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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

24. November 2009

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 115

Hinweise

712 Änderung des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) auf den 1. Januar 2010 infolge der

parlamentarischen Initiative “Keine Diskriminierung älterer Arbeitnehmer. Änderung des Freizügigkeitsgesetzes“

713 Der Mindestzinssatz bleibt bei 2 % für das Jahr 2010

714 Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten des BVG an die Preisentwicklung auf den 1. Januar 2010

715 Keine Anpassung der Grenzbeträge für 2010

Stellungnahmen

716 Fragen zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes

717 Beitragszahlungen an die Säule 3a über das ordentliche AHV-Rentenalter hinaus

Rechtsprechung

718 Teilung der Austrittsleistung bei Scheidung und Vorbezug im Rahmen der

Wohneigentumsförderung: Was geschieht, wenn die Austrittsleistung die Ausgleichsforderung gemäss Artikel 122 ZGB nicht zu decken vermag? 719 Beizug der Rentnerinnen und Rentner zur Sanierung einer Vorsorgeeinrichtung; Auslegung von Art. 65d BVG

Anhang • Neue Tabelle ab 1. Januar 2010 zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV3 nach Jahrgang • Wichtige Masszahlen 2010 im Bereich der beruflichen Vorsorge • Wichtige Masszahlen 1985-2010 im Bereich der beruflichen Vorsorge • Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in Prozent

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des BSV. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 91 51, Fax +41 31 324 15 88 www.bsv.admin.ch

09.031

Hinweise 712 Änderung des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) auf den 1. Januar 2010 infolge der parlamentari- schen Initiative “Keine Diskriminierung älterer Arbeitnehmer. Änderung des Freizügigkeitsge- setzes“

Nationalrätin Suzanne Leutenegger Oberholzer hat am 6. Juni 2007 (07.436) folgende parlamentari- sche Initiative eingereicht: “Mit einer Gesetzesrevision ist sicherzustellen, dass niemand bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses kurz vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters gegen seinen Willen zur vorzeitigen Pensionierung gezwungen werden kann. Dazu ist zum Beispiel das Freizügigkeitsgesetz (Art. 2 Abs. 1bis) dahingehend zu ändern, dass eine reglementarisch mögliche vorzeitige Ausrichtung einer Altersleistung oder andere reglementarisch vorgesehene Vorbezüge der Altersleistungen nur in dem Masse als Vorsorgefälle gelten, als die versicherte Person ihren Anspruch auf die Altersleistung tatsächlich (freiwillig) geltend macht. Im Fall der vorzeitigen Ausrichtung eines Teils der Altersrente wird der Anspruch auf die Austrittsleistung entsprechend reduziert.“

Am 19. März 2009 hat der Nationalrat der Initiative Folge geleistet und somit dem Entwurf seiner Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK-NR) zur Änderung des Freizügigkeitsgeset- zes zugestimmt. Der Ständerat hat am 4. Juli 2009 dem Entwurf ebenfalls zugestimmt. Am 12. Juli 2009 ist das Bundesgesetz in der Schlussabstimmung von beiden Räten angenommen worden. Mit der vorliegenden Änderung ist es nicht mehr möglich, eine versicherte Person zum vorzeitigen Rück- tritt zu zwingen, wenn sie noch weiterarbeiten will. Sie kann in diesem Fall auch die Austrittsleistung verlangen.

Diese Änderung des FZG wurde in der Amtliche Sammlung 2009 5187 publiziert: http://www.admin.ch/ch/d/as/2009/5187.pdf.

Der Bundesrat hat die Änderung auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt: http://www.news-service.admin.ch/NSBSubscriber/message/de/29405

Alle Unterlagen zu dieser parlamentarischen Initiative (Bericht der SGK-NR, Stellungnahme des Bun- desrates usw.) sind auf folgender Internet-Seite abrufbar (Curia Vista): http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20070436.

Im Nachfolgenden wird der Text dieser Gesetzesänderung publiziert (nur der Text, der im Bundesblatt und in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht wird, ist rechtsgültig).

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Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG)

Änderung vom 12. Juni 2009

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 14. Januar 2009 1 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 25. Februar 2009 2 , beschliesst:

I Das Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 3 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1bis und 3 1bis Versicherte können auch eine Austrittsleistung beanspruchen, wenn sie die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlassen und die Erwerbstätigkeit weiterführen oder als arbeitslos gemeldet sind. Bestimmt das Reglement kein ordentliches Rentenalter, so ist das Alter nach Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 4 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) massgebend. 3 Die Austrittsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung. Ab diesem Zeitpunkt ist sie nach Artikel 15 Absatz 2 BVG zu verzinsen.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 12. Juni 2009 Ständerat, 12. Juni 2009 Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi Der Präsident: Alain Berset Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 5 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 1. Oktober 2009 unbenützt abgelaufen.

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2 Es wird auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt.

14. Oktober 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

6 Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom 1. Oktober 2009

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713 Der Mindestzinssatz bleibt bei 2 % für das Jahr 2010

Am 14. Oktober 2009 hat der Bundesrat beschlossen den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge im nächsten Jahr bei 2% zu belassen.

Internet-Link für die Pressemitteilung: http://www.news-service.admin.ch/NSBSubscriber/message/de/29484

714 Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten des BVG an die Preisentwicklung auf den 1. Januar 2010

Auf den 1. Januar 2010 werden jene obligatorischen Hinterlassenen- und Invalidenrenten der zweiten Säule erstmals an die Preisentwicklung angepasst, die seit drei Jahren ausgerichtet werden. Für diese Renten, die 2006 zum ersten Mal ausgerichtet wurden, beträgt der Anpassungssatz 2,7 %.

Gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) müssen die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters periodisch der Entwicklung des Indexes der Konsumentenpreise ange- passt werden. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat dazu den entsprechenden Anpassungs- satz zu berechnen und bekannt zu geben.

Der Teuerungsausgleich für diese Hinterlassenen- und Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge wird zum ersten Mal nach dreijähriger Laufzeit gewährt. Die darauffolgenden Anpassungen der Hinterlas- senen- und Invalidenrenten des BVG sind mit dem Anpassungs-Rhythmus der AHV gekoppelt (in der Regel alle zwei Jahre).

Der Anpassungssatz für 2010 der 2006 erstmals ausgerichteten Hinterlassenen- und Invalidenrenten des BVG beträgt 2,7 % 7 . Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die vor 2006 entstanden sind, wer- den mit der nächsten AHV-Renten-Erhöhung im Jahr 2011 angepasst.

Wenn die Renten über das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum hinausgehen, ist der Teuerungs- ausgleich nicht obligatorisch. Diese Renten sowie die BVG-Altersrenten werden auf Grund eines Ent- scheides des paritätischen Organs der Vorsorgeeinrichtung der Preisentwicklung angepasst. Der Ent- scheid ist in der Jahresrechnung oder im Jahresbericht zu erläutern.

Internet-Link für die Pressemitteilung:

http://www.news-service.admin.ch/NSBSubscriber/message/de/29514

715 Keine Anpassung der Grenzbeträge für 2010

Die minimale AHV-Altersrente erfährt für das Jahr 2010 keine Anpassung. Aus diesem Grund werden die Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge nicht verändert. Für die geltenden Beträge verweisen wir auf den Anhang und auf die Mitteilungen Nr. 108 Rz 661.

Stellungnahmen

716 Fragen zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes

Im Zusammenhang mit der Änderung von Art. 2 Abs. 1bis FZG hat das BSV einige Anfragen erhalten. Die häufigsten darunter publizieren wir nachfolgend mit den entsprechenden Stellungnahmen:

7 Der Anpassungssatz ist auf dem Index der Konsumentenpreise September 2009 (103,0596) und September 2006 (100,3115) abgestellt.

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1. Für welche Versicherten und Pensionskassen bringt der revidierte Art. 2 Abs. 1bis FZG eine Änderung? Worin besteht die Änderung gegenüber dem alten Recht?

