00.096.927
Verfügung vom 28. April 2026 / ST.2025.263
Rubrum
Publ.-Nr: 00.096.927
Stelle: Bezirksgericht Baden
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 03.06.2026
Verfügung vom 28. April 2026 / ST.2025.263
Besetzung: Gerichtspräsidentin Gabriella Fehr, Gerichtsschreiberin Serap Hänggi Anklägerin: Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207 / Täfernhof, 5405 Dättwil AG vertreten durch lic. iur. Dominik Aufdenblatten, Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter: Max Mocanu, geboren am 28. April 2001, von Rumänien, Str. Vasile Alecsandri 23, MD-5826 Horodiste
Gegenstand: Strafverfahren betreffend SVG-Widerhandlung
Dispositiv
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben.
2. Der Strafbefehl ST.2025.6203 der Staatsanwaltschaft Baden vom 14. August 2025 erwächst damit in Rechtskraft.
3. Die Verfahrenskosten bestehend aus: a) der Gebühr von Fr.500.00 b) den Beweiskosten des Gerichts Fr. 5.00 d) den Spesen von Fr. 75.00 Total Fr. 580.00
werden dem Beschuldigten auferlegt.
Die Staatsanwaltschaft wird die Sanktion des Strafbefehls selbst vollziehen und die Kosten für das Strafbefehlsverfahren separat erheben.
4. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selbst.
Das Urteil wird dem unbekannt abwesenden Beschuldigten hiermit öffentlich zugestellt.
Mitteilung nach Rechtskraft an: die Staatsanwaltschaft Baden (zum Vollzug / samt Akten)
Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittelbelehrung (Art. 393 ff. StPO)
Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.
Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen. Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht (Art. 387 StPO).
Bezirksgericht Baden Präsidium des Strafgerichts