Nachtrag 23 zu den Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichskassen (WBG); gültig ab 01.01.2026
Nachtrag Nr. 23 zu den Weisungen über Buchführung und Geldver- kehr der Ausgleichskassen (WBG)
Gültig ab 1. Januar 2026
Stand:
318.103 d WBG
Vorwort zum Nachtrag Nr. 23, gültig ab 1. Januar 2026
Dieser Nachtrag beinhaltet folgende Änderungen und Anpassungen:
1. Ergänzung zu Rz 756 – Abgrenzung FAK Lastenausgleich
Aus Gründen der Transparenz sind die Abgrenzungen auf den Kon- ten 1780 (aktive Abgrenzung) und 2780 (passive Abgrenzung) im neuen Jahr (jeweils per 01.01.) zwingend aufzulösen. Zur besseren Verständlichkeit dieser Vorgänge, wurden unter den Buchungsbeispielen zwei weitere Fälle aufgenommen (Beispiel 9 und Beispiel 10).
2. Ablösung VASCO-Token
Die bisher verwendeten VASCO-Token, welche heute für die 2- Faktoren-Authentifizierung der ZAS-Anwendungen (z.B. TeleZas 3) verwendet werden, werden mittelfristig durch das Behörden- Login AGOV abgelöst.
Beim AGOV wird die 2-Faktoren-Authentifizierung entweder über die Access APP oder einen FIDO-Stick stattfinden.
Dazu wird eine Video-Identifikation nötig sein, welche Kosten von CHF 30.— pro Identifikation bei einer externen Firma verursa- chen wird. Die Kosten können entweder direkt mit einer Kredit- karte oder durch den Erwerb eines Vouchers beglichen werden.
Die Kosten für die Videoidentifikation oder für den Bezug der FIDO-Sticks werden durch den Fonds vergütet.
Aus diesem Grund werden folgenden Konten neu eingerichtet, diese können ab sofort bebucht werden: Ausgleichskassen
212.3291 Kosten für Erwerb FIDO-Sticks
(AGOV Behörden-Login)
212.3292 Kosten für Videoidentifikation
(AGOV Behörden-Login) IV-Stellen
380.5391 Kosten für Erwerb FIDO-Sticks
(AGOV Behörden-Login)
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380.5392 Kosten für Videoidentifikation
(AGOV Behörden-Login)
3. Rückvergütung von Versicherungsleistungen (Taggelder) für
EL-Mitarbeitende Der Personalaufwand für EL-Mitarbeitenden kann im Rechnungs- kreis 480 auf die dafür vorgesehenen Konten verbucht werden. Im Gegenzug und zur Wahrung der Bilanzklarheit müssten Versi- cherungsleistungen (z.B. Krankentaggelder, Unfalltaggelder, etc.) welche von den jeweiligen Versicherungsträgern zurückerstattet werden, auf das dafür vorgesehene Konto 6730 Rückerstattung Ver- sicherungsleistungen (Taggelder usw.) verbucht werden. Bisher war es in den WBG nicht vorgesehen, das Konto 6730 im Rechnungs- kreis 480 zu bebuchen. Um in Zukunft eine korrekte Verbuchung von Versicherungsleistun- gen sicherzustellen, kann das Konto 6730 ab sofort auch im Rech- nungskreis 480 bebucht werden.
Die Änderungen sind mit 1/26 gekennzeichnet.
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