Die Gesetzesänderung bewirkt nur für jene Versicherten eine Änderung, die einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind, die bisher für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis nach Erreichen des frühest- möglichen reglementarischen Rentenalters aufgelöst wurde, die vorzeitige Pensionierung zwingend vorsah. Diesen Versicherten steht neu ein Wahlrecht zu, falls sie nach Auflösung des Arbeitsverhält- nisses weiterhin erwerbstätig sind oder sich arbeitslos melden: Sie können anstelle der Altersrente die Ausrichtung der Austrittsleistung verlangen, wenn ihnen dies vorteilhafter erscheint. Die Pensionskas- sen dürfen in ihren Reglementen die zwingende Frühpensionierung ab dem 1. Januar 2010 nur noch für Personen vorsehen, die die Erwerbstätigkeit nicht weiterführen (bzw. nicht arbeitslos gemeldet sind).

2. In welchen Fällen kann von der Weiterführung der Erwerbstätigkeit im Sinne des neuen Art. 2 Abs. 1bis ausgegangen werden?

Für die Beurteilung, ob in einem konkreten Fall ein Versicherter die Erwerbstätigkeit tatsächlich weiter- führt, ist nicht der subjektive Wille des Betroffenen massgebend, sondern es wird auf möglichst objek- tive Kriterien abgestellt (Bericht der SGK-N vom 14. Januar 2009 zur parlamentarischen Initiative „Keine Diskriminierung älterer Arbeitnehmer; Änderung des Freizügigkeitsgesetzes“, http://www.admin.ch/ch/d/ff/2009/1101.pdf, S. 1104). Es muss überwiegend wahrscheinlich erschei- nen, dass der Betroffene weiterhin erwerbstätig ist. So ist die Voraussetzung der tatsächlichen Weiter- führung der Erwerbstätigkeit erfüllt, wenn die versicherte Person mittels eines Arbeitsvertrages nach- weist, dass sie ein neues Arbeitsverhältnis eingeht, oder wenn sie belegen kann, dass sie eine selbst- ständige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausübt. Allein die Aussage, man würde gern weiterhin erwerbstä- tig sein, genügt nicht, es sei denn, man belegt diesen Willen zur Weiterführung der Erwerbstätigkeit, indem man sich bei der Arbeitslosenversicherung als arbeitslos meldet.

3. Setzt Art. 2 Abs. 1bis FZG einen bestimmten Umfang der Erwerbstätigkeit voraus?

Der Gesetzeswortlaut sieht keinen Mindestumfang der Erwerbstätigkeit vor. Trotzdem sind nach Auf- fassung des BSV hierzu zwei Präzisierungen angebracht:

Nach Ansicht des BSV setzt die Weiterführung der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis FZG voraus, dass der Umfang der bisherigen und jener der neuen Erwerbstätigkeit in keinem groben Miss- verhältnis zueinander stehen. Denn würde bereits ein gegenüber der früheren Tätigkeit sehr geringfü- giges Arbeitspensum ausreichen, damit der Versicherte anstelle der Altersrente die Austrittsleistung wählen kann, bestünde ein gewisses Missbrauchspotential: Es ist nicht auszuschliessen, dass Versi- cherte die Arbeitszeitreduktion nur aus dem Grund vornehmen würden, um so die Kapitaloptionsbe- stimmungen ihrer Pensionskasse zu umgehen. Diese Möglichkeit zu schaffen entsprach indessen nicht dem gesetzgeberischen Willen. So ist das BSV der Auffassung, dass zum Beispiel bei einer Reduktion des Pensums von 80-100% auf weniger als 20% die Gefahr eines solchen Missbrauchs sicher besteht.

Bei Pensionskassen, die die Teilpensionierung ermöglichen und ab einer gewissen Reduktion des Arbeitspensums zwingend vorsehen, kann eine versicherte Person nicht die Ausrichtung der ganzen Freizügigkeitsleistung verlangen, wenn sie die Erwerbstätigkeit soweit reduziert, dass die Bedingun- gen für eine Teilpensionierung erfüllt sind. Die neue Bestimmung verhindert eine frühzeitige Zwangs- pensionierung nur insofern, als die Erwerbstätigkeit weitergeführt wird (bzw. die Person sich als ar- beitslos meldet). Reduziert der Betroffene seine Erwerbstätigkeit zum Beispiel auf die Hälfte, ist es möglich, dass das Pensionskassenreglement zwingend die Ausrichtung der halben Altersleistung (= Umfang der nicht mehr weiter geführten Erwerbstätigkeit) vorsieht.

4. Wie weist der Versicherte nach, dass er arbeitslos gemeldet ist?

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Die Betroffenen können bei ihrer RAV-Stelle einen Ausdruck aus dem Informationssystem AVAM (Ar- beitsvermittlungs- und Arbeitsmarktstatistik) verlangen.

5. Was geschieht mit der Austrittsleistung?

Eine Austrittsleistung gemäss Art. 2 Abs. 1bis FZG untersteht den gleichen Regelungen wie andere Austrittsleistungen gemäss Art. 2 FZG, die vor Erreichen des frühestmöglichen Rentenalters ausge- richtet werden:

Wenn der Versicherte ein neues Arbeitsverhältnis eingeht, wird die Austrittsleistung an die Vorsorge- einrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen. Übersteigt die Austrittsleistung insgesamt den Be- trag, der für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen bei der neuen Vorsorgeeinrich- tung notwendig ist, ist Art. 13 FZG anwendbar: Der übersteigende Teil der Austrittsleistung kann auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice überwiesen oder für den Einkauf in künftige reglementarisch höhere Leistungen verwendet werden.

Geht der Versicherte nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach, bestehen folgende Möglichkeiten: Erstens kann der Versicherte die Überweisung der Austritts- leistung auf ein Freizügigkeitskonto oder auf eine Freizügigkeitspolice verlangen. Zweitens kann er für die Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit die Barauszahlung verlangen, falls er der obligato- rischen beruflichen Vorsorge durch kein Arbeitsverhältnis mehr untersteht. Bei Aufnahme einer selbst- ständigen Erwerbstätigkeit im EU/EFTA Raum gelten besondere Regeln (vgl. Mitteilung Nr. 96/567). Falls er sich als Selbständigerwerbender freiwillig versichert, wird die Austrittsleistung auf die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen.

Meldet sich der Betroffene nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitslosenversicherung an, bleibt er der obligatorischen beruflichen Vorsorge nur für die Risiken Tod und Invalidität unterstellt. In Bezug auf die Altersvorsorge gilt Folgendes: Der Versicherte kann die Austrittsleistung auf eine Freizügigkeitspolice oder ein Freizügigkeitskonto überweisen lassen. Wenn das Reglement der bishe- rigen Einrichtung dies vorsieht, kann er statt dessen seine berufliche Vorsorge im bisherigen Umfang freiwillig dort weiter führen. Falls dies im Reglement nicht vorgesehen ist, kann er sich zu diesem Zweck bei der Auffangeinrichtung versichern lassen (vgl. Art. 47 Abs. 1 BVG).

6. Kommt Art. 2 Abs. 1bis FZG auch zur Anwendung, wenn jemand im Ausland eine Erwerbs- tätigkeit aufnimmt?

Auch bei einer Weiterführung der Erwerbstätigkeit im Ausland kann der Versicherte anstelle der Al- tersrente die Freizügigkeitsleistung beanspruchen.

7. Auswirkung auf das Schlussalter für den Vorbezug oder die Verpfändung für Wohneigen- tum

Nach Art. 30c BVG können Versicherte bis spätestens drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen einen Betrag für Wohneigentum geltend machen. Art. 331d Abs. 1 OR, auf den Art. 30b BVG verweist, legt für die Verpfändung das gleiche Schlussalter fest.

Im Urteil vom 18. Mai 2004 (2A.509/2003, zusammengefasst in der Mitteilung über die berufliche Vor- sorge Nr. 78 Rz. 465) hat das Bundesgericht den Begriff „Entstehung des Anspruchs auf Altersleis- tungen“ geprüft und eine klare Parallele zwischen dem Grenzalter, bis zu dem die versicherte Person den Vorbezug geltend machen kann, und dem Anspruch auf Freizügigkeitsleistung aufgezeigt: Ist der Bezug einer Freizügigkeitsleistung für eine versicherte Person möglich, wenn sie das reglementari- sche Rücktrittsalter für die vorzeitige Pensionierung zwar erreicht hat, von diesem Recht aber keinen Gebrauch macht, so kann sie nach Erreichen des frühestmöglichen reglementarischen Rücktrittsalters auch noch einen Vorbezug verlangen oder eine Verpfändung vornehmen. Im Gegensatz dazu können Versicherte, die - falls sie die Vorsorgeeinrichtung nach Erreichen des frühestmöglichen Rücktrittsal-

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ters verlassen - automatisch eine Altersrente erhalten, während dieser Zeitspanne keinen Vorbezug mehr verlangen.

