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KBE.2026.14

Rubrum

Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde

KBE.2026.14 (BE.2026.2)

Entscheid vom 12. August 2026

Besetzung

Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Sulser

Beschwerde- A._____, führerin […]

Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg

gegenstand

vom 17. Februar 2026

in Sachen Betreibungsamt Q._____

Betreff Rechtsverweigerung / Ausstand

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten:

1. 1.1. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 (Postaufgabe) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde mit folgenden Anträgen ein:

" 1. Die Ausstellung der Verlustschein Nr. aaa vom 4. November 2025 und Verlustschein Nr. bbb, sowie sämtliche Amtshandlungen in der Betreibung Nr. ccc vom 12.11.2025 Gläubiger Kanton Aargau, Vertreter Gerichtskasse Lenzburg, Malagarain 2, 5001 [recte: 5600] Lenzburg seien unverzüglich aufzuheben, da die Berufung (SST.2025.274) die Vollstreckung hemmt (Art. 398 StPO i.V.m. Art. 399 Abs. 1 stopp).

2. Das Betreibungsamt sei richterlich anzuweisen, dass sämtliche Betreibungs- und Pfändungsurkunden vollständig und detailliert in Kopie der Beschwerdeführerin unverzüglich zuzustellen.

3. Die per E-Mail am 01.12.2025 erfolgte Ablehnung Ausstand gemäss Art. 10 Abs. 4 SchKG durch die in den Ausstand zu treten verpflichtende Betreibungsbeamtin, B._____ sei als nichtig zu erklären, da sie und ihr Stellvertreter nicht befugt sind, über den eigenen Ausstand zu entscheiden.

4. Die Aufsichtsbehörde habe unverzüglich über den Ausstand der Betreibungsbeamtin B._____ und ihres Stellvertreters, C._____, Betreibungsamt Q._____ zu entscheiden."

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2025 wurde die Beschwerde zuständigkeitshalber an die Vorinstanz als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde weitergeleitet.

1.2. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 (Postaufgabe) reichte die Beschwerdeführerin bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission eine Ergänzung zu ihrer Beschwerde ein und beantragte:

" 1. Es sei über den Ausstand der Betreibungsbeamten, B._____ und Stellvertreter, C._____, des Betreibungsamts Q._____ unverzüglich zu entscheiden.

2. Es sei unverzüglich (superprovisorisch) die aufschiebende Wirkung anzuordnen.

3. Es seien superprovisorische Massnahmen zu verfügen, welche das Betreibungsamt Q._____, sämtliche Vollstreckungshandlungen, inklusive Pfändung der IV Rente D._____, unverzüglich einzustellen.

4. Alle bereits vorgenommenen oder noch vorzunehmenden Amtshandlungen der betroffenen Beamten seien als nichtig zu erklären.

5. Der Beschwerdeführerin sei für den im Zusammenhang mit den Rechtswidrigkeiten entstandenen Aufwand eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates/Amtes)."

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2025 wurde die Eingabe zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weitergeleitet.

1.3. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2025 stellte die Beschwerdeführerin bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission folgende Anträge:

" 1. Superprovisorischer Vollzugsstopp per sofort, um weiteren Schaden nach Ende der Betreibungsferien (05.02.2026) abzuwenden.

2. Sofortiger Entscheid über den Ausstand der Betreibungsbeamten, B._____, und Stellvertreter C._____, Betreibungsamt Q._____ durch Ihre Behörde (Selbsteintritt).

3. Rückerstattung der rechtswidrig gepfändeten IV-Rentenanteile inkl. 5% Zins.

4. Edition der vollständigen und detaillierten Betreibungs- und Pfändungsurkunden per sofort."

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2025 wurde die Eingabe zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weitergeleitet.

1.4. Am 5. Januar 2026 reichte die Beschwerdeführerin abermals eine Eingabe bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission ein und ersuchte im Wesentlichen um sofortigen Entscheid in der Sache. Auch diese Eingabe wurde mit Schreiben vom 6. Januar 2026 zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weitergeleitet.

1.5. Mit Eingabe vom 31. Januar 2026 an die Vorinstanz verlangte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen abermals um umgehenden Entscheid.

