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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

27.06.2012

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 310

Aufrechnung der Beiträge zu dem von den Steuerbehörden gemeldeten Nettoeinkommen der über 64/65-jährigen Selbstständigerwerbenden

Seit dem 01. Januar 2012 hat die Berechnung des massgebenden Einkommens der Selbstständiger- werbenden leichte Änderungen erfahren, weil es nunmehr den Ausgleichskassen obliegt, die Beiträge wieder aufzurechnen, deren Abzug steuerlich zugelassen wurde (Art. 9 Abs. 4 AHVG). Zu diesem Zweck wurde eine Berechnungsformel in Rz 1170 der Wegleitung über die Beiträge der Selbststän- digerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN) in der AHV, der IV und der EO aufgenommen.

Die erwähnte Formel trägt allerdings der Kategorie der über 64/65-jährigen Selbstständigerwerbenden quater nicht Rechnung, für die gemäss Art. 6 AHVV ein Altersfreibetrag von 16‘800 Fr. abzuziehen ist. Nach Prüfung der Lage konnte nun eine Lösung gefunden werden. Danach ist für die genannte Versi- chertenkategorie für alle von den Steuerbehörden nach dem 01. Januar 2012 gemeldeten Einkommen die folgende Formel zu verwenden:

Vom so berechneten Bruttoeinkommen ist weiter die Franchise von 16'800 Fr. abzuziehen, um das massgebende beitragspflichtige Einkommen zu erhalten, so wie dies für die erwähnte Versichertenka- tegorie bislang immer gemacht wurde.

Beispiel: Das gemeldete Nettoeinkommen beträgt 35'000 Fr. Um den in der Formel zu verwendenden Beitrags- satz zu erhalten, muss die Franchise von 16'800 Fr. vom Einkommen von 35‘000 Fr. abgezogen wer- den. So erhält man ein Einkommen von 18‘200 Fr., dem nach der sinkenden Beitragsskala ein Bei- tragssatz von 5.348 % entspricht. Das Bruttoeinkommen berechnet sich wie folgt:

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 92 24, Fax +41 31 324 15 88 www.bsv.admin.ch

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 310

Nach Abzug der Franchise und Abrundung des Einkommens auf die nächsttieferen 100 Fr. erhält man das beitragspflichtige Einkommen von 19‘200 Fr., woraus aufgrund der aktuell anwendbaren Beitrags- tabellen ein Jahresbeitrag von 1‘026 Fr. resultiert.

Obwohl diese Berechnungsformel erst in die ab 01. Januar 2013 geltenden Weisungen aufgenommen werden wird, ist ihre Verwendung für alle von den Steuerbehörden nach dem 01. Januar 2012 gemel- deten Einkommen verbindlich.

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