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AGVE_2008_13

AGVE_2008_13 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2008-03-04

Rubrum

54 Versicherungsgericht 2008 Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 4. März 2008 i.S. Ch.E. gegen SVA Aargau.

Regeste

13 § 14 Abs. 2, 16 Abs. 2 EG KVG Massgebend für die Berechnung des Prämienverbilligungsanspruches ist die letzte definitive und rechtskräftige Steuerveranlagung, welche am 31. Mai des Gesuchsjahres vorlag.

Erwägungen

2.2. Gemäss § 11 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG; SAR 837.100) werden Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gewährt. Der Anspruch auf Prämienverbilligung muss gemäss § 17 Abs. 1 EG KVG bis zum 31. Mai des Vorjahres, bezogen auf das Jahr der Prämienverbilligung, bei der für die Wohngemeinde zuständigen Zweigstelle der SVA geltend gemacht werden. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Nichteinhaltung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat. Massgebend für die Beurteilung des Anspruchs sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, in welchem das Begehren gestellt wird (§ 14 Abs. 2 EG KVG). 2.3. Basis für die Berechnung des massgebenden Einkommens, welches aus dem steuerbaren Einkommen und einem Fünftel des steuerbaren Vermögens besteht, bildet gemäss ständiger Rechtsprechung des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau diejenige (letzte) definitive Steuerveranlagung (§ 16 Abs. 2 EG KVG), welche am 31. Mai des Gesuchsjahres vorliegt. Zu dieser im Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 31. Mai 2005, (VBE.2005.00203, Erw. 3/a und b) begründeten Rechtsprechung kam das Gericht in sorgfältiger Abwägung der gegebenen Möglichkeiten:

"a) Gemäss § 16 Abs. 2 EG KVG bildet die letzte definitive Steuerveranlagung die Basis für die Berechnung des massgebenden Einkommens und Vermögens. § 16 Abs. 2 EG KVG legt jedoch nicht fest, in welchem Zeitpunkt die letzte definitive Steuerveranlagung zu berücksichtigen ist. Vier Möglichkeiten sind als Stichtage denkbar:

  • § 14 Abs. 2 EG KVG bestimmt bezüglich der Anspruchsberechtigung, dass die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, in welchem das Begehren gestellt wird, für die Beurteilung des Anspruchs massgebend sind.

  • § 17 Abs. 2 EG KVG stellt für die massgebende Steuerveranlagung oder Bescheinigung des Steueramtes auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs ab.

  • § 17 Abs. 1 EG KVG hingegen verweist auf den 31. Mai als Stichtag. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Anspruch auf Prämienverbilligung bei der zuständigen Zweigstelle der SVA geltend zu machen.

  • Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Berücksichtigung der – im Nachgang zu einem steuerrechtlichen Einspracheverfahren – mit Beschluss der Steuerkommission L. vom 23. März 2005 revidierten, aktuellsten Steuerveranlagung 2003. b) Aufgrund einer umfassenden Auslegung (vgl. zum Ganzen: Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl., Zürich 2005, N 75 ff.) gelangt man zum Schluss, dass der 31. Mai den Stichtag für das Vorliegen der letzten definitiven Steuerveranlagung darstellt. Der 1. Januar ist gemäss § 14 Abs. 2 EG KVG zwar für die persönlichen und familiären Verhältnisse massgebend, doch nicht für das Vorliegen der definitiven Steuerveranlagung. Der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches gemäss § 17 Abs. 2 EG KVG ist ebenfalls nicht zu berücksichtigen, da der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung bloss die einzureichenden Unterlagen und nicht einen von § 17 Abs. 1 EG KVG abweichenden Stichtag festlegen

wollte. Dass – wie von der Beschwerdeführerin sinngemäss beantragt – die aktuellste (definitive) Steuerveranlagung massgebend wäre, findet schliesslich im gesamten Gesetzeswerk keine Stütze. Der 31. Mai als Stichtag für das Vorliegen der letzten definitiven Steuerveranlagung erweist sich sowohl nach Sinn und Zweck der Regelung als auch in systematischer Hinsicht als folgerichtig. Der 31. Mai soll gemäss § 17 EG KVG umfassend als Stichtag für die Geltendmachung des Anspruchs dienen (vgl. Anmerkung [Marginalie] zu § 17 EG KVG). Zudem ist gemäss § 16 Abs. 3 EG KVG auf steuerliche Neueinschätzungen bis zum 31. Mai abzustellen (nach dem am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Steuergesetz [StG; SAR 651.100] gibt es keine Zwischenveranlagungen mehr). Da aufgrund von § 16 Abs. 2 EG KVG die letzte definitive Steuerveranlagung für die Berechnung massgebend ist, ist somit gemäss § 16 Abs. 3 EG KVG auf diejenige abzustellen, die bis zum 31. Mai des jeweiligen Jahres vorliegt. Eine definitive Steuerveranlagung kann demnach bis zum Stichtag des 31. Mai nachgereicht werden, selbst wenn das Gesuch um Prämienverbilligungsbeiträge bereits vorgängig eingereicht wurde." 3. 3.1. Der Beschwerdeführer beantragte am 28. Mai 2004 die Krankenkassenprämienverbilligung für das Jahr 2005. Am 31. Mai 2004 war die letzte definitive Steuerveranlagung diejenige des Jahres 2001; die Veranlagungen der Jahre 2002 und 2003 wurden erst am 12. März 2006 rechtskräftig. Dieser Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Demnach stellte die Beschwerdegegnerin nach den vorstehenden Ausführungen zu Recht auf die Steuerdaten des Jahres 2001 ab. (…)

Verwaltungsgericht

I. Strassenverkehrsrecht

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Art. 11, Art. 14, Art. 16 e Art. 17 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2011 e 1 luglio 2014.