1.6. Am 9. Februar 2026 erstattete das Betreibungsamt Q._____ seinen Amtsbericht.

1.7. Mit Entscheid vom 17. Februar 2026 erkannte die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde:

" 1. Die Beschwerde vom 9. Dezember 2025 mit den Ergänzungen vom 15. Dezember 2025, vom 31. Dezember 2025, vom 5. Januar 2026 und vom 31. Januar 2026 wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben, noch Parteientschädigungen zugesprochen."

2. 2.1. Gegen diesen ihr am 26. Februar 2026 zugestellten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. März 2026 bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte:

" 1. Es sei die Nichtigkeit des Entscheids des Bezirksgerichts Lenzburg als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde des Kantons Aargau vom 17.02.2026 (BE.2026.2 / pl) sowie sämtliche darauf basierenden Amtshandlungen (namentlich Verlustscheine und Pfändungen) festzustellen.

2. Es sei festzustellen, dass das Verfahren durch eine qualifizierte Rechtsverweigerung sowie die Verletzung des Anspruchs auf ein unbefangenes Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) behaftet ist.

3. Der Beschwerdeführerin sei gestützt auf Art. 8a SchKG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV die vollständige und detaillierte Einsicht in die sie betreffenden Betreibungs- und Pfändungsurkunden zu gewähren.

4. Die unrechtsmässig gepfändeten Beträge der IV – Rente D._____ seinen der Beschwerdeführerin unverzüglich zurückzuerstatten, zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem jeweiligen Datum der Pfändung.

5. Das Obergericht als betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde des Kantons Aargau habe gemäss Art. 22 SchKG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 EG StPO von Amtes wegen die notwendigen aufsichts- sowie strafrechtlichen Schritte einzuleiten.

6. Es sei der Beschwerde unverzüglich, superprovisorisch und ohne Anhörung der Gegenpartei den zwingenden Rechtsschutz in Form der aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 36 SchKG zu erteilen. Sämtliche Vollstreckungshandlungen, insb. Pfändungen und Verwertungsschritte sind per sofort einzustellen."

2.2. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg verzichtete mit Schreiben vom 13. März 2026 auf eine Stellungnahme.

2.3. Das Betreibungsamt Q._____ reichte keine Stellungnahme ein.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung:

1. 1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind im Kanton Aargau die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).

1.2. In der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist – wie in jener an die untere Aufsichtsbehörde – substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Vorschriften des Betreibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG analog; vgl. COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021 [BSK SchKG], N. 8 zu Art. 18 SchKG) und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der unteren Aufsichtsbehörde wiederholen. An dieser Pflicht ändert die Geltung der Untersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 3 EG SchKG) nichts. In der Begründung sind die Beschwerdegründe zu nennen. Es muss daher knapp dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsverletzung oder Unangemessenheit besteht. Der Beschwerdeführer hat dazu alle rechtlich relevanten Tatsachen anzuführen. Dabei genügt es nicht, auf die vor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Beschwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen auseinandersetzen, d.h. es ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt oder unangemessen ist. Bei ungenügender Begründung muss die obere Aufsichtsbehörde nicht Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016 vom 16. Januar 2017 E. 4.3; LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG; SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO).

Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt die obere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn in der Beschwerde lediglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1).

2. 2.1. Die Vorinstanz wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit folgender Begründung ab:

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin gerügten Ausstellung der Verlustscheine trotz hängiger Berufung sei zutreffend, dass die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Strafpräsidiums Lenzburg vom 15. September 2025 im Verfahren ST.2024.149 ([...]) Berufung angemeldet habe und das Strafverfahren folglich vor Obergericht hängig sei. Der Beschwerdeführerin sei im Strafverfahren ST.2024.149 ([...]) u.a. vorgeworfen worden, anlässlich der Akteneinsicht beim Bezirksgericht Lenzburg die Akten des abgeschlossenen Verfahrens ST.2020.26 durch Niederschreiben persönlicher Bemerkungen beschädigt zu haben. Die ausgestellten Verlustscheine und die weitere Betreibung Nr. ccc würden sich auf das Strafverfahren ST.2020.26 stützen. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass das Verfahren ST.2020.26 mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. September 2021 (SST.2021.153), welches unangefochten geblieben sei, abgeschlossen worden sei. Es sei rechtskräftig und damit vollstreckbar. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich unzulässiger Ausstellung der Verlustscheine und der weiteren Betreibung Nr. ccc durch das Betreibungsamt Q._____ sei damit durch die Akten widerlegt und nicht zu hören (angefochtener Entscheid E. 3.2). Da keine rechtswidrigen Amtshandlungen vorlägen, falle ein Ausstandsgrund der Betreibungsbeamtin und ihres Stellvertreters ausser Betracht. Selbst wenn die Ausstellung der Verlustscheine rechtswidrig gewesen wäre, würde dies für sich allein noch keinen Ausstandsgrund bilden. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Betreibungsbeamtin B._____ selbst über ihren Ausstand und denjenigen ihres Stellvertreters entschieden habe; das Ausstandsgesuch sei offensichtlich unbegründet und als trölerisch zu bewerten, weshalb es ohne weiteres durch das Betreibungsamt Q._____, handelnd durch die Betreibungsbeamtin B._____, habe erledigt werden können (angefochtener Entscheid E. 3.3). Die Beschwerdeführerin werfe dem Betreibungsamt Q._____ weiter vor, wiederholt die vollständige Edition der fehlenden Betreibungs- und Pfändungsurkunden zu verweigern. Beilage 1 zur Beschwerde vom 9. Dezember 2026 sei zu entnehmen, dass die Betreibungsbeamtin B._____ der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 1. Dezember 2025 mitgeteilt habe, dass die Verlustscheinübersicht und/oder Schuldnerinformation jederzeit

während den Öffnungszeiten kostenlos abgeholt werden könnten. Hingegen sei für das Editionsgesuch betreffend die Betreibungen Nrn. ddd und eee ein Kostenvorschuss von Fr. 50.00 zu leisten. Dieses Vorgehen sei gesetzeskonform. Denn dem Schuldner stehe gegen Entgelt grundsätzlich jederzeit und vollumfänglich Einsicht in laufende und abgeschlossene Verfahren zu. Die Gebühr der Akteneinsicht bestimme sich dabei nach Massgabe von Art. 12 GebV SchKG. Akteneinsichtsgesuche der Beschwerdeführerin seien bereits Gegenstand des Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau KBE.2021.16 vom 12. August 2021 gewesen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission habe es dabei für zulässig und angemessen gehalten, für Akteneinsichtsgesuche einen Kostenvorschuss von Fr. 50.00 einzuverlangen (dort E. 3.1.2). Damit sei erstellt, dass das Verhalten des Betreibungsamts Q._____ im Einklang mit Gesetz und Rechtsprechung stehe. Eine Rechtsverweigerung sei daher nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin nicht geltend mache, sie hätte den Kostenvorschuss geleistet oder gehörig angeboten (angefochtener Entscheid E. 3.4).

2.2. 2.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt mit Beschwerde vor, die Vorinstanz sehe dem Amtsmissbrauch der Betreibungsbeamtin (Ausstellung der

Verlustscheine trotz Hemmung nach Art. 402 StPO) tatenlos zu. Die Beamtin habe die zwingende gesetzliche Sperrwirkung von Art. 10 Abs. 1 SchKG vorsätzlich missachtet, indem sie eigenmächtig über ihren eigenen Ausstand entschieden bzw. sich geweigert habe, in den Ausstand zu treten, und sie weiterhin Amtshandlungen vorgenommen habe. Dass die Vorinstanz diesen "Selbstentscheid" legitimiert habe, stelle eine qualifizierte Rechtsverweigerung dar bzw. eine Verletzung der gesetzlichen Aufsichtspflichten nach Art. 13 f. SchKG dar (Beschwerde S. 2 f.).

2.2.2. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, können offensichtlich missbräuchliche (trölerische), unbegründete und querulatorische (Ausstands-)Gesuche und solche, die auf Lahmlegung der Justiz oder die Ausschaltung der Rechtspflegeinstanz gerichtet sind, nach ständiger Praxis des Bundesgerichts (sogar von der betroffenen Instanz selbst) abgewiesen werden, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss (angefochtener Entscheid E. 3.3.2, mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander und legt insbesondere nicht dar, inwiefern der Schluss der Vorinstanz, dass das Ausstandsgesuch offensichtlich unbegründet sei, womit das Betreibungsamt das Ausstandsgesuch selbst abweisen durfte, soweit darauf überhaupt eingetreten werden musste, falsch sein soll. Vielmehr erschöpft sich die Beschwerde diesbezüglich in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. Soweit die Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren erstmals neue Tatsachen vorbringt (angeblich "ehrverletzende" Äusserungen durch die Leiterin des Betreibungsamts Q._____; angebliche Pfändung während gesetzlichen Schonzeiten; angebliche "manipulative Eingriffe" in Postsendungen), sind diese weder nachvollziehbar und/oder belegt noch könnten sie als unzulässige Noven im zweitinstanzlichen Verfahren überhaupt berücksichtigt werden (vorstehend E. 1.1).

