00.096.067
Verfügung vom 1. Mai 2026 / ST.2026.18
Rubrum
Publ.-Nr: 00.096.067
Stelle: Bezirksgericht Lenzburg
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 18.05.2026
Verfügung vom 1. Mai 2026 / ST.2026.18 Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg vertreten durch Mireille Basler, Assistenzstaatsanwältin Strafklägerin Schweizerische Bundesbahnen SBB, Hilfikerstrasse 1, 3014 Bern vertreten durch Schweizerische Bundesbahnen SBB, Servicecenter Einnahmen, Postfach, 8048 Zürich Beschuldigter Ylli Kadriu, geboren am 12. Juli 1992, von Winterthur, Wohnort unbekannt
Gegenstand Strafverfahren betreffend Mehrfache Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz
Erwägungen
1. Mit Strafbefehl ST.2025.8097 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 5. August 2025 wurde der Beschuldigte zu einer Busse von CHF 800.00 verurteilt.
2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 29. Oktober 2026 Einsprache.
3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau überwies den Strafbefehl mit Verfügung vom 27. Januar 2026 zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Gerichtspräsidium Lenzburg.
4.
4.1. Der Beschuldigte wurde auf den 1. Mai 2026 zur Hauptverhandlung vorgeladen. Die Vorladung wurde am 25. März 2026 mit der ausdrücklichen Androhung publiziert, dass bei Nichterscheinen ohne genügende Entschuldigung die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen gelte.
4.2. Der Beschuldigte ist unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen und liess sich auch nicht vertreten. Die Einsprache gegen den Strafbefehl gilt deshalb als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO). Somit ist der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen und gilt als Urteil (Art. 356 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 354 Abs. 3 StPO). Das vorliegende Verfahren ist deshalb als erledigt von der Kontrolle abzuschreiben. 5.
5.1. Die entstandenen Mehrkosten sind dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
5.2. Eine zusätzliche Anklagegebühr ist hingegen nicht zu erheben, da die Verfahrenskosten gemäss Strafbefehl im beantragten Umfang der Anklagegebühr wieder aufleben.
Dispositiv
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben.
2. Der Strafbefehl ST.2025.8097 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 5. August 2025 erwächst damit in Rechtskraft.
3. Die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Lenzburg, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 und Auslagen von CHF 102.00 (inkl. Publikationskosten von CHF 84.00), zusammen CHF 606.00, werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Der Beschuldigte hat keine Anklagegebühr zu bezahlen.
5. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen.
Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittelbelehrung (Art. 393 ff. StPO) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.
Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen. Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht (Art. 387 StPO).
Bezirksgericht Lenzburg Präsidium 5 des Strafgerichts