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AGVE_2001_26

AGVE_2001_26 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2001-10-26

Rubrum

2001 Strafprozessrecht 81 Auszug aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 26. Oktober 2001 i.S. E.St.

Regeste

26 § 164 Abs. 3 i.V.m. § 140 Abs. 3 StPO, Frist für die Stellung des Entschädigungsbegehrens im gerichtlichen Verfahren. Der Gesuchsteller hat die Frist in jedem Fall gewahrt und das Begehren ist als Entschädigungsbegehren zu betrachten, wenn er bereits im Hinblick auf den zu ergehenden Gerichtsentscheid neben dem Antrag auf Freispruch auch einen solchen auf Parteikostenersatz stellt.

Erwägungen

2. a) Gemäss § 167 Abs. 2 Ziff. 4 StPO hat der Richter den Entscheid über die Entschädigung bereits mit dem Entscheid über die Einstellung oder den Freispruch zu treffen. Im Kreisschreiben des Obergerichts vom 8. Juni 1962 (KS C I 12.2) wird festgehalten, dass einem Angeklagten im gerichtlichen Verfahren gestützt auf § 164 Abs. 3 i.V.m. § 140 Abs. 3 StPO (zusätzlich) eine 30-tägige Nachfrist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen zusteht, wie sie auch dem Beschuldigten bei der Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft zuerkannt wird. b) Nach der gesetzlichen Regelung des § 140 Abs. 3 StPO ist das Begehren innert 30 Tagen einzureichen, seitdem dem Beschuldigten die Einstellungsverfügung zugestellt wurde oder, sofern eine schriftliche Einstellungsverfügung nicht erlassen wird, seitdem er vom Verzicht auf die Weiterverfolgung Kenntnis erhalten hat. Auf das gerichtliche Verfahren bezogen hält das Kreisschreiben fest, dass die Frist von 30 Tagen beim Freispruch durch das Bezirksgericht von der Zustellung des Dispositivs an zu laufen beginnt, beim Freispruch durch das Obergericht hat ein Angeklagter seine Ansprüche innert 30 Tagen seit der Zustellung des Urteils beim Bezirksgericht geltend

zu machen. Die richtige Form für den Entscheid über ein solches Begehren ist das Ergänzungsurteil (KS a.a.O.). c) Nach dem klaren Wortlaut von § 140 Abs. 3 StPO beginnt bei einer Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft die Frist zur Stellung eines Entschädigungsbegehrens nicht erst mit dem unbenützten Ablauf der Beschwerdefrist gegen die Einstellungsverfügung beziehungsweise dem Beschwerdeentscheid des Obergerichts zu laufen (vgl. § 141 StPO), sondern bereits mit der Zustellung der Einstellungsverfügung. Im gerichtlichen Verfahren ist die Regelung gemäss § 140 Abs. 3 StPO gestützt auf den Verweis in § 164 Abs. 3 StPO ebenfalls anwendbar (vgl. oben Ziff. 2 a). Es ist nun nicht einsehbar, weshalb sich die Sache im gerichtlichen Verfahren anders verhalten soll als bei der Beendigung des Vorverfahrens durch die Staatsanwaltschaft; im Kreisschreiben des Obergerichts wird denn klar darauf hingewiesen, dass die Frist bei einem Freispruch (und damit auch bei einer Einstellung des Verfahrens) von der Zustellung des Dispositivs an zu laufen beginnt. Einzig wenn das Obergericht einen vorinstanzlichen Entscheid aufhebt und einen Freispruch erlässt, muss dem Angeklagten nachträglich noch die Möglichkeit geboten werden, seine Entschädigungsansprüche innert 30 Tagen seit Zustellung des obergerichtlichen Urteils geltend machen zu können. So wenig wie bei einer Einstellungsverfügung durch die Staatsanwaltschaft für den Lauf der 30-tägigen Frist deren Rechtskraft (hinsichtlich der beurteilten Zulässigkeitsfrage) massgebend ist, ist im gerichtlichen Verfahren auf die Rechtskraft des erstinstanzlichen Entscheids abzustellen. 3. a) Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Gesuchsteller bereits mit Schreiben vom 20. Januar 2000 und mit Schreiben vom 18. Februar 2000 – im Hinblick auf den zu ergehenden Gerichtsentscheid – neben dem Antrag auf Freispruch auch einen solchen auf Parteikostenersatz stellte. Die Vorinstanz hat in ihrem Einstellungsentscheid vom 2. März 2000 zwar über die Verfahrenskosten und die Parteikosten für das Adhäsionsverfahren befunden. Den Antrag des Angeklagten auf Parteikostenersatz für das Strafverfahren hat sie aber nicht behandelt, obwohl sie darüber hätte entscheiden müssen (§ 167 Abs. 2 Ziff. 4 StPO).

b) Es kann festgehalten werden, dass der Gesuchsteller sein Gesuch um Entschädigung der Parteikosten rechtzeitig, nämlich noch vor Urteilsfällung seitens des Bezirksgerichts X., eingereicht hat. Es wäre Sache des Gerichts gewesen, beim Vertreter des damaligen Angeklagten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Kostennote einzuverlangen und auch über die Frage der Entschädigung gemäss § 167 Abs. 2 Ziff. 4 StPO zu befinden. Das Entschädigungsgesuch war in zeitlicher Hinsicht vor dem Einstellungsentscheid des Bezirksgerichts X. bei diesem eingereicht worden; das nachträglich mit Datum vom 13. Dezember 2000 vom Gesuchsteller eingereichte Entschädigungsbegehren war zur Einhaltung der Frist demnach nicht mehr nötig. Zusätzliche Ausführungen zur Frage, ob die 30-tägige Frist gemäss § 140 Abs. 3 StPO eingehalten wurde, erübrigen sich deshalb, und ebenso kann offen bleiben, ob über die Parteikosten unabhängig vom Vorliegen eines Antrags von Amtes wegen zu entscheiden ist oder ob dazu ein ausdrückliches Begehren gemäss § 164 Abs. 3 i.V.m. § 140 Abs. 1 StPO gestellt werden muss.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 140, Art. 141, Art. 164 e Art. 167 — letto nella versione del 1 febbraio 2001; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2002, 1 aprile 2004, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 febbraio 2013, 12 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 21 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 25 novembre 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.