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AGVE_2006_15

AGVE_2006_15 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2006-08-24

Rubrum

2006 Strafprozessrecht 61 Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 20. Juni 2006 i.S. M.S.

Regeste

14 § 38 und § 112 Gemeindegesetz Der Bezirksgerichtspräsident als Einzelrichter ist zur Ausfällung und Beurteilung von Bussen wegen Widerhandlungen gegen das Polizeireglement einer Gemeinde gemäss der abschliessenden Regelung im Gemeindegesetz nur dann zuständig, wenn der Gemeinderat solche Bussen erlassen und der Gebüsste dagegen Beschwerde erhoben hat (§ 38 und § 112 Gemeindegesetz). Ob überhaupt ein Verfahren eröffnet und jemand wegen solcher Widerhandlungen gebüsst werden soll, entscheidet allein der Gemeinderat (§ 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft ist in einem solchen Verfahren nicht beteiligt und hat auch keine Parteirechte.

Erwägungen

3. 3.1. 3.1.1. Gemäss § 56 Abs. 1 Ziff. 3 StPO ist der Verletzte oder Geschädigte, wenn er privatrechtliche Ansprüche aus einer strafbaren Handlung geltend macht (Zivilkläger), Partei im Strafverfahren. Als Geschädigter im Sinne von § 56 Abs. 1 Ziff. 3 sowie § 141 Abs. 1 StPO gilt, wer unmittelbar aus dem gleichen Tatgeschehen, das Gegenstand des Verfahrens bildet, einen Schaden ableitet (AGVE 1976 Nr. 37 S. 116 f. […]). Der Geschädigte hat – im Hinblick auf eine von ihm im gerichtlichen Adhäsionsprozess einzureichende Zivilklage – schon im dem Adhäsionsprozess vorgelagerten Untersuchungsverfahren gewisse Beteiligungs- und Einwirkungsrechte. Zivilkläger im prozessrechtli-

chen Sinn ist aber nur die zum Adhäsionsbeklagten in einem Prozessrechtsverhältnis stehende Partei des Adhäsionsprozesses. Wenn die Strafprozessordnung schon im Vorverfahren, wo ein Adhäsionsprozess noch gar nicht stattfindet und dementsprechend auch nicht von einem Zivilkläger gesprochen werden kann, gewisse Rechte an die Zivilklägereigenschaft anknüpft, so deshalb, weil nur derjenige, der tatsächlich einen privatrechtlichen Anspruch geltend machen will, am Vorverfahren soll teilnehmen dürfen. Einwirkungsrechte im Vorverfahren soll ausüben dürfen, wer mutmasslich vor dem Strafrichter privatrechtliche Ansprüche stellen wird (Peter Conrad, Die Adhäsion im aargauischen Strafprozess, Diss. Baden 1972, S. 101). 3.1.2. Die aktuelle Lehre und Rechtsprechung gehen davon aus, dass eine mittelbare Beeinträchtigung, die erst durch das Hinzutreten weiterer Elemente, z.B. durch eine Schadenersatzpflicht gemäss Vertrag oder Gesetz, eintritt, keine Geschädigten-Eigenschaft begründet. So ist die Versicherung, bei welcher der Verletzte versichert ist, nicht in der Lage, strafprozessuale Rechte als Geschädigte auszuüben. Hingegen kann sie kraft Subrogation (Art. 72 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz [VVG]) die an sie übergegangenen vermögensrechtlichen Ansprüche adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel/Genf/München 2005, § 38 N 3; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 505 S. 167; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Auflage, Bern 2005, S. 252 N 583). Eine analoge Regelung besteht im Gebäudeversicherungsgesetz: Gestützt auf § 51 GebVG erhält die Gebäudeversicherungsanstalt für die bezahlten Entschädigungssummen ein Rückgriffsrecht auf die Fehlbaren. 3.2. Nach dem oben Ausgeführten sind demnach bezüglich der Zivilklägerstellung zwei Phasen zu unterscheiden, nämlich zum einen das Untersuchungsverfahren und zum anderen das Gerichtsverfahren. Für die Stellung als Geschädigter im Rahmen des Untersuchungsverfahrens ist unerheblich, ob im Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren ein Schaden beweisbar oder nachgewiesen ist. Wer

