Weisungen betreffend die Rückverteilung der CO2-Abgabe durch die Ausgleichskassen an die Wirtschaft (WRC) (Gültig ab 01.06.2025; Stand: 01.06.2025)
Weisungen betreffend die Rückverteilung der CO2-Abgabe durch die Ausgleichskassen an die Wirtschaft (WRC)
Gültig ab 1. Juni 2025
Stand: 1. Juni 2025
318.106.06 d WRC
06.25
Vorwort zur WRC, gültig ab 1. Juni 2025
Die nachfolgenden Weisungen regeln die Rückverteilung der CO2- Abgabe an die Wirtschaft und basieren auf Stufe des revidierten CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 2011 (Stand am 1. Januar 2025) und der CO2-Verordnung vom 30. November 2012 (Stand am 1. Mai 2025), welche der Bundesrat am 2. April 2025 rückwirkend auf den
01.01.2025 in Kraft gesetzt hat.
Aufgrund grundlegender Änderungen und der Wiedereinführung der Ausschlüsse und Teilausschlüsse von Arbeitgebenden wurden neue Weisungen erarbeitet. Diese ersetzen die bisherigen Versionen be- treffend die Rückverteilung der CO2-Abgabe durch die AK an die Wirtschaft (WRC).
Die neuen Weisungen beinhalten folgende Neuregelungen und Än- derungen:
̶ Die Berechnungsbasis für die Rückverteilung der CO2-Abgabe wechselt von der AHV-Lohnsumme zur ALV1-Lohnsumme, womit die anrechenbaren Einzellöhne auf CHF 148'200 pro Jahr (Art. 22 UVV) plafoniert werden. ̶ Arbeitgebende, die aufgrund einer Verminderungsverpflichtung von der CO2-Abgabe befreit sind, erhalten ab 2025 keine Rück- verteilung. ̶ Arbeitgebende können gesamthaft oder nur für einzelne Standorte von der Abgabe befreit werden. Nur die Lohnsummenanteile der an den befreiten Standorten tätigen Arbeitnehmende sind von der Rückverteilung ausgeschlossen (Teilausschluss). Entsprechend gibt es bei der Rückverteilung eine Unterscheidung in Aus- schlüsse für das ganze Unternehmen und in Teilausschlüsse. ̶ Die von den Ausschlüssen und Teilausschlüssen betroffenen Lohnsummen können sich von den Lohnsummen pro Abrech- nungsnummern unterscheiden. Teilausschlüsse können auch vor- liegen, wenn eine Abrechnungsnummer eine ganze Firmengruppe umfasst und nur einzelne Unternehmen daraus ausgeschlossen werden. ̶ Bei Teilausschlüssen ist eine separate Erhebung der Lohnsum- menanteile für die eine Rückverteilung geltend gemacht wird er- forderlich.
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̶ Der Prozess zur Ermittlung der Lohnsumme wird entsprechend anspruchsvoller, da nur die Lohnsummenanteile für die eine Rückverteilung geltend gemacht wird zu berücksichtigen sind (die ausgeschlossenen und teilausgeschlossenen Lohnsummen wer- den nicht berücksichtigt). ̶ Im Befreiungsgesuch an das BAFU müssen die Arbeitgebenden die aktuelle AK und ihre Abrechnungsnummer sowie die Bezeich- nung der zu befreienden Standorte angeben. Ebenso müssen sie angeben, ob ein Teilausschluss vorliegt. Das BAFU wird den AK eine Liste mit den Arbeitgebenden mit Ausschluss oder Teilaus- schluss zustellen. Die AK erfragen dann bei den Arbeitgebenden mit Teilausschluss den Anteil der Lohnsummen für die eine Rück- verteilung geltend gemacht wird. Ohne fristgemässe Rückmel- dung der Arbeitgebenden wird die gesamte Lohnsumme ausge- schlossen.
Ermittlung des Faktors für die Rückverteilung
Der Rückverteilungsfaktor wird durch das BAFU berechnet und fest- gesetzt.
Verbuchung
Bei der Verbuchung der Rückverteilung der CO2-Abgabe ändert sich nichts.
Übergangslösung für die Durchführungsjahre 2025/2026
Da der Bundesrat die CO2-Verordnung erst im April 2025 rückwir- kend auf den 1.1.2025 in Kraft gesetzt hat, konnten die Befreiungs- gesuche für die CO2-Abgabe 2025 erst ab diesem Zeitpunkt einge- reicht werden. Die Frist dazu läuft bis zum 1. September 2025. Dadurch können die Informationen zu den Ausschlüssen und Teil- ausschlüssen noch nicht vorliegen und die massgebende Lohn- summe für die Rückverteilung im Jahr 2025 kann deshalb im 2025 noch nicht ermittelt werden. Deshalb findet im Jahr 2025 keine Rückverteilung statt. Im Jahr 2026 finden dann die Rückverteilungen für die Durchführungsjahre 2025 und 2026 statt.