Ab dem 1. Januar 2010 können Vorsorgeeinrichtungen Versicherte, deren Arbeitsverhältnis in einem Zeitpunkt nach Erreichen des frühestmöglichen Rentenalters aufgelöst wird, nicht mehr zum Bezug einer gekürzten Rente zwingen, falls diese ihre Erwerbstätigkeit weiterführen: Wer die Erwerbstätigkeit weiterführt, kann statt dessen den Bezug der Freizügigkeitsleistung wählen. Im Hinblick auf diese Änderung und die oben zitierte Rechtsprechung, ist das BSV der Auffassung, dass die Gesetzesände- rung auch eine Auswirkung hat auf das Schlussalter, bis zu dem die Versicherten den Vorbezug für Wohneigentum geltend machen können: Falls sie ihre Erwerbstätigkeit weiterführen, können die Ver- sicherten auch nach Erreichen des frühestmöglichen reglementarischen Rücktrittsalters - bis drei Jah- re vor Erreichen des ordentlichen reglementarischen Rentenalters - einen Vorbezug verlangen oder eine Verpfändung vornehmen.

717 Beitragszahlungen an die Säule 3a über das ordentliche AHV-Rentenalter hinaus

Wenn der Vorsorgenehmer keine Beiträge mehr in die 2. Säule einzahlt, weil er das ordentliche AHV- Rentenalter bereits erreicht hat und eine BVG-Rente bezieht (passive Zugehörigkeit), oder wegen eines Aufschubs der Auszahlung noch keine Rente bezieht, aber noch immer erwerbstätig ist (Arbeit- nehmer oder selbstständigerwerbend), kann er höchstens bis 5 Jahre über das ordentliche AHV- Rentenalter hinaus Beiträge an die Säule 3a einzahlen, d.h. jährlich bis 20 Prozent des Erwerbsein- kommen, jedoch höchstens bis 40% des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG (höchstens 40% von 82’080 Franken, d.h. 32'832 Franken, [Stand 2009 und 2010]) (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BVV 3).

Die Höhe der maximalen Einzahlung ist nicht die gleiche, wenn die Person im Rentenalter einer Vor- sorgeeinrichtung angehört und weiterhin Beiträge entrichtet. Gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3 kann sie jährlich Beiträge bis 8% des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG leisten, d.h. höchstens 6’566 Franken (Stand 2009 und 2010): Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 103, Rz. 618, Frage 3.

Rechtsprechung 718 Teilung der Austrittsleistung bei Scheidung und Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsför- derung: Was geschieht, wenn die Austrittsleistung die Ausgleichsforderung gemäss Artikel

122 ZGB nicht zu decken vermag?

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 3. September 2009, 9C_1051/2008, 9C_10/2009, BGE 135 V 324; Urteil in französischer Sprache)

(Art. 122 ZGB und 30c BVG)

Das kantonale Gericht verpflichtete die Vorsorgeeinrichtung des Exgatten einen bestimmten Betrag auf das Freizügigkeitskonto seiner früheren Ehefrau zu überweisen. Bei der Berechnung der Austritts- leistung des Ehegatten wurde auch der vormals bei seiner damaligen Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der Wohneigentumsförderung getätigte Vorbezug berücksichtigt.

Die Teilung der Austrittsleistungen im Falle einer Scheidung erstreckt sich auf alle Ansprüche aus den Vorsorgeverhältnissen gemäss FZG. Dazu gehören sowohl die Guthaben aus der obligatorischen und der überobligatorischen Vorsorge als auch Vorsorgeleistungen aus Freizügigkeitspolicen oder -konten, also sämtliche Ansprüche aus den Säulen 2a und 2b. Die Freizügigkeitsguthaben für den Erwerb von Wohneigentum im Rahmen der Eigentumsförderung zu den in Artikel 30c ff. BVG festge- haltenen Bestimmungen sowie gemäss der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV; SR 831.411) sind, da sie an einen Vorsorgezweck gebunden blei- ben, auch Teil davon. Im Falle einer Scheidung und solange beim Versicherungsnehmer kein Vorsor-

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gefall eingetreten ist, sind die gebundenen in das Wohneigentum investierten Mittel gemäss Artikel

122 und 123 ZGB (Art. 30c Abs. 6 BVG) zu teilen.

Vorliegend hatte der Exgatte einen Vorbezug für Wohneigentum getätigt. Die Guthaben bei seiner Vorsorgeeinrichtung reichen aber nicht aus, um die seiner früheren Ehefrau vom Kantonsgericht zu- gesprochene Ausgleichsforderung gemäss Artikel 122 ZGB zu decken. Es stellt sich nun die Frage, wie diese Schuld zu begleichen ist, oder genauer gesagt, ob die Vorsorgeeinrichtung des Exgatten dazu verpflichtet werden kann, den fehlenden Betrag, wie vom Kantonsgericht angeordnet, auf das Freizügigkeitskonto der früheren Ehefrau zu überweisen.

Im vorliegenden Urteil gab das BGer der Vorsorgeeinrichtung des Exgatten insofern Recht, als es anerkannte, dass die Teilung der Austrittsleistung theoretisch zwar möglich und durchführbar sei, die Überweisung der Ausgleichsforderung an die frühere Ehefrau zu Lasten der Vorsorgeeinrichtung des Exgatten indes nur innerhalb der tatsächlich verfügbaren Mittel erfolgen kann. Darüber hinaus muss der Exgatte, der den Vorbezug getätigt hat, selbst für den restlichen geschuldeten Betrag aufkommen, der an eine Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung der Gläubigerin zu überweisen ist.

719 Beizug der Rentnerinnen und Rentner zur Sanierung einer Vorsorgeeinrichtung; Auslegung von Art. 65d BVG

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2009 i.Sa. Stiftung Sicherheitsfonds BVG und Ostschweizerische Rentnerpensionskasse gegen P. sowie Ostschweizerische Rentnerpensionskasse und Stiftung Sicherheitsfonds gegen B., F., K., U., S. und T., 9C_708/2008, 9C_709/2008, 9C_899/2008, 9C_904/2008, zur Publikation vorgesehen; Urteil in deutscher Sprache)

(Art. 65d BVG)

Umstritten war in diesem Verfahren vor Bundesgericht, ob von den Rentnerinnen und Rentner der Ostschweizerischen Rentnerpensionskasse, bei welcher es sich um eine reine Rentnerkasse handelt, ein Sanierungsbeitrag als Massnahme gegen die Unterdeckung der Vorsorgeeinrichtung verlangt werden kann. Die Vorinstanz des Bundesgerichts, das Bundesverwaltungsgericht, hatte die Erhebung eines solchen Rentnerbeitrags abgelehnt, und zwar sowohl in Bezug auf die Altrentner, welche vor der Teilliquidation 1999, infolge welcher freie Mittel zur Verteilung kamen, berentet wurden, als auch in Bezug auf Neurentner, deren Renten nach dieser Teilliquidation von 1999 entstanden. Gegen diese beiden (je die Alt- und Neurentner betreffenden) Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts führten einerseits die Ostschweizerische Rentnerpensionskasse als auch die Stiftung Sicherheitsfonds BVG Beschwerde ans Bundesgericht, welches die vier Verfahren in der Folge vereinigte.

Das Bundesgericht verneint die Beschwerdelegitimation der Stiftung Sicherheitsfonds BVG, da diese die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die Legitimation Dritter zur Anfechtung „pro Adressat“ nicht erfüllt, ist sie doch durch den angefochtenen Entscheid nicht unmittelbar in ihren vermögensrechtlichen Interessen betroffen; dieser erhöht höchstens die Wahrscheinlichkeit ihrer spä- teren Leistungspflicht zur Sicherstellung der gesetzlichen Leistungen im Falle einer Zahlungsunfähig- keit der betroffenen Vorsorgeeinrichtung. Auf die Beschwerde der Stiftung Sicherheitsfonds BVG tritt das Bundesgericht daher nicht ein. Die Legitimation der Ostschweizerischen Rentnerpensionskasse als unmittelbar betroffene Adressatin des vorinstanzlichen Entscheids ist dagegen gegeben, weshalb auf ihre Beschwerde eingetreten werden kann.

