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Entscheid vom 23. Dezember 2021 / SG.2021.205

Rubrum

Publ.-Nr: 00.020.394

Stelle: Bezirksgericht Baden

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 27.12.2021

Entscheid vom 23. Dezember 2021 / SG.2021.205

Besetzung: Gerichtspräsidentin Gabriella Fehr Gemeinschuldner: Daniel Teichmann, geboren am 4. August 1978, von Deutschland, Wohnort unbekannt

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Konkurseröffnung nach ordentlicher Betreibung / Ref.: PR02.001.100020528424.5101247492 / Einstellung mangels Aktiven

Dispositiv

Das Konkursverfahren über Daniel Teichmann, wird mangels Aktiven eingestellt. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.00 festgesetzt, dem Gemeinschuldner auferlegt und vom Konkursamt Aargau, Amtsstelle Baden, bezogen.

Zustellung an: den Gemeinschuldner (per Publikation), das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Baden (zur Publikation) Mitteilung an: das Betreibungsamt Wettingen, das Handelsregisteramt des Kantons Aargau, das Friedensrichteramt Kreis IV Wettingen (unter dem Vorbehalt der Fortsetzung des Verfahrens bei Leistung eines Kostenvorschusses durch einen Gläubiger)

Dieser Entscheid wird dem unbekannt abwesenden Gemeinschuldner hiermit öffentlich zugestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am

nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Fällt das Ende der Frist in die Betreibungsferien, so wird die Frist bis zum dritten Tage nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt (Art. 63 SchKG). Die Betreibungsferien dauern sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli (Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.

Bezirksgericht Baden Präsidium 4 des Zivilgerichts