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Die Rückverteilung des Durchführungsjahres 2025 findet im Jahr
2026 auf der Basis der ALV1-Lohnsumme 2024 und der Aus-
schlussliste 2025 statt.
Die Rückverteilung des Durchführungsjahres 2026 findet im Jahr
2026 auf der Basis der ALV1-Lohnsumme 2024 und der Aus-
schlussliste 2026 statt.
Wenn sich die Ausschlusslisten für 2025 und 2026 unterscheiden, dann wird auch die um die Ausschlüsse bereinigte ALV1-Lohn- summe 2024 für die beiden Rückverteilungen unterschiedlich ausfal- len.
Wiederkehrende Entschädigung der AK
Die AK werden für die Rückverteilung der Jahre 2025 und 2026 wie folgt entschädigt:
Im Jahr 2025 erhalten die AK keine Entschädigung. Im Jahr 2026 erhalten die AK je eine Entschädigung für die beiden durchgeführten Rückverteilungen.
Das Entschädigungsmodell wird in Zusammenarbeit mit den Kassen noch überarbeitet und später bekannt gegeben. Das Kapitel 6 ist deshalb noch nicht aktualisiert.
Arbeitgeberkontrolle
Neu ist vorgesehen, dass die von den Arbeitgebern gemeldeten massgebenden Lohnsummen im Rahmen der Arbeitgeberkontrollen geprüft werden. Diese Thematik muss jedoch noch bearbeitet wer- den. Deshalb ist das Kapitel 5.2. Arbeitgeberkontrollen als Platzhal- ter vorgesehen.
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Abkürzungen
AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung
AHVV Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung
AK Ausgleichskasse
BAFU Bundesamt für Umwelt
BSV Bundesamt für Sozialversicherungen
Rz Randziffer
WBG Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichskassen
ZAS Zentrale Ausgleichsstelle
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1 Grundsatz/Grundlagen
1000 Die vorliegenden Weisungen regeln das Verfahren betref-
fend der Rückverteilung des Abgabeertrags an die Wirt- schaft (Arbeitgebende), welche über die AK erfolgt.
1.1 Gesetzliche Grundlagen
1001 Die CO2-Abgabe basiert auf dem CO2-Gesetz vom 23. De-
zember 2011 (Stand 01.01.2025) und der CO2-Verordnung vom 30. November 2012 (Stand 1. Mai 2025). Die Vertei- lung des Abgabeertrags wird in Artikel 36 CO2-Gesetz ge- regelt.
1002 In der CO2-Verordnung wird die «Verteilung an die Wirt-
schaft» (4. Abschnitt) in folgenden Artikeln erörtert. Art. 124 Ertragsanteil der Wirtschaft Art. 124a Ausschluss und Teilausschluss Art. 125 Verteilung Art. 126 Organisation Art. 127 Entschädigung der AK
1003 Die besonderen Bestimmungen für die Übergangsregelung
in den Jahren 2025 und 2026 sind im Artikel 146ae Ab- schnitt 2h (Verteilung an Bevölkerung und an Wirtschaft) aufgeführt (siehe Kapitel 7 der Weisungen).
1.2 Erläuterungen zur CO2-Abgabe
1004 Die CO2-Abgabe ist keine Steuer, sondern eine Lenkungs-
abgabe, die den sparsamen Umgang mit fossilen Brenn- stoffen fördern soll. Die Abgabeerträge werden an die Be- völkerung über die Krankenkassen und an die Arbeitge- benden über die AK proportional zur massgebenden Lohn- summe rückverteilt.
1005 Der Ablauf der Rückverteilung des CO2-Abgabeertrags an
die Wirtschaft wird im Kapitel 3 dieser Weisungen be- schrieben.
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1006 Betreiber von Anlagen können eine Verminderungsver-
pflichtung eingehen und sind im Gegenzug von der CO2- Abgabe befreit (befreite Arbeitgebende). Befreite Arbeitge- bende sind von der Rückverteilung der CO2-Abgabe aus- geschlossen.
1007 Ein Ausschluss betrifft nicht zwingend das gesamte Unter-
nehmen, sondern kann auch nur für Anlagen an verschie- denen Standorten gewährt werden. Nur die Lohnsummen- anteile der an den befreiten Standorten tätigen Arbeitneh- menden sind von der Rückverteilung ausgeschlossen (Teil- ausschlüsse).
1008 Grundsätzlich erfolgt die Rückverteilung an die Arbeitge-
benden durch die AK bis 30. September des jeweiligen Durchführungsjahres. In begründeten Fällen kann das BAFU diese Frist auf Gesuch hin angemessen erstrecken (bis spätestens Ende Buchungsmonat März des Folgejah- res).