Mangels hinreichender Beschwerdebegründung ist auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten.

2.3. 2.3.1. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, da die Vorinstanz gleichzeitig als Gläubigerin, Strafanzeigerin und untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde auftrete, bestehe ein unheilbarer Interessekonflikt und die Grundlage von Art. 30 Abs. 1 BV sei nicht mehr garantiert, da der geschäftsführende Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Lenzburg, E._____, bereits mit Gesuch vom 24. Oktober 2024 um Ausstand der gesamten Präsidien des Strafgerichts ersucht habe. Die Besorgnis der Befangenheit werde dadurch erhärtet, dass die den Entscheid unterzeichnende neu gewählte Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg, F._____, zuvor 18 Jahre lang als Gerichtsschreiberin derselben Instanz tätig gewesen sei.

Die langjährige institutionelle Verflechtung verunmögliche eine objektive Beurteilung der schwerwiegenden Vorwürfe gegen den geschäftsführenden Gerichtspräsidenten sowie das Gericht in seiner Dreifachrolle als Gläubigerin, Strafanzeigerin und untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde. In diesem Zusammenhang sei auch die bösgläubige Amtshandlung der Kanzleileitung, G._____, festzuhalten. Sie habe die Postsendung mit dem Entscheid der Beschwerde bei der Post zurückverlangt, geöffnet und die Vollstreckbarkeitsbescheinigung beurkundet und dem Gegenanwalt, H._____, zugestellt. Dieser Amtsmissbrauch bzw. dieses strafrechtliche Vorgehen sei durch den geschäftsführenden Gerichtspräsidenten E._____ nicht geahndet worden, sondern ein Hausverbot erlassen und eine Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen Urkundenunterdrückung eingereicht worden (Beschwerde S. 3).

2.3.2. Sinngemäss scheint die Beschwerdeführerin einen Ausstandsgrund nach Art. 10 SchKG gegen die im vorinstanzlichen Verfahren amtende Gerichtspräsidentin F._____ sowie Gerichtspräsident E._____ – bzw. sämtliche Präsidien des Bezirksgerichts Lenzburg – geltend zu machen. Vor Vorinstanz machte sie sinngemäss lediglich einen (nicht weiter begründeten) Ausstandsgrund gegen Gerichtspräsident E._____ geltend (vgl. act. 34).

Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs muss ein echter oder vermeintlicher Ausstandsgrund so früh wie möglich, d.h. nach dessen Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend gemacht werden. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der angeblich verletzten Ausstandsbestimmung (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 5A_153/2016 vom 29. August 2016 E. 2.3). Bereits aufgrund der von Gerichtspräsidentin F._____ erlassenen und unterzeichneten Verfügung vom 6. Februar 2026 (act. 42) musste die Beschwerdeführerin damit rechnen, dass Gerichtspräsidentin F._____ als untere Aufsichtsbehörde das Verfahren instruieren und über ihre Beschwerde vom 9. Dezember 2025 befinden wird. Indem die Beschwerdeführerin erst mit der Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Ausstandsgründe (auch) gegen Gerichtspräsidentin F._____ – bzw. sämtliche Präsidien des Bezirksgerichts Lenzburg – geltend gemacht hat, hat sie diese somit verspätet angerufen, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

Im Übrigen wären die Vorwürfe, wenn denn darauf einzutreten wäre, auch unbegründet:

2.3.3. Gemäss Art. 10 Abs. 1 SchKG haben die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichts- behörden in den Ausstand zu treten in eigener Sache (Ziff. 1), in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen (Ziff. 2), in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum 3. Grad in der Seitenlinie (Ziff. 2bis), in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind (Ziff. 3) und in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten (Ziff. 4).

2.3.4. Der Ausstandsgrund "in eigener Sache" i.S.v. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG meint die Fälle, in denen die Mitglieder der Aufsichtsbehörde selber Partei (Gläubiger oder Schuldner) des Betreibungsverfahrens sind (PETER, in: BSK SchKG, a.a.O., N. 6 zu Art. 10 SchKG).

