KBE.2026.41
Rubrum
Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt
KBE.2026.41
Entscheid vom 28. August 2026
Besetzung
Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Sulser
Gesuchsteller A._____, […]
Betreff Ausstandsgesuch gegen B._____, Konkursamt Aargau
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten:
1. Mit Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom tt.mm. 2026 wurde über A._____ (nachfolgend: der Gesuchsteller) der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wird vom Konkursamt Aargau geführt.
2. 2.1. Am 16. Juni 2026 reichte der Gesuchsteller bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt ein Ausstandsbegehren gegen den Konkursbeamten B._____ ein. Er stellte folgende Anträge:
" 1. Es sei festzustellen, dass Konkursbeamter B._____, Konkursamt Aargau, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, im vorliegenden Verfahren Nr. aaa in den Ausstand zu treten hat.
2. Es sei dem Konkursamt Aargau unverzüglich zu untersagen, bis zum rechtskräftigen Entscheid über das vorliegende Begehren weitere Verfahrenshandlungen vorzunehmen, insbesondere Inventaraufnahmen durchzuführen, Forderungsaufrufe zu erlassen oder Vermögenswerte zu verwerten.
3. Eventualiter: Es sei gestützt auf § 12 Abs. 2 EG SchKG AG in Verbindung mit § 17a EG SchKG AG eine befähigte Drittperson als ausserordentliche Konkursbeamtin oder ausserordentlicher Konkursbeamter einzusetzen, die oder der ausserhalb der Verwaltungsstruktur des Kantons Aargau steht und gegenüber dessen Institutionen keine normative Treuepflicht trägt.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Ausserdem beantragte der Gesuchsteller die sofortige Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
2.2. Am 22. Juni 2026 nahm B._____ des Konkursamts Aargau zum Ausstandsgesuch Stellung. Es beantragte dessen Abweisung.
2.3. Mit Eingabe vom 25. Juni 2026 replizierte der Gesuchsteller und stellte folgende Anträge:
" 1. Das Ausstandsbegehren sei gutzuheissen und Konkursbeamter B._____ für das gesamte Konkursverfahren Nr. aaa in den Ausstand zu verweisen.
2. Sämtliche nach Einreichung des Ausstandsbegehrens vom 16. Juni 2026 von B._____ vorgenommenen oder veranlassten Verfahrenshandlungen seien aufzuheben, eventualiter für nichtig zu erklären.
3. Als ausserordentliche Konkursverwaltung sei eine vom Kanton Aargau unabhängige Drittperson einzusetzen, die weder dem kantonalen Justiznoch Finanzdepartement angehört, namentlich gestützt auf § 12 Abs. 2 EG SchKG AG.
4. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer nach Beizug vollständiger Akten Gelegenheit zu ergänzender Stellungnahme zu geben.
5. Zusätzlich sei die Instruktionsrichterin einzuladen klarzustellen, ob das Obergericht als entscheidende Aufsichtsbehörde in der Lage ist, unparteiisch zu entscheiden, obwohl es über seine Kassenabteilung zum Zeitpunkt der Entscheidung aktive Gläubigerrechte gegenüber dem Beschwerdeführer ausserhalb des Konkursverfahrens ausübt.
6. Eventualiter sei das Verfahren an eine sachlich und örtlich unbefangene Aufsichtsbehörde eines anderen Kantons zu übertragen, soweit dies nach Art. 13 SchKG oder aufgrund bundesrechtlicher Ausstandsregeln möglich ist.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
2.4. Mit Eingabe vom 19. August 2026 (Postaufgabe: 20. August 2026) forderte der Beschwerdeführer u.a. sinngemäss eine unverzügliche Entscheidfällung und kündigte eine Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bundesgericht an.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung:
1. Zuständig zum Entscheid über ein Ausstandsbegehren betreffend einen Konkursbeamten ist die Aufsichtsbehörde über das Konkursamt, vorliegend die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts (§ 17a EG SchKG; vgl. JAMES T. PETER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021 [nachfolgend: BSK SchKG], N. 19 zu Art. 10 SchKG).
2. 2.1. Der Gesuchsteller argumentiert im Wesentlichen, dass der zuständige Konkursbeamte B._____ befangen sein könnte, weil er als Kantonsangestellter gesetzlich zur Wahrung der Interessen des Kantons Aargau verpflichtet sei, während derselbe Kanton im Verfahren selbst als bedeutender Gläubiger auftrete. Diese Treuepflicht allein begründe zwar nicht automatisch eine Befangenheit, entscheidend sei aber ihre Verbindung mit einem erheblichen Ermessensspielraum. So habe B._____ ihm mitgeteilt, dass es in seinem Ermessen liege, ob und in welcher Höhe eine Forderung im Konkurs zugelassen werde.
