 2. Säule.

Die Anbieter von Revisionsdienstleistungen müssen spätestens bis Ende Dezember 2007 ein Gesuch um Zulassung als Revisionsexpertin bzw. Revisionsexperte gemäss Artikel 4 oder Artikel 6 RAG bei der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde einreichen.

Jene Personen und Unternehmen, die bis Ende Dezember 2007 ein Gesuch um Zulassung als Revi- sionsstelle eingereicht haben, sind bis zur definitiven Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen durch die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde provisorisch als Revisionsstelle zugelassen (vgl. die Übergangsbestimmungen in Art. 43 RAG und Art. 46 RAV). Personen und Unternehmen, die ihr Ge- such um Zulassung als Revisionsstelle erst nach dem 31. Dezember 2007 einreichen, sind bis zur definitiven Zulassung durch die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde nicht mehr zur Revisions- tätigkeit in der 2. Säule zugelassen (Art. 9 RAV).

Nähere Informationen können auf der Internet-Seite der Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde abgerufen werden: http://www.revisionsaufsichtsbehoerde.ch

Stellungnahmen

599 Rückzahlung eines Vorbezugs

Nach Artikel 30c Absatz 1 BVG können Versicherte bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen von der Vorsorgeeinrichtung einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen. Der bezogene Betrag kann oder muss unter bestimmten Voraussetzungen zurück- bezahlt werden (Art. 30d BVG). Ein Vorbezug ist sowohl aus dem obligatorischen als auch dem über- obligatorischen Altersguthaben möglich. Es stellt sich somit auch die Frage, welchem Guthaben der zurückbezahlte Betrag gutzuschreiben ist.

Das BSV vertritt folgende Auffassung:

Soweit ein Vorbezug zurückbezahlt wird, der dem obligatorischen Altersguthaben entnommen wurde, ist auch die Rückzahlung dem obligatorischen Altersguthaben gutzuschreiben.

Die Rückzahlung eines Vorbezugs ist nicht mit einem Einkauf gleichzusetzen, der dem überobligatori- schen Guthaben zugeführt wird, sondern um die Rückführung der in das Wohneigentum investierten Vorsorgegelder der 2. Säule. Bei einem Vorbezug scheidet das Vorsorgevermögen nicht aus dem Vorsorgekreislauf aus. Daher besteht auch die Rückzahlungspflicht im Falle einer Veräusserung des Wohneigentums oder sofern beim Tod des Versicherten keine Vorsorgeleistung fällig wird (Art. 30d Abs. 1 BVG). Soweit diese Mittel obligatorisch geäufnet wurden, bleiben sie obligatorisch, da sie durch die vorübergehende Finanzierung von Wohneigentum den Vorsorgekreislauf nicht verlassen haben. Demzufolge muss die Rückzahlung dem obligatorischen Altersguthaben gutgeschrieben werden, so- weit der Vorbezug aus obligatorischem Altersguthaben stammt.

Damit gewährleistet ist, dass obligatorisches Altersguthaben obligatorisch bleibt, muss die Vorsorge- einrichtung beim Vorbezug festhalten, ob und wenn ja wie viel obligatorisches Altersguthaben vorbe- zogen wird.

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Dieser Grundsatz, obligatorisches Altersguthaben bleibt obligatorisch, solange die Guthaben den Vor- sorgekreislauf nicht verlassen haben, gilt allgemein in der beruflichen Vorsorge. Er gilt zum Beispiel auch im Freizügigkeitsfall: Wenn die Austrittsleistung von der bisherigen auf die neue Vorsorgeeinrich- tung übertragen wird (allenfalls mit Umweg über eine Freizügigkeitseinrichtung), ist der obligatorische Teil der Austrittsleistung auch bei der neuen Vorsorgeeinrichtung als obligatorisches Altersguthaben zu verbuchen.

Je nachdem aus welchem Guthaben die Mittel für den Wohneigentumsvorbezug entnommen wurden, gibt es verschiedene Konstellationen:

a) Vorbezug nur aus obligatorischem Altersguthaben

Wenn der Vorbezug ausschliesslich dem obligatorischen Altersguthaben entnommen wurde, muss der zurückbezahlte Betrag vollumfänglich dem obligatorischen Altersguthaben gutgeschrieben werden.

b) Vorbezug aus obligatorischem und überobligatorischem Altersguthaben

Erfolgte der Vorbezug sowohl aus obligatorischem als auch aus überobligatorischem Altersguthaben, obliegt es der Vorsorgeeinrichtung, die Modalitäten der Rückzahlung festzulegen. Das BVG stellt diesbezüglich keine Vorschriften auf. Die Rückzahlung kann z.B. anteilsmässig erfolgen (wurde der Vorbezug zu 70% aus obligatorischem Altersguthaben finanziert, wird auch 70% der Rückzahlung dem obligatorischen Altersguthaben gutgeschrieben). Zu Gunsten der Versicherten wäre die Lösung, zuerst das vorbezogene BVG-Altersguthaben aufzufüllen. Auf jeden Fall ist sicher zu stellen, dass der Betrag, der bei der Rückzahlung dem überobligatorischen Altersguthaben zugeführt wird, den überob- ligatorisch vorbezogenen Betrag nicht übersteigt. Wenn der überobligatorisch vorbezogene Teil zu- rückbezahlt ist, muss daher zwingend jede weitere oder darüber hinausgehende Rückzahlung dem BVG-Altersguthaben gutgeschrieben werden.

c) Vorbezug nur aus überobligatorischem Altersguthaben

Stammt der Vorbezug ausschliesslich aus dem überobligatorischen Altersguthaben, ist die Rückzah- lung dem überobligatorischen Altersguthaben zuzuordnen.

600 Leistungsbeschränkungen infolge Beitragsausständen

In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage der Beziehung von Beitragsauständen zu Leistungs- reduktionen. Reglemente und Anschlussverträge der Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen ent- halten denn auch regelmässig Bestimmungen in dem Sinne, dass die Leistungspflicht der Vorsorge- einrichtung bei Zahlungsrückständen des angeschlossenen Unternehmens auf das Vorsorgevermö- gen begrenzt ist. Besteht ein Kollektivversicherungsvertrag mit einer Versicherungsgesellschaft, findet sich häufig die Formulierung, dass die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung nicht weiter geht als diejenige der Versicherungsgesellschaft, falls Deckungslücken auf Zahlungsverzug des Arbeitgebers zurückzuführen sind und diese Deckungslücken nicht durch das Vorsorgevermögen gedeckt sind.

Das BSV nimmt dazu wie folgt Stellung:

Bei Beitragsausständen sind grundsätzlich nicht Leistungen zu kürzen, sondern ein griffiges Inkas- sowesen durchzuführen unter Androhung von Konsequenzen bis hin zur Auflösung des Anschluss- vertrags. Allfällige andere Geschäftsbeziehungen zu den Unternehmen dürfen kein Hinderungsgrund für ein konsequentes Mahn- und Betreibungswesen sein, denn die Vorsorgeeinrichtung ist gegenüber ihren Versicherten verpflichtet, für die Finanzierung der Leistungen zu sorgen. Wenn eine Leistungs- pflicht nicht mehr durch das Vorsorgevermögen gedeckt und die Beitragsausstände nicht mehr ein- treibbar beziehungsweise eine Sanierung nicht mehr möglich ist (Konkurs des Arbeitgebers), ist die Vorsorgeeinrichtung resp. bei Sammelstiftungen das Vorsorgewerk zahlungsunfähig. Die Leistungs- pflicht der Vorsorgeeinrichtung resp. der Leistungsanspruch des Versicherten geht deswegen aber

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nicht unter. Für diese Fälle sieht das Gesetz vor, dass der Sicherheitsfonds die Leistungen sicherstellt (bis zur anderthalbfachen Höhe des oberen Grenzbetrages, Art. 56 Abs. 2 BVG).

Auch eine Verrechnung der Leistungen mit den Beitragsausständen ist in den meisten Fällen nicht möglich. Eine Verrechnung ist nur unter den Voraussetzungen von Art. 39 Abs. 2 BVG für die gesetz- lichen resp. unter den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 120 ff OR für die überobligatorischen Leistungen möglich. Bei einer Verrechnung müssen Forderung und Gegenforderung zwischen den gleichen Rechtsträgern bestehen. Diese Voraussetzung ist in den meisten Fällen nicht erfüllt: Schuld- ner der Beiträge ist der Arbeitgeber, Gläubiger der Leistung der Versicherte. Zudem beschränkt sich die Verrechnungsmöglichkeit auf Beiträge, die dem Arbeitnehmer nicht vom Lohn abgezogen wurden und für die die Forderung vom Arbeitgeber an die Vorsorgeeinrichtung abgetreten wurde (jedenfalls im obligatorischen Bereich, Art. 39 Abs. 2 BVG).

Der Versicherte hat in der Regel keinen Einfluss darauf, dass der Arbeitgeber die Beiträge, die ihm vom Lohn abgezogen wurden, an die Vorsorgeeinrichtung weiter leitet. Im Normalfall hat er auch kei- ne Kenntnis davon, und wenn, ist er selten in der Position, den Arbeitgeber zur Überweisung anzuhal- ten.

Es gibt jedoch Konstellationen, in denen es stossend wäre, wenn eine Leistungsbeschränkung nicht möglich wäre. Wenn z.B. jemand als Unternehmer die Beiträge nicht bezahlt, obwohl er es könnte, und anschliessend als Versicherter die volle, nicht finanzierte Leistung verlangt.

Bei fälligen Alters- oder Invalidenleistungen, aber auch bei der Barauszahlung der Freizügigkeitsleis- tung ist eine Verrechnung möglich 10 , wenn der anspruchsberechtigte Versicherte für die Beiträge haf- tet, allenfalls auch als Organ der Arbeitgeberfirma (vgl. Art. 754 OR). Auch bei Freizügigkeitsleistun- gen, die an eine andere Einrichtung überwiesen werden, kann es missbräuchlich sein, sie in vollem Umfang zu verlangen, wenn sie wegen selbstverschuldeten Beitragsausständen nicht finanziert ist. Auch der Sicherheitsfonds verweigert unter bestimmten Umständen die Leistung (vgl. Art. 56 Abs. 5 BVG). Das gilt sowohl für Selbständigerwerbende als auch Angestellte in leitender Funktion, die für Beitragsausstände mitverantwortlich sind. Es geht nicht an, dass in diesen Fällen die Allgemeinheit der Versicherten die Leistungen finanzieren soll. Ebenso wäre es stossend, wenn Leistungen für Per- sonen in geschäftsleitender Funktion auf Gehaltsteilen über dem vom Sicherheitsfonds garantierten Bereich zu Lasten der übrigen Versicherten der Vorsorgeeinrichtung resp. des Vorsorgewerks finan- ziert werden müssten.

Bei Leistungen, die der Sicherheitsfonds wegen Missbrauchs ablehnt (Art. 56 Abs. 5 BVG) oder ab- lehnen würde erachtet das BSV eine Leistungsbeschränkung durch die Vorsorgeeinrichtung infolge Beitragsausständen daher als zulässig.

Rechtsprechung 601 Scheidung, Teilung der Austrittsleistung, Einkauf nach dem für die Teilung festgelegten Zeitpunkt

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 1. März 2007, i. Sa. E. gegen B.E. und Freizügigkeitsstiftung X. SA, B 26/06; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 122 ZGB, 22 und 22c FZG)

Massgebender Zeitraum für die Teilung der Austrittsleistung ist die Ehedauer. Die Ehe beginnt mit dem Tag der Eheschliessung und endet mit der Auflösung im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass die Parteien in einer Konvention

10 Die allgemeinen Beschränkungen der Verrechnung bleiben zu beachten, insbesondere das Verbot der Verrechnung nach Artikel 125 Ziffer 2 OR betreffend des notwendigen Lebensunterhalts.