1009 In Fällen, in denen Arbeitgeber als befreit (Ausschluss /
Teilausschluss) gemeldet wurden und nachträglich aber nicht befreit sind (kein Ausschluss / Teilausschluss), erfolgt die Rückverteilung durch das BAFU. Es erfolgt keine rück- wirkende Rückverteilung durch die AK.
1.3 Begriffe / Definitionen
1.3.1 Massgebende Lohnsumme
1010 Die massgebende Lohnsumme entspricht der von den Ar-
beitgebenden abgerechneten, per 31.10. des Vorjahres eingefrorenen, ALV-1 Lohnsumme1 aller Standorte, welche nicht von der CO2-Abgabe befreit sind.
1Lohnsumme gemäss Art. 36 Abs. 3 CO2G: «Lohnsumme, auf die der Arbeitgeber nach Arti-
kel 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 Beiträge an die Arbeitslo- senversicherung entrichtet». EDI BSV | Weisungen betreffend die Rückverteilung der CO2-Abgabe durch die
Bei Arbeitgebern, welche nicht von der CO2-Abgabe be- freit sind, entspricht die massgebende Lohnsumme der gesamten ALV1-Lohnsumme des Betriebs.
Bei Arbeitgebern, welche vollständig von der CO2-Ab- gabe befreit sind, entspricht die massgebende Lohn- summe dem Betrag null.
Bei Arbeitgebenden, bei welchen nur einzelne Standorte von der CO2-Abgabe befreit sind (Teilausschluss), ent- spricht die massgebende Lohnsumme der ALV1-Lohn- summe der an den nicht befreiten Standorten tätigen Ar- beitnehmenden, für welche ein Anspruch auf Rückver- teilung geltend gemacht wird (dies entspricht auch der gesamten ALV1-Lohnsumme minus die Lohnsummen- anteile der an den befreiten Standorten tätigen Arbeit- nehmenden).
1011 Als Ausgangslage für die Ermittlung der massgebenden
Lohnsumme gilt die vom Arbeitgebenden für das entspre- chende Kalenderjahr gemeldete ALV1-Lohnsumme der Ar- beitnehmenden, die bis zum Stichtag (31. Oktober des Jahres vor der Rückverteilung) im Abrechnungssystem der Ausgleichskasse übernommen worden ist.
1012 Das entsprechende Kalenderjahr entspricht dem Durchfüh-
rungsjahr minus zwei.
1013 Nachträgliche Korrekturen z.B. aus Arbeitgeberkontrollen
werden nur dann berücksichtigt, wenn sie bis zum Stichtag (31. Oktober) erfasst bzw. verbucht werden konnten.
1.3.2 Berechtigungskategorien
1014 Vollständige Rückverteilung der CO2-Abgabe
Arbeitgebende, die eine vollständige Rückverteilung erhal- ten. Rückverteilungsbetrag: Massgebende Lohnsumme (=Ge-
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1015 Teilausschluss Rückverteilung der CO2-Abgabe
Arbeitgebende, die mit einer Verminderungsverpflichtung von der CO2-Abgabe befreit sind, erhalten nur für die Lohn- summen der an den nicht von der Abgabe befreiten Stand- orten tätigen Arbeitskräfte die Rückverteilung CO2-Abgabe. Rückverteilungsbetrag: Massgebende Lohnsumme (=Lohn- summenanteil auf welchem eine Rückverteilung geltend gemacht wurde) * Verteilungsfaktor CO2-Abgabe.
1.3.3 Fristen
1016 Die Meldefristen sind im Anhang 1 aufgeführt.
1.3.4 Rückverteilungsbeträge
1017 Bei CO2-Rückverteilungsbeträgen (siehe Rz 3014 und
3015), die nicht verrechnet werden können, erfolgt die Aus- zahlung ab einer Höhe von CHF 50.00. Nicht verteilbare Beträge sind gemäss Rz 1020 zu behandeln.
1018 Der CO2-Rückverteilungsbetrag ist nach erfolgtem Kassen-
wechsel durch diejenige AK zu entrichten, die im Durchfüh- rungsjahr für den anspruchsberechtigten Arbeitgebenden zuletzt zuständig ist. Die neue AK rechnet über die Höhe der CO2-Rückverteilung direkt mit der ZAS ab.
1019 Bei Mutationen bezüglich des Rückverteilungsbetrags wer-
den Beträge erst ab einer Höhe von CHF 50.00 verrechnet oder ausbezahlt.
1020 Ist eine Rückverteilung bzw. eine Verrechnung oder Gut-
schrift nicht möglich (z.B. infolge Konkurs oder Auflösung eines Arbeitgebenden), hat die Rückbuchung des Betrags über das entsprechende Konto in der Betriebsrechnung bis spätestens Ende Buchungsmonat März des Folgejahres zu erfolgen. Die Rückbuchung ist in geeigneter Form zu doku- mentieren.
