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Entscheid vom 31. August 2026 / SZ.2026.177

Rubrum

Publ.-Nr: 00.102.885

Stelle: Bezirksgericht Baden

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 10.09.2026

Entscheid vom 31. August 2026 / SZ.2026.177

Besetzung Gerichtspräsidentin Eckert Gerichtsschreiber Hüsler

Gesuchstellerin Realstone SA, Avenue d'Ouchy 6, Case postale, 1006 Lausanne vertreten durch burriplus immobilien-treuhand, Dalmaziquai 37, Postfach 22, 3000 Bern 6

Gesuchsgegner Wissam Bahloul, geboren am 30. Juli 1986, von Marokko, Bruggerstrasse 44, 5400 Baden

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung

Dispositiv

1. Es wird festgestellt, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien betreffend das Mietobjekt "1- Zimmer-Wohnung, 3. OG / Nr. 3.10" samt Kellerabteil an der Bruggerstrasse 44 in 5400 Baden seit 31. Mai 2026 aufgelöst ist.

2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, das vorgenannte Mietobjekte spätestens innert 10 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids zu räumen und zu verlassen sowie in vertragsgemässem Zustand inkl. sämtlicher Schlüssel zu übergeben, unter Androhung des polizeilichen Vollzuges im Unterlassungsfall gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO. Im Unterlassungsfall würde er auf Begehren der Gesuchstellerin durch das Gerichtspräsidium Baden polizeilich ausgewiesen.

3. Die Kosten eines allfälligen polizeilichen Vollzugs gehen zu Lasten des Gesuchsgegners.

Die Gesuchstellerin hat nach Anweisung der zuständigen Polizeistelle einen Kostenvorschuss zur Sicherstellung der Vollzugskosten zu leisten.

4. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt.

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr.

100.00 zu bezahlen.

Dieser Entscheid wird dem unbekannt abwesendem Gesuchsgegner hiermit öffentlich zugestellt.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO):

Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Baden mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.

Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO).

Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 315 Abs. 4 ZPO bzw. Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).

Bezirksgericht Baden Präsidium 1 des Zivilgerichts