Partei in den relevanten Betreibungen Nrn. ddd (Verlustschein Nr. aaa vom 4. November 2025), eee (Verlustschein Nr. bbb vom 4. November 2025) und ccc (Zahlungsbefehl vom 12. November 2025; Beilagen 2-4 zur Beschwerde vom 9. Dezember 2025) ist jeweils der Kanton Aargau als Gläubiger. Demgegenüber haben die Präsidentinnen und Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter im Bezirk Lenzburg weder in den genannten Betreibungen noch im bei ihnen hängigen Beschwerdeverfahren Parteistellung inne. Der Ausstandsgrund von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG ist deshalb im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

2.3.5. 2.3.5.1. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Ausstandsgrund der Befangenheit "aus anderen Gründen" gemäss Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG erfüllt wäre:

Bei der Auslegung der Ausstandsregeln des SchKG ist der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Rechtssache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll im Einzelfall zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken (BGE 134 I 238 E. 2.1 mit Hinweisen). Solche Umstände können entweder in einer bestimmten persönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, in einem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten, wozu auch funktionelle oder verfahrensorganisatorische Aspekte gehören, liegen. Wesentlich ist, ob das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen als offen erscheint (BGE 139 I 121 E. 5.1).

Der Umstand, dass der Kanton Aargau Gläubiger in den streitgegenständlichen Betreibungen ist, vermag nach dem Gesagten allein den Anschein der Befangenheit der Präsidien des Bezirksgerichts Lenzburg nicht zu begründen. Daran ändert nichts, dass in den Betreibungen Nrn. eee und ccc die Gerichtskasse Lenzburg für den Gläubiger handelt (vgl. Beilagen 3 und 4 zur Beschwerde vom 9. Dezember 2025). Von einer Richterin oder einem Richter ist genügende professionelle Distanz zum Staat zu erwarten, um die Sache auch dann unvoreingenommen zu beurteilen, wenn der Staat als Partei oder in anderer Weise an einem Verfahren beteiligt ist (Urteil des Bundesgerichts 5D_201/2017 vom 13. Februar 2018 E. 3.1; Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau KBE.2024.21 und KBE.2024.22 vom 9. Juli 2024 je E. 2.3.2).

2.3.5.2. Weiter trifft es zu, dass Gerichtspräsident E._____ am 24. Oktober 2024 im Namen der Präsidien des Bezirksgerichts Lenzburg bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ein Ausstandsgesuch in der Strafsache gegen die Beschwerdeführerin im Strafverfahren ST.2024.149 betreffend Unterdrückung von Urkunden gestellt hat. Die Beschwerdekammer hat das Ausstandsgesuch mit Bezug auf Gerichtspräsident E._____ als Verfasser der Anzeige vom 13. Mai 2024 – nicht aber mit Bezug auf die übrigen Präsidien des Bezirksgerichts Lenzburg – gutgeheissen (Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2024.310 vom 16. Dezember 2024). Hingegen ist nicht ersichtlich, inwiefern dies vorliegend relevant wäre. Einerseits war der Ausstandsgrund gegen Gerichtspräsident E._____ lediglich darin begründet, dass er mit dem Verfassen der Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin die Wertung der Sachlage in gewissem Masse bereits vorweggenommen hatte, sodass von einer Beeinträchtigung seiner Unabhängigkeit auszugehen war, sollte er über die von ihm angezeigte Straftat zu urteilen haben (ebd., E. 2.3.2). Vor allem war Gerichtspräsident E._____ in das vorliegende Beschwerdeverfahren nach Art. 17 f. SchKG aber gar nicht involviert, sondern war es Gerichtspräsidentin F._____, die das vorinstanzliche Verfahren instruierte und den angefochtenen Entscheid erliess. Mit Bezug auf sie sind keine Umstände ersichtlich, die den Anschein von Befangenheit begründen würden, zumal nicht erkennbar ist, inwiefern sie ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens haben könnte. Auch eine kollegiale Beziehung zu

Gerichtspräsident E._____ stellt keinen Ausstandsgrund dar (vgl. ebd., E. 2.2 und 2.3.2), zumal sich dessen Ausstand lediglich auf das Strafverfahren ST.2024.149 bezogen hat.