mutmasslich zivilrechtliche Ansprüche vor dem Strafrichter stellen wird, soll in der Strafuntersuchung Einwirkungsrechte ausüben dürfen. Indessen soll nur dem unmittelbar Verletzten die Möglichkeit geboten werden, dazu beizutragen, dass der Täter für die ihm zugefügte Unbill der gesetzlichen Strafe zugeführt und das Unrecht so gesühnt wird, weshalb nur diesem im Untersuchungsverfahren strafprozessuale Parteirechte zugestanden werden. In diesem Sinne ist zwischen dem "unmittelbar" Geschädigten und dem lediglich zur Erhebung einer Adhäsionsklage befugten "mittelbar" Geschädigten zu unterscheiden. Die Befugnis des mittelbar Geschädigten setzt die Existenz einer tatbestandlich verletzten und daher unmittelbar geschädigten Person voraus, an deren Stelle der in ihre Rechte eingetretene bzw. kraft eines besonderen Rechtsverhältnisses von einer strafbaren Handlung mitbetroffene "mittelbare" Geschädigte die Adhäsionsklage erheben kann (ZR 1975 [74] Nr. 47, S. 91). Die aargauische StPO unterscheidet denn auch zwischen "Verletztem" und "Geschädigtem" (vgl. § 56 Abs. 1 Ziff. 3 StPO). Verletzter einer Straftat ist der Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsgutes (was nicht immer einen privatrechtlichen Anspruch auslösen muss [etwa wenn ein Delikt im Versuchsstadium stecken bleibt]). Geschädigter ist, wer einen Vermögensschaden erlitten hat. Conrad (a.a.O., S. 103 f.) folgert aus der separaten Erwähnung des Geschädigten in der Strafprozessordnung, dass nicht nur derjenige, in dessen Rechtsgut die strafbare Handlung unmittelbar eingegriffen hat, zur Adhäsionsklage legitimiert ist, sondern jeder, der mit der strafbaren Tat einen konnexen Anspruch hat bzw. zu haben behauptet, also zum Beispiel auch der Schadenversicherer, der den Verletzten befriedigt habe (wobei er auf Art. 72 VVG verweist), oder der Zessionar. Conrad (a.a.O., S. 105) verweist dabei auch auf einen veröffentlichten Entscheid des Obergerichts (AGVE 1963, Nr. 51, S. 183 f.). Darin wird ebenfalls auf die gesetzliche Unterscheidung von Verletztem und Geschädigtem gemäss § 56 StPO verwiesen. Die adhäsionsweise Verfolgung von Zivilansprüchen könne nicht nur dem Träger des durch den angewendeten Straftatbestand geschützten Rechtsguts allein offen stehen. Als Geschädigter sei jedermann zur Zivilklage zuzulassen, der gegen den Angeklagten privatrechtliche

Ansprüche aus einer dem Schuldspruch zugrunde liegenden Handlung zu haben behaupte. Im vom Verurteilten zitierten nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlichten Bundesgerichtsentscheid (1P.620/2001) ist zwar erwähnt, dass mittelbare Beeinträchtigungen nicht ausreichend seien, um sich als Zivilkläger zu konstituieren, und subrogierte Ansprüche (vom Adhäsionsverfahren) ebenso ausgeschlossen seien. Indessen wird weiter auch ausgeführt, ausgenommen seien Fälle, in welchen dies die kantonale Gesetzgebung ausdrücklich zulasse (E. 2.1). Zwar besteht im aargauischen Recht keine entsprechende Bestimmung, indessen ist die Zulassung von Versicherungen als Zivilkläger in Adhäsionsprozessen zufolge Rückgriffs im Kanton Aargau als richterliches Recht für die Gerichte ebenfalls bindend (vgl. zur Anerkennung des Richterrechts als Rechtsquelle: Häfelin/Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Auflage, Zürich 2002, N 208 ff.). (…) 3.3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Lehre und Rechtsprechung auch mittelbar Geschädigte als Zivilkläger zulassen und im Aargau eine entsprechende Praxis besteht, welche bereits im erwähnten AGVE aus dem Jahr 1963 veröffentlicht worden ist. Conrad erwähnt weitere Entscheide (a.a.O., S. 103, Anm. 8), und schliesslich sei auf das vom AVA im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Urteil des Obergerichts vom 15. Februar 2001 verwiesen (vgl. act. 343 ff.). Die AGVA ist dementsprechend im vorliegenden Verfahren als Zivilklägerin zuzulassen. Entgegen dem vorinstanzlichen Rubrum ist aber festzuhalten, dass die Zivilklägereigenschaft der AGVA zukommt, welche gemäss § 1 Abs. 1 GebVG eine juristische Person des kantonalen öffentlichen Rechts ist. 4. Gemäss § 165 Abs. 1 StPO ist im Adhäsionsurteil (nur) über "privatrechtliche" Ansprüche zu entscheiden. Der Adhäsionsprozess ist ein dem Strafverfahren angeschlossener Zivilprozess (Conrad a.a.O., S. 37). Zu prüfen ist somit, ob der Anspruch der AGVA auf dem öffentlichen oder dem Privatrecht gründet.

