KEBK.2026.475 / Entscheid vom 31.08.2026
Rubrum
Publ.-Nr: 00.102.337
Stelle: Bezirksgericht Lenzburg
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 02.09.2026 KEBK.2026.475 / Entscheid vom 31.08.2026 Betroffener: Andebrhan Yosiyas, geboren am 8. August 2023, von Eritrea, Aarauerstrasse 9, 5103 Wildegg Mutter: Andebrhan Furtuna, geboren am 16. August 1996, von Eritrea, Aarauerstrasse 9, 5103 Wildegg Vater: Amine Robel, geboren am 12. März 1994, von Eritrea, Wohnort unbekannt Beiständin: Küpfer Sonja, Gemeindeverband SDRL, JEFB, Bahnhofstrasse 6, 5600 Lenzburg
Gegenstand: Bericht vom 30.06.2026 für die Periode vom 01.07.2024 - 30.06.2026
Dispositiv
1. Der für den Betroffenen für die Periode vom 01.07.2024 bis 30.06.2026 erstattete Bericht wird genehmigt.
2. Es wird Vormerk genommen, dass die Beistandschaft mit Entscheid vom 27.08.2026 per 31.08.2026 aufgehoben. Der Beiständin wurde aufgetragen, den Schlussbericht für die Periode vom 01.07.2026 bis 31.08.2026 zu erstatten und diesen dem Familiengericht Lenzburg bis spätestens 30.11.2026 unaufgefordert (im Doppel) einzureichen.
3. Die Eltern können bei der Beiständin eine Kopie des Berichts verlangen.
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs kann beim Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangt werden. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides, sofern das Familiengericht oder das Obergericht der Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung entzieht (Art. 450c ZGB).
Bezirksgericht Lenzburg Präsidium des Familiengerichts