Das Bundesgericht hält zunächst fest, dass die formelle Genehmigungspflicht der Aufsichtsbehörde einzig die mit den Massnahmen gegen die Unterdeckung verbundene Reglementsänderung umfasst (vorliegend der Reglementsnachtrag mit dem darin angeordneten Abzug von 20 % auf den laufenden Renten), nicht dagegen die Massnahmenplanung als solche (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. a BVG). Zudem hat sich die Aufsichtsbehörde bei der Prüfung von Sanierungsplänen auf eine Rechtskontrolle zu be-

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schränken, was bedeutet, dass, da die Kognition in oberer Instanz nur enger, nicht aber weiter werden kann, sich auch das Bundesverwaltungsgericht in Abweichung von Art. 49 lit. c VwVG auf eine Rechtskontrolle zu beschränken hat. Auf dem Weg der aufsichtsrechtlichen Genehmigung kann weiter nur die abstrakte Normenkontrolle der umstrittenen Reglementsänderung erfolgen; individuelle An- sprüche einzelner Rentner sind demgegenüber auf dem Weg der Klage nach Art. 73 BVG geltend zu machen.

Das Bundesgericht fasst den unbestrittenen Sachverhalt zusammen, welcher darin besteht, dass die Beschwerdegegnerin 1 seit 1990 eine Invalidenrente bezog (sog. Altrentnerin); diese Rente wurde im Rahmen der Teilliquidation 1999 aus Zuteilung freier Mittel um 26,4 % erhöht. Die Beschwerdegegner 2 haben anlässlich dieser Teilliquidation aus freien Mitteln eine Erhöhung der individuellen Freizügig- keitskonten um 34 % erhalten. Sie bezogen nachträglich eine Rente (sog. Neurentner), welche auf der Grundlage dieses um 34 % erhöhten Guthabens berechnet wurde. Der Deckungsgrad der Vorsorge- einrichtung verminderte sich zwischen 2004 und 2005 um mehr als 3,5 % auf 86,28 %, weshalb auch unbestritten ist, dass die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet war, Sanierungsmassnahmen zu treffen (Art. 65c Abs. 1 lit. b und Art. 65d Abs. 1 BVG). Umstritten ist demgegenüber die Rechtmässigkeit dieser beschlossenen Sanierungsmassnahme, welche darin besteht, dass von den Renten derjenigen Rent- ner, die Mittel aus der Teilliquidation erhalten haben (also auch der Beschwerdegegner), ein Renten- beitrag in der Höhe von 20 % der aktuellen Rente abgezogen wird.

Das Bundesgericht stellt anschliessend die Entstehungsgeschichte dar, welche zum heutigen Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG geführt hat. Gemäss dieser Bestimmung, welche auch im Überobligatorium gilt (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 16 BVG), sind Rentnerbeiträge zur Behebung von Unterdeckungen unter gewissen Voraussetzungen ausdrücklich zulässig.

Das in Art. 65d Abs. 3 (Ingress) BVG statuierte Subsidiaritätsprinzip, gemäss welchem Rentnerbeiträ- ge nur zulässig sind, wenn andere (mildere) Massnahmen nicht zum Ziel führen, ist nach Bundesge- richt nicht verletzt worden. Es sind keine anderen Massnahmen ersichtlich, welche die Unterdeckung innert angemessener Frist (Art. 65d Abs. 2 BVG) beheben könnten, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die aufsichtsbehördliche Genehmigung bzw. die gerichtliche Überprüfung des Aspekts der Be- hebung der Unterdeckung innert angemessener Frist (d.h. gemäss Botschaft innert 5 bis 7 Jahren und nur in Ausnahmefällen innert mehr als 10 Jahren) nur eine Momentaufnahme sein kann; diese Vor- aussetzung hat bereits dann als erfüllt zu gelten, wenn im Zeitpunkt des stiftungsrätlichen Beschlus- ses über die Sanierungsmassnahmen aufgrund einer realistischen Lagebeurteilung andere Mass- nahmen wahrscheinlich nicht ausreichen, um die Unterdeckung zu beheben. Im Lichte dieses Prü- fungsmassstabs erscheint es höchst unrealistisch, dass mit einer Verbesserung der Anlagepolitik al- leine eine Behebung der Unterdeckung erwartet werden könnte. Auch kann mit Sanierungsmassnah- men nicht zugewartet werden, bis das Ergebnis des Verantwortlichkeitsprozesses, welchen die Vor- sorgeeinrichtung gegen die ehemalige Expertin für berufliche Vorsorge angehoben hat, feststeht. Die Voraussetzung der Subsidiarität des Rentnerbeitrags ist damit erfüllt.

Die gesetzlichen Mindestleistungen geltend zwingend unmittelbar von Gesetzes wegen, auch wenn das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keinen entsprechenden Vorbehalt enthält. Der Umstand, dass im Reglementsnachtrag kein Vorbehalt der gesetzlichen Mindestleistungen gemäss Art. 65d Abs. 3 lit. b Satz 4 BVG enthalten ist, führt entgegen der Ansicht der Vorinstanz daher nicht zur Aufhebung der Genehmigung der streitigen Reglementsänderung; auch wenn davon ausgegangen wird, dass im Reglement selber ein Vorbehalt der gesetzlichen Mindestleistungen enthalten sein muss, genügt es, wenn ein entsprechender Vorbehalt im Reglement noch angebracht wird.

Gemäss Art. 65d Abs. 3 lit. b Satz 5 BVG darf ein Rentnerbeitrag nur erhoben werden, wenn eine entsprechende reglementarische Grundlage vorhanden ist. Eine solche reglementarische Grundlage wird durch die umstrittene Reglementsänderung gerade geschaffen. Eine im Zeitpunkt der Rentenent- stehung vorhandene reglementarische Grundlage für die Erhebung von Rentnerbeiträgen kann dage-

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gen nicht gefordert werden. Der Gesetzgeber hat unter gewissen Voraussetzungen Rentnerbeiträge als zulässige Sanierungsmassnahmen vorgesehen, weshalb deren Zulässigkeit nicht mit der Begrün- dung verneint werden kann, die vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung erlassenen Regle- mente würden einen solchen Beitrag nicht vorsehen. Zudem ist der Rentnerbeitrag nicht mit einer Reduktion der Stammrente gleichzusetzen (vgl. dazu BBl 2003 6421 f. Ziff. 2.1.4. zu Abs. 3 lit. a und b).

Gemäss Art. 65d Abs. 3 lit. b Satz 3 BVG darf der Rentnerbeitrag nur auf dem Teil der laufenden Ren- te erhoben werden, der in den letzten zehn Jahren vor der Einführung dieser Massnahme durch ge- setzlich oder reglementarisch nicht vorgeschriebene Erhöhungen entstanden ist. Die mit den freien Mitteln aus der Teilliquidation 1999 erfolgte Leistungsverbesserung ist nach Bundesgericht weder als gesetzlich (s. Art. 23 Abs. 1 FZG: „neben dem Anspruch auf Austrittsleistungen“ weist darauf hin, dass ein solcher Anspruch nur für austretende Destinatäre gilt) noch als reglementarisch (keine Bestim- mung im Reglement dazu enthalten) vorgeschriebene Erhöhung zu betrachten. Die Rentenerhöhun- gen, welche aus den bei der Teilliquidation zugewiesenen freien Mitteln finanziert wurden, sind daher einer Verrechnung mit dem Rentnerbeitrag zugänglich.