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1.3.5 Durchführungsjahr
1021 Als Durchführungsjahr wird das Jahr bezeichnet in wel-
chem die Rückverteilung stattfindet.
2 Akteure / Aufgaben / Verantwortungen
2.1 BAFU
2000 Aufgaben des BAFU
Entscheidet über Befreiungen von der CO2-Abgabe und informiert die AK über die von der Rückverteilung aus- geschlossenen und teilausgeschlossenen Arbeitgeben- den.
Erstellt jährlich eine konsolidierte Liste mit den Arbeitge- benden mit Ausschluss und Teilausschluss. Die Liste enthält die zuständige AK und die Abrechnungsnummer. Die Liste wird als csv-Datei der ZAS zur Publikation in den gesicherten Anwendungen übergeben.
Ermittelt den Verteilungsfaktor für die Rückverteilung
Teilt der ZAS die Höhe des Verteilungsfaktors mit.
Ist zuständig für rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Berechnungsgrundlage der Rückverteilung und für das Beschwerdeverfahren.
Legt im Einvernehmen mit dem BSV die Entschädigung
Rechnet Ausnahmefälle bei der Rückverteilung direkt ab.
Erstellt ein Schreiben (Merkblatt) zuhanden der AK, wel- ches Grundinformationen zur Rückverteilung enthält und publiziert die Informationen auf der Webseite des BAFU, unter: www.bafu.admin.ch/co2-abgabe-verteilung.
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2.2 BSV
2001 Aufgaben des BSV
Regelt die Details zum Verfahren der Rückverteilung der Abgabeerträge an die Wirtschaft und erstellt die vorlie- genden Weisungen (WRC).
Koordiniert und regelt die Abwicklung der Entschädi- gung an die AK.
2.3 ZAS
2002 Aufgaben der ZAS
Fasst sowohl die Gesamtsumme aller von den AK ge- meldeten ALV1-Lohnsummen vor Korrektur als auch die massgebenden Lohnsummen nach Korrektur (Aus- schlüsse und Teilausschlüsse) zusammen und übermit- telt diese dem BAFU.
Ermittelt aufgrund des vom BAFU mitgeteilten Vertei- lungsfaktors und den von den AK gemeldeten massge- benden Lohnsummen das Total der Rückverteilung pro Ausgleichskasse.
Meldet die ermittelten Rückverteilungsbeträge so rasch wie möglich, jedoch bis spätestens am 30. Juni des Durchführungsjahres, an die einzelnen AK.
Publiziert die Liste mit den Arbeitgebenden mit Aus- schluss und Teilausschluss über die gesicherten An- wendungen.
Informiert die AK über den Verteilungsfaktor.
Erstellt bis Ende April des Folgejahres eine Gesamtab- rechnung über die Höhe der von den AK ausgerichteten Rückverteilung aus der CO2-Abgabe und meldet diese dem BAFU.
Leitet das Schreiben des BAFU (Merkblatt) zuhanden der AK weiter (mit Kopie an das BSV).
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2.4 AK
2003 Aufgaben der AK
Sind zuständig für die Rückverteilung des Abgabeer- trags an die Arbeitgebenden.
Ermitteln die für die Rückverteilung massgebenden Lohnsummen von Arbeitgebenden mit Teilausschluss.
Melden die eingefrorenen ALV1-Lohnsummen und die massgebenden Lohnsummen an die ZAS.
Berechnen anhand des Verteilungsfaktors (Rz 3009) und der ermittelten massgebenden Lohnsumme den in- dividuellen Anteil aus der CO2-Abgabe zuhanden der einzelnen berechtigten Arbeitgebenden. Sie beachten dabei die kaufmännischen Rundungsregeln.
Informieren die berechtigen Arbeitgebenden, jährlich mit einem Informationsschreiben, über die Höhe des Vertei- lungsfaktors und den ausbezahlten Anteil aus der CO2- Abgabe. Über die Höhe der Rückverteilung kann ggf. auch mittels Beilage der Abrechnung informiert werden.
Bei einem Rückverteilungsbetrag von unter CHF 50.00 ist auf den Versand des Schreibens zu verzichten.
Richten die Rückverteilung in Form einer Verrechnung oder Auszahlung im Verlaufe des Monats September (bis spätestens 30. d.M.) des Durchführungsjahres aus (ausgenommen Fristerstreckungen).
2.5 Arbeitgebende
2004 Aufgaben der Arbeitgebenden
Stellen das Gesuch auf Befreiung (inkl. der Angaben auf Ausschluss und Teilausschluss) an das BAFU.
Melden den AK bis am 15.04. die massgebende Lohnsumme s. Rz 1010.
Führen separate Listen der Arbeitnehmenden (mit Angabe der AHV-Nummer) der Standorte, für die eine Rückverteilung geltend gemacht wird.