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oder einer Prozessvereinbarung einen früheren Zeitpunkt als die Rechtskraft des Scheidungsurteils für massgebend erklären, um eine Berechnung im Scheidungsverfahren zu ermöglichen (BGE 132 V

236 Erw. 2.3 S. 239 f.).

Die Ex-Eheleute legten in einer Konvention den Zeitpunkt der Aufteilung der Austrittsleistung auf den 15. Dezember 2003 fest. Mit Urteil vom 28. Juli 2004 hat der Scheidungsrichter diese Konvention ge- nehmigt und zu einem integrierenden Bestandteil seines Urteils gemacht (Ziff. II des Dispositivs). So muss Ziff. III des Scheidungsurteils, wonach das Dossier «im Hinblick auf die hälftige Teilung des durch die Ehegatten während der Ehedauer erworbenen Vorsorgeguthabens» ans Versicherungsge- richt überwiesen wird, im Zusammenhang mit Ziff. II der Konvention ausgelegt werden, wonach die Parteien das Gericht ersuchen, «die Pensionskasse des Arbeitgebers von E. anzuweisen, die Hälfte des während der Ehedauer, d.h. vom 1. Oktober 1997 bis zum 15. Dezember 2003, angesparten Gut- habens (d.h. auf den regulären Löhnen sowie auf dem 13. Monatslohn pro rata bis Ende November 2003) auf ein noch zu bestimmendes Vorsorgekonto von B.E. zu überweisen». Daraus kann abgelei- tet werden, dass der massgebende Zeitraum für die Teilung der Austrittsleistung, wie von den Partei- en festgelegt und vom Scheidungsrichter genehmigt, sich vom 1. Oktober 1997 bis zum 15. Dezember 2003 erstreckt und einzig die Austrittsleistung des Beschwerdeführers betrifft, da die Ex-Ehefrau ihrer- seits nie bei einer Vorsorgeeinrichtung versichert war.

Beim Einkauf des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2003 handelt es sich um eine Zahlung an die Vorsorgeeinrichtung, welche nach dem massgebenden Zeitpunkt vom 15. Dezember 2003 vorge- nommen wurde. Im Gegensatz zur Auffassung der erstinstanzlichen Richter darf dieser Einkauf bei der Aufteilung der Austrittsleistung im Sinne von Art. 122 ZGB und Art. 22 FZG nicht einbezogen wer- den, da er nach dem für die Teilung festgelegten Datum getätigt worden ist. Die Sachlage hier ist identisch zur Situation des verpflichteten Ehegatten, der von der in Art. 22c FZG vorgesehenen Mög- lichkeit Gebrauch macht und sich sogleich nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung wieder einkauft. Haben die Parteien wie hier im konkreten Fall den massgebenden Zeitraum für die Teilung der Austrittsleistung mit Genehmigung des Schei- dungsrichters auf ein Datum vor der Auflösung der Ehe festgelegt, hat der verpflichtete Ehegatte die Möglichkeit, nach diesem Datum einen Einkauf im Sinne von Art. 22c FZG vorzunehmen, da die ein- bezahlte Summe bei der Teilung nicht mehr berücksichtigt wird. Für die berufliche Vorsorge spielt die Herkunft der finanziellen Mittel, mit welchen der verpflichtete Ehegatte, hier der Beschwerdeführer, den Einkauf getätigt hat, im Gegensatz zur Auffassung des kantonalen Gerichts keine Rolle, da diese Einzahlung nicht in den massgebenden Zeitraum fällt. Anders wäre es dagegen, wenn der Einkauf während des massgebenden Zeitraums stattgefunden hätte. Gemäss Art. 22 Abs. 3 FZG sind nämlich Anteile einer Einmaleinlage, die ein Ehegatte während der Ehe (beziehungsweise während des mass- gebenden Zeitraums) aus Mitteln finanziert hat, die unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteili- gung von Gesetzes wegen sein Eigengut wären, zuzüglich Zins von der zu teilenden Austrittsleistung abzuziehen.

Abschliessend ist festzuhalten, dass die Berechnung der Austrittsleistung den Betrag des vom Be- schwerdeführer nach dem 15. Dezember 2003 getätigten Einkaufs nicht beinhaltet.

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602 Scheidung, Austrittsleistung oder Altersleistung?

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 9. Mai 2007 i. Sa. G. gegen Stiftung P., B 60/06; Entscheid in französischer Sprache; BGE 133 V 288)

(Art. 122 und 124 ZGB, Art. 5 FZG und Art. 37 BVG in der bis am 31. Dezember 2004 geltenden Fas- sung)

E. und G. sind seit November 2004 geschieden. Der Scheidungsrichter ordnete an, dass die Hälfte der Austrittsleistung des Ehegatten E. auf ein Freizügigkeitskonto der Ehegattin G. bei der Stiftung X. überwiesen werden soll. Des Weiteren verpflichtete der Scheidungsrichter E. zur Zahlung von CHF 100'000.– als angemessene Entschädigung an G., sofern die Zahlung dieses Betrages durch die Stiftung von E. an jene von G. nicht möglich sein sollte. Nach dem Eintritt der Rechtskraft des Schei- dungsurteils wurde die Sache an das Versicherungsgericht des Kantons Waadt überwiesen, dessen Abklärungen folgenden Sachverhalt ergaben: Die Stiftung P., bei welcher E. zwischen September 1976 und Januar 2002 versichert gewesen war, gab an, sie habe ein vom 14. Oktober 2002 datiertes, von E. und dessen Arbeitgeber unterschriebenes Formular „Austrittsmeldung“ erhalten, welches sie über das Ende des Arbeitsverhältnisses per 31. Januar 2002 in Kenntnis setzte. E. hatte dabei ange- führt, dass er angeblich schon geschieden sei. Die Stiftung P. bezahlte in der Folge E. den Betrag von CHF 159'229.15 als Kapitalleistung des Altersguthabens aufgrund der vorzeitigen Pensionierung im Alter von 61 Jahren aus. Dieser Betrag entsprach den Leistungen, welche die Stiftung P. dem Versi- cherten E. einerseits in Form einer Rente aus einem ersten Vorsorgevertrag (CHF 145'008.80) und andererseits in Form von Kapital aus einem zweiten Vertrag (CHF 14'220.35) schuldete. Das Versi- cherungsgericht des Kantons Waadt hat entschieden, dass eine Teilung nicht möglich sei. Die Ehe- gattin G. hat gegen dieses Urteil Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben.

Gemäss dem Bundesgericht hat die Vorinstanz berechtigterweise festgehalten, dass E. (damals 61- jährig), als er die Stiftung P. mit dem Formular „Austrittsmeldung“ um Leistungen ersuchte, von der in den Reglementen der Stiftung P. vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, die Auszahlung von Altersleistungen zu beantragen. Zwar scheint es, dass der Versicherte mit seinen Angaben im Formular beabsichtigte, eine Austrittsleistung im Sinne von Art. 5 FZG zu beziehen. Mit der Angabe „geschieden“ vermied er nämlich, dass die Vorsorgeeinrichtung das Einverständnis der Beschwerde- führerin einzuholen brauchte. Die Beschwerdegegnerin hat unter Berücksichtigung der konkreten Um- stände (Alter des Versicherten und Ende des Arbeitsverhältnisses) allerdings erwogen, dass der An- trag nur die vorzeitige Pensionierung und die Auszahlung von Altersleistungen betreffen konnte, was der Versicherte nicht bestritten hat; in dieser Hinsicht bezieht sich die zwischen dem Versicherten und der Beschwerdegegnerin ergangene Korrespondenz denn auch auf die Altersleistungen infolge vor- zeitiger Pensionierung ab 1. Februar 2002. Neben dem Alter des Versicherten und dem Ende des Arbeitsverhältnisses (per 31. Januar 2002) bildete die Erklärung von E. mit Blick auf die anwendbaren gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen eine hinreichende Voraussetzung, um den Vor- sorgefall eintreten und den Anspruch auf Altersleistungen entstehen zu lassen, sei es in Form einer Rente oder, sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt waren, in Form von Kapital. Des Weiteren hielt das Bundesgericht fest, dass die Tatsache, dass E. falsche Angaben in Bezug auf seinen Zivilstand und zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit gemacht hat, keinen Einfluss auf die Entste- hung des Anspruchs auf Altersleistungen hat, da dieser Anspruch weder vom Zivilstand des An- spruchsberechtigten noch vom Fehlen jeglicher Erwerbstätigkeit (selbständig oder unselbständig bei einem neuen Arbeitgeber) abhängt. Das Bundesgericht führte aus, dass man der Stiftung P. nicht den Vorwurf machen könne, das Altersguthaben ihres Versicherten nicht blockiert zu haben. Weil der Vor- sorgefall eingetreten war und die Voraussetzungen des Anspruchs auf Altersleistungen erfüllt waren, hatte die Vorsorgeeinrichtung deren Auszahlung nicht aufzuschieben, umso weniger als keine gericht- lichen Anordnungen ihr die Auszahlung, in welcher Form auch immer, untersagten. Gemäss dem Bundesgericht ist nicht ersichtlich, welche Sorgfaltspflicht die Beschwerdegegnerin zur Überprüfung

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der Angaben des Versicherten bezüglich dessen Zivilstandes verpflichtet hätte, da weder das gelten- de Recht noch die reglementarischen Bestimmungen die Zustimmung des Ehegatten als Vorausset- zung für die Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen vorsehen. Das Bundesgericht hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von G. abgewiesen. Es hat erwogen, dass das kantonale Versicherungsgericht den Anspruch von G. auf Vergütung der Hälfte der Austritts- leistung ihres Ex-Ehemannes berechtigterweise verneint habe. Hingegen habe G. Anspruch auf eine vom Scheidungsrichter auf CHF 100'000.- festgesetzte angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB.

603 Vorsorgeausgleich auch bei Getrenntleben; Eintritt des Vorsorgefalles

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 14. Mai 2007, i. Sa. X. gegen Y., 5C.238/2006; Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 122 und 124 ZGB)

Aus den kantonalen Akten ergibt sich, dass die erste Instanz am 14. Oktober 2004 gestützt auf Art. 122 ZGB die hälftige Teilung der Austrittsleistung anordnete. Indes erwuchs der Scheidungspunkt erst am 23. Mai 2005 mit dem Einreichen der Anträge der Klägerin in der Anschlussappellation in Rechtskraft. Zwischenzeitlich war am 1. Mai 2005 auf Seiten des Beklagten der Vorsorgefall eingetre- ten. Dass eine Teilung der Austrittsleistung im Sinn von Art. 122 ZGB damit nicht mehr möglich war, beruht eher auf einer Zufälligkeit bzw. der relativ langen Zeit, welche die erstinstanzliche Urteilsbe- gründung in Anspruch genommen hat.

Vor diesem Hintergrund und ausgehend vom Grundsatz, dass auch bei der Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB auf die gesamte Ehedauer abzustellen, mithin die Trennungsdauer nicht in Abzug zu bringen ist, ist nicht zu sehen, inwiefern das Appellationsgericht unbillig entschieden und Bundesrecht verletzt haben soll, wenn es der Klägerin eine Entschädigung zugesprochen hat, die summenmässig der Hälfte der Austrittsleistung entspricht. Auch in der Lehre wird die Ansicht vertreten, dass im kon- kreten Fall die angemessene Entschädigung namentlich dann zu einem Resultat führen könne bzw. müsse, wie es sich bei einer hälftigen Teilung der Austrittsleistung ergeben hätte, wenn der Vorsorge- fall unmittelbar vor dem Scheidungszeitpunkt eingetreten sei.

604 Rückerstattung einer ausbezahlten Austrittsleistung infolge Fehlens der Zustimmung der Ehefrau

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 22. Januar 2007, i. Sa. L. gegen Vorsorgeeinrichtung der Versi- cherungs-Gruppe X., B 93/06 (BGE 133 V 205); Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 22 FZG; Art. 122 und 142 ZGB; Art. 62 ff. OR)

(Rechtslage vor Inkrafttreten des Art. 35a BVG am 1. Januar 2005)

Der blosse Umstand, dass eine Barauszahlung geleistet worden ist, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 FZG vorliegen, berechtigt die Vorsorgeeinrichtung nicht zur Rückforderung der Leis- tung.

Hat die Ehefrau der Barauszahlung nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 2 FZG zugestimmt und muss die Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau in der Folge bei der Scheidung ihren Anteil erneut bezahlen, kann sie diesen vom insoweit ungerechtfertigt bereicherten (geschiedenen) Ehemann (unter Vorbehalt von Art. 64 OR) zurückfordern.