Nach Art. 65d Abs. 3 lit. b Satz 6 muss die Höhe der Renten bei Entstehung des Rentenanspruchs jedenfalls gewährleistet bleiben. In Bezug auf die Altrentner führt das Bundesgericht aus, dass bei einer Erhöhung der Rente um 26,4 % durch die Zuweisung von freien Mitteln im Rahmen der Teilliqui- dation 1999 und einer anschliessenden Reduktion der Rente um 20 % der Ausgangswert der Rente immer noch übertroffen wird, weshalb die Erhebung des Rentnerbetrags von Altrentnern hinsichtlich Art. 65d Abs. 3 lit. b Satz 6 BVG nicht zu beanstanden ist. In Bezug auf Neurentner hält das Bundes- gericht fest, dass der Wortlaut der Bestimmung gegen eine Kürzung von deren Renten spricht. Es gilt zu prüfen, ob der Wortlaut dem wahren Sinn des Gesetzes entspricht; falls triftige Gründe dafür vor- liegen, dass dem nicht so ist, darf vom klaren Wortlaut einer Bestimmung abgewichen werden. Das Bundesgericht kommt aufgrund der Entstehungsgeschichte der Norm, welche darauf hinweist, dass im Gesetzgebungsprozess vor allem beabsichtigt war, die reglementarische Rentenhöhe, die im Zeit- punkt des Rentenbeginns bestand, zu garantieren, während freiwillige (d.h. weder gesetzlich noch reglementarisch vorgeschriebene) Leistungserhöhungen, die bereits bei Rentenbeginn zugesprochen wurden, jedenfalls nicht ausdrücklich angesprochen wurden, aufgrund des Grundsatzes der Rechts- gleichheit zwischen Alt- und Neurentnern sowie aufgrund der Überlegung, wonach die berufliche Vor- sorge auf dem Kapitaldeckungsprinzip beruht, gemäss welchem nicht mehr Leistungen ausgerichtet werden können als Mittel vorhanden sind (wenn keine freien Mittel mehr vorhanden sind, können Leis- tungsverbesserungen, die aus solchen finanziert wurden, nicht mehr gewährt werden), zum Schluss, dass auch auf den Renten der Neurentner Sanierungsbeiträge erhoben werden können.

Schliesslich hält das Bundesgericht noch explizit fest, dass die nunmehr bestätigte Reglementsände- rung gemäss ihrem Wortlaut am 1. Januar 2006 in Kraft tritt. Die seit dann ausbezahlten Renten, die höher sind als diejenigen, die sich aus der nunmehr bestätigten Reglementsänderung ergeben, wur- den zu Unrecht ausbezahlt und können zurückverlangt werden.

Anhang • Neue Tabelle ab 1. Januar 2010 zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV3 nach Jahrgang

• Wichtige Masszahlen 2010 im Bereich der beruflichen Vorsorge

• Wichtige Masszahlen 1985-2010 im Bereich der beruflichen Vorsorge

• Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in Prozent

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Tabelle zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3) nach Jahrgang (Beginn am 1. Januar des Jahres, in dem das 25. Altersjahr vollendet wird)

Beginn Stand Stand Stand Stand Stand Stand Geburtsjahr

1. Jan. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez.

2005 2006 2007 2008 2009 2010

1962 u. früher 1987 140'397 150'099 160'216 170'987 180'973 191'158

1963 1988 132'315 141'815 151'725 162'263 172'074 182'081 1964 1989 124'220 133'517 143'220 153'524 163'160 172'989 1965 1990 116'436 125'539 135'042 145'121 154'589 164'247 1966 1991 108'452 117'356 126'655 136'503 145'799 155'281 1967 1992 100'776 109'487 118'590 128'216 137'346 146'659 1968 1993 92'472 100'976 109'865 119'252 128'203 137'333 1969 1994 84'134 92'429 101'105 110'250 119'021 127'967 1970 1995 76'116 84'211 92'681 101'595 110'192 118'962 1971 1996 68'160 76'056 84'322 93'006 101'432 110'027 1972 1997 60'510 68'215 76'285 84'748 93'009 101'435 1973 1998 52'965 60'481 68'358 76'603 84'701 92'961 1974 1999 45'710 53'044 60'735 68'771 76'712 84'812 1975 2000 38'663 45'821 53'332 61'164 68'953 76'898 1976 2001 31'887 38'876 46'213 53'849 61'492 69'288 1977 2002 25'210 32'033 39'198 46'641 54'140 61'789 1978 2003 18'790 25'452 32'453 39'711 47'071 54'578 1979 2004 12'421 18'923 25'762 32'835 40'058 47'425 1980 2005 6'192 12'539 19'217 26'111 33'199 40'429 1981 2006 0 6'192 12'712 19'426 26'381 33'475 1982 2007 0 6'365 12'905 19'729 26'690 1983 2008 0 6'365 13'058 19'885 1984 2009 0 6'566 13'263 1985 2010 0 6'566

Für einen anderen Stand als den 31. Dezember, von den Angaben der nächstgelegenen 31. Dezember aus interpolieren.

Berechnungsgrössen

Jahr 2005 2006 2007 2008 2009 2010 Gutschrift 6'192 6'192 6'365 6'365 6'566 6'566 Zinssatz 2.50% 2.50% 2.50% 2.75% 2.00% 2.00%

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Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge MARIE-CLAUDE SOMMER, Bereich Mathematik 2009 2010 BVG-Rücktrittsalter: 65 64 65 64 (Männer 1944 (Frauen 1945 (Männer 1945 (Frauen 1946 geboren) geboren) geboren) geboren)

1. jährliche AHV-Altersrente

minimal 13’680 13’680 maximal 27’360 27’360

2. Lohndaten der Aktiven

Eintrittsschwelle; minimaler Jahreslohn 20’520 20’520 Koordinationsabzug 23’940 23’940 max. BVG-rentenbildender Jahreslohn 82’080 82’080 min. koordinierter Jahreslohn 3’420 3’420 max. koordinierter Jahreslohn 58’140 58’140

3. Altersguthaben (AGH)

BVG Mindestzinssatz 2,0% 2,0% Min. AGH im BVG-Rücktrittsalter 15’845 16’560 16’422 17’139 in % des koordinierten Lohnes 463,3% 484,2% 480,2% 501,1% Max. AGH im BVG-Rücktrittsalter 256’484 267’982 266’455 277’904 in % des koordinierten Lohnes 441,1% 460,9% 458,3% 478,0%

4. Altersrente und anwartschaftliche (anw.) Hinterlassenenrenten

Renten-Umwandlungssatz in % des AGH im BVG- 7,05% 7,00% 7,00% 6,95% Rentenalter min. jährliche Altersrente im BVG-Rücktrittsalter 1’117 1’159 1’150 1’191 in % des koordinierten Lohnes 32,7% 33,9% 33,6% 34,8% min. anw. jährliche Witwenrente, Witwerrente 670 695 690 715 min. anw. jährliche Waisenrente 223 232 230 238 max. jährliche Altersrente im BVG-Rücktrittsalter 18’082 18’759 18’652 19’314 in % des koordinierten Lohnes 31,1% 32,3% 32,1% 33,2% max. anw. jährliche Witwenrente, Witwerrente 10’849 11’255 11’191 11’589 max. anw. jährliche Waisenrente 3’616 3’752 3’730 3’863

5. Barauszahlung der Leistungen

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 19’400 19’500 19’500 19’600

6. Teuerungsanpassung Risikorenten vor dem Rücktrittsalter

erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 4,5% 2,7% nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren 3,7% - nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr 2,9% -

7. Beitrag Sicherheitsfonds BVG

für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0,07% 0,07% für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0,02% 0,02% max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 123’120 123’120

8. Versicherung arbeitsloser Personen im BVG

Eintrittsschwelle; minimaler Tageslohn 78,80 78,80 Koordinationsabzug vom Tageslohn 91,95 91,95 max. Tageslohn 315,20 315,20 min. koordinierter Tageslohn 13,15 13,15 max. koordinierter Tageslohn 223,25 223,25

9. Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2. Säule 6’566 6’566 oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2. Säule 32’832 32’832

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Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Die jährlichen Angaben seit 1985 sind auf BSV-Homepage

Erläuterungen zu den Masszahlen Art.

