Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

00.010.962

Verfügung vom 13. Novemer 2020

Rubrum

Publ.-Nr: 00.010.962

Stelle: Bezirksgericht Lenzburg

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 23.11.2020

Verfügung vom 13. Novemer 2020 Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg vertreten durch Rebecca Bänziger, Staatsanwältin Zivil- und Strafklägerin Gomes Fuentes Ana, geboren am 26. Januar 1989, von Brasilien, c/o Eltern, Rua Dulce Pereira Gomes 19, BR-45700-00 Itapetinga Bahia Beschuldigter Bludau Raymond, geboren am 7. Januar 1989, von Deutschland, c/o Hotel Garni Sorriso, Hardackerstrasse 1, 5301 Siggenthal Station

Gegenstand Strafverfahren betreffend Führen eines Motorfahrzeuges unter Betäubungsmitteleinfluss, Drohung, Sachentziehung, wiederholte Tätlichkeiten, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zum eigenen Konsum

Dispositiv

Das Verfahren betr. wiederholte Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. c StGB und Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB wird bis zum 5. April 2021 sistiert.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittelbelehrung (Art. 393 ff. StPO)

Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden. Die Beschwerde ist schriftlich und

begründet einzureichen. Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht (Art. 387 StPO).

Bezirksgericht Lenzburg Präsidium 3 des Strafgerichts