AGVE_2007_15
AGVE_2007_15 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2007-01-23
Rubrum
64 Versicherungsgericht 2007 Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 23. Januar 2007 in Sachen F.
Regeste
Im Verfahren vor Versicherungsgericht betreffend Teilung der Freizügigkeitsleistungen nach Ehescheidung ist ein Vergleichsabschluss zulässig.
Erwägungen
3.2. Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen können durch Vergleich erledigt werden (Art. 50 Abs. 1 ATSG). Die Bestimmungen des ATSG sind in der beruflichen Vorsorge grundsätzlich nicht anwendbar, in der Literatur wird indessen einhellig die analoge Anwendbarkeit postuliert (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 2 Rz. 18 bis 20 mit Hinw.). Das EVG hat sich zur Zulässigkeit von Vergleichen bei der Teilung der Freizügigkeitsleistungen im versicherungsgerichtlichen Verfahren in BGE 132 V 337 ff. geäussert. Danach folgt aus Art. 141 Abs. 1 ZGB, dass den Parteien im Rahmen der Teilung der Austrittsleistung ein gewisser inhaltlicher Spielraum zukommt, da ihnen die Möglichkeit einer Einigung zugestanden wird. Jedoch besteht dieser Spielraum nach der Konzeption des Gesetzes primär im Rahmen des Scheidungsverfahrens, denn Art. 141 Abs. 1 in fine ZGB legt klar fest, dass die Genehmigung der Vereinbarung über die Teilung der Austrittsleistungen und die Art der Durchführung dieser Teilung durch das Gericht zu erfolgen hat. Die Bestimmung des Verhältnisses, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, hat deshalb zwingend im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu erfolgen (Erw. 2.3). Die Notwendigkeit der Teilung vor dem Scheidungsgericht ändert jedoch nichts an der Möglichkeit der beteiligten Parteien, sich - mindestens in einem gewissen Rahmen und unter Zugrundelegung des verbindlichen Teilungsschlüssels - im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht über die Durchführung der Teilung der Austrittsleistung zu einigen. Eine solche Einigung der Parteien stellt
prozessual einen Vergleich dar. Da das ATSG im Bereich der beruflichen Vorsorge nicht anwendbar ist, kann die den Vergleich betreffende Bestimmung des Art. 50 ATSG nicht massgebend sein. Die Zulässigkeit eines gerichtlichen Vergleichs ergibt sich für das letztinstanzliche Verfahren jedoch aus Art. 40 und Art. 135 OG i.V.m. Art. 73 BZP, woraus sich auch die Möglichkeit zum Vergleichsabschluss für das kantonale Verfahren ergibt (vgl. auch Art. 73 BVG). Falls der Inhalt des Vergleichs dem öffentlichen Recht untersteht und der Disposition der Parteien entzogen ist, hat das Gericht einen Vergleich als übereinstimmenden Antrag der Parteien zu betrachten und diesen auf seine Übereinstimmung mit Tatbestand und Gesetz zu überprüfen. Die Genehmigung eines solchen Vergleichs setzt voraus, dass das kantonale Versicherungsgericht dafür sachlich zuständig ist (Erw. 2.4 mit Hinw.). 3.3. Die von den Parteien abgeschlossene Vereinbarung respektiert den Grundsatz der hälftigen Teilung und trägt somit Art. 122 ZGB sowie dem Teilungsentscheid des Bezirksgerichts Brugg als Scheidungsgericht Rechnung. Die Teilung der beidseitigen Freizügigkeitsguthaben erfolgt grundsätzlich per Rechtskraftdatum des Scheidungsurteils. (…) Für das sachlich zuständige Versicherungsgericht (vgl. Erw. 1) besteht kein Anlass, den Vergleich nicht zu genehmigen, da er sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bewegt und dem übereinstimmenden Parteiwillen entspricht.