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Klage vom 23. Juni 2026 & Verfügung vom 15. Juli 2026

Rubrum

Publ.-Nr: 00.099.649

Stelle: Bezirksgericht Zofingen

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 20.07.2026 Klage vom 23. Juni 2026 & Verfügung vom 15. Juli 2026

Klägerin: Özra Schimpf, geboren am 23. Januar 1999, von Deutschland, Säntisweg 29, 4852 Rothrist unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Silan Kunz, Kirchplatz 14, 4800 Zofingen

Beklagter: Florian Alexander Schimpf, geboren am 5. Dezember 1998, von Deutschland, AE- Wohnort unbekannt

Gegenstand: Verfahren betreffend Ehescheidung gemäss Art. 114 ZGB Klage vom 23. Juni 2026

Rechtsbegehren: 1. Die am 7. Juli 2021 in Gelsenkirchen DE geschlossene Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Die Tochter Aslihan Özra Schimpf, geb. 5. Mai 2022 sei unter der alleinigen Sorge der Mutter zu belassen. 3. 3.1 Die Tochter Aslihan Özra Schimpf sei unter der alleinigen Obhut der Mutter zu belassen, wobei sie auch ihren Wohnsitz hat. 3.2 Das Besuchsrecht zwischen dem Beklagten und Aslihan Özra sei der direkten Absprache der Parteien zu überlassen. 4. 4.1Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt von Aslihan Özra monatlich rückwirkend bzw. vorschüssig angemessene Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällig bezogener gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. Anpassungen bleiben unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses vorbehalten. 4.2 Der Beklagte sei zu verpflichten, zusätzlich zu den ordentlichen Unterhaltsbeiträgen, die Hälfte der ausserordentlichen Kinderkosten zu bezahlen, soweit diese nicht von der Krankenkasse oder einer anderen Versicherung übernommen werden. 4.3 Ein allfälliges Manko im Rahmen des Kinderunterhalts sei gerichtlich festzustellen und zu vermerken. 5. Die Erziehungsgutschriften der AHV seien gesamthaft der Klägerin zuzuweisen. 6. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig Fr. 1 ‘000.00 zu bezahlen. Anpassungen bleiben unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses vorbehalten. 7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4 und Ziff. 6 hiervor seien gerichtsüblich zu indexieren. 8. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. 9. Es sei der Vorsorgeausgleich i.S.v. Art. 122 ff. ZGB vorzunehmen. 10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.

Verfügung vom 15. Juli 2026

Dispositiv

1. Die Scheidungsklage vom 23. Juni 2026 wird für den Beklagten hierit publiziert.

2. Der Beklagte hat innert 20 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung die nachfolgenden Unterlagen einzureichen (sofern nicht bereits eingereicht), wobei diese Frist nur in Ausnahmefällen erstreckt werden kann: Beklagter:

  • aktuelle Wohnsitzbestätigung der Wohnortgemeinde

  • Angaben und Belege zum im Vorjahr erzielten Einkommen (Lohnausweis, [Steuer-]Bescheinigungen über Ersatzeinkommen wie bspw. Renten, Abrechnungen ALV, sonstige Taggelder usw.)

  • sämtliche Lohnabrechnungen / Belege über Ersatzeinkommen (Renten, ALV, sonstige Taggelder usw.) der letzten 6 Monate

  • Belege über allfällige Stellenbemühungen

  • Belege betreffend Wohnkosten

  • aktuelle Krankenkassenpolicen inkl. Belege über allfällige Prämienverbilligungen der Partei

  • Belege über das aktuelle Vermögen (Kontoauszüge bezüglich sämtlicher Konten, auf welche die Partei zugriffsberechtigt ist)

  • Belege über allfällige Schulden

  • letzte Steuererklärung inkl. definitiver Steuerveranlagung

3. Innert der unter Ziff. 2 hiervor genannten Frist hat die Klägerin im Hinblick auf den Vorsorgeausgleich folgende Unterlagen einzureichen:

  • schriftliche Auskunft der Zentralstelle 2. Säule, welche Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen ein Guthaben führen (Auskunft online bestellbar unter: www.sfbvg.ch und dort "Suche nach Guthaben" und anschliessend "zum Formular" auswählen, um zum Onlineformular zu gelangen)

  • Belege über die von 7. Juli 2021 (Eheschliessungsdatum) bis 23. Juni 2026 (Datum Einreichung Scheidungsverfahren) geäufneten Freizügigkeitsguthaben sämtlicher Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, welche in der schriftlichen Auskunft der Zentralstelle 2. Säule angegeben werden. Wird die Höhe des Freizügigkeitsguthabens bei Heirat als unbekannt angegeben, so sind die notwendigen Abklärungen bei den Vorversicherern vorzunehmen

  • aktuelle Bestätigungen sämtlicher Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, dass der Vorsorgeausgleich durchführbar ist

4. Der Beklagte wird eingeladen, innert der unter Ziff. 2 hiervor genannten Frist Anträge zu den Scheidungsfolgen zu stellen (mit oder ohne Kurzbegründung).

5. Die Eingaben betr. die von Amtes wegen getätigten Abklärungen zu den geäufneten Freizügigkeitsguthaben des Beklagten vom 30. Juni 2026 und 3. Juli 2026 werden der Klägerin (unentgeltlichen Vertreterin) zur freigestellten Stellungnahme innert 10 Tagen (Art. 53 Abs. 3 ZPO) zugestellt. Nach Erhalt einer Zustelladresse des Beklagten in der Schweiz, werden ihm diese Unterlagen nachgereicht.

Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben Lauf der Frist Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO). Die Frist kann nur aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Das Fristerstre-ckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO). Form der Eingabe Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).

Bezirksgericht Zofingen Präsidium 5 des Familiengerichts