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3 Ablauf
3000 Der Ablauf der Rückverteilung der CO2-Abgabe wird in den
folgenden Randziffern detailliert und chronologisch be- schrieben. Die geltenden Fristen werden im Anhang 1 auf- gezeigt.
3.1 Befreiung von der CO2-Abgabe
3001 Das Befreiungsgesuch muss bis zum 1. September (Jahr
X-1) beim BAFU eingereicht sein und gilt ab dem Folge- jahr.
3.2 Freezing der ALV1-Lohnsumme
3002 Die bis zum 31. Oktober (Jahr X-1) den AK gemeldeten
und abgerechneten ALV1-Lohnsummen (Jahr X-2) werden für die weitere Verwendung eingefroren.
3.3 Meldung der Arbeitgebenden mit vollständigem
oder Teilausschluss
3003 Das BAFU erstellt jährlich eine auf die Abrechnungsnum-
mer konsolidierte Liste pro AK mit den Arbeitgebenden mit Ausschluss und Teilausschluss die der AK angeschlossen sind sowie eine Gesamtliste mit allen Arbeitgebenden mit Ausschluss und Teilausschluss und übergibt sie als csv- Datei der ZAS zur Publikation in den gesicherten Anwen- dungen in der 1. Arbeitswoche des Monats März.
3.4 Ermittlung der Lohnsummen von Arbeitgebenden
mit Teilausschluss
3004 Die AK holen bei den Arbeitgebenden mit Teilausschluss
für die entsprechende Periode die ALV1-Lohnsummen der Arbeitnehmenden ein, die an Standorten arbeiten, welche die CO2-Abgabe bezahlen und für die eine Rückverteilung geltend gemacht wird. EDI BSV | Weisungen betreffend die Rückverteilung der CO2-Abgabe durch die
3005 Die betroffenen Arbeitgebenden melden die Lohnsummen
bis zum 15. April. Erfolgt keine Meldung, wird die ganze Lohnsumme ausgeschlossen.
3006 Die AK führen pro Arbeitgebenden die eingefrorene ALV1-
Lohnsumme sowie die massgebende Lohnsumme (s. Rz 1010).
3.5 Meldung der massgebenden Lohnsumme
3007 Die AK melden bis zum 10. Mai des Durchführungsjahres
sowohl die «eingefrorene» ALV1-Lohnsumme per 31.10. des Vorjahres von allen Arbeitgebenden als auch die massgebende Lohnsumme für die Rückverteilungen der
Beispiel: Für das Durchführungsjahr 2027 muss die ALV1- Lohnsumme 2025, eingefroren per Stichtag 31.10.2026 so- wie die massgebende Lohnsumme aller Arbeitgebenden, auf welcher die Rückverteilung bis zum 15.04.2027 geltend gemacht wurde, bis am 10.05.2027 an die ZAS gemeldet werden.
3008 Die ZAS meldet die eingefrorene ALV1-Lohnsumme und
die massgebende Lohnsumme dem BAFU bis zum 31. Mai (Adresse: Sektion CO2-Abgabe und Emissionshandel,
3003 Bern / CO2-Abgabe@bafu.admin.ch), welches auf-
grund dieser Angaben sowie der Abgabeerträge den jährli- chen Verteilungsfaktor (Rz 3009) ermittelt.
3.6 Meldung Verteilungsfaktor und Rückverteilungsbe-
trag
3009 Das BAFU meldet bis zum 10. Juni der ZAS den Vertei-
lungsfaktor für die CO2-Abgabe (auf Basis der für das Durchführungsjahr zur Verfügung stehenden Mittel für die Rückverteilung an die Wirtschaft und der massgebenden Lohnsumme).
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3010 Die ZAS meldet anschliessend, so schnell wie möglich
aber spätestens bis 30. Juni den AK die ermittelten Rück- verteilungsbeträge und den Verteilungsfaktor.
3.7 Meldung Mutationen
3011 Die abtretende AK meldet der neuen AK die folgenden An-
gaben:
Gesamt ALV1-Lohnsumme
Meldung ob Gesamt- oder Teilausschluss
massgebende Lohnsumme bei Teilausschluss Diese Angaben dienen der Festsetzung der Rückvertei- lungsbeträge der CO2-Abgabe (Rz 3014). Die Meldungen haben jeweils bis spätestens am 31. Juli schriftlich zu er- folgen.
3012 Die neue AK meldet dem BAFU die Mutationen bis zum
30. Oktober zurück, damit dieses auf der Ausschlussliste des Folgejahres die aktuellen Daten verwenden kann.
3.8 Geldüberweisung
3013 Das BAFU überweist den ermittelten Rückverteilungsbe-
trag am letzten Arbeitstag im August oder am 1. Arbeitstag im September an die ZAS. Die Überweisung muss vom BAFU angekündigt werden, damit die ZAS die Koordination sicherstellen kann.