1. Die minimale AHV-Altersrente entspricht der Hälfte der maximalen AHV-Altersrente. 34 AHVG

34 Abs. 3 AHVG

2. Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn beziehen, der den minimalen 2 BVG Lohn übersteigt, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risi- 7 Abs. 1 und 2 BVG ken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24 Altersjahres auch für das Alter 8 Abs. 1 BVG der obligatorischen Versicherung. Ab dem 1.1.2005, entspricht die Eintrittsschwelle 3/4 der 8 Abs. 2 BVG max. AHV-Rente, der Koordinationsabzug 7/8, der minimale Koordinierter Lohn 1/8 und der 46 BVG maximale koordinierte Lohn 17/8 der max. AHV-Rente. 3. Das Altersguthaben besteht aus den Altersgutschriften, die während der Zeit der Zugehörig- 15 BVG keit zu einer Pensionskasse angespart worden sind, und denjenigen, die von vorhergehen- 16 BVG den Einrichtungen überwiesen wurden, sowie aus den Zinsen (Mindestzinssatz 4% von 12 BVV2 1985 bis 2002, 3,25% im Jahr 2003, 2,25% im Jahr 2004, 2,5% von 2005 bis 2007, 2,75% 13 Abs. 1 BVG im Jahr 2008, 2% ab 2009). 62a BVV2

4. Die Altersrente wird in Prozent (Umwandlungssatz) des Altersguthabens berechnet, das der 14 BVG Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. Minimale bzw. Maximale Alters- 62c BVV2 und rente BVG : Leistungs-anspruch einer versicherten Person, die seit 1985 ununterbrochen Übergangsbestim- immer mit dem minimalen bzw. immer mit dem maximalen koordinierten Lohn versichert mungen Bst. a war. Die Witwenrente bzw. Witwerrente entspricht 60% der Altersrente und die Kinderrente 18, 19, 21, 22 BVG 20% der Altersrente. Die anwartschaftlichen Risikoleistungen berechnen sich auf der Sum- 18, 20, 21, 22 BVG me des erworbenen und des bis zum Rücktrittsalter projizierten Altersguthabens.

5. Die VE kann anstelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder 37 Abs. 3 BVG Invalidenrente bzw. die Witwen- Witwer- oder Waisenrente weniger als 10 bzw. 6 oder 2 37 Abs. 2 BVG Prozent der Mindestaltersrente der AHV beträgt. Ab 2005 kann der Versicherte ein Viertel seines Altersguthabens als Kapital verlangen.

6. Die obligatorischen Risikorenten müssen bei Männern bis zum Alter 65 und bei Frauen bis 36 Abs. 1 BVG zum Alter 64 der Preisentwicklung angepasst werden. Dies geschieht erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren zu Beginn des folgenden Kalenderjahres. Die Zeitpunkte der nachfol- genden Anpassungen entsprechen denjenigen der AHV-Renten. 7. Der Sicherheitsfonds stellt die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden reglemen- 14, 18 SFV tarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen VE sicher, soweit diese Leistungen 15 SFV auf Vorsorgeverhältnissen beruhen, aber nur bis zu dem maximalen Grenzlohn. 16 SFV (www.sfbvg.ch) 56 Abs. 1c, 2 BVG 8. Seit dem 1.1.1997 unterstehen Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung für 2 Abs. 3 BVG die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung. Die in den Artikeln 2, 7 und 8 BVG festgehaltenen Grenzbeträge müssen in Tagesgrenzbeträge umgerechnet werden. Die Tagesgrenzbeträge erhält man, indem die Jahres-Grenzbeträge durch den Faktor 260,4 40a AVIV geteilt werden. 9. Maximalbeträge gemäss der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Bei- 7 Abs. 1 BVV3 träge an anerkannte Vorsorgeformen: Gebundene Vorsorgeversicherungen bei Versiche- rungseinrichtungen und gebundene Vorsorgevereinbarungen mit Bankstiftungen.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Marie-Claude Sommer, Bereich Mathematik MAS, Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000

1 Jährliche AHV-Altersrente

Minimal 8'280 8'640 8'640 9'000 9'000 9'600 9'600 10'800 11'280 11'280 11'640 11'640 11'940 11'940 12'060 12'060 Maximal 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120

2 Lohndaten

Eintrittsschwelle (minimaler Lohn) 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120 Koordinationsabzug (Schwellenwert) 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120 Maximales rentenbildendes AHV-Jahreseinkommen 49'680 51'840 51'840 54'000 54'000 57'600 57'600 64'800 67'680 67'680 69'840 69'840 71'640 71'640 72'360 72'360 Minimaler koordinierter Jahreslohn 2'070 2'160 2'160 2'250 2'250 2'400 2'400 2'700 2'820 2'820 2'910 2'910 2'985 2'985 3'015 3'015 Maximaler koordinierter Jahreslohn 33'120 34'560 34'560 36'000 36'000 38'400 38'400 43'200 45'120 45'120 46'560 46'560 47'760 47'760 48'240 48'240

3 Altersguthaben (AGH)

Minimaler BVG Zinssatz 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% Min. AGH im Rücktrittsalter 62/65 bzw 63, 64 für Frauen 269 561 972 1'416 1'878 2'385 2'912 3'514 4'162 4'836 5'553 6'237 6'957 7'671 8'423 9'198 im Rücktrittsalter 62/65 bzw 63 inkl. eEG bis 2004 538 1'122 1'944 2'832 3'756 4'770 5'824 7'028 8'324 9'672 11'106 12'474 13'914 15'342 16'846 18'396 in % des koordinierten Lohnes 26.0% 51.9% 90.0% 125.9% 166.9% 198.8% 242.7% 260.3% 295.2% 343.0% 381.6% 428.7% 466.1% 514.0% 558.7% 610.1% Min. AGH im Rücktrittsalter 62/65 bzw 63, 64 für Frauen 4'306 8'971 15'551 22'653 30'039 38'153 46'591 56'231 66'602 77'388 88'864 99'779 111'300 122'753 134'686 147'096 in % des koordinierten Lohnes 13.0% 26.0% 45.0% 62.9% 83.4% 99.4% 121.3% 130.2% 147.6% 171.5% 190.9% 214.3% 233.0% 257.0% 279.2% 304.9%

4 Ergänzungsgutschriften für Eintrittsgeneration (eEG)

Unterer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 6'680 6'970 6'970 7'260 7'260 7'740 7'740 8'700 9'120 9'120 9'360 9'360 9'600 9'600 9'720 9'720 entspr. unterer Wert des AGH im Alter 62/65 bzw. 63, 64 870 1'812 3'138 4'572 6'060 7'692 9'390 11'334 13'434 15'618 17'928 20'106 22'428 24'756 27'162 29'670 Oberer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 13'360 13'940 13'940 14'520 14'520 15'480 15'480 17'400 18'240 18'240 18'720 18'720 19'200 19'200 19'440 19'440 entspr. oberer Wert des AGH im Alter 62/65 bzw. 63, 64 1'740 3'624 6'276 9'144 12'120 15'384 18'780 22'668 26'868 31'236 35'856 40'212 44'856 49'512 54'324 59'340

5 Altersrente und anwartschaftliche Hinterlassenenrenten

BVG Mindest Umwandlungsatz 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% Minimale jährliche Altersrente im Alter 62/65 bzw. 63, 64 39 81 140 204 270 343 419 506 599 696 800 898 1'002 1'105 1'213 1'325 in % des koordinierten Lohnes 1.9% 3.8% 6.5% 9.1% 12.0% 14.3% 17.5% 18.7% 21.2% 24.7% 27.5% 30.9% 33.6% 37.0% 40.2% 43.9% Min. anwartschaftliche jährliche Witwenrente 23 49 84 122 162 206 251 304 359 418 480 539 601 663 728 794 Min. anwartschaftliche jährliche Waisenrente 8 16 28 41 54 69 84 101 120 139 160 180 200 221 243 265 Maximale jährliche Altersrente im Alter 62/65 bzw. 63, 64 310 646 1'120 1'631 2'163 2'747 3'355 4'049 4'795 5'572 6'398 7'184 8'014 8'838 9'697 10'591 in % des koordinierten Lohnes 0.9% 1.9% 3.2% 4.5% 6.0% 7.2% 8.7% 9.4% 10.6% 12.3% 13.7% 15.4% 16.8% 18.5% 20.1% 22.0% Max. anwartschaftliche jährliche Witwenrente 186 388 672 979 1'298 1'648 2'013 2'429 2'877 3'343 3'839 4'310 4'808 5'303 5'818 6'355 Max. anwartschaftliche jährliche Waisenrente 62 129 224 326 433 549 671 810 959 1'114 1'280 1'437 1'603 1'768 1'939 2'118

6 Barauszahlung im Leistungsfall

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 11'500 12'000 12'000 12'500 12'500 13'300 13'300 15'000 15'700 15'700 16'200 16'200 16'600 16'600 16'800 16'800

