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Verfügung vom 19. August 20205 (SZ.2025.58 / NA.2025.11)

Rubrum

Publ.-Nr: 00.086.343

Stelle: Bezirksgericht Kulm

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 10.12.2025

Verfügung vom 19. August 20205 (SZ.2025.58 / NA. 2025.11)

Gesuchsteller Gerichte Kanton Aargau Generalsekretariat, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau

Gesuchsgegner Akif Davulcu, geboren am 1. Januar 1957, von der Türkei, Kreuzstrasse 4, 5735 Pfeffikon LU

Gegenstand Verfahren betreffend Nachzahlung (FZ.2023.1342)

Dispositiv

1. Die Akten stehen dem Verurteilten auf der Gerichtskanzlei Kulm (während der Schalteröffnungszeiten und nach telefonischer Anmeldung) zur Einsicht offen.

2. Der Gesuchsgegner wird aufgefordert, innert 10 Tagen schriftlich mitzuteilen:

ob er mit der Nachzahlung der folgenden im Rahmen der amtlichen Verteidigung bevorschussten Beträge einverstanden ist:

Fr. 2'283.60 (ST.2019.28 Urteil vom 18.02.2020) Fr. 1'375.00 (SST.2020.117 OG-Urteil vom 09.04.2021)

ob er Ratenzahlungen beantragen will (unter Angabe der Höhe und Dauer einer entsprechenden Ratenzahlung);

ob und warum er der Auffassung ist, dass er seit der Prozess-erledigung nicht in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gekommen ist.

3. Sofern der Gesuchsgegner der Auffassung ist, er könne aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht zur Nachzahlung verpflichtet werden, wird er aufgefordert, innert 10 Tagen folgende Unterlagen einzureichen:

Lohnausweise 2024 und sämtliche Lohnabrechnungen 2025

bei fehlenden Lohnausweisen für das Jahr 2024: sämtliche Lohnabrechnungen 2024 aktueller Arbeitsvertrag

aktuellste Steuererklärung inkl. Veranlagung (samt Schulden- und Wertschriftenverzeichnis)

vollständige Auszüge über alle Bankkonten, Bankdepots, Postcheckkontos u.ä., über welche er verfügt (hat) seit dem 1. Januar 2024

vollständige und aussagekräftige Belege über alle Faktoren zur Bestimmung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Gesuchsgegners und seiner Familie bzw. einer allfälligen Ehepartnerin, insbesondere:

aktueller Mietvertrag bzw. andere Belege über die Wohnkosten

aktuelle Police der obligatorischen Krankenkassenprämie (KVG-Prämie) und allfällige Prämienverbilligungsverfügung

Angaben unumgänglicher Kosten für den Arbeitsweg (insbesondere allfällige Gründe, weshalb es nicht zumutbar sein soll, den Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen)

Angaben zu den Arbeitszeiten

allfällige regelmässige Unterhalts- und Unterstützungsleistungen von oder an Drittpersonen

Angaben, mit wie vielen Personen er einen Haushalt teilt

4. Falls der Gesuchsgegner sich innert Frist nicht äussert bzw. die eingeforderten Unterlagen nicht einreicht, wird ohne weiteres die Nachzahlung angeordnet.

Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben

Lauf der Frist

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden

Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO).

Die Frist kann nur aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 92 StPO).

Form der Eingabe

Eingaben sind zu datieren und zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss die Eingabe mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein (Art. 110 Abs. 1 und 2 StPO).

Bezirksgericht Kulm Präsidium des Strafgerichts