3.9 Rückverteilung an die Arbeitgebenden
3014 Die AK berechnen anhand des Verteilungsfaktors
(Rz 3009) und der massgebenden Lohnsumme den indivi- duellen Anteil aus der CO2-Abgabe zuhanden der einzel- nen berechtigten Arbeitgebenden. Sie beachten dabei die kaufmännischen Rundungsregeln.
3015 Die AK richten die Rückverteilung in Form einer Verrech-
nung oder Auszahlung im Verlaufe des Monats September
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(bis spätestens 30. d.M.) des Durchführungsjahres aus. In begründeten Fällen kann das BAFU diese Frist auf Gesuch hin angemessen erstrecken (bis spätestens Ende Bu- chungsmonat März des Folgejahres).
3.10 Rückbuchung Restgelder
3016 Rückbuchungen müssen bis spätestens Ende Buchungs-
monat März des Folgejahres vorgenommen werden. Es können keine Vergütungszinsen gewährt werden.
3.11 Nachträgliche Rückverteilung
3017 Allfällige nachträgliche Rückverteilungen werden durch das
BAFU vorgenommen.
4 Verfahren
4000 Die Information an die anspruchsberechtigten Arbeitgeben-
den über die Höhe der Rückverteilung sowie den Vertei- lungsfaktor erfolgt gemäss Artikel 126 Absatz 2 der CO2- Verordnung in Form einer Mitteilung.
4001 Ansprechstelle im Beschwerdefall sowie für die Beantwor-
tung von rechtlichen Fragen ist das BAFU. (Adresse: Sek- Abgabe@bafu.admin.ch).
4002 Die AK leiten Beschwerden im Zusammenhang mit der
Höhe der Rückverteilung, dem Ansatz des Verteilungsfak- tors sowie allgemeinen Fragestellungen zu diesen Themen ans BAFU weiter.
4003 Die für den Fall relevanten Daten sind dem BAFU bekannt
zu geben resp. dem Schreiben beizufügen.
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4004 Das BAFU regelt und übernimmt die weiteren Abklärungen
direkt mit den Beschwerdeführern und erstellt ggf. rechts- kräftige Verfügungen. Es nimmt ausserdem Stellung zu den Fragen im Zusammenhang mit der CO2-Abgabe.
5 Revision der Rückverteilung und Arbeitgeberkon-
trolle
5.1 Revision
5000 Die Revision der Rückverteilung der CO2-Abgabe stützt
sich auf die in den BSV-Weisungen für die Revision der AK (WRAK) festgehaltenen Grundsätze.
5001 Die Revision der Rückverteilung wird gemäss separatem
Mandat durchgeführt und ist im Rahmen der Abschlussre- vision des Prüfungsjahres abzuschliessen. Zuständig für die Revision ist die dem BSV gemeldete Revisionsstelle der AK. Die Revision findet jährlich statt und beinhaltet die Beantwortung der im Revisionsformular enthaltenen Fra- gen (vgl. Anhang 2). Das ausgefüllte Revisionsformular ist dem BAFU gemäss den Angaben im Formular (d.h. elekt- ronisch und per Post) zuzustellen, mit Kopie in Papierform ans BSV. Die AK sowie die revidierten Zweigstellen wer- den entsprechend entschädigt (Rz 6006).
5.2 Arbeitgeberkontrolle
Neu ist vorgesehen, dass die von den Arbeitgebern gemel- deten massgebenden Lohnsummen im Rahmen der Arbeit- geberkontrollen geprüft werden. Diese Thematik muss je- doch noch bearbeitet werden. Deshalb ist das Kapitel 5.2. Arbeitgeberkontrollen als Platzhalter vorgesehen.
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6 Entschädigung (Dieses Kapitel wird zu einem späte-
ren Zeitpunkt ergänzt)
6000 In Artikel 36, Absatz 3 des CO2-Gesetzes sowie Artikel 127
der CO2-Verordnung werden die Grundlagen für die Ent- schädigung der AK im Zusammenhang mit der Rückvertei- lung an die Wirtschaft festgehalten.
6001 Die Entschädigung der AK für die Durchführung der Rück-
verteilung erfolgt gestützt auf einen Kostenschlüssel, wel- cher sich einerseits auf eine detaillierte Prozessanalyse für die Ermittlung des entspr. Verwaltungsaufwandes bei den AK stützt und andererseits die Anzahl der Beitragspflichti- gen resp. Arbeitgebenden per Ende des Jahres der ALV1- Lohnsummenmeldung gemäss den statistischen Angaben der AK berücksichtigt (Rekapitulation).
6002 Die Entschädigung setzt sich somit aus einer Grundent-
schädigung an alle AK zusammen, welche aufgrund der Prozessanalyse ermittelt wird und aus einer Entschädigung pro abrechnungspflichtiges Mitglied.