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605 Unterbruch des zeitlichen Zusammenhangs: Multiple Sklerose. Ehemals selbständige Ärztin, die später während 14 Monaten im Angestelltenverhältnis bei einem regionalen ärztlichen Dienst der IV arbeitet (Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 31. Januar 2007, i. Sa. Pensionskasse des Kantons Waadt ge- gen F., B 141/05; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 23 BVG)

F. arbeitete seit 1989 als selbständige Ärztin. Aufgrund der im Jahre 1985 diagnostizierten Multiplen Sklerose reduzierte F. ihre Arbeitstätigkeit ab dem 1. Februar 1999 auf 50 %. Die IV sprach ihr ge- stützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente ab dem 1. Februar 2000 zu. F. arbeitete daraufhin von Juli 2002 bis anfangs September 2003 vollzeitlich als angestellte Ärztin für den regionalen ärztlichen Dienst der IV (RAD). Die IV hob die halbe Rente mit Wirkung auf den 30. September 2002 auf. Aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes von F., die eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % nach sich zog, gewährte die IV F. jedoch ab dem 1. Oktober 2003 von neuem eine halbe Invalidenrente. Die Pensionskasse des Kantons Waadt (CPEV), der F. seit dem 1. Juli 2002 angeschlossen war, weigerte sich, ihr eine Invalidenrente auszurichten, mit der Be- gründung, dass die Erkrankung, die ihrer Invalidität zugrunde liegt, bereits vor dem Eintritt bestanden habe. Das Versicherungsgericht des Kantons Waadt entschied, dass F. Anspruch auf eine Invaliden- rente der CPEV hat. Diese reichte Beschwerde gegen das Urteil ein.

Das Versicherungsprinzip, auf welches sich Art. 23 BVG stützt, besagt, dass die Vorsorgeeinrichtung (VE), welcher die Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses (die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursa- che der Invalidität zugrunde liegt) angeschlossen war, den Versicherungsfall übernimmt. Dieses Prin- zip findet namentlich Anwendung, wenn der Gesundheitsschaden, welcher die Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person nach sich zog, bereits vor ihrem Beitritt zu einer VE bestand, zu einer Zeit also, in der aufgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit kein Vorsorgeverhältnis vorlag (BGE 123 V 268 Erw. 3; Entscheid B 35/05 vom 9. November 2005, Zusammenfassung in SZS 2006 S. 370). Damit die VE für die aus einem vorbestehenden Gesundheitsschaden resultierende und bereits bei Beginn des Vorsorgeverhältnisses vorhandene Arbeitsunfähigkeit nicht aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1, 123 V 265 Erw. 1c, 120 V 117 Erw. 2c/aa). Der zeitliche Zusammenhang setzt voraus, dass der Unterbruch der Arbeitsfähigkeit nicht lange andauert; er ist unterbrochen, wenn der Versicherte während einer gewissen Zeitspanne von neuem arbeitsfähig ist (BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 Erw. 2c/aa).

Im vorliegenden Fall ist der sachliche Zusammenhang unbestritten. Strittig ist allein, ob der zeitliche Zusammenhang unterbrochen worden ist. Die beschwerdeführende Kasse ist der Auffassung, dass die Arbeitsunfähigkeit von F. in ihrer Tätigkeit als selbständige Ärztin über ihre Anstellung als Ärztin beim RAD hinaus fortbestand und der zeitliche Zusammenhang durch die neue Tätigkeit nicht unter- brochen wurde.

Wie die erstinstanzlichen Richter zu Recht festhielten, wurde F. als fähig erachtet, ab Sommer 2002 wieder eine berufliche Vollzeit-Arbeitstätigkeit beim RAD aufzunehmen. Diese Tätigkeit wurde der Erkrankung, an welcher F. leidet, angepasst und erlaubte ihr, bis August 2003 mit voller Leistungsfä- higkeit zu arbeiten. Zwischen dem 1. Juli 2002 und 3. September 2003 sind 14 Monate vergangen, während deren F. voll arbeitsfähig war. Diese Periode ist genügend lang, um den Zusammenhang zwischen der vor dem Beitritt bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der nachträglich eingetretenen In- validität zu unterbrechen (SZS 2002 S. 153). Der Umstand, dass F. eine für ihren Gesundheitszustand - namentlich aufgrund der Verringerung der psychologischen Belastungen aus dem Umfeld und der regelmässigeren Arbeitszeiten - geeignetere Arbeit als ihre Praxistätigkeit gesucht und erhalten hat, macht aus ihrer neuen Stelle nicht lediglich einen sozialpolitisch motivierten beruflichen Eingliede- rungsversuch. Somit ist die beschwerdeführende Kasse gehalten, F. eine Invalidenrente auszurichten.

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606 Reduktion einer in eine Altersrente umgewandelten BVG-Invalidenrente wegen Überentschädi- gung

Hinweis auf ein Urteil des Bger vom 20. April 2007, i.Sa. Fondatione collectiva LPP della Rentenan- stalt gegen S.; B 120/05; Entscheid in italienischer Sprache)

(Art. 34a BVG; Art. 24 BVV 2)

Der infolge zweier Unfälle zu 100 % invalide Versicherte bezog gleichzeitig je eine Rente des UVG, der IV und der Pensionskasse. Im Alter von 65 Jahren wurde die Invalidenrente der Pensionskasse gemäss Reglement in eine Altersrente umgewandelt. Die Kasse richtete die Leistung jedoch wegen Überentschädigung nicht aus. Der Versicherte klagte gegen die Kasse auf Zahlung der gesamten Altersrente. Das kantonale Gericht gab ihm teilweise Recht und verpflichtete die Pensionskasse zur Bezahlung des dem BVG-Minimum ohne Reduktion entsprechenden Teils der Altersrente an den Ver- sicherten.

Das Bundesgericht hat die von der Kasse dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen abgewiesen.

Streitig ist die Frage, ob die Kasse die Reduktion der in eine Altersrente umgewandelten Invalidenren- te aufrechterhalten kann, wobei diese Umwandlung laut der Kasse aus rein versicherungstechnischen Gründen erfolgte und den lebenslänglichen Charakter der in der überobligatorischen Rente enthalte- nen BVG-Invalidenrente nicht veränderte. Gemäss der Kasse folgt daraus, dass die Rente nicht in zwei Teile, einen obligatorischen und einen überobligatorischen Teil, gesplittet werden könne und deshalb gesamthaft reduziert werden müsse.

Das Bundesgericht erwägt, dass die koordinationsrechtlichen Bestimmungen der Art. 34a BVG und 24 BVV 2 Altersrenten nicht betreffen. Ausserdem bedeute die Tatsache, dass gewisse Pensionskas- sen die Invalidenrenten in Altersrenten umwandeln, nicht, dass die Invalidenrente, was den obligatori- schen Teil betrifft, ihr lebenslängliches Charaktermerkmal verliere. Da der Gesetzgeber aber keine Koordination für die Altersrenten der beruflichen Vorsorge vorsehe und die Rechtsprechung eine Überentschädigung nicht generell verbiete, sei eine Reduktion wegen Überentschädigung nicht einmal für die erst nach Eintritt des Rentenalters zugesprochenen Invalidenrenten gerechtfertigt. Im Obligato- rium habe die Invalidenrente einen lebenslänglichen Charakter; folglich werde sie nicht, sobald der Versicherte das Rentenalter erreicht, automatisch in eine Altersrente umgewandelt. Deswegen verlie- re ein Versicherter, der seine Erwerbsfähigkeit nicht wiedererlangt hat und in einem Alter, in welchem er Anspruch auf eine Altersrente hat, weiterhin eine Invalidenrente bezieht, den Vorteil der lebensläng- lichen Invalidenrente nicht. Das Reglement der Kasse könne zwar im Rahmen der weitergehenden Vorsorge die Umwandlung einer solchen Rente in eine Altersrente vorsehen. In solchen Fällen müsse aber, was den obligatorischen Teil betrifft, der Betrag der Altersrente mindestens dem Betrag der bis zu diesem Zeitpunkt bezogenen Invalidenrente entsprechen, d.h. dieser gleichwertig sein. Da im kon- kreten Fall der Versicherte seine Erwerbsfähigkeit bei Erreichen des Rentenalters nicht wiedererlangt und die Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge einen lebenslänglichen Charakter hat, habe der Versicherte weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente. Diese könne infolgedessen nicht wegen Überentschädigung reduziert werden, da sie de facto einer Altersrente gleichkomme.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 101

607 Kurzfristige Herabsetzung des Umwandlungssatzes bei vorzeitiger Pensionierung

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 16. Mai 2007, i.Sa. Sammelstiftung X. gegen B., B 127/05 (BGE 133 V 279); Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 13 und 14 BVG)

Der Versicherte musste damit rechnen, dass in der Zeit bis zum Beginn der vorzeitigen Pensionie- rung, also während mehreren Jahren, der Umwandlungssatz gesenkt werden könnte. Deshalb kann er sich nicht darauf berufen, dass die grundsätzlich gebotene Information in seinem Fall nicht unter Beachtung einer angemessenen Frist zwischen Mitteilung und Wirksamwerden des geänderten Um- wandlungssatzes erfolgte.

Anhang Chronologische Tabelle der Mitteilungen

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Chronologische Tabelle der Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. Datum Rz Titel

1 24.10.1986 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 1

1 Hinweise Rückwirkung des Anschlusses der Arbeitgeber an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung

2 Hinterlassenenleistungen an die geschiedene Frau

3 Bar ausbezahlte Freizügigkeitsleistungen und Altersleistungen in Form von Kapitalabfindungen

4 Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung bei endgültiger Abreise ins Ausland

5 Die Auferlegung einer Wartezeit bei Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung

6 Frist für die Einführung der paritätischen Verwaltung bei registrierten Vorsorgeeinrichtungen und für die Bestimmung einer Kontrollstelle nach BVG

7 Zulassung interner Revisionsstellen zur Kontrollstellentätigkeit

8 Zulassung kommunaler Finanzkontrollstellen als Kontrollstelle

2 19.01.1987 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 2

9 Hinweise Die für 1987 gültigen Grenzbeträge

10 Altersgutschriften

11 Revision der IVG - Auswirkungen auf das BVG

12 Verzinsung der Freizügigkeitsleistung bei verspäteter Überweisung

13 Erhaltung des Vorsorgeschutzes bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

14 Betrag der Kapitalabfindung

15 Das Verhältnis zwischen Aufsichtsbehörde, Vorsorgeeinrichtung

und Experte für die berufliche Vorsorge

16 Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse und Anwendungsbestimmungen

3 22.04.1987 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 3

17 Hinweise Kontrolle des Wiederanschlusses der Arbeitgeber

18 Übertragung der Freizügigkeitsleistung von einer Vorsorgeeinrichtung zur andern

19 Der Begriff "Unterstützung in erheblichem Masse"

20 Beiträge für den Sicherheitsfonds BVG

21 Forderungen als Anlage

22 Rechtsprechung Rechtsprechung; Zuständigkeit der kantonalen Gerichte

23 Freier Wechsel in der gebundenen Selbstvorsorge

24 Was geschieht mit den Arbeitgeberbeitragsreserven im Falle

der Auflösung des Anschlussvertrages infolge Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers?

