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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

20. Oktober 2010

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 272

Verfügen des Rentenanspruchs im Falle von noch nicht geklärten Drittauszah- lungen

1. Vorbemerkungen

Aufgrund der AHV-Mitteilung Nr. 241 vom 12. März 2009 zur neuesten Rechtsprechung betreffend Rentennachzahlungen an Dritte sind verschiedentlich Anfragen zur Abwicklung des Verrechnungsver- fahrens ans BSV gelangt. Die Unklarheiten betreffen Fälle, in denen die Rentenleistung feststeht und verfügt werden kann, jedoch die Abklärungen betreffend Drittauszahlungen noch nicht abgeschlossen sind. Gemäss Rz 9403 und 10077 ff. RWL besteht die Möglichkeit eines „zweistufigen“ Verfügungs- verfahrens. Diese AHV-Mitteilung soll Unsicherheiten in Bezug auf den Inhalt der Verfügungen im „zweistufigen“ Verfügungsverfahren klären.

2. Erlass und Inhalt der zwei Verfügungen

Liegt ein IV-Beschluss über eine Rente vor, kann die Ausgleichskasse sofort eine Verfügung im Na- men der IV erlassen, selbst dann, wenn über die eingereichten Drittauszahlungsbegehren noch nicht entschieden werden kann. Zu einem späteren Zeitpunkt, d. h. sobald die Drittauszahlungen geklärt sind, wird der Fall mit einer zweiten Verfügung erledigt. Betreffend Inhalt dieser beiden Verfügungen ist Folgendes zu beachten:

Die erste Verfügung im Namen der IV besteht aus dem Verfügungsteil 1 (AK) und Teil 2 (IVS). Teil 1 muss Folgendes enthalten: - Rentenansprüche ab Anspruchsbeginn (nicht nur ab Beginn der laufenden Rente) sowie lau- fende Rente - IV-Grad, gegebenenfalls mit sämtlichen geänderten IV-Graden - Berechnungsgrundlagen - Abrechnung betreffend Nachzahlungsbetrag (nur summenmässig) und Auszahlung der lau- fenden Rente - Zusätzlich muss ein Hinweis mit folgendem (sinngemässen) Inhalt gemacht werden: Über die Nachzahlung der Renten wird verfügt, sobald die Abklärungen über die Drittauszahlungsbe- gehren abgeschlossen sind. Dazu wird eine separate Verfügung erlassen.

Die spätere, zweite Verfügung im Namen der IV kann sich dann inhaltlich lediglich noch auf die Be- kanntgabe und die Aufteilung des Nachzahlungsbetrages unter die Verrechnungsgesuchstellenden bzw. gegebenenfalls die (teilweise)Nachzahlung an die versicherte Person selber, beschränken.

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Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 272

Bei diesem „zweistufigen“ Verfügungsverfahren ist speziell der allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach eine rechtskräftig entschiedene Sache nicht mehr Gegenstand einer neuen richterlichen Beurteilung sein darf („nicht zweimal in derselben Sache“), zu beachten. Mit unbenütztem Ablauf des Beschwer- deverfahrens wird eine formrichtig erlassene Verfügung rechtskräftig. Die Durchführungsstelle ist nicht befugt, diese durch eine gleichlautende Verfügung mit neuer Rechtsmittelbelehrung zu ersetzen. Vor- behalten bleibt die Revision oder Wiedererwägung der Verfügung (vgl. Rz 1019 KS Rechtspflege). Für das beschriebene „zweistufige“ Verfügungsverfahren bedeutet dies: Die zweite Verfügung darf keines- falls Bestandteile enthalten, die bereits in der ersten Verfügung waren und bei Erlass dieser hätten angefochten werden können (z.B. Berechnungsgrundlagen, IV-Grad).

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AHV/EL Mitteilung Nr. 272 vom 20.10.2010 | Lexipedia | Lexipedia