Weiter macht der Gesuchsteller geltend, es würde ein "fiskalisches Doppelinteresse" vorliegen. Der zentrale Interessenkonflikt liege in der Erstellung des Kollokationsplans, weil B._____ als Kantonsangestellter über die Forderung der SVA Aargau entscheide, also über die Forderung eines mittelbaren Staatsorgans. Entscheidend sei die Frage, in welcher Höhe die bestrittene SVA-Forderung von Fr. 30'030.70 zugelassen werde. Da nur ein Aktivum von Fr. 19'000.00 vorhanden sei, entscheide dies faktisch darüber, ob die übrigen drittklassigen Gläubiger überhaupt noch etwas erhielten. Zudem wird argumentiert, der Kanton sei doppelt betroffen: Er könne einerseits als Gläubiger profitieren, andererseits hafte er nach Art. 5 Abs. 1 SchKG für widerrechtlich verursachten Schaden der Konkursbeamten. Daraus werde der Anschein abgeleitet, dass B._____ bei diesen Ermessensentscheiden nicht unbefangen sei.
2.2. Das Konkursamt führte in seinem Amtsbericht im Wesentlichen aus, der Gesuchsteller sei ein notorischer Staatsverweigerer. Würde ihm Recht gegeben und eine ausserordentliche Konkursverwaltung eingesetzt, hätte dies zur Folge, dass faktisch keine Konkursverfahren mehr durch das kantonale Konkursamt durchgeführt werden könnten, da in praktisch jedem Konkursverfahren Forderungen aus öffentlich-rechtlichem Grund zu verzeichnen seien.
2.3. Gemäss Art. 10 Abs. 1 SchKG haben die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden in den Ausstand zu treten in eigener Sache (Ziff. 1), in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen (Ziff. 2), in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum 3. Grad in der Seitenlinie (Ziff. 2bis), in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind (Ziff. 3) und in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten (Ziff. 4).
2.4. Ein Ausstandsgrund i.S.v. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG liegt hier nicht vor. So meint der Ausstandsgrund "in eigener Sache" i.S.v. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG die Fälle, in denen die Angestellten des Konkursamts selber Partei (Gläubiger oder Schuldner) des Betreibungsverfahrens sind (PETER, BSK SchKG, N. 6 zu Art. 10 SchKG).
Gemäss dem Verzeichnis der Forderungseingaben (Beilage 8 zur Stellungnahme vom 22. Juni 2026) ist B._____ persönlich nicht Gläubiger einer Forderung im Konkursverfahren. Damit ist der Ausstandsgrund offensichtlich nicht erfüllt.
2.5. Gemäss Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG dürfen die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden keine Amtshandlungen vornehmen in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind.
In Bezug auf Richterinnen und Richter hat das Bundesgericht festgehalten, das Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht sei nicht verletzt, wenn eine Richterin oder ein Richter bei demjenigen Kanton "angestellt" sei, der in einem Verfahren als Partei auftrete. Von einem Richter oder einer Richterin könne genügende professionelle Distanz zum Staat erwartet werden, um die Sache auch dann unvoreingenommen zu beurteilen, wenn der Staat als Partei oder in anderer Weise an einem Verfahren beteiligt sei (Urteil des Bundesgerichts 5D_201/2017 vom 13. Februar 2018 E. 3.1). In einem anderen Fall hat das Bundesgericht Folgendes ausgeführt: "Nun ist es aber völlig undenkbar, dass ein kantonaler Beamter schon dann in den Ausstand zu treten hätte, wenn es sich um die Betreibung irgendeiner Forderung des betreffenden Kantons handelt, mit deren Inkasso er sonst in keiner Weise etwas zu tun hat. Sonst könnten nämlich solche Betreibungen überhaupt nicht mehr ordnungsgemäss durchgeführt werden" (BGE 97 III 105 E. 3).
Das Ausgeführte hat auch vorliegend zu gelten. Zwar sind der Kanton Aargau (die Obergerichtskasse, die Gerichtskasse Rheinfelden, das DFR) sowie die SVA Aargau Gläubiger verschiedener Forderungen im Konkursverfahren des Gesuchstellers und B._____ ist beim Kanton Aargau angestellt. Dies führt aber nicht dazu, dass B._____ im vorliegenden Konkursverfahren in den Ausstand zu treten hätte. Vielmehr ist zu erwarten, dass er die professionelle Distanz zum Staat wahrt und das Konkursverfahren ordnungsgemäss und unvoreingenommen durchführt. Hinweise auf Gegenteiliges sind den Akten nicht zu entnehmen.