4.1. Gemäss § 1 Abs. 1 GebVG handelt es sich bei der AGVA um eine juristische Person des kantonalen öffentlichen Rechtes. Das Rechtsverhältnis zwischen öffentlichrechtlicher Anstalt und deren Benützern (Innenverhältnis) kann grundsätzlich dem privaten oder dem öffentlichen Recht unterstehen (Häfelin/Müller a.a.O., N 1327; Reto Arpagaus, Die selbständigen öffentlichen Anstalten des Kantons Aargau, Aarau 1968, S. 78 ff.). Das Benützungsverhältnis der AGVA im Besonderen untersteht dem öffentlichen Recht (Arpagaus a.a.O., S. 96 ff.). Öffentlichrechtliche Anstalten können sich (im Aussenverhältnis) des Privatrechts bedienen, indem sie z.B. gemäss den Bestimmungen des Obligationenrechts Kaufverträge abschliessen und Aufträge oder Werkverträge vergeben (Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Auflage, Zürich 2005, N 276). Das Rückgriffsrecht der kantonalen Brandversicherungsanstalten fällt gemäss ständiger Rechtsprechung unter das Bundes(privat)recht (Art. 51 Abs. 2 OR). Dies wird damit begründet, dass der Versicherte eine Prämie bezahlt und somit ein Verhältnis wie dasjenige im Privatversicherungsrecht besteht. Es liegt bei diesem Verhältnis keine Sozialversicherung vor, denn die Prämie wird risikogerecht berechnet und vom Versicherten allein getragen. Bei Fehlen eines speziellen Bundesgesetzes kommt Art. 51 Abs. 2 OR zur Anwendung. Somit ist die Stellung der kantonalen Anstalt derjenigen eines Privatversicherers, also aus Vertrag Haftenden, gleichzustellen. Die kantonalen Anstalten sind zwar dem VVG (Versicherungsvertragsgesetz) nicht unterstellt, so dass positivrechtlich Art. 72 VVG hier nicht anwendbar ist. Im Ergebnis ändert dies aber nichts, da die Rechtsprechung die Tragweite dieser Bestimmung mit derjenigen von Art. 51 Abs. 2 OR harmonisiert hat (Roland Brehm in: Berner Kommentar, Obligationenrecht, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41-61 OR, 3. Auflage, Bern 2006, N 71 zu Art. 51, des Weiteren auch N 15). Art. 51 OR ist anwendbar ohne Rücksicht darauf, wie das kantonale Recht die Subrogation der Anstalt in die Schadenersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Schädiger regelt; durch eine kantonale Subrogationsbestimmung kann das Rückgriffsrecht aus Art. 51 OR nicht zugunsten kantonaler

Versicherungsanstalten und zuungunsten des Schädigers abgeändert werden (BGE 50 II 186; BGE 77 II 243; BGE 96 II 172). 4.2. Vorliegend steht nicht ein Anspruch zwischen der AGVA und einem ihrer Versicherten im Streit, sondern es geht um einen Anspruch aus dem Aussenverhältnis, indem die AGVA, welche die Versicherungsforderungen eines Versicherten befriedigt hat, sich am – bezüglich des Schadens zur AGVA in keiner rechtlichen Beziehung stehenden – Schädiger schadlos halten will. Wie in der Berufungsantwort (S. 4) richtig ausgeführt wird, ist die AGVA nicht berechtigt, gegenüber Dritten, mit denen keine öffentlich-rechtlichen Beziehungen bestehen, hoheitlich aufzutreten. Gemäss § 51 GebVG besteht für die AGVA ein Rückgriffsrecht auf die Fehlbaren für die bezahlten Entschädigungssummen, deren Zins sowie für die Kosten der Abschätzung. Wie oben dargelegt wurde, ist aber unabhängig von einer kantonalen Vorschrift Art. 51 OR und damit Bundeszivilrecht anwendbar. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die erwähnte kantonale Bestimmung die Ersatzforderung des Geschädigten gegen den Schädiger von Gesetzes wegen auf die zahlende Brandversicherungsanstalt übergehen lassen will oder nur ein Rückgriffsrecht vorsieht, wie es Art. 51 OR schon von Bundesrechts wegen gewährt (vgl. auch BGE 96 II 172 E. 1). Die obigen Ausführungen haben gezeigt, dass es dabei entgegen den Ausführungen in der Berufung (S. 7) nicht um eine analoge Anwendung von Privatrecht geht, sondern dass dieses direkt zur Anwendung kommt. Die Stellung der AGVA ist im konkreten Fall derjenigen eines Privatversicherers gleichzustellen.

Versicherungsgericht

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 4, Art. 56, Art. 141 e Art. 165 — letto nella versione del 1 aprile 2004; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 febbraio 2013, 12 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 21 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 25 novembre 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 51 — letto nella versione del 1 aprile 2006; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Legge federale sul contratto d’assicurazione, Art. 72 — letto nella versione del 1 gennaio 2006; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2009, 1 luglio 2009, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2022, 1 settembre 2023 e 1 gennaio 2024.