6003 Die Höhe der jährlichen Entschädigung wurde durch das
BAFU in Absprache mit dem BSV und den AK festgesetzt. Das BSV prüft regelmässig, ob Änderungen in den Berech- nungsgrundlagen ggf. eine Anpassung der Höhe der Ent- schädigung zur Folge hätten.
6004 Die Abwicklung der Entschädigung an die AK wird durch
das BSV geregelt und koordiniert. Die AK werden im Durchführungsjahr entschädigt und erhalten vom BSV eine entsprechende Mitteilung mit der Angabe über das Detail der Entschädigung.
6005 Die Höhe der Portokosten für den Versand der Informati-
onsschreiben an die rückverteilungsberechtigten Arbeitge- benden wird dem AHV-Fonds durch das BAFU rückerstat- tet.
6006 Die Entschädigung für die ordentliche Revision stützt sich
auf die Kosten, die der Revisionsstelle und der AK sowie EDI BSV | Weisungen betreffend die Rückverteilung der CO2-Abgabe durch die
der revidierten Zweigstelle durch die Revision der Rückver- teilung entstehen. Den AK bzw. den entsprechenden Zweigstellen wird ein Pauschalbetrag von CHF 4740.– ver- gütet. Die Revisionsstellen werden von den AK oder deren Zweigstellen entschädigt.
7 Regelungen Übergangsfrist (2025 und 2026)
7000 Im Kalenderjahr 2025 wird keine Rückverteilung durchge-
führt und entsprechend fällt die Meldung der massgeben- den Lohnsumme in diesem Kalenderjahr aus. Die Rückver- teilung für das Kalenderjahr 2025 wird im Kalenderjahr
2026 nachgeholt. Im Kalenderjahr 2026 erfolgen deshalb
zwei Rückverteilungen (Rückverteilung 2025 und Rückver- teilung 2026).
7001 Die massgebende Lohnsumme für die Rückverteilung 2025
basiert auf den von den Arbeitgebenden für das Kalender- jahr 2024 gemeldeten ALV1-Lohnsummen der Arbeitneh- menden, die bis zum Stichtag (31. Oktober 2025) im Ab- rechnungssystem der Ausgleichskasse übernommen wor- den sind minus die Lohnsummenanteile der an den befrei- ten Standorten tätigen Arbeitnehmenden (Ausschlussliste 2025).
7002 Die massgebende Lohnsumme für die Rückverteilung 2026
basiert ebenfalls auf den von den Arbeitgebenden für das Kalenderjahr 2024 gemeldeten ALV1-Lohnsummen der Ar- beitnehmenden, die bis zum Stichtag (31. Oktober 2025) im Abrechnungssystem der Ausgleichskasse übernommen worden sind minus die Lohnsummenanteile der an den be- freiten Standorten tätigen Arbeitnehmenden (Ausschluss- liste 2026).
7003 Obwohl die Rückverteilung 2025 als auch die Rückvertei-
lung 2026 auf der ALV1-Lohnsumme 2024 basieren, unter- scheiden sich die massgebenden Lohnsummen in den Fäl- len, in denen angeschlossene Mitglieder nur in einem der beiden Kalenderjahre von Ausschlüssen oder Teilaus- schlüssen betroffen sind. EDI BSV | Weisungen betreffend die Rückverteilung der CO2-Abgabe durch die
7004 Für die Rückverteilung der Durchführungsjahre 2025 und
2026 gelten die Meldefristen gemäss Anhang 1. Es werden
jedoch jeweils zwei Meldungen gemacht, eine für das Jahr
2025 und eine für das Jahr 2026.
7005 • Die Entschädigungen für das Durchführungsjahr 2025
erfolgen im Jahr 2026 auf Basis der Statistikdaten 2024. • Die Entschädigungen für das Durchführungsjahr 2026 erfolgen im Jahr 2026 auf Basis der Statistikdaten 2024.
8 Inkraftreten
8000 Die vorliegenden Weisungen treten auf den 1. Juni 2025 in
Kraft.
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Anhang 1 Meldefristen
Datum Melder Empfän- Inhalte (bis) ger
1.9. (X-1) AG BAFU Befreiungsgesuch
1. Woche März BAFU ZAS Konsolidierte Listen pro AK und Ge-
samtliste der Arbeitgebenden mit Aus- schluss und Teilausschluss
15.03. AK AG Anfrage nicht ausgeschlossener Lohn-
anteil (massgebende Lohnsumme)
15.04. AG AK Meldung nicht ausgeschlossener Lohn-
anteil (massgebende Lohnsumme)
10.05. AK ZAS Meldung eingefrorene ALV1-Lohn-
summe per 31.10. X-1 und massgebende Lohnsumme für die CO2- Abgabe.
Bsp: Für das Durchführungsjahr 2027 muss die Lohnsumme 2025, eingefroren per Stichtag 31.10.2026 bis am
10.05.2027 an die ZAS gemeldet wer-
den.