2.6. Zu prüfen bleibt, ob der Ausstandsgrund der Befangenheit "aus anderen Gründen" gemäss Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG zu bejahen ist.
Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG bestimmt, dass die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden keine Amtshandlungen in Sachen vornehmen dürfen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten. Die Auslegung der Generalklausel von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG kann sich an der Rechtsprechung zu anderen Verfahrensgesetzen des Bundes orientieren (Botschaft über die Änderung des SchKG vom 8. Mai 1991, BBl 1991 III 1, S. 34 Ziff. 201.15). Befangenheit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Konkursbeamten zu erwecken. Es braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass dieser tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen (vgl. BGE 147 III 89 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_917/2022 vom 20. März 2023 E. 3.1).
Der Gesuchsteller bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, B._____ habe im Konkursverfahren Ermessensentscheide zu treffen, weshalb angesichts eines behaupteten "fiskalischen Doppelinteresses" des Kantons Aargau der Anschein der Befangenheit bestehe. Diese Argumentation vermag indessen keinen Ausstandsgrund zu begründen. Die entsprechenden Vorbringen erschöpfen sich weitgehend in allgemeinen Überlegungen zur institutionellen Stellung des Konkursbeamten innerhalb der kantonalen Verwaltung. Ein objektiv begründeter Anschein persönlicher Voreingenommenheit oder sachfremder Einflussnahme im konkreten Verfahren lässt sich daraus nicht ableiten. Vielmehr läuft die Auffassung des Gesuchstellers darauf hinaus, eine generelle institutionelle Befangenheit des Konkursamts respektive sämtlicher Angestellter anzunehmen. Eine solche institutionelle Befangenheit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts jedoch zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 5A_489/2017 vom 29. November 2017 E. 5.2.1).
Entscheidend ist sodann, dass weder aus den Akten ersichtlich ist noch vom Gesuchsteller hinreichend substanziiert dargetan wird, B._____ habe im konkreten Verfahren sein Ermessen unsachgemäss ausgeübt, missbraucht oder sonstige Verfahrenshandlungen vorgenommen, welche bei objektiver Betrachtung geeignet wären, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Der Umstand allein, dass dem Konkursbeamten bei der Durchführung des Konkursverfahrens und insbesondere bei der Beurteilung einzelner Forderungen ein gesetzlich vorgesehener Handlungsspielraum zukommt, vermag für sich genommen keinen Ausstandsgrund zu begründen. Nichts anderes ergibt sich schliesslich aus dem Einwand des Gesuchstellers, B._____ habe ihn im Amtsbericht als "Staatsverweigerer" bezeichnet.
Diese Bezeichnung beruhte nach den vorliegenden Akten auf einer telefonischen Auskunft des Betreibungsamts Q._____, wonach der Gesuchsteller auf Schreiben üblicherweise nicht reagiere und staatliche Institutionen nicht anerkenne. Dass diese Einschätzung oder deren Übernahme in den Amtsbericht darauf schliessen liesse, B._____ werde das Konkursverfahren nicht mehr unvoreingenommen, sachlich und ergebnisoffen führen, ist nicht ersichtlich. Auch insoweit fehlt es damit an objektiven Umständen, die geeignet wären, Misstrauen in seine Unparteilichkeit zu begründen.
3. 3.1. Zumindest sinngemäss beantragt der Gesuchsteller auch den Ausstand der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission. Jedenfalls führt er aus, die Mitglieder der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission erschienen ebenfalls nicht unvoreingenommen, weil sie den Konkursbeamten anstellten und beaufsichtigten sowie zugleich über dessen Ausstand entschieden. Die Obergerichtskasse des Kantons Aargau trete im Konkursverfahren selbst als Gläubigerin auf, sodass die zuständige Aufsichtsbehörde mittelbar in eigener Sache urteile. Damit liege eine "institutionelle Dreifachverflechtung" vor. Daraus ergebe sich nach seiner Auffassung eine strukturelle und nicht bloss eine persönliche Interessenkollision, die nicht auf die Person von B._____ beschränkt sei, sondern die gesamte aargauische Behördenorganisation erfasse und durch interne Massnahmen nicht behoben werden könne. Deshalb vertritt er die Ansicht, eine neutrale Beurteilung sei nur durch die Bezeichnung einer kantonsfremden Drittperson gewährleistet.
