AGVE_2003_23
AGVE_2003_23 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2003-07-03
Rubrum
2003 Strafprozessrecht 75 Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 14. März 2003 in Sachen R. S. gegen H. S.
Regeste
22 Der die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betreffende Entscheid des Gerichtspräsidenten im Privatstrafverfahren, welcher mit dem Hauptentscheid während der Hauptverhandlung ergeht, ist mit dem Entscheid in der Hauptsache mit Berufung anzufechten.
Erwägungen
2. a) Nach § 23 Abs. 2 KV ist bei ungesetzlichem oder unbegründetem Freiheitsentzug voller Ersatz des Schadens und allenfalls Genugtuung geschuldet. Gestützt auf § 164 Abs. 3 i.V.m. § 140 Abs. 1 StPO ist dem Freigesprochenen für die
Untersuchungshaft und andere Nachteile, die er erlitten hat, zu Lasten des Staates eine Entschädigung zu gewähren. Diese kann aber verweigert werden, wenn der Beschuldigte das Verfahren durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. Der Entschädigungsanspruch nach § 140 Abs. 1 StPO für erlittene Untersuchungshaft beinhaltet nach ständiger Praxis des Obergerichts auch einen Anspruch auf Genugtuung. Eine Entschädigung bei blossem Teilfreispruch oder bei Überhaft ist demnach in der Aargauischen Strafprozessordnung nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich, vorgesehen (vgl. hiezu Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, S. 536, Anm. 8 und dortige Verweisung auf AGVE 1987 S. 81 ff.). Bei ungesetzlichem oder unbegründetem Freiheitsentzug ist aber, wie dargestellt, von Verfassungs wegen "voller Ersatz des Schadens und allenfalls Genugtuung" geschuldet. Die Bestimmung von § 23 Abs. 2 KV ist unmittelbar anwendbar, und ein solcher Anspruch kann auch im Strafprozess geltend gemacht werden (Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Aarau/Frankfurt a.M./Salzburg 1986, N 10 zu § 23 KV). Voraussetzung der Geltendmachung im Strafprozess ist allerdings, dass der Anspruch ausgewiesen ist und liquide Verhältnisse vorliegen, ansonsten der Betroffene zur Durchsetzung seiner Forderungen auf den Verantwortlichkeitsprozess verwiesen wird (AGVE 1992 S. 123/124 Erw. 5). b) Voraussetzung eines Entschädigungsanspruchs für die ausgestandene Überhaft ist folglich, dass sie sich als ungesetzlich, jedenfalls aber als unbegründet erweist und dies von den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden zu vertreten ist. Davon kann im zu beurteilenden Fall jedoch keine Rede sein. Der Gesuchsteller wurde zwar in einigen Anklagepunkten freigesprochen, indessen rechtskräftig wegen mehrfacher, teilweise versuchter Unzucht mit Kindern schuldig erklärt und mit 6 Monaten Gefängnis bedingt, Probezeit 2 Jahre, bestraft. Die Untersuchungshaft wurde ihm auf die ausgefällte Freiheitsstrafe angerechnet. Trotz der Freisprüche war demnach das schweizerische Auslieferungsbegehren zu Recht gestellt worden. Die lange Dauer der Auslieferungshaft ist weder
durch die schweizerischen noch durch die brasilianischen Behörden, sondern allein vom Gesuchsteller zu vertreten, der sich dem Auslieferungsbegehren zu Unrecht widersetzt und dadurch die fast 10-monatige Auslieferungshaft verursacht hat. Hätte er die Auslieferung nicht bekämpft, sondern anerkannt, so wäre er innert kurzer Zeit den schweizerischen Behörden überstellt worden und hätte jedenfalls weniger als die gegen ihn ausgesprochenen 6 Monate Gefängnis in Untersuchungshaft verbringen müssen. Ob sein Verhalten im Auslieferungsverfahren schuldhaft (verwerflich oder leichtfertig) erfolgt ist, braucht nicht geprüft zu werden und kann offen bleiben. Jedenfalls musste nach der ungerechtfertigten Bekämpfung der Auslieferung durch den Gesuchsteller ein Gerichtsentscheid des obersten Bundesgerichtshofes in Brasilien ergehen, dieser dann im dafür vorgesehenen Amtsblatt veröffentlicht werden und in Rechtskraft erwachsen. Dies dauert erfahrungsgemäss längere Zeit, und hiefür hat allein der Gesuchsteller einzustehen. Zusammenfassend ist folglich die lange Dauer der Untersuchungshaft nicht von den schweizerischen Behörden, sondern vom Gesuchsteller zu vertreten. Die Überhaft war demnach weder ungesetzlich noch ungerechtfertigt, und eine Haftentschädigung bzw. Genugtuung ist nicht auszurichten.