4 10.07.1987 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 4

25 Hinweise Berechnung der Freizügigkeitsleistung

Nr. Datum Rz Titel

26 Rechtsprechung Rechtsprechung; Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung an die verheiratete oder vor der Heirat stehende Frau bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit

27 Anerkennung und Ermächtigung als Kontrollstelle durch das BSV

5 01.10.1987 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 5

28 Hinweise Die Prüfung der rechtmässigen Führung der Alterskonten

29 Mutationsgewinne und Arbeitgeberbeitragsreserven

30 Rückwirkende Auflösung von Anschlussverträgen

31 Die ab 1. Januar 1988 gültigen Grenzbeträge

32 Die Verordnung über die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung 33 Die Auslegung der Begriffe „Arbeitnehmer", „Arbeitgeber“ und „Selbständigerwerbender“ im BVG

34 Die Beiträge an den Sicherheitsfonds BVG für das Jahr 1988

6 03.12.1987 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 6

35 Hinweise Wohneigentumsförderung im Rahmen der Zweiten Säule

(Bericht der Arbeitsgruppe der Eidg. Kommission für die berufliche Vorsorge)

7 05.02.1988 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 7

36 Hinweise Mitwirkung der Arbeitnehmer bei der Auflösung des Anschlussvertrages

37 Vorbezug und Aufschub der Altersrenten / Anpassung des Umwandlungssatzes

38 Charakteristiken des Freizügigkeitskontos bei einer Bank

39 Rechtsprechung Rechtsprechung: Wahlrecht des Zügers betreffend die Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes, insbesondere für die ausserobligatorische Vorsorge

40 Die Deckung des Unfallrisikos der Selbständigerwerbenden im BVG

41 Unabhängigkeit der Kontrollstelle

42 Unabhängigkeit des Experten

43 Beitragsbezug und Rechtsöffnung

44 Neue Vollzugsverordnung zum BVG: Ausnahmen von der Schweigepflicht

45 Liste der gesetzlichen Erlasse, Anwendungsbestimmungen, Tabellen und Verzeichnisse

8 30.03.1988 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 8

46 Hinweise Auflösung von Anschlussverträgen

47 Die "Vorsorgeeinrichtung ihres Berufes"

48 Bewertung der Aktienanlagen und Vorgehen bei Deckungslücken

49 Rechtsprechung Rechtsprechung; Urteile des Bundesgerichts betreffend

die Rechtspflege in der beruflichen Vorsorge

50 Die Ausnahmen von der Schweigepflicht in der beruflichen Vorsorge

Nr. Datum Rz Titel

51 Hinweise 1. Liste der für die berufliche Vorsorge anerkannten Experten

2. Veranstaltungen des BSV für die definitive Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen

3. Verordnung über die Verpfändung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung

gegenüber einer Versicherungseinrichtung

9 05.05.1988 Hinweise Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 9

52 Revision des BVG: Durch die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge zu behandelnde Themenbereiche

10 15.08.1988 Hinweise Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 10

53 Führung eines Freizügigkeitskontos durch eine Vorsorgeeinrichtung

54 Weisungen des Bundesrates über die Pflicht der registrierten

Vorsorgeeinrichtungen zur Auskunftserteilung an ihre Versicherten

55 Pensionskassenstatistik 1987

56 WIR als Zahlungsmittel gemäss BVG?

57 Hinweise Verschiedenes

1. Sitzungen von Kommissionen und Ausschüssen

2. Organigramm der Eidg. Kommission für die berufliche Vorsorge und weiterer Gremien für die Revision des BVG

3. Umfrage der Arbeitsgruppe „Administrative Vereinfachungen“

4. Informationstagungen des BSV über die definitive Registrierung

5. Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und von Artikel 63 BVG

11 28.12.1988 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 11

58 Hinweise Die für 1989 gültigen Grenzbeträge

59 Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung bei Beendigung der freiwilligen

Versicherung eines Selbständigerwerbenden?

60 Barauszahlung an einen Hauptaktionär bzw. Aktionärsdirektor?

61 Anpassung der laufenden BVG-Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung auf den 1. Januar 1989; Bekanntgabe des Anpassungssatzes

62 Dauer der Teuerungsanpassung der einzelnen BVG-Renten

63 Rechtsöffnung für Beitragsforderungen

64 Die Verwendung der Zuschüsse des Sicherheitsfonds BVG

infolge ungünstiger Altersstruktur einer Vorsorgeeinrichtung

65 Anlagen beim Arbeitgeber im Rahmen der Anlagerichtlinien BVV 2

66 Zulässigkeit von Optionen und Futures bzw. Termingeschäften

als Anlagen von Vorsorgeeinrichtungen

Nr. Datum Rz Titel

67 Hinweise 1. Steuerrechtliche Stellung von Selbständigerwerbenden ohne Personal 2. Änderung des Obligationenrechts: Bestimmungen über den Kündigungsschutz und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses 3. Rechtsprechung;Verrechnung der Freizügigkeitsleistung mit Schadenersatzforderungen

4. Sitzungen der BVG-Kommission, ihrer Ausschüsse und Arbeitsgruppen

12 28.06.1989 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 12

68 Rechtsprechung Rechtsprechung: Arbeitnehmerbegriff im BVG;

Stellung der Frau bei Mitarbeit im Betrieb des Ehemannes

69 Rechtsprechung: Zeitpunkt des Austritts aus der Vorsorgeeinrichtung

70 Rechtsprechung: Verzugszinsen bei verspäteter Überweisung der Freizügigkeitsleistung

71 Rechtsprechung: Berechnung der Freizügigkeitsleistung

72 Rechtsprechung: Verwendung von Freizügigkeitsguthaben zur Finanzierung

von Nachzahlungen als Folge von Lohnerhöhungen

73 Rechtsprechung: Sicherstellung der gesetzlichen Leistungen

74 Rechtsprechung: Beschwerdebefugnis des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI)

75 BVG und Strafrecht

76 Hinweise 1. Prüfung der Rechtmässigkeit der Geschäftsführung in Sammeleinrichtungen

2. Bestätigung des Experten für die berufliche Vorsorge

3. Neu Textausgabe der BVG-Erlasse

4. Revision des BVG

13 13.11.1989 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 13

77 Hinweise Die ab 1. Januar 1990 geltenden Grenzbeträge

78 Rückwirkende Auflösung des Anschlussvertrages

79 Rechtsprechung Rechtsprechung: Begriff und Bemessung der Invalidität durch die Vorsorgeeinrichtungen 80 Anpassung der laufenden BVG-Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung

81 Änderung der Verordnung über die Verwaltung des Sicherheitsfonds BVG (SFV 2)

82 Die gesetzlichen Leistungen der Vorsorgeeinrichtung bei Zahlungsunfähigkeit

83 Beitragssatz des Sicherheitsfonds für 1990

84 Die Bedeutung der bodenrechtlichen Sofortmassnahmen für die berufliche Vorsorge 85 Die Gewährung von Hypothekardarlehen durch Vorsorgeeinrichtungen an ihre Versicherten

86 Anlagerichtlinien für nicht registrierte Vorsorgeeinrichtungen

87 Wohneigentumsförderung im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge

88 Die Auskunftspflicht des Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitnehmer

bezüglich der beruflichen Vorsorge

89 Hinweise

14 30.11.1989 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 14

90 Sonderausgabe (Der Bundesbeschluss über Anlagevorschriften für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und für Versicherungseinrichtungen)

Nr. Datum Rz Titel

15 09.01.1990 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 15

91 Hinweise Unterstellung von Asylbewerbern unter das BVG

92 Rechtsprechung Rechtsprechung: Übertragung der Freizügigkeitsleistung von einer Vorsorgeeinrichtung zur anderen und Verwendung von nicht benötigten eingebrachten Freizügigkeitsleistungen beim Einkauf in die neue Vorsorgeeinrichtung

93 Beitragssatz des Sicherheitsfonds BVG für 1989 und 1990

94 Definitive Registrierung der unter BSV-Aufsicht stehenden Vorsorgeeinrichtungen

16 28.09.1990 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 16

95 Hinweise Die Auswirkungen des BBAV auf die Anlagevorschriften der BVV 2

96 Anlagevorschriften für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und

für Versicherungseinrichtungen gemäss BBAV; Anteile am Sondervermögen "Grundstücke" von Anlagestiftungen

97 Options- und Futuresbörsen

98 Zulässigkeit von Zinssatzswaps (Zinsaustauschgeschäften)

im Rahmen der Anlage von Vorsorgevermögen

99 Securities Lending

100 Auskunftspflicht der AHV-Ausgleichskassen gegenüber Organen der beruflichen Vorsorge und der obligatorischen Unfallversicherung

101 Die Genehmigung von kantonalem Recht durch den Bundesrat

gemäss Artikel 97 Absatz 3 BVG

102 Hinweis in eigener Sache

17 15.10.1990 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 17

103 Rechtsprechung Rechtsprechung: Bestimmung des koordinierten Lohnes bei einem im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmer, dessen Lohn monatlich abgerechnet wird

104 Rechtsprechung: Einkauf von Versicherungsjahren

105 Ist eine Vorsorgeeinrichtung berechtigt, Freizügigkeitskonti zu führen,

wenn sie ohne Nachricht eines Versicherten ist, welcher sein Arbeitsverhältnis aufgelöst hat? 106 Nachträgliche Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung an Anspruchsberechtigte, die eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen haben 107 Rechtsprechung: Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung; Begriff der "Geringfügigkeit" 108 Rechtsprechung: Vereinbarkeit von Artikel 25 Absatz 1 BVV 2 mit dem Bundesrecht? (Koordination mit der Unfallversicherung)

109 Rechtsprechung: Anspruch auf eine Witwerrente

18 25.04.1991 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 18

110 Hinweise Bodenrecht und Anlagevorschriften

111 Zulässigkeit von Stiftungsfusionen sowie deren Auswirkungen auf die

Vorsorgenehmer und die Vorsorgeeinrichtungen

Nr. Datum Rz Titel

112 Der Geltungsbereich der paritätischen Verwaltung bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen 113 In eigener Sache: Wechsel in der Leitung der Abteilung Berufliche Vorsorge (nicht mehr aktuell)

19 12.08.1991 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 19

114 Hinweise Auskunft in der beruflichen Vorsorge

115 Der Rückerstattungswert bei Auflösung des Kollektivversicherungsvertrages

durch eine Vorsorgeeinrichtung

116 Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens über die

Wohneigentumsförderung in der beruflichen Vorsorge

117 Stiftungsrechtsrevision

118 Verlängerung des Waisenrentenanspruchs, wenn der Versicherte nach dem 18. Altersjahr invalid wird

119 Die Organisation der Abteilung Berufliche Vorsorge (gestrichen)

20 30.12.1991 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 20

120 Hinweise Die ab 1. Januar 1992 gültigen Grenzbeträge

121 Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten auf den 1. Januar 1992

122 Beitragssatz des Sicherheitsfonds BVG für 1992

123 Rechtsprechung Rechtsprechung: Zum Begriff der wohlerworbenen Rechte

124 Rechtsprechung: Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung, wenn ein

Selbständigerwerbender seine freiwillige Versicherung kündigt

125 Rechtsprechung: Wohlerworbene Rechte bezüglich der Frei-zügigkeitsleistung

126 Die Auflösung von Anschlussverträgen

126bis Verschiedene Informationen

21 22.04.1992 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 21

127 Hinweise La prévoyance professionnelle et l’acquis communautaire (Deutsche Kurzfassung:) Die berufliche Vorsorge und der EWR-Vertrag

128 Rechtsprechung

Rechtsprechung: Unterschiedliches Pensionierungsalter für weibliche und männliche Versicherte und verfassungsrechtliches Gebot der Gleichbehandlung von Mann und Frau

129 Säule 3a und SchKG

130 In eigener Sache

22 26.06.1992 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 22

131 Hinweise Auswirkungen des EWR-Vertrages auf die Freizügigkeit

132 Statistik der Freizügigkeitsguthaben

23 20.11.1992 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 23

133 Hinweise Änderungen der Verordnung über die berufliche AHI-Vorsorge

134 Ab 1. Januar 1993 gültige Grenzbeträge

Nr. Datum Rz Titel

135 EWR und berufliche Vorsorge

136 Auswirkungen des EWR auf die gebundene Selbstvorsorge

137 Swaps

138 Finanzierung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge aus dem freien Vermögen

139 Sind IV-Taggelder BVG-beitragspflichtig?

140 Rechtsprechung Verzugszinsen bei verspäteter Überweisung

141 Höhe der Freizügigkeitsleistung bei wirtschaftlich bedingter Entlassung

142 Tragweite der Nachdeckung

143 Zur Abgrenzung zwischen Versicherungseinrichtungen und Einrichtungen ohne

Versicherungscharakter 144 Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung

145 Beitragssatz des Sicherheitsfonds BVG für das Jahr 1993

24 23.12.1992 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 24

146 Hinweise Eurolex nach dem 6. Dezember 1992

147 Anlage des Vermögens beim Arbeitgeber

148 Auflösung von Anschlussverträgen

149 Arbeitslosigkeit und berufliche Vorsorge

25 26.07.1993 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 25

150 Hinweise Die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge

151 Die BVG-Kommission im ersten Halbjahr 1993

152 Auskunftspflicht der AHV-Ausgleichskassen gegenüber Organen der beruflichen Vorsorge 153 Die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung an selbständigerwerbend gewordene Arbeitslose

154 Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge

155 Verschärfung der Anlagevorschriften in der beruflichen Vorsorge

156 Die Ergänzungsgutschriften für Angehörige der Eintrittsgeneration mit kleineren Einkommen

157 Wer darf in der Säule 3a vorsorgen?

158 Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung an eine verheiratete Frau, die ihre Erwerbstätigkeit aufgibt 159 Erhöhung der Gebühren für die Beaufsichtigung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