3.2. Art. 10 Abs. 1 SchKG konkretisiert in Bezug auf die Aufsichtsbehörden in Betreibungs- und Konkurssachen die von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährte Garantie des verfassungsmässigen Gerichts. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Voreingenommenheit und Befangenheit i.S.v. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Spruchkörpers zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Letzteres betrifft vor allem Konstellationen einer Vorbefassung der Gerichtsperson. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und
Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist (BGE 136 I 207 E. 3.1).
Offensichtlich missbräuchliche (trölerische), unbegründete und querulatorische (Ausstands-)Gesuche und solche, die auf Lahmlegung der Justiz oder die Ausschaltung der Rechtspflegeinstanz gerichtet sind, können nach ständiger Praxis des Bundesgerichts (sogar von der betroffenen Instanz selbst) abgewiesen werden, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss (BGE 129 III 445 E. 4.2.2 mit Hinweis auf BGE 105 Ib 301 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 5A_592/2014 vom 30. September 2014 E. 2 m.w.H.).
3.3. Ein – wie vorliegend – pauschal gegen die Aufsichtsbehörde gestelltes Ausstandsbegehren ist im Grundsatz missbräuchlich und unbeachtlich (Urteil des Bundesgerichts 5A_421/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.2). Der Antrag des Gesuchstellers mutet im Übrigen auch trölerisch an, denn er verfolgt damit augenscheinlich das Ziel, die Rechtspflegeinstanz vorsorglich auszuschalten oder zu umgehen. Es entspricht der gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeitsordnung, dass die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Aufsichtsbehörde über das Konkursamt ist sowie die leitenden Konkursbeamten und deren Stellvertretungen anstellt (vgl. § 11 und § 17a EG SchKG AG). Allein aus dieser gesetzlichen Aufgaben- und Kompetenzordnung kann nicht auf eine Befangenheit der Mitglieder der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission geschlossen werden. Die Bejahung eines Ausstandsgrunds hätte die faktische Unmöglichkeit zur Folge, Konkursverfahren durchzuführen, in denen der Kanton Aargau als Gläubiger auftritt, was letztlich die weitgehende Lahmlegung des Systems zur Folge hätte. Insofern ist auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten.
3.4. Das Ausstandsgesuch erwiese sich zudem auch als unbegründet. Der Umstand, dass die Obergerichtskasse den Gesuchsteller wegen einer offenen Forderung gemahnt haben soll, vermag für sich allein keinen Ausstandsgrund in Bezug auf die Mitglieder der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zu begründen. Wie bereits dargelegt, ist von Richterinnen und Richtern die erforderliche professionelle Distanz gegenüber dem Staat zu erwarten, sodass eine Angelegenheit auch dann unvoreingenommen beurteilt werden kann, wenn das Gemeinwesen als Partei auftritt oder in anderer Weise am Verfahren beteiligt ist (Urteil des Bundesgerichts 5D_201/2017 vom 13. Februar 2018 E. 3.1). Weitere konkrete Umstände, die geeignet wären, bei objektiver Betrachtung Misstrauen in die Unvoreingenommenheit der Mitglieder der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zu begründen, werden vom Gesuchsteller nicht substanziiert dargetan und sind auch nicht ersichtlich.
4. Nach dem Gesagten ist auf die übrigen Anträge des Gesuchstellers (Einsetzung einer ausserordentlichen Konkursverwaltung) und die mit der Replik neu gestellten Anträge nicht einzutreten. Soweit der Gesuchsteller beantragt, es sei ihm nochmals die Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen, so ist darauf hinzuweisen, dass er sich vorliegend mehrfach äussern konnte. Damit hat es sein Bewenden. Nicht weiter einzugehen ist auf die Kritik des Gesuchstellers am Amtsbericht und auf die Frage, ob die Obergerichtskasse ihre Forderung korrekt geltend gemacht hat. Schliesslich wird mit dem vorliegenden Entscheid der Antrag betreffend Anordnung von vorsorglichen Massnahmen bzw. Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
5. Im Verfahren vor der oberen betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteikosten zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Dispositiv
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:
1.
Das Ausstandsgesuch gegen den Konkursbeamten B._____ wird abgewiesen.
2.
Das sinngemäss gegen die Mitglieder der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission gerichtete Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Auf die übrigen Anträge wird nicht eingetreten, soweit diese nicht gegenstandslos geworden sind.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: […]
Mitzuteilen an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 28. August 2026
Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Holliger Sulser