2.3.5.3. Was die Beschwerdeführerin bezüglich der angeblichen Geschehnisse um die Anbringung der Vollstreckbarbescheinigung auf dem Rechtsöffnungsentscheid SR.2016.31 des Präsidiums des Bezirksgerichts Lenzburg vom 14. April 2016 (vgl. Beilage 8 zur Beschwerde vom 9. März 2026) konkret geltend machen will, und inwiefern diese mehr als 10 Jahre zurückliegenden Ereignisse heute einen Ausstandsgrund gegenüber den Präsidien oder Mitarbeitern des Bezirksgerichts Lenzburg, insbesondere Gerichtspräsidentin F._____, begründen würden, ist nicht nachvollziehbar.

2.3.5.4. Nach dem Gesagten sind konkrete Umstände, die geeignet wären, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Vorinstanz hervorzurufen, nicht ersichtlich, sodass die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen wäre, wenn darauf einzutreten wäre.

2.4. 2.4.1. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, der Anspruch auf Akteneinsicht sei ein zentraler Gehalt des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV. Gemäss Art. 8a SchKG sei der betriebenen Partei die vollumfängliche und detaillierte Einsicht in die sie betreffenden Betreibungs- und Pfändungsurkunden vorbehaltslos zu gewähren. Die Forderung eines Kostenvorschusses für die Einsicht und Edition in die eigenen Akten stelle eine unzulässige Barriere für den Zugang zum Recht dar und sei bei einer Person deren Existenzminimum bereits rechtswidrig bzw. bösgläubig gepfändet werde und bei Kenntnis der Prozessarmut eine formelle Rechtsverweigerung. Die Einsichtnahme bzw. Edition müsse daher zwingend unentgeltlich erfolgen, um die Verteidigungsrechte der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin im hängigen Strafverfahren zu wahren (Beschwerde S. 3 f.).

2.4.2. Gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Dem Schuldner steht gegen Entgelt grundsätzlich jederzeit und vollumfänglich Einsicht in laufende und abgeschlossene Verfahren zu (Urteil des Bundesgerichts 5A_122/2015 vom 15. Juni 2015 E. 2.3; MÖCKLI, in: Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025 [KUKO SchKG], N. 8 zu Art. 8a SchKG). Das Akteneinsichtsrecht ergibt sich ohne weitere Voraussetzungen aus seiner Verfahrensstellung als Schuldner (Urteil des Bundesgerichts 7B.189/2005 vom 13. Dezember 2005 E. 2.2).

Die Gebühr für die Akteneinsicht bestimmt sich nach Massgabe von Art. 12 GebV SchKG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_122/2015 vom 15. Juni 2015 E. 2.3). Für die persönliche Einsichtsgewährung in Akten und die mündliche Auskunft darüber ist unabhängig vom Zeitaufwand des Betreibungsamts eine Grundgebühr von Fr. 9.00 zu verrechnen (Art. 12 Abs. 1 GebV SchKG). Mit dieser Grundgebühr ist ein zeitlicher Aufwand bis zu einer halben Stunde abgedeckt. Übersteigt der Zeitaufwand eine halbe Stunde, erhöht sich die Gebühr für jede weitere halbe Stunde um Fr. 40.00 (Art. 12 Abs. 2 GebV SchKG), wobei bereits ein Bruchteil einer halben Stunde zählt (ADAM, in: Kommentar Gebührenverordnung, 2008, N. 4 zu Art. 12 GebV SchKG). Für schriftliche Auskünfte wird zusätzlich die Gebühr nach Art. 9 GebV SchKG erhoben (Art. 12 Abs. 3 GebV SchKG), zu der allfällige Portokosten oder Zustellungsgebühren nach Art. 13 GebV SchKG hinzukommen (ADAM, a.a.O. N. 5 zu Art. 12 GebV SchKG). Von der Erhebung dieser Gebühren kann das Betreibungsamt nicht absehen, da die GebV SchKG für die entsprechenden Verrichtungen keine Ausnahmen vorsieht (vgl. BGE 142 III 648 E. 3.4).

Soll das Betreibungsamt ausschliesslich im Interesse des Schuldners tätig werden, kann auch von ihm ein Kostenvorschuss verlangt werden (BGE 96 III 121; EMMEL, in: BSK SchKG, a.a.O., N. 6 zu Art. 68 SchKG).