160 Verzugszinsen auf Invalidenrenten

161 Anspruch auf volle Freizügigkeit bei Entlassung des Arbeitnehmers

162 Eigene Beiträge des Versicherten bei der Berechnung der Freizügigkeitsleistung 163 Betreibungsrechtliche Pfändbarkeit einer Freizügigkeitsleistung, wenn der Versicherte die Schweiz definitiv verlässt

164 Invalidenrente – Arbeitsunfähigkeit einer bereits invaliden Person

26 16.11.1993 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 26

165 Hinweise Einmalige Ergänzungsgutschriften für die Angehörigen der Eintrittsgeneration

166 Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der

obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1.1.1994

Nr. Datum Rz Titel

167 Keine Anpassungen der Grenzwerte im Obligatorium der beruflichen Vorsorge

und für die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) für das Jahr 1994

168 Sicherheitsfonds BVG; Beitragssatz für das Jahr 1994

27 18.01.1994 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 27

169 Hinweise Einmalige Ergänzungsgutschriften für die Angehörigen der Eintrittsgeneration

170 Vollzug des Freizügigkeitsgesetzes

171 Wohneigentumsförderung

172 Rechtsprechung Säule 3a: Voraussetzung der Erwerbstätigkeit

28 30.05.1994 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 28

173 Hinweise Freizügigkeit, Wohneigentumsförderung und Eintrittsgeneration

174 Rechtsprechung Vorsorgliche Massnahmen

175 Unterschiedliches Rücktrittsalter von Mann und Frau

176 Anschlussvertrag; Beitragsschuld

177 Invalidenrente; Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit und Unterbruch der Wartezeit

178 Info BSV Hinweise in eigener Sache (gestrichen)

29 17.06.1994 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 29

179 Hinweise Wichtige Hinweise im Hinblick auf das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge (FZG)

30 05.10.1994 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 30

Sonderausgabe Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge und Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

31 08.12.1994 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 31

180 Hinweise Hinweise zur Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

181 Hinweise zur Freizügigkeit

182 Teuerungsanpassung der BVG-Hinterlassenen- und Invalidenrenten auf den 1. Januar 1995

183 Sicherheitsfonds BVG; Beitragssatz für das Jahr 1995

184 Die ab 1. Januar 1995 gültigen Grenzbeträge

32 21.04.1995 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 32

185 Hinweise Hinweise zu Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c FZG

186 Fragen zur Freizügigkeit

187 FZG: Dauer gesundheitlicher Vorbehalte

188 Hinweise zur Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen

Vorsorge

Nr. Datum Rz Titel

189 Weisung und Ergänzende Richtlinie des Eidgenössischen Amtes für

Grundbuch- und Bodenrecht

190 Berichtigung

191 Rechtsprechung Rechtsprechung: Keine Wahlmöglichkeit zwischen Altersleistungen und Freizügigkeitsleistung

33 12.06.1995 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 33

192 Hinweise Hinweise zur Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

193 Kreisschreiben Nr. 22 und 23 der Eidgenössischen Steuerverwaltung

194 Hinweis in eigener Sache (gestrichen)

34 08.12.1995 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 34

195 Hinweise Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der

obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1.1.1996

196 Beitrag an den Sicherheitsfonds für 1996

197 Keine Anpassung der Grenzbeträge im BVG und in der Säule 3a für 1996

198 Unzulässigkeit der Errichtung von Freizügigkeits- und Anlagestiftungen

durch Personalvorsorgestiftungen

199 Übertragung der Freizügigkeitsleistung auf die Auffangeinrichtung

200 Publikationen Einmalige Ergänzungsgutschriften für die Eintrittsgeneration für das Jahr 1996

201 Verzeichnis des Eidg. Amtes für Grundbuch- und Bodenrecht

35 20.05.1996 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 35

Sonderausgabe (Revision der BVV 2: Änderung der Buchführungs- und Anlagevor-schriften / Einsatz derivativer Finanzinstrumente)

36 16.09.1996 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 36

202 Hinweise Änderung der Rechnungslegungs- und Anlagevorschriften im Zusammenhang mit der Regelung der derivativen Instrumente

203 Rechtsprechung Kontrolle des Anschlusses der Arbeitgeber

204 Invalidenrente und Übergangsrecht

205 Berechnung des koordinierten Lohnes zur Bestimmung der Höhe der Invalidenrente

206 Freizügigkeitsleistung und vorzeitige Pensionierung

207 Verschlimmerung des Invaliditätsgrades und Erhöhung der Rente

208 Hinweise in eigener Sache (gestrichen)

37 11.12.1996 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 37

209 Hinweise Inkraftsetzung der erweiterten Insolvenzdeckung auf den 1. Januar 1997

210 Sicherheitsfonds BVG; Beitragssatz für das Jahr 1997

211 Grenzbeträge ab 1. Januar 1997

Nr. Datum Rz Titel

212 Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 1997

213 Änderung der BVV 3: Abtretung von Vorsorgeansprüchen an den Ehegatten

214 Änderungen der BVV 2, BVV 3, SFV 2 und der FZV auf den 1. Januar 1997

215 Stellungnahmen des BSV Durchführung der Wohneigentumsförderung

216 Berechnung der Überversicherung beim Vorbezug oder im Scheidungsfalle

217 Einkauf beim Eintritt in eine Vorsorgeeinrichtung

218 Rechtsprechung Urteil des EVG vom 22.10.1996 i. Sa. M.-L. W. – Freizügigkeitsstiftung P.

38 12.03.1997 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 38

Sonderausgabe (Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen)

39 30.10.1997 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 39

219 Hinweise Fachempfehlungen in italienischer Sprache

220 Überweisung der Austrittsleistung an die Auffangeinrichtung

221 Sicherheitsfonds BVG; Beitragssatz für das Jahr 1998

222 Stellungnahmen des BSV Durchführung der Wohneigentumsförderung

223 Durchführung der beruflichen Vorsorge für arbeitslose Personen hinsichtlich

der Risiken Tod und Invalidität

224 Auswirkung der Ehescheidung auf die zweite Säule und dritte Säule a

225 Rechtsprechung Aufgabe der Aufsichtsbehörde bei einer Liquidation

226 Nichtüberweisung von Arbeitnehmerbeiträgen

227 Ablehnung eines Richters

228 Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen und Anspruch auf freie Mittel

229 Tragweite der Aussage einer Vorsorgeeinrichtung

230 Umwandlung einer Invaliditätsrente in eine Altersrente

231 Auszahlung des Todesfallkapitals an eine im Konkubinat lebende Person

(weitergehende Vorsorge)

40 22.12.1997 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 40

232 Hinweise Keine Anpassung der Grenzbeträge im BVG und in der Säule 3a für 1998 233 Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligato-rischen beruflichen Vorsorge auf den 1.1.1998 234 Stellungnahmen des BSV Wohneigentumsförderung: Wechsel der Vorsorgeeinrichtung und Anmerkung

41 01.07.1998 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 41

235 Hinweise Einmalige Ergänzungsgutschriften für die Eintrittsgeneration im Jahr 1998 236 Stellungnahmen des BSV Verwendung von freien Mitteln von Vorsorgestiftungen zur Beitragsreduktion 237 Rechtsprechung Informationsanspruch der an eine Sammelstiftung angeschlossenen Vorsorgewerke gegenüber dem Stiftungsrat der Sammelstiftung

238 neue Finanzierungsregelung des Sicherheitsfonds BVG

Nr. Datum Rz Titel

239 Anhang Chronologisches Inhaltsverzeichnis der Mitteilungen über die berufliche Vor- sorge (Nummer 1 bis 40)

42 29.10.1998 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 42

240 Hinweise Vernehmlassung über die erste BVG-Revision eröffnet

241 Botschaft betreffend die vergessenen Pensionskassenguthaben verabschiedet

242 Stabilisierungsprogramm 1998: Massnahmen in der beruflichen Vorsorge

243 Meldungen an den Sicherheitsfonds BVG im Zusammenhang mit der neuen

Finanzierungsregelung

244 Sicherheitsfonds BVG: Beitragssatz für das Jahr 1999

245 Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1.1.1998

246 Begünstigtenordnung in der zweiten Säule und Säule 3a

247 Mikro- und makroökonomische Auswirkungen der ersten BVG-Revision

248 Stellungnahmen des BSV Die Frist von drei Jahren zur Geltendmachung der Kapitalabfindung anstelle der Altersrente 249 Rechtsprechung Verteilung von freien Mittel bei der Teilliquidation von Gemeinschaftseinrich-tungen

43 30.11.1998 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 43

250 Hinweise Die ab 1. Januar 1999 gültigen Grenzbeträge

251 Stellungnahmen des BSV Verbot des Unfallausschlusses in der obligatorischen beruflichen Vorsorge

252 Die Einführung des EURO: Auswirkungen auf die Vorsorgeeinrichtungen und

auf die Anlagevorschriften der beruflichen Vorsorge

44 14.04.1999 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 44

253 Hinweise Erste Zwischenentscheide des Bundesrates zur 11. AHV- und 1. BVG-Re-vision 254 Stellungnahmen des BSV Maximale Höhe des versicherten Verdienstes in der überobligatorischen beruflichen Vorsorge 255 Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge zwecks Amortisation der Grundverbilligung nach WEG

256 Rechtsprechung Gleichwertigkeit von Beiträgen und Eintrittsleistungen

257 Witwerrente

258 Begriff der Arbeitsunfähigkeit und Versicherungsprinzip

259 Invalidenrente und Versicherungsprinzip

260 Bemessung der Invalidität

261 Bemessung der Invalidität – massgebende Tatsachen

262 Krankentaggelder als Lohnersatz und Aufschub der Invalidenrente

263 Gebühren bei Vorbezug und Verpfändung von Altersleistungen

264 Invalidenrenten – ungerechtfertigte Vorteile

265 Verfahren – Zuständigkeit der Rechtspflegeinstanzen

266 Feststellungsklagen

267 Verrechnung und Zuständigkeit für Entscheide über Vorfragen

Anhang Pressemitteilung vom 6. April 1999

Nr. Datum Rz Titel

45 19.04.1999 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 45

268 Sonderausgabe Vergessene Pensionskassenguthaben: Inkraftsetzung und Verabschiedung der Durchführungsverordnung

46 20.08.1999 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 46

269 Sonderausgabe Anforderungen an Anlagestiftungen unter der Aufsicht des BSV

47 22.11.1999 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 47

270 Sonderausgabe Aenderung der Freizügigkeitsverordnung

48 21.12.1999 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 48

271 Hinweise Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Stabilisierungsprogramm 1998

272 Sicherheitsfonds BVG; Beitragssätze für das Jahr 2000

273 Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 2000

274 Keine Anpassung der Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge

275 Das BSV auf dem Internet

276 Erreichbarkeit der Stiftung Auffangeinrichtung BVG

277 Stellungnahmen des BSV Invalidität – Wartefrist

278 Auskunftspflicht gegenüber Betreibungsbehörden

279 Aufsicht in der beruflichen Vorsorge Bund und Kantone

280 Berufliche Vorsorge: Paritätische Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung

281 Anschluss von Verbänden an Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen

282 Verwendung von freien Mitteln von Vorsorgestiftungen zur Beitragsreduktion

283 Vereinbarungen beim Anschluss an eine Sammeleinrichtung

284 Vereinbarungen beim Anschluss an eine Personalvorsorgeeinrichtung für wirtschaftlich oder finanziell eng verbundene Arbeitgeberfirmen 285 Auflösung von Anschlussverträgen: Verrechnung von Leistungen mit Prämienausständen und rückwirkende Vertragsauflösung

286 Rechtsprechung Teilliquidation

287 Auszahlung der Altersleistung in Form einer Barauszahlung anstelle einer Rente – Zustimmung des Ehegatten – Sachliche Zuständigkeit gemäss Artikel 73 BVG

288 Überentschädigung – Nichtanpassung des Reglements der Vorsorgeeinrichtung

an die neue Fassung von Artikel 24 BVV 2 (in Kraft seit 1. Januar 1993)

