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AGVE_2002_29

AGVE_2002_29 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2002-07-01

Rubrum

2002 Strafprozessrecht 91 Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Strafkammer, vom 1. Juli 2002 in Sachen Staatsanwaltschaft gegen S.B.

Regeste

29 §§ 100 Abs. 1, 103 Abs. 1 und 2 sowie 105 Abs. 2 StPO Zeugnisverweigerungsrecht. Die Bestimmung, wonach ein Zeuge über die Zeugnisverweigerungsgründe aufzuklären ist, ist sinngemäss auch bei polizeilichen Einvernahmen zu beachten, und deren Missachtung führt grundsätzlich zur Ungültigkeit bzw. Unverwertbarkeit der betreffenden Aussagen. Möglichkeit der Beseitigung der Ungültigkeit dieser Aussagen.

Erwägungen

2. c) Die Ehefrau des Angeklagten wurde ein erstes Mal am 21. Juli 2001 durch die Polizei befragt. Eine zweite Einvernahme erfolgte vor Vorinstanz. Der Angeklagte stellt sich in seiner Berufung u.a. auf den Standpunkt, dass seine Ehefrau anlässlich der Befragung durch die Polizei nicht auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden sei, weshalb deren damaligen Aussagen nicht verwertbar seien. aa) Gemäss § 100 Abs. 1 StPO ist der Zeuge über die Zeugnispflicht und die Zeugnisverweigerungsgründe aufzuklären. Die vorgeschriebene Belehrung ist Gültigkeitserfordernis, weshalb bei Unterlassung die betreffende Erklärung formell keine Zeugenaussage ist (Beat Brühlmeier, Aargauische Strafprozessordnung, 2.A., Aarau 1980, N. 2 zu § 100 Abs. 1 StPO; Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. A., Basel/Genf/München 1999, N 9 zu § 60). Gestützt auf § 103 Abs. 1 StPO ist das Versäumte nachzuholen und dem Zeugen Gelegenheit zur Verweigerung oder Änderung der Aussage zu geben, wenn der einvernehmende Beamte feststellt, dass der Zeuge über die Zeugnisverweigerungsgründe oder

die Wahrheitspflicht nicht belehrt worden ist. Ist die Nachholung nicht möglich oder ändert oder verweigert der Zeuge die Aussage, so ist die ursprüngliche Aussage wie diejenige einer Auskunftsperson zu behandeln (§ 103 Abs. 2 StPO). Zwar kann nach der Aargauischen Strafprozessordnung eine Person, der ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, von der Polizei als Auskunftsperson befragt werden, ohne dass sie darauf hingewiesen werden müsste, dass sie die Aussage verweigern könne, da gemäss § 105 Abs. 2 StPO auf die Einvernahme von Auskunftspersonen die Bestimmungen über die Vernehmung des Beschuldigten sinngemäss anwendbar sind. Allerdings gehen Lehre und teilweise auch die Praxis davon aus, dass die Bestimmung betreffend das Zeugnisverweigerungsrecht - soll ihr Sinn und Zweck nicht ausgehöhlt werden - sinngemäss auch bei polizeilichen Einvernahmen zu beachten sei und deren Missachtung zur Ungültigkeit bzw. Unverwertbarkeit der betreffenden Aussagen führe. Immerhin könne ein diesbezüglicher Mangel bzw. die Ungültigkeit der Aussagen dadurch beseitigt werden, dass die betreffende Befragung unter Nachholung des seinerzeit unterbliebenen Hinweises sowie unter der zusätzlichen Bedingung, dass der Betroffene bei dieser Gelegenheit auf die Ausübung seines Aussageverweigerungsrechts verzichte, in ihrer Gesamtheit wiederholt werde. Verweigere oder ändere der Zeuge dabei die Aussage, so sei das ursprüngliche Zeugnis insoweit als ungültig zu behandeln (vgl. zum Ganzen ZR 96 [1997] Nr. 45, S. 120 ff. mit Hinweisen). bb) Der in den Akten vorhandene Polizeirapport enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ehefrau des Angeklagten anlässlich der polizeilichen Befragungen auf das Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden wäre. Fest steht hingegen, dass sie anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung unter Hinweis auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht Aussagen gemacht hat, wobei die vor Vorinstanz gemachten Angaben teilweise anders ausgefallen sind als jene, welche sie noch vor der Polizei gemacht hat. Gestützt auf die oben dargelegte Meinung der Lehre und teilweise auch der Praxis sind die §§ 103 Abs. 2 und 105 Abs. 2 StPO auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar und ist nach Meinung des Obergerichts - soll Sinn und

Zweck des Zeugnisverweigerungsrechts nicht umgangen werden - von der Unverwertbarkeit der Aussagen der Ehefrau des Angeklagten vor der Polizei auszugehen. Abzustellen ist demnach einzig auf ihre vor Gericht gemachten Angaben.

30 §§ 136 Abs. 2, 213, 217 StPO Die vorläufige Einstellung des Verfahrens durch das Bezirksgericht ist – auch wenn sie das Verfahren nur vorläufig beendet – ein Erledigungsbeschluss und somit mit Berufung anzufechten.

Aus dem Urteil des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 17. September 2002 i.S. StA gegen M.K.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 100, Art. 103, Art. 105, Art. 136, Art. 213 e Art. 217 — letto nella versione del 1 gennaio 2002; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2004, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 febbraio 2013, 12 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 21 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 25 novembre 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.