SBK.2026.168
Rubrum
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2026.168 (STA.2025.5518) Art. 353
Entscheid vom 2. September 2026
Besetzung
Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Toebak
Beschwerde- A._____, […] führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Emanuel Cohen, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Beschuldigter B._____, […] […]
Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau
gegenstand
vom 10. April 2026
in der Strafsache gegen B._____
Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten
1.
1.1.
B._____ (fortan: Beschuldigter) erstattete am 8. August 2025 bei der Kantonspolizei Aargau Strafanzeige (inkl. Strafantrag) gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) wegen Tätlichkeiten, Drohung, Hausfriedensbruchs, Beschimpfung, sexueller Belästigung, Nötigung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage.
1.2.
Die Beschwerdeführerin erstattete am 29. August 2025 bei der Kantonspolizei Aargau Strafanzeige (inkl. Strafantrag) gegen den Beschuldigten wegen Körperverletzung, Beschimpfung, Nötigung, Erpressung, Verletzung der Privatsphäre (heimliche Videoüberwachung) und Sachbeschädigung.
1.3.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 24. September 2025 die Nichtanhandnahme der Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin und den Beschuldigten.
1.4.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 ordnete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Wiederaufnahme der Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin und den Beschuldigten an, da sie fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass keine Strafanträge fristgerecht gestellt worden seien.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 10. April 2026 stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau das Strafverfahren gegen den Beschuldigten ein. Die Einstellungsverfügung wurde am 13. April 2026 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.
2.2.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 10. April 2026 die Teileinstellung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin und verurteilte sie gleichentags mit Strafbefehl wegen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Beschimpfung und sexueller Belästigung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 170.00 (Probezeit von zwei Jahren) und einer Busse von Fr. 3'000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen). Die Beschwerdeführerin erhob am 15. April 2026 Einsprache gegen den Strafbefehl.
3.
3.1.
Gegen die ihr am 15. April 2026 zugestellte Einstellungsverfügung betreffend das Strafverfahren gegen den Beschuldigten erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. April 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und stellte die folgenden Anträge:
" 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 10, April 