49 03.03.2000 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 49

289 Hinweise Organigramm der Abteilung vom 1. Januar 2000

290 Adressänderung

291 Stellungnahmen des BSV Änderung von Artikel 7 FZV - zeitliche Anwendung

292 Scheidung - Aufteilung der Austrittsleistung

Nr. Datum Rz Titel

293 Vereinbarungen beim Anschluss an eine Sammeleinrichtung- Errata zur Rz. 283

294 Rechtsprechung Rechtspflege

295 Hinterlassenen- und Invalidenrenten - Koordination mit der Unfallversicherung 296 Überentschädigung - Anpassung der Überversicherungslimite an das hypothetische Einkommen

297 Überentschädigung - Anpassung an die Preisentwicklung

298 Anzeigepflichtverletzung in der weitergehenden Vorsorge

299 Zuständigkeit der Gerichte nach Artikel 73 BVG in einem Rechtsstreit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer um BVG-Beitragszahlungen

300 Begrenzte Auskunftspflicht der Pensionskassen gegenüber den eidgenössischen

und kantonalen Steuerbehörden

50 08.04.2000 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 50

301 Sonderausgabe Anpassung der BVV2: Änderung der Anlagevorschriften für Vorsorgeeinrichtungen

51 22.06.2000 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 51

302 Hinweise Scheidung und Ansprüche gegenüber den Vorsorgeeinrichtungen

303 Stellungnahmen des BSV Periodische freiwillige Verteilung der freien Mittel 304 Sicherstellung der Durchführung von Teilliquidationen durch die Kontrollstelle

305 Rechtsprechung Überentschädigung

306 Parteientschädigung und Zuständigkeit des EVG

307 Untersuchungsprinzip

308 Wann kann auf eine Teilliquidation verzichtet werden?

52 31.08.2000 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 52

309 Sonderausgabe Abkommen zwischen der Schweiz und der EU - Auswirkungen auf die zweite Säule

53 05.10.2000 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 53

310 Hinweise Neue Datenschutzbestimmungen im BVG

311 Sicherheitsfonds BVG: Beitragssätze 2001

312 Stellungnahmen des BSV Präzisierungen zu Artikel 59 BVV 2

313 Berechnung der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung

314 Rentenalter der Frauen auf den 1. Januar 2001 in der beruflichen Vorsorge

315 Rechtsprechung Begrenzung der Anzahl der Freizügigkeitskonten und -policen

316 Anzeigepflichtverletzung

317 Verjährung und Anschluss an die Auffangeinrichtung

318 Streitigkeiten zwischen Anspruchsberechtigten und Arbeitgebern

319 Umwandlung der IV-Rente in eine Altersrente

320 Anwendbares Recht auf die Austrittsleistung

321 Ausstand und Anpassung der Renten an die Preisentwicklung

322 Keine Wahl zwischen der Freizügigkeitsleistung und der Altersrente

Nr. Datum Rz Titel

323 Zuständigkeit des Gerichts gemäss Artikel 73 BVG im Fall von Nichtbezahlen der BVG-Beiträge durch den Arbeitgeber

324 Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhanges

325 Teilliquidation; Verteilung der freien Mittel

326 Abtretung des Leistungsanspruches; Zuständigkeit des Richters gemäss Artikel 73 BVG; Beschwerdelegitimation; Zeitpunkt des Fälligwerdens von Leistungen 327 Ueberentschädigung und hypothetischer Verdienst bei Wechsel der Erwerbstätigkeit

54 09.10.2000 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 54

Richtlinien über die Verwendung von freien Mitteln von Vorsorgeeinrichtungen zur Beitragsreduktion

328 Sonderausgabe oder -befreiung

55 30.11.2000 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 55

329 Sonderausgabe Fragen zur Wohneigentumsförderung

56 29.12.2000 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 56

330 Hinweise Die ab 1. Januar 2001 gültigen Grenzbeträge

Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen

331 beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 2001

332 Stabilisierungsprogramm – Vollziehungsverordnung zu Art. 79a BVG über die

Begrenzung des Einkaufs in die berufliche Vorsorge

333 Zusatzabkommen mit dem Fürstentum Liechtenstein: Freizügigkeit

334 Stellungnahmen des BSV Unterstellung von Teilzeit (richtig: Temporär-; siehe Errata in Nr. 57) beschäftigten unter das BVG

335 Einkauf von Versicherungsjahren

336 Rechtsprechung Fehlerhafte Angaben der Vorsorgeeinrichtung – Gutglaubensschutz des Versicherten

337 Festlegung des koordinierten Lohns

338 Anwendbares Recht im Scheidungsfall

339 Auslegung des Vorsorgevertrags

340 Erhaltung der Vorsorge für Hinterlassene

341 Berufliche Vorsorge und Erbrecht

342 Anspruch der geschiedenen Frau auf Hinterlassenenleistungen

343 Verletzung der Anzeigepflicht

344 Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat

345 Neue Beweismittel

346 Verjährung

347 Frist für den Rücktritt vom Vertrag im Falle einer Anzeigepflichtverletzung

348 Bemessung der Invalidität

349 Ablehnung und obligatorischer Beitritt zum BVG

Errata

57 29.06.2001 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 57

Nr. Datum Rz Titel

350 Hinweise Weiterversicherung der erwerbstätigen Frauen, die das ordentliche AHV Rentenalter noch nicht erreicht haben 351 Stellungnahmen des BSV Fragen zur Anwendung des Weiterversicherungsgesetzes 352 Rechtsprechung Ungültigkeit der Barauszahlung, wenn die Unterschrift des Ehegatten fehlt oder gefälscht ist

353 Dringliche Massnahmen im Bereich der Umsatzabgaben

Errata

58 10.10.2001 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 58

354 Stellungnahmen des BSV Wohneigentumsförderung : Fragen im Zusammenhang mit der Verpfändung bei der 2.und 3.Säule

355 Wohneigentumsförderung : Solidarische Haftung der Ehegatten

356 Wohneigentumsförderung und die Frist von 3 Jahren in Artikel 30c Absatz 1 BVG

357 Unterstehen Bonus-Zahlungen der BVG-Beitragspflicht?

358 Steuerliche Behandlung von Kadersparplänen

359 Übertragung von Freizügigkeitsguthaben zwischen schweizerischen und liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtungen 360 Rechtsprechung Präzisierung der Verbindlichkeit des IV -Entscheides für den Beginn der Arbeitsunfähigkeit

361 Invalidenrenten sind lebenslänglich zu bezahlen

362 Spezialfall des Beginns der Verjährungsfrist für Beiträge

363 Ausstandsgrund für einen Richter

364 Anspruch auf eine Abmeldebestätigung

365 Errata Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 57, Rz 551 Frage 8

59 10.12.2001 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 59

366 Hinweise Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 2002

367 Änderung von Artikel 49a BVV 2

368 Einmalige Ergänzungsgutschriften für die Eintrittsgeneration im Jahr 2002

369 Sicherheitsfonds BVG : Beitragssätze für das Jahr 2002

370 Wirkungsanalyse des Freizügigkeitsgesetzes und der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge : Einladung zur Offertstellung

371 Rechtsprechung

Ausschluss der Verjährung der FZ-Leistung während Pflicht zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes

60 30.01.2002 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 60

372 Sonderausgabe Vorgehen bei Deckungslücken infolge von Kurseinbrüchen

61 22.05.2002 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 61

373 Hinweise Europarecht und schweizerische berufliche Vorsorge

374 Rechtsprechung Klarer Nachweis für den Eintritt der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit 375 Wirkung des Einkaufs für vorzeitige Pensionierung bei Weiterarbeit bis zum 65. Altersjahr

376 Feststellung der Ungültigkeit einer Barauszahlung

Nr. Datum Rz Titel

377 Teilliquidation einer patronalen Stiftung

62 30.05.2002 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 62

378 Erhebung der Risikofähigkeit der Vorsorgeeinrichtungen

63 17.07.2002 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 63

379 Stellungnahmen des BSV Scheidung und Pensionierung

380 Rechtsprechung Teilung der Austrittsleistung bei Scheidung, wenn der Aufenthalt des berechtigten Ehegatten unbekannt ist 381 Wohneigentumsförderung und Scheidung: Behandlung des vor der Ehe getätigten Vorbezugs Verantwortlichkeit für kurz vor Konkurseröffnung der Arbeitgeberfirma gewährte Darlehen und

382 Kontokorrentkredite

383 Verrechnung und Abtretung von Forderungen – Einrede der nichterbrachten Leistung 12.09.2003 Auflösung eines Anschlussvertrages an eine Sammelstiftung:

384 Die Rentner gehen gemäss Vertrag auf die neue Vorsorgeeinrichtung über

64 28.10.2002 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 64

385 Hinweise Sicherheitsfonds BVG; Beitragssätze für das Jahr 2003

386 Stellungnahmen des BSV Verwertung der im Rahmen der Wohneigentumsförderung verpfändeten Vorsorgeleistungen nach Erreichen des vorzeitigen Rücktrittsalters 387 Füllung der durch einen WEF-Vorbezug entstandenen Lücke ohne Rückzahlung des Vorbezugs 388 Kapitalabfindung anstelle einer Rente – kann die versicherte Person auf ihre Wahl zurückkommen und unter welchen Bedingungen?

389 Rechtsprechung Untersuchungspflicht des BVG-Richters

390 Freizügigkeitsleistung und vorzeitiger Altersrücktritt

391 Überentschädigungsberechnung bei Teilzeit erwerbstätigen Personen; Auslegung einer Reglementsbestimmung einer öffentlich-rechtlichen Kasse 392 Auskunftspflicht der Pensionskassen gegenüber den eidgenössischen und kantonalen Steuerbehörden

65 31.10.2002 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 65

393 Sonderausgabe Senkung des Mindestzinssatzes auf 3,25 Prozent; Medienmitteilung, Verordnungstext und Erläuterungen

394 Die ab 1. Januar 2003 gültigen Grenzbeträge

395 Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 2003

396 Stellungnahmen des BSV Mindestzinssatz von 4 Prozent

66 17.01.2003 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 66

397 Hinweise Änderungen in der beruflichen Vorsorge auf Grund des ATSG

398 Änderung der BVV 2 betreffend Ehepaarrenten in der AHV/IV

Nr. Datum Rz Titel

399 Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge

400 Internationales Recht und Artikel 1 Absatz 2 BVV 2

401 Stellungnahmen des BSV Scheidung und berufliche Vorsorge

402 Rechtsprechung Die Übertragung eines Betriebes im Sinne von Artikel 333 (a)OR hat nicht die Auflösung der Arbeitsverhältnisse zur Folge, welche einen Freizügigkeitsfall bewirken würde 403 Ist bei der Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Leistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge Artikel 47 AHVG anwendbar oder gelten die Regeln von Artikel 62 ff. OR? 404 Bestimmung des koordinierten Lohnes für die Berechnung der BVG-Invalidenrente bei Dauer des Arbeitsverhältnisses von weniger als einem Jahr und bei grundlegender Änderung der Arbeitsbedingungen. Nichtvorhandensein von beweiskräftigen Fakten für die Berechnung des massgebenden Lohnes und Anwendung des Gesamtarbeitsvertrages

67 02.05.2003 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 67

405 Sonderausgabe Periodische Überprüfung der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen

68 10.06.2003 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 68

406 Sonderausgabe Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge

69 12.09.2003 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 69

407 Festlegung der Höhe des Mindestzinssatzes in der beruflichen Vorsorge: Änderung der BVV 2

70 27.10.2003 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 70

408 Hinweise Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 2004

409 Sicherheitsfonds BVG; Beitragssätze für das Jahr 2004

410 Verrechnung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung mit Leistungen der beruflichen Vorsorge 411 Stellungnahmen des BSV Ende der Unterstellung unter die obligatorische Versicherung und Weiterführung der beruflichen Vorsorge

412 Verkaufsversprechen und Vorbezug für Wohneigentum

413 Rechtsprechung Zinsen auf Austrittsleistung

414 Teilinvalidität und Scheidung

415 Zuständige Vorsorgeeinrichtung und vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses

416 Passivlegitimation des früheren Arbeitgebers

417 Überweisung der Austrittsleistung bei Scheidung

418 Teilinvalidität bei zwei Halbtagsstellen

419 Auflösung des Arbeitsverhältnisses in einem Alter, in dem ein Anspruch

auf Altersleistung besteht.

