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SZ.2026.198 Verfügung vom 21. Juli 2026

Rubrum

Publ.-Nr: 00.101.927

Stelle: Bezirksgericht Baden

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 27.08.2026 SZ.2026.198 Verfügung vom 21. Juli 2026 Betroffene NaturPilze Gastro GmbH, Haselstrasse 25, 5400 Baden

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Organisationsmangel

Dispositiv

1. Die Anzeige wird der Betroffenen zugestellt beziehungsweise kann auf dem Bezirksgericht Baden, 5400 Baden, eingesehen werden.

2. Die Betroffene hat innert einer Frist von 30 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung den rechtmässigen Zustand durch Einsetzung eines Geschäftsführers mit Wohnsitz in der Schweiz wiederherzustellen und dies dem Gericht durch einen aktuellen Handelsregisterauszug nachzuweisen.

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).

3. Bleibt die Betroffene innerhalb der ihr angesetzten Frist säumig, ordnet das Gericht die Auflösung und Liquidation der Betroffenen nach den Vorschriften über den Konkurs an.

Bitte beigefügte Hinweise beachten!

Diese Verfügung wird der Betroffenen hiermit öffentlich zugestellt.

Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben

Lauf der Frist Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).

Form der Eingabe Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).

Bezirksgericht Baden Präsidium 9 des Zivilgerichts