7 Teuerungsanpassung der Risikorenten

Erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren - - - - 4.3% 7.2% 11.9% 15.9% 16.0% 13.1% 7.7% 6.2% 3.2% 3.0% 1.0% 1.7% Nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren - - - - - - - 12.1% - - 4.1% - 2.6% - 0.5% - Nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr - - - - - 3.4% - 5.7% 3.5% - 0.6% - 0.6% - 0.1% -

8 Beitrag Sicherheitsfonds BVG

Für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur - - 0.20% 0.20% 0.20% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.06% 0.10% 0.10% 0.05% Für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen - - - - - - - - - - - - - - - 0.03% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen - - - - - - - - - - - - 107'460 107'460 108'540 108'540

9 Versicherung arbeitloser Personen im BVG

Minimaler Tageslohn - - - - - - - - - - - - 91.70 91.70 92.60 92.60 Täglicher Koordinationsabzug - - - - - - - - - - - - 91.70 91.70 92.60 92.60 Maximaler Tageslohn - - - - - - - - - - - - 275.10 275.10 277.90 277.90 Minimaler versicherter (koordinierter) Tageslohn - - - - - - - - - - - - 11.50 11.50 11.60 11.60 Maximaler versicherter (koordinierter) Tageslohn - - - - - - - - - - - - 183.40 183.40 185.30 185.30

10 Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2.Säule - - 4'147 4'320 4'320 4'608 4'608 5'184 5'414 5'414 5'587 5'587 5'731 5'731 5'789 5'789 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2.Säule - - 20'736 21'600 21'600 23'040 23'040 25'920 27'072 27'072 27'936 27'936 28'656 28'656 28'944 28'944 14/17

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Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Marie-Claude Sommer, Bereich Mathematik MAS, Bundesamt für Sozialversicherung, Bern 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 1 Jährliche AHV-Altersrente F:62/M:65 F:63 F:62/M:65 F:63 F:62/M:65 F:63 M:65 F:63 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 Minimal 12'360 12'360 12'360 12'660 12'660 12'660 12'660 12'900 12'900 12'900 12'900 13'260 13'260 13'260 13'260 13'680 13'680 13'680 13'680 Maximal 24'720 24'720 24'720 25'320 25'320 25'320 25'320 25'800 25'800 25'800 25'800 26'520 26'520 26'520 26'520 27'360 27'360 27'360 27'360

2 Lohndaten

Eintrittsschwelle (minimaler Lohn) 24'720 24'720 24'720 25'320 25'320 25'320 25'320 19'350 19'350 19'350 19'350 19'890 19'890 19'890 19'890 20'520 20'520 20'520 20'520 Koordinationsabzug (Schwellenwert) 24'720 24'720 24'720 25'320 25'320 25'320 25'320 22'575 22'575 22'575 22'575 23'205 23'205 23'205 23'205 23'940 23'940 23'940 23'940 Maximales rentenbildendes AHV-Jahreseinkommen 74'160 74'160 74'160 75'960 75'960 75'960 75'960 77'400 77'400 77'400 77'400 79'560 79'560 79'560 79'560 82'080 82'080 82'080 82'080 Minimaler koordinierter Jahreslohn 3'090 3'090 3'090 3'165 3'165 3'165 3'165 3'225 3'225 3'225 3'225 3'315 3'315 3'315 3'315 3'420 3'420 3'420 3'420 Maximaler koordinierter Jahreslohn 49'440 49'440 49'440 50'640 50'640 50'640 50'640 54'825 54'825 54'825 54'825 56'355 56'355 56'355 56'355 58'140 58'140 58'140 58'140

3 Altersguthaben (AGH)

Minimaler BVG Zinssatz 4.0% 4.0% 4.0% 3.25% 3.25% 2.25% 2.25% 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.75% 2.75% 2.00% 2.00% 2.00% 2.00% Min. AGH im Rücktrittsalter 62/65 bzw 63 oder 64 10'010 10'859 10'966 11'658 11'782 12'361 12'490 13'125 13'251 13'860 14'163 14'632 14'982 15'277 15'808 15'845 16'560 16'422 17'139 im Rücktrittsalter 62/65 bzw 63 oder 64 inkl. eEG(s.4 20'020 21'718 21'932 23'316 23'564 24'722 24'980 EL aufgehoben EL aufgehoben EL aufgehoben EL aufgehoben EL aufgehoben EL aufgehoben in % des koordinierten Lohnes 647.9% 702.8% 709.8% 736.7% 744.5% 781.1% 789.3% 407.0% 410.9% 429.8% 439.2% 441.4% 451.9% 460.8% 476.9% 463.3% 484.2% 480.2% 501.1% Min. AGH im Rücktrittsalter 62/65 bzw 63 oder 64 160'106 173'634 175'409 186'410 188'392 197'686 199'719 210'492 212'497 222'868 227'678 235'838 241'408 246'794 255'289 256'484 267'982 266'455 277'904 in % des koordinierten Lohnes 323.8% 351.2% 354.8% 368.1% 372.0% 390.4% 394.4% 383.9% 387.6% 406.5% 415.3% 418.5% 428.4% 437.9% 453.0% 441.1% 460.9% 458.3% 478.0%

4 Ergänzungsgutschriften für Eintrittsgeneration (eEG)

Inkrafttretten der ersten BVG Revision Unterer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 9'960 9'960 9'960 10'200 10'200 10'200 10'200 entspr. unterer Wert des AGH im Alter 62/65 bzw. 63, 64 32'298 35'034 35'382 37'614 38'010 39'876 40'296 aufgehoben ab aufgehoben ab aufgehoben ab aufgehoben ab aufgehoben ab aufgehoben ab Oberer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 19'920 19'920 19'920 20'400 20'400 20'400 20'400 dem 1.1.2005 dem 1.1.2005 dem 1.1.2005 dem 1.1.2005 dem 1.1.2005 dem 1.1.2005 entspr. oberer Wert des AGH im Alter 62/65 bzw. 63, 64 64'596 70'068 70'764 75'228 76'020 79'752 80'592

5 Altersrente und anwartschaftliche Hinterlassenenrenten

BVG Mindest Umwandlungsatz 7.20% 7.20% >7.2% 7.20% >7.2% 7.20% >7.2% 7.15% 7.20% 7.10% 7.20% 7.10% 7.15% 7.05% 7.10% 7.05% 7.00% 7.00% 6.95% Minimale jährliche Altersrente im Alter 62/65 bzw. 63, 64 1'441 1'564 1'579 1'679 1'696 1'780 1'799 938 957 984 1'020 1'039 1'071 1'077 1'122 1'117 1'159 1'150 1'191 in % des koordinierten Lohnes 46.6% 50.6% 51.1% 53.0% 53.6% 56.2% 56.8% 29.1% 29.6% 30.5% 31.6% 31.3% 32.3% 32.5% 33.9% 32.7% 33.9% 33.6% 34.8% Min. anwartschaftliche jährliche Witwenrente 865 938 938 1'007 1'007 1'068 1'068 563 572 590 612 623 643 646 673 670 695 690 715 Min. anwartschaftliche jährliche Waisenrente 288 313 313 336 336 356 356 188 191 197 204 208 214 215 224 223 232 230 238 Maximale jährliche Altersrente im Alter 62/65 bzw. 63, 64 11'528 12'502 12'629 13'422 13'564 14'233 14'380 15'050 15'300 15'824 16'393 16'745 17'261 17'399 18'126 18'082 18'759 18'652 19'314 in % des koordinierten Lohnes 23.3% 25.3% 25.6% 26.5% 26.8% 28.1% 28.4% 27.5% 27.9% 28.9% 29.9% 29.7% 30.6% 30.9% 32.2% 31.1% 32.3% 32.1% 33.2% Max. anwartschaftliche jährliche Witwenrente 6'917 7'501 7'501 8'053 8'053 8'540 8'540 9'030 9'180 9'494 9'836 10'047 10'357 10'439 10'875 10'849 11'255 11'191 11'589 Max. anwartschaftliche jährliche Waisenrente 2'306 2'500 2'500 2'684 2'684 2'847 2'847 3'010 3'060 3'165 3'279 3'349 3'452 3'480 3'625 3'616 3'752 3'730 3'863