420 Kompetenz des Richters nach Art. 73 bei Scheidung

421 Zwangsanschluss durch die Auffangeinrichtung

Nr. Datum Rz Titel

71 23.12.2003 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 71

422 Hinweise Keine Anpassung der Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge

423 Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge

424 Rechtsprechung Verpflichtung der Vorsorgeeinrichtung, nach Eintritt eines Vorsorgefalles die Überweisung einer Austrittsleistung entgegen zu nehmen

425 Bestimmung des Zeitpunktes der Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung

72 08.04.2004 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 72

426 Sonderausgabe Inkrafttreten auf den 1. April 2004 der 1. Etappe der BVG-Revision betr. Transparenz, paritätische Verwaltung und die Auflösung des Kollektivversicherungsvertrages

73 08.04.2004 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 73

427 Sonderausgabe Periodische Überprüfung der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen

74 30.04.2004 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 74

428 Hinweise Europäische Union - Bescheinigung über die Rentenberechtigung, Formular E 121

429 Stellungnahmen des BSV Vorbezug von Guthaben der Säule 3a - Schlussalter

430 Produkte zur Erhöhung des Vorsorgeschutzes gestützt auf Artikel 339b OR

431 Rechtsprechung Wohneigentumsförderung: kann bei der Verpfändung die Pfandsicherung auch Verzugszinse, Kosten der Pfandvollstreckung oder diverse andere Kosten umfassen?

432 Vorbehaltsdauer im Überobligatorium und Verfahrensrecht

433 Leistungspflicht aufgrund einer ausdrücklichen vorbehaltlosen Aufnahme

434 Leistungspflicht aufgrund einer falschen Information (Schutz des guten Glaubens)

435 Rückwirkender Gesundheitsvorbehalt oder Rücktritt vom Vertrag?

436 Rechtswege bei der Beurteilung des Anspruchs auf freie Mittel

437 Scheidung und berufliche Vorsorge: Bestätigung durch das Bundesgericht der Stellungnahme des BSV in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 66 vom 17. Januar 2003

438 Teuerungsausgleich bei öffentlich-rechtlichem Vorsorgeverhältnis

439 Im Rahmen des Scheidungsverfahrens ist das Gericht gemäss Art. 73 BVG auch für Streitigkeiten mit einer Freizügigkeitseinrichtung zuständig

440 Barauszahlung ohne Zustimmung des Ehegatten, gefolgt von einer Scheidung

441 Eine Vorsorgeeinrichtung hat für den durch die fehlerhafte Barauszahlung entstandenen Schaden Ersatz zu leisten

442 Invalidität, Überentschädigung und Vorbezug für Wohneigentum

443 Verteilung freier Mittel und Auflösung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitnehmer Erratum

75 02.01.1900 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75

444 Sonderausgabe Inkrafttreten auf den 1. Januar 2005 der 2. Etappe der BVG-Revision

445 Invalidität – Fragen zum Übergangsrecht

Nr. Datum Rz Titel

76 22.07.2004 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 76

446 Hinweise Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 11 BVG) für Arbeitgeber aus der EU ohne Betriebsstätte in der Schweiz 447 Stellungnahmen des BSV Verhalten einiger Versicherungen bei der Auflösung von Kollektivversicherungsverträgen

448 Zwangsveräusserung von Wohneigentum und Rückzahlung des Vorbezugs

449 Rechtsprechung Bei Verletzung der Anzeigepflicht durch den Versicherten ist die Vorsorgeeinrichtung berechtigt, innert vier Wochen nach Kenntnisnahme vom Vorsorgevertrag im überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge zurückzutreten. Diese Frist beginnt ab dem Tag, an dem die Vorsorgeeinrichtung die Akten der Invalidenversicherung erhalten hat 450 Berechnung der Überentschädigung und Vergleich mit dem Einkommen des Bruders in einem Familienbetrieb 451 Zuständigkeit zur Beurteilung einer zivilrechtlichen Schadenersatzklage gegen eine Vorsorgeeinrichtung 452 Kein Rechtsanspruch auf Entgegennahme von Guthaben aus einer Freizügigkeitseinrichtung nach dem Vorsorgefall 453 Der Sicherheitsfonds ist befugt, auch gegenüber einem Kanton, dessen Aufsichtsbehörde ein Verschulden für die Zahlungsunfähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung trifft, einen Rückforderungsanspruch geltend zu machen

454 Meldung eines nicht existierenden Lohnes

455 Scheidung und Teilung der Vorsorgeleistungen

456 Verrechnung von Schadenersatzforderungen gegenüber dem geschiedenen Mann mit dem Anspruch der geschiedenen Frau

77 07.10.2004 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 77

457 Sonderausgabe Neuregelung der paritätischen Verwaltung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen

78 09.12.2004 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 78

458 Hinweise Festlegung der Höhe des BVG-Mindestzinssatzes in der beruflichen Vorsorge:Änderung der BVV 2

459 Sicherheitsfonds BVG: Beitragssätze für das Jahr 2005

460 Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten des BVG auf den 1. Januar 2005 an die Preisentwicklung

461 Berufliche Vorsorge: Anpassung der Grenzbeträge

462 Sanierungsmassnahmen in der beruflichen Vorsorge

463 Stellungnahmen des BSV Barauszahlung der Austrittsleistung bei endgültigem Verlasssen der Schweiz

464 Rechtsprechung Lebenslängliche Invalidenrente

465 Wohneigentumsförderung – relativ zwingender Charakter der Frist von 3 Jahren vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistung und Auslegung des Begriffs «Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen»

466 Zuständigkeit des Gerichtes nach Artikel 73 BVG und paritätische Verwaltung

Nr. Datum Rz Titel

467 Die Aufsichtsbehörden der beruflichen Vorsorge verfügen über einen erheblichen Beurteilungs- und Ermessensspielraum. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die anzuordnenden aufsichtsrechtlichen Massnahmen.

468 Unabhängigkeit des Experten für berufliche Vorsorge

Erratum Anhang Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Synoptische Tabelle

79 27.01.2005 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 79

469 Hinweise Weisungen über die Kontrolle des Anschlusses der Arbeitgeber an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge gemäss Artikel 11 BVG (AKBV) 470 1. BVG-Revision: Verordnungsbestimmungen zum "Steuerpaket" in der Vernehmlassung 471 Stellungnahmen des BSV Art. 65d Abs. 2 Bst. b BVG: Sanierungsbeitrag Rentnerinnen und Rentner

472 Die begünstigten Personen nach Art. 20a BVG

80 22.03.2005 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 80

473 Stellungnahmen des BSV Teil- und Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung und Anwendung des Fusionsgesetzes im Rahmen einer Vermögensübertragung (Art. 53 b ff. BVG; Art. 98 FusG) 474 Eröffnung eines Kontokorrents bei einem Arbeitgeber, wenn dieser eine Bank ist Erratum Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 74

81 22.03.2005 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 81

475 Sonderausgabe Periodische Überprüfung der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen

82 24.05.2005 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 82

476 Hinweise Bericht über die Gleichbehandlung von Teilliquidation und Freizügigkeit

477 Bericht über „Vergleich zwischen der AHV und der beruflichen Vorsorge (BV)

aus wirtschaftlicher Sicht“ 478 Stellungnahmen des BSV Art. 24 Abs. 2 BVV2: Was versteht man unter dem Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, welches der Versicherte zumutbarerweise noch erzielen könnte? 479 Weiterführung der obligatorischen Versicherung im BVG und Mutter-schaftsentschädigung 480 Von gewissen Banken geübte Praxis in Bezug auf die Wohneigentumsförderung, insbesondere die Verpfändung

481 Rechtsprechung Widerruf der Kapitalauszahlung

482 Nullverzinsung bei Unterdeckung bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen im Beitragsprimat 483 Scheidung – Teilung der Austrittsleistung bei Eintritt des Vorsorgefalles – anwendbares Recht

83 16.06.2005 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 83

484 Sonderausgabe Inkrafttreten auf den 1. Januar 2006 der 3. Etappe der BVG-Revision

Nr. Datum Rz Titel

84 12.07.2005 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 84

485 Stellungnahmen des BSV Dauer des Vorsorgeverhältnisses bei Ausrichtung von Krankentaggeldern 486 Kontokorrent bei einem Arbeitgeber, wenn dieser eine Bank ist. Spezifikation zu Mitteilung Nr. 80,

Randziffer 474

487 Artikel 79b (Einkauf) Absätze 3 und 4 BVG

488 Rechtsprechung Verweigerung von Hinterlassenenleistungen und Verschulden der versicherten Person

489 Öffentlichrechtliche Vorsorgeeinrichtung; Reglementsänderung

Ausfinanzierung der Vorsorgeeinrichtung: Einseitige Erhöhung der Arbeitgeberbeiträge; Abgrenzung der Rechtswege nach Art. 73 und 74 BVG

85 08.09.2005 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 85

490 Stellungnahmen des BSV Barauszahlung der Austrittsleistung und Abkommen CH-EG über die Personenfreizügigkeit - Einige Spezialfälle

491 Auszahlung von Leistungen der beruflichen Vorsorge ins Ausland

492 Vorbezug und Gesamteigentum der Ehegatten mit einer Drittperson

493 Rechtsprechung Zuständigkeit des Gerichtes nach Artikel 73 BVG, Verantwortlichkeitsklage durch die versicherte Person und Aufteilungskriterien der freien Mittel 494 Wegen Fehlens eines Teil- oder Totalliquidationstatbestandes hat die Arbeitgeberin bei Unterdeckung der Vorsorgeeinrichtung gegenüber der Vorsorgeeinrichtung nicht für den versicherungstechnischen Fehlbetrag einzustehen

495 Einfluss des Wechsels der Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber auf eine

arbeitsunfähige Arbeitnehmerin 496 Auch wenn ein Ehegatte bei Erreichen des durch die Vorsorgeeinrichtung reglementarisch festgesetzten, vorzeitigen Rentenalters Anspruch auf eine Altersrente hat, ändert sich nichts daran, dass im Falle einer Scheidung die Austrittsleistung geteilt werden muss 497 Eine vom BVG abweichende Reglementierung, welche Altersleistungen im Sinne der Kinderrenten für Pflege- und Stiefkinder ausschliesst,verletzt die verfassungsmässigen Grundsätze der Rechtsgleichheit und des Willkürverbots nicht 498 Obligatorische berufliche Vorsorge für freien Mitarbeiter auf dem Gebiet der EDV? 499 Wohneigentumsförderung und Scheidung: Berücksichtigung des geltend gemachten Vorbezugs bei der Teilung der Austrittsleistung 500 Keine Mitgabe von Wertschwankungsreserven auf Barmitteln bei Teilliquidationen

86 31.10.2005 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 86

501 Sonderausgabe Anfragen zur Anwendung der neuen Bestimmungen des BVG und des 3. Verordnungspaketes (Steuerpaketes) zur 1. BVG-Revision (per 01.01.2006 in Kraft)

87 16.11.2005 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 87

502 Hinweise Keine Anpassung der Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge

Nr. Datum Rz Titel

503 Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten des BVG auf den 1. Januar 2006 an die Preisentwicklung

504 Sicherheitsfonds BVG: Beitragssätze für das Jahr 2006

505 Stellungnahmen des BSV Unterstellung von bei einer Temporärfirma angestellten Arbeitnehmern unter das BVG, wenn die Gesamtdauer der Einsätze drei Monate übersteigt 506 Erwerb eines Miteigentumsanteils durch einen Konkubinatspartner und gegenseitige Nutzniessung 507 Verrechnung von Rückforderungen der Arbeitslosenversicherung mit Nachzahlungen der BVG-Versicherer bei Invalidität 508 Rechtsprechung Keine Unterstellung unter das BVG bei einem auf weniger als drei Monate befristeten Arbeitsvertrag

509 Probleme bezüglich Vorsorgeregelungen bei ausländischen Scheidungsurteilen

510 Bei Auszahlung eines zu hohen WEF-Vorbezugs ist keine Verrechnung mit den einbezahlten Beiträgen möglich Anhang Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge

88 28.11.2005 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 88

511 Sonderausgabe Fragen zur Anwendung der neuen Einkaufsbestimmungen des BVG (per 01.01.2006 in Kraft)

89 22.12.2005 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 89

512 Hinweise Deckung der Risiken Tod und Invalidität im Rahmen der Mutterschaftsversicherung

513 Neunummerierung der bisherigen Artikel 60b und c BVV 2

514 neues Stiftungsrecht

515 Stellungnahmen des BSV Führung der Alterskonten für die Versicherten, welche vor dem 1. Januar 2005 invalid geworden sind unter Berücksichtigung der Änderungen der 1. BVG-Revision (2. Paket)