31.05. ZAS BAFU Meldung der Gesamtlohnsumme für die
10.06. BAFU ZAS Meldung Rückverteilfaktor
30.06. ZAS AK Rückverteilfaktor und -beträge
31.07. AK X AK Y Mutationen bei Kassenwechsel:
Gesamt ALV-1 Lohnsumme
Meldung ob Gesamt- oder Teilaus- schluss
massgebende Lohnsumme bei Teil- ausschluss
Letzter Arbeitstag BAFU ZAS Überweisung des ermittelten Rückver- August/ teilungsbetrags
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1. Arbeitstag
September
31.08. BSV AK Abrechnung und Vergütung
30.09. AK AG Auszahlung oder Verrechnung der
Rückverteilungsbeträge
30.10. AK BAFU Neue AK meldet Mutationen ans BAFU
zurück. BAFU nimmt auf die Aus- schlussliste Jahr X+1 auf.
31.3. AK ZAS Rückbuchung
(X+1)
30.04. ZAS BAFU Gesamtabrechnung
(X+1)
EDI BSV | Weisungen betreffend die Rückverteilung der CO2-Abgabe durch die
Anhang 2 Revisionsformular Rückverteilung Name Ausgleichskasse (AK): Nummer Ausgleichskasse: Ja Revision durch die Firma: Nein Empfänger des Berichts: Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Klima, 3003 Bern (Excel per Email (co2-abgabe@bafu.admin.ch) und Post) Kopie an das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Post) Correspond Geprüftes Rückverteilungsjahr: Ne correspond pas
Revisionsformular Rückverteilung CO2-Abgabe
Dieser Fragebogen ist von der Revisionsstelle gemäss den Weisungen betreffend die Rückverteilung der CO2-Abgabe durch die Ausgleichskassen an die Wirtschaft (WRC) auszufüllen. Geprüft wird, ob die Rückverteilung der CO2-Abgabe unter Einhaltung der Weisungen WRC erfolgt ist. Die grauen Felder sind Pflichtfelder.
Resultat Visum
1. Verbuchung der Lohnmeldungen
Hat die Ausgleichskasse bis zum 31. Oktober alle eingegangenen Lohnmeldungen verarbeitet? Wenn nein: Abklärungen Revisor: Stellungnahme
2. Meldung der Lohnsumme an die ZAS
Ist der ZAS die korrekte eingefrorene ALV1-Lohnsumme gemeldet worden (WRC 3007)? Wenn nein: Abklärungen Revisor: Stellungnahme Ist der ZAS die korrekte massgebende Lohnsumme gemeldet worden (WRC 3007)? Wenn nein: Abklärungen Revisor: Stellungnahme
3. Berechnung des Betrags mit dem Rückverteilungsfaktor
a) Wurde der korrekte Rückverteilungsfaktor angewendet? (WRC 3009) Wenn nein: Abklärungen Revisor: Stellungnahme b) Ist die Berechnung des Rückverteilungsbetrages mit dem von der ZAS gemeldeten Verteilungsfaktor korrekt erfolgt (WRC 2003, 3014)? Wenn nein: Abklärungen Revisor: Stellungnahme
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4. Information zuhanden der Unternehmen
Sind die Unternehmen über die Rückverteilung gemäss Infoschreiben des BAFU informiert worden (WRC 2003)? Wenn nein: Abklärungen Revisor: Stellungnahme Ausgleichskasse:
5. Rückbuchung nicht verteilbarer Beträge
Sind nicht verteilbare Beträge entsprechend rückverbucht worden (WRC 1020, 3016)? Wenn nein: Abklärungen Revisor: Stellungnahme
6. Verbuchung der Rückverteilung
Erfolgte die Verbuchung der Rückverteilung aus der CO2-Abgabe gemäss den Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichskassen (WGB)? Wenn nein: Abklärungen Revisor: Stellungnahme
7. Prozess bei Mutationen
a) Aus der Ausgleichskasse ausgetretene Unternehmen: Ist Rz 3011 WRC eingehalten worden? Wenn nein: Abklärungen Revisor: Stellungnahme
b) Neu in die Ausgleichskasse eingetretene Unternehmen: Ist Rz 3012 WRC eingehalten worden? Wenn nein: Abklärungen Revisor: Stellungnahme
8. Vergleich der zugeteilten Rückverteilungssumme mit der effektiv
verteilten Summe (oder „Saldo Rückverteilung“) Ist die Differenz zwischen der zugeteilten Rückverteilungssumme und der von der Ausgleichskasse effektiv verteilten Summe (wenn möglich unter Einbezug der Mutationen und Rückbuchungen) nachvollziehbar dargelegt? Wenn nein: Abklärungen Revisor: Stellungnahme Weitere Bemerkungen und Kommentare:
Ort und Datum: Stempel und Unterschrift Revisor:
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