2.4.3. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, war der Kostenvorschuss für eine Akteneinsicht durch die Beschwerdeführerin bereits Gegenstand eines früheren Verfahrens vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission. Dort wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 50.00, entsprechend einem Zeitaufwand von einer Stunde, als angemessen erachtet (Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau KBE.2021.16 E. 3.1.1 f.; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 5A_713/2021 vom 9. Februar 2022). Es besteht kein Grund, vorliegend hiervon abzuweichen. Die (lediglich pauschal) behauptete Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ändert daran nichts, da die GebV SchKG keine Ausnahme von der Erhebung einer entsprechenden Gebühr vorsieht. Die Beschwerde erweist sich auch diesbezüglich als unbegründet.

2.5. 2.5.1. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz ihr den Amtsbericht des Betreibungsamts Q._____ erst zusammen mit dem angefochtenen Entscheid zugestellt habe. Anstatt der Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung zum Schutz der IV-Rente zu gewähren, sei eine "prozessuale Leerformel" geschaffen worden. Dieser gravierende Mangel mache den angefochtenen Entscheid nichtig. Weiter sieht die Beschwerdeführerin darin einen "unumstösslichen Beweis" für die bösgläubige Verfahrensführung (Beschwerde S. 5).

2.5.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Gehörsanspruch formeller Natur ist, darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Wenn nicht er sichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führt. Es wird deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie in das kantonale Ver fahren bei Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein könne (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_162/2021 vom 12. Mai 2021 E. 5.2,4A_428/2020 vom 1. April 2021 E. 3.1,4A_438/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 3.2).

2.5.3. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführerin der Amtsbericht des Betreibungsamts Q._____ vom 9. Februar 2026 vor Fällung des angefochtenen Entscheids zugestellt worden wäre. Der Amtsbericht beschränkte sich im Wesentlichen auf die Ausführung, dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Dezember 2025 (vgl. bereits die Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Dezember 2025 [Postaufgabe]; act. 14) mitgeteilt worden sei, dass ihrem Ausstandsbegehren keine Folge geleistet werde und das Betreibungsamt für Kopien der Unterlagen für die Betreibungen Nrn. ddd und eee einen Kostenvorschuss von Fr. 50.00 verlangt habe, welcher bis heute nicht bezahlt worden sei. Weiter sei aus den Geschäftsfallprotokollen ersichtlich, dass die Verlustscheine in den Betreibungen Nrn. ddd und eee am 4. November 2025 ausgestellt worden seien (vgl. bereits Beilagen 2 und 3 zur Beschwerde vom 9. Dezember 2025).

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Stellungnahme zum Amtsbericht am Ausgang des vorliegenden Verfahrens etwas geändert hätte, zumal im Amtsbericht nichts Neues vorgebracht respektive lediglich der Verfahrensgang aufgezeigt wurde. Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht dar, was sie mit einer allfälligen Stellungnahme ins Verfahren hätte einbringen wollen, oder inwiefern diese Vorbringen hätten erheblich sein können. Eine Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids wegen einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs fällt mangels Nachweises eines Interesses an der Aufhebung ausser Betracht. Darin ist auch keine "bösgläubige

Verfahrensführung" zu sehen bzw. vermag dies nicht den Anschein von Befangenheit der verfahrensleitenden Gerichtspräsidentin F._____ zu wecken (vgl. E. 2.3).

3. Insgesamt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bzw. um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Beschwerdeantrag Ziff. 6) wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

5. Nach dem Gesagten besteht entgegen der Beschwerdeführerin (Beschwerdeantrag Ziff. 5; Beschwerde S. 5) auch kein Anlass für die Einleitung eines Aufsichtsverfahrens. Soweit die Beschwerdeführerin Aufsichtsanzeige gegen die Leiterin des Betreibungsamts Q._____ erhebt, ist dieser daher keine Folge zu leisten. Gegenüber den unteren Aufsichtsbehörden hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission ohnehin keine Disziplinarbefugnisse nach Art. 14 Abs. 2 SchKG (LEVANTE, in: KUKO SchKG, a.a.O., N. 7 zu Art. 14 SchKG; EMMEL, in: BSK SchKG, a.a.O., N. 7 zu Art. 14 SchKG).

6. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Dispositiv

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Der Aufsichtsanzeige wird keine Folge gegeben.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: […]

Mitteilung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 12. August 2026

Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Holliger Sulser