516 Art. 79c BVG: maximal versicherbarer Verdienst und Koordinationsabzug

517 Rechtsprechung Begünstigung nach Reglement und Testament

90 15.02.2006 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 90

518 Stellungnahmen des BSV Mindestleistungen für die Eintrittsgeneration und Verwendung der Mittel für Sondermassnahmen 519 Freiwillige Versicherung von Selbständigerwerbenden im Bereich der weitergehenden und ausserobligatorischen Vorsorge 520 Grundsatz der durchgehenden Verzinsung der zu überweisenden Austrittsleistung im Scheidungsfall

521 Informationen im Freizügigkeitsfall

522 Rechtsprechung Berücksichtigung einer aufgrund unvollständiger Eintrittsleistung vorzunehmenden Kürzung bei der Berechnung der Austrittsleistung 523 Reglementsänderung bei einer öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtung; Rückwirkung von Erlassen; Beschwerdelegitimation

Nr. Datum Rz Titel

524 Auch unter dem ATSG keine Bindungswirkung, wenn die IV-Stelle ihre Verfügung der Vorsorgeeinrichtung nicht eröffnet Anhang Tabelle zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3) nach Jahrgang

91 06.04.2006 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 91

525 Hinweise Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 zwischen der Schweiz und den zehn neuen EU-Mitgliedstaaten ab dem 1. April 2006

526 BVG-Beitrag für Arbeitslose sinkt auf 1,1%

527 Stellungnahmen des BSV Weitergabe der Information über einen Einkauf im Freizügigkeitsfall und nach Ausrichtung von Altersleistungen 528 Vorbezug für den Erwerb einer an die erste Immobilie angrenzenden Liegenschaft 529 Unterstellung von bei einer Temporärfirma angestellten Arbeitnehmern unter das BVG: Unterbrechung zwischen den Einsätzen 530 Welches sind der höchstzulässige versicherbare und der versicherte Lohn im überobligatorischen Bereich, wenn bei zwei separaten Stiftungen (die eine für die obligatorische Basis-Vorsorge und die andere für die Kader-Vorsorge) das BVG-Minimum durch eine „Basis“-Vorsorgeeinrichtung bereits abgedeckt ist? 531 Rechtsprechung Anschluss an zwei verschiedene Vorsorgeeinrichtungen von «Festangestellten» und «Temporärangestellten» und Auflösung des Anschlussvertrages für «Temporärangestellte», Anschluss an die Auffangeinrichtung? 532 Scheidung, Kriterien für die Festsetzung einer angemessenen Entschädigung und Auszahlung einer Rente direkt an den Ex-Ehegatten 533 Beginn der Verjährung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und verspätete Anmeldung bei der IV und verspätete Anmeldung 534 Scheidung, angemessene Entschädigung, jeweilige Befugnisse des Scheidungsrichters und des Versicherungsrichters, keine Kompensation der Austrittsleistung mit anderen Forderungen 535 Suchtproblem (Alkohol); Verlust der Arbeitsstelle (drohender Ausweisentzug); Panikreaktion; kein impliziter Auflösungswille durch den Arbeitnehmer 536 Anlage des Vermögens beim Arbeitgeber, der eine Bank ist: unzulässiges Klumpenrisiko Anhang Organigramm 28.04.2006

92 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 92

537 Sonderausgabe Periodische Überprüfung der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen

93 11.07.2006 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 93

538 Hinweise

Anschlusswechsel an die Auffangeinrichtung BVG Übertragung des Vorsorgevermögens / freie Mittel

539 Stellungnahmen des BSV Präzisierung zu den Mitteilungen Nr. 91 Rz 530

540 Präzisierung zu den Mitteilungen Nr. 88 Rz 511

541 Vorbezug im Rahmen des Miteigentums und Nutzniessung gekreuzt

Nr. Datum Rz Titel

542 Rechtsprechung Scheidung: mögliche Teilung im Falle einer Frühpensionierung nach Eintritt der Rechtskraft des Teilungsentscheides 543 Zweite, nach der Rechtswirksamkeit des Scheidungsurteils gemeldete Austrittsleistung

544 Berufliche Vorsorge von katholischen Pfarrern im Kanton Waadt

545 Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung ohne Zustimmung des Ehegatten vor einer Scheidung; Höhe des zu leistenden Schadenersatzes 546 Eintritt der Arbeitsunfähigkeit: Folgen der Beweislosigkeit; Verfahrenskosten, wenn mehrere Vorsorgeeinrichtungen am Verfahren beteiligt sind 547 Passivlegitimation der Vorsorgeeinrichtung im Prozess um die Höhe der Austrittsleistung, wenn nicht die Abrechnungspflicht der rbeitgeberin, sondern die Verrechnung unbezahlter Arbeitnehmerbeiträge mit der Austrittsleistung streitig ist 548 Anrechnung der BVG-Invalidenrente an den haftpflichtrechtrechtlichen Erwerbsausfall, Regressstellung der Vorsorgeeinrichtung, erechnung des Haushaltschadens und dessen Reallohnsteigerung 549 Auslegung der Bestimmung in Art. 1 Abs. 1 lit. b BVV 2 (seit 1. Januar 2006 = Art. 1j BVV 2): “befristeter Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten“ 550 Die im Scheidungsfall zu teilende Austrittsleistung ist auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils zu berechnen

94 28.09.2006 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 94

551 Hinweise Die ab 1. Januar 2007 gültigen Grenzbeträge

552 Der Mindestzinssatz bleibt bei 2.5%

553 Sicherheitsfonds BVG; Beitragssätze für das Jahr 2007

554 Rechtsprechung Verrechnung von Rentenansprüchen mit Schadenersatzforderung

555 Nullverzinsung im Überobligatorium / Auslegung des Reglements

556 Aufteilung der Freizügigkeitsleistung beim Tod eines halbinvaliden Versicherten

557 Reduktion der Hinterlassenenleistungen der Ex-Ehefrau

558 Keine Sistierung des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Verfahren 559 Nichteinbezug der Vorsorgeeinrichtung im Verfahren der Invalidenversicherung - Verbindlichkeitswirkung der Art. 23 ff. BVG, wenn sich die VE für die Berechnung ihrer Leistungen trotzdem auf den Entscheid der IV abstützt. 560 Art. 65 Abs. 1 BVG ist eine grundlegende und zwingende Bestimmung, welche den reglementarischen Bestimmungen vorgeht. Anhang Tabelle zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3) nach Jahrgang

95 22.11.2006 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 95

561 Hinweise Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 2007 an die Preisentwicklung

Nr. Datum Rz Titel

562 In-Kraft-Treten auf den 1. Januar 2007 des Partnerschaftsgesetzes und seine Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge 563 Neue Gesetze über das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht: Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge

564 Keine Einschränkung der Möglichkeit des Vorbezuges für Wohneigentum

565 Rechtsprechung Sistierung der Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge während eines Strafvollzuges / Verrechnung der zuviel bezogenen Rentenbetreffnisse mit künftig geschuldeten Renten 566 Erratum Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 94, Rz 553: Sicherheitsfonds BVG; Beitragssätze für das Jahr 2007 Anhang Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge

96 18.12.2007 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 96

567 Hinweise Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU / EFTA-Abkommen – Barauszahlung der Austrittsleistung bei endgültigem Verlassen der Schweiz

97 15.02.2007 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 97

568 Hinweise Korrektur der Mitteilungen Nr. 91 Rz 527: Weitergabe der Information über einen Einkauf im Freizügigkeitsfall und nach Ausrichtung von Altersleistungen 569 Praxisfestlegung für Experten für berufliche Vorsorge bei Sammeleinrichtungen 570 Bestätigung des Experten für berufliche Vorsorge nach Art. 53 Abs. 2 BVG (Formular) 571 Rechtsprechung Verjährung der Rückerstattungsklage, Unterbrechungshandlungen und öffentlich-rechtliche Einrichtung

572 Scheidung und Verweigerung der Teilung der Austrittsleistungen

573 Verjährung der Rückerstattungsklage, Unterbrechungshandlungen und Ladung zu einem amtlichen Sühneversuch vor einen sachlich unzuständigen Richter

574 Änderung der reglementarischen Begünstigtenordnung

575 Rechtsweg im Zusammenhang mit der Rüge eines allenfalls fehlerhaften, von der Aufsichtsbehörde rechtskräftig genehmigten Übernahmevertrages 30.04.2007

98 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 98

576 Hinweise Neue Regelungen beim Wechsel der Vorsorgeeinrichtung

577 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge: Zusammenstellungen

578 Stellungnahmen des BSV Grundsatz der durchgehenden Verzinsung der zu überweisenden Austrittsleistung im Scheidungsfall

579 Vorbezug für Wohneigentum, Scheidung und Einkauf (Art. 22c FZG, 79b Abs. 3 und 4 BVG) 580 Rechtsprechung Keine Änderung der reglementarischen Invalidenrente, wenn sich der Invaliditätsgrad nicht verändert (in Bezug auf die 4. IV-Revision, in Kraft getreten am 1. Juli 2004)

581 Verjährung des Waisenrentenanspruchs und Vormundschaft

582 Ablösung einer Invalidenrente durch eine Altersrente, keine Garantie der wohlerworbenen Rechte bei Änderung der Rechtsprechung

Nr. Datum Rz Titel

583 Direkt einer Partei (und nicht ihrem Anwalt) zugestellter Entscheid, Treu und Glauben, Kompetenz des Versicherungsgerichtes betreffend vom Scheidungsrichter nicht berücksichtigte allfällige Vorsorgeguthaben 584 Reduktion der Hinterlassenenrente des geschiedenen Ehegatten, der im Rahmen der weitergehenden Vorsorge eine Altersrente bezieht

585 Rentenaufhebung im obligatorischen Bereich im Rahmen einer Revision

586 Kein Verjährungsbeginn des Rentenstammrechts während Dauer einer Überentschädigung 08.05.2007

99 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 99

587 Sonderausgabe Periodische Überprüfung der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen

100 19.07.2007 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 100

588 Sonderausgabe Reglement über die Teilliquidation - Mindestanforderungen in Bezug auf die Voraussetzungen 589 Genehmigung des Reglements über die Teilliquidation – konstitutive Wirkung des Entscheides der Aufsichtsbehörde 590 Mindestinhalt der Reglementsbestimmungen bezüglich der Voraussetzungen einer Teilliquidation

591 Teilliquidation während der Übergangszeit

101 26.09.2007 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 101

592 Hinweise In eigener Sache : neue Chefin in der beruflichen Vorsorge

593 Festlegung der Höhe des BVG-Mindestzinssatzes in der beruflichen Vorsorge: Änderung der BVV 2 594 Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Botschaft zur Verstärkung der Aufsicht

595 Vernehmlassung zur Finanzierung öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen

596 Sicherheitsfonds BVG; Beitragssätze für das Jahr 2008

597 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge: Scheidung-Zusammenstellung

Integrale Zusammenstellung der Nummern 1 bis 100 598 Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) sowie der Verordnung über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV)

599 Stellungnahmen Rückzahlung eines Vorbezugs

600 Leistungsbeschränkungen infolge Beitragsausständen

601 Rechtsprechung Scheidung, Teilung der Austrittsleistung, Einkauf nach dem für die Teilung festgelegten Zeitpunkt

602 Scheidung, Austrittsleistung oder Altersleistung?

603 Vorsorgeausgleich auch bei Getrenntleben; Eintritt des Vorsorgefalles

604 Rückerstattung einer ausbezahlten Austrittsleistung infolge Fehlens der Zustimmung der Ehefrau 605 Unterbruch des zeitlichen Zusammenhangs: Multiple Sklerose. Ehemals selbständige Ärztin, die später während 14 Monaten im Angestelltenverhältnis bei einem regionalen ärztlichen Dienst der IV arbeitet 606 Reduktion einer in eine Altersrente umgewandelten BVG-Invalidenrente wegen Überentschädigung 607 Kurzfristige Herabsetzung des Umwandlungssatzes bei vorzeitiger Pensionierung Anhang Chronologische Tabelle der Mitteilungen