6 Barauszahlung im Leistungsfall

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 17'100 17'100 17'100 17'500 17'500 17'500 17'500 18'000 17'900 18'100 17'900 18'600 18'500 18'800 18'600 19'400 19'500 19'500 19'600

7 Teuerungsanpassung der Risikorenten

Erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 2.7% 3.4% 3.4% 2.6% 2.6% 1.7% 1.7% 1.9% 1.9% 2.8% 2.8% 3.1% 3.1% 3.0% 3.0% 4.5% 4.5% 2.7% 2.7% Nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren 2.7% - - 1.2% 1.2% - - 1.4% 1.4% - - 2.2% 2.2% - - 3.7% 3.7% - - Nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr 1.4% - - 0.5% 0.5% - - 0.9% 0.9% - - 0.8% 0.8% - - 2.9% 2.9% - -

8 Beitrag Sicherheitsfonds BVG

Für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0.05% 0.05% 0.05% 0.06% 0.06% 0.06% 0.06% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% Für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0.03% 0.03% 0.03% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.03% 0.03% 0.03% 0.03% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 111'240 111'240 111'240 113'940 113'940 113'940 113'940 116'100 116'100 116'100 116'100 119'340 119'340 119'340 119'340 123'120 123'120 123'120 123'120

9 Versicherung arbeitloser Personen im BVG

Minimaler Tageslohn 94.90 94.90 94.90 97.25 97.25 97.25 97.25 74.30 74.30 74.30 74.30 76.40 76.40 76.40 76.40 78.80 78.80 78.80 78.80 Täglicher Koordinationsabzug 94.90 94.90 94.90 97.25 97.25 97.25 97.25 86.70 86.70 86.70 86.70 89.10 89.10 89.10 89.10 91.95 91.95 91.95 91.95 Maximaler Tageslohn 284.80 284.80 284.80 291.70 291.70 291.70 291.70 297.25 297.25 297.25 297.25 305.55 305.55 305.55 305.55 315.20 315.20 315.20 315.20 Minimaler versicherter (koordinierter) Tageslohn 11.90 11.90 11.90 12.15 12.15 12.15 12.15 12.40 12.40 12.40 12.40 12.75 12.75 12.75 12.75 13.15 13.15 13.15 13.15 Maximaler versicherter (koordinierter) Tageslohn 189.90 189.90 189.90 194.45 194.45 194.45 194.45 210.55 210.55 210.55 210.55 216.40 216.40 216.40 216.40 223.25 223.25 223.25 223.25

10 Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2.Säule 5'933 5'933 5'933 6'077 6'077 6'077 6'077 6'192 6'192 6'192 6'192 6'365 6'365 6'365 6'365 6'566 6'566 6'566 6'566 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2.Säule 29'664 29'664 29'664 30'384 30'384 30'384 30'384 30'960 30'960 30'960 30'960 31'824 31'824 31'824 31'824 32'832 32'832 32'832 32'832 15/17

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Anpassung der BVG-Risikorenten an die Teuerung

Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in Prozent Jahr, in dem die Anpassungsjahre der BVG-Risikorenten Rente zum ersten (fett die Jahre der Anpassung der AHV/IV-Rente) Mal bezahlt wurde 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 1985 4.3 3.4 12.1 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 1986 7.2 12.1 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 1987 11.9 5.7 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 1988 15.9 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 1989 16.0 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 1990 13.1 0.6 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 1991 7.7 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 1992 6.2 0.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 1993 3.2 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 1994 3.0 0.1 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 1995 1.0 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 1996 1.7 1.4 1.2 1.4 2.2 3.7 1997 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 1998 3.4 0.5 1.4 2.2 3.7 1999 2.6 1.4 2.2 3.7 2000 1.7 0.9 2.2 3.7 2001 1.9 2.2 3.7 2002 2.8 0.8 3.7 2003 3.1 3.7 2004 3.0 2.9 2005 4.5 2006 2.7 Beispiel : eine obligatorische Invalidenrente, die 1990 bezahlt wurde, hat man am 1.1.1994 erstmalig angepasst (13,1 %). Anschliessend wurde sie im gleichen Zeitpunkt wie die AHV angepasst, d.h. nach einem weiteren Jahr zum 1.1.1995 (0,6 %) und dann alle zwei Jahre: am 1.1.1997 (2,6 %), am 1.1.1999 (0,5 %), am 1.1.2001 (2,7 %), am 1.1.2003 (1,2 %), am 1.1.2005 (1,4 %) am 1.1.2007 (2,2 %) und am 1.1.2009 (3,7%). Die Anpassungssätze findet man in der Zeile 1990, der kumulierte Anpassungssatz zum 1.1.2010 beträgt 31,0 %. Man findet ihn in der folgenden Tabelle, in der Zeile 1990 und der Spalte 2010. Eine BVG-Invalidenrente von 9'850.- Fr. im Jahr 1990 wird im Januar 2009 mit 31,0 % angepasst (gerundeter Wert) und beträgt dann 12'903,50 Fr im 2009 und 2010.

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Kumulierte Anpassung der BVG-Risikorenten an die Teuerung

In der Zeile mit dem Jahr, in dem die Rente bezahlt wurde, ist in der Spalte für das Anpassungsjahr der kumulierte Anpassungssatz wieder- gegeben. Die Renten, welche nach 2006 ausgerichtet wurden, hat man noch nicht angepasst.

Kumulierter Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in Prozent Jahr während die Anpassungsjahre der BVG-Risikorenten Rente zum ersten (fett die Jahre der Anpassung der AHV/IV-Rente) Mal bezahlt wurde 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 1985 4.3 7.8 7.8 20.9 25.1 25.1 30.3 30.3 33.6 33.6 34.3 34.3 37.9 37.9 39.6 39.6 41.5 41.5 44.7 44.7 50.0 50.0 1986 7.2 7.2 20.2 24.4 24.4 29.5 29.5 32.8 32.8 33.5 33.5 37.1 37.1 38.8 38.8 40.7 40.7 43.8 43.8 49.1 49.1 1987 11.9 18.3 22.4 22.4 27.4 27.4 30.8 30.8 31.4 31.4 35.0 35.0 36.6 36.6 38.5 38.5 41.5 41.5 46.8 46.8 1988 15.9 20.0 20.0 24.9 24.9 28.1 28.1 28.8 28.8 32.2 32.2 33.8 33.8 35.7 35.7 38.7 38.7 43.8 43.8 1989 16.0 16.0 20.8 20.8 23.9 23.9 24.5 24.5 27.9 27.9 29.4 29.4 31.2 31.2 34.1 34.1 39.1 39.1 1990 13.1 13.8 13.8 16.7 16.7 17.3 17.3 20.5 20.5 21.9 21.9 23.6 23.6 26.4 26.4 31.0 31.0 1991 7.7 7.7 10.5 10.5 11.1 11.1 14.1 14.1 15.4 15.4 17.0 17.0 19.6 19.6 24.0 24.0 1992 6.2 6.8 6.8 7.4 7.4 10.3 10.3 11.6 11.6 13.2 13.2 15.6 15.6 19.9 19.9 1993 3.2 3.2 3.7 3.7 6.5 6.5 7.8 7.8 9.3 9.3 11.7 11.7 15.8 15.8 1994 3.0 3.1 3.1 5.9 5.9 7.2 7.2 8.7 8.7 11.0 11.0 15.2 15.2 1995 1.0 1.0 3.7 3.7 5.0 5.0 6.4 6.4 8.8 8.8 12.8 12.8 1996 1.7 3.1 3.1 4.4 4.4 5.8 5.8 8.2 8.2 12.2 12.2 1997 2.7 2.7 3.9 3.9 5.4 5.4 7.7 7.7 11.7 11.7 1998 3.4 3.9 3.9 5.4 5.4 7.7 7.7 11.7 11.7 1999 2.6 2.6 4.0 4.0 6.3 6.3 10.3 10.3 2000 1.7 2.6 2.6 4.9 4.9 8.8 8.8 2001 1.9 1.9 4.1 4.1 8.0 8.0 2002 2.8 3.6 3.6 7.5 7.5 2003 3.1 3.1 6.9 6.9 2004 3.0 6.0 6.0 2005 4.5 4.5 2006 2.7

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 115 (25.10.2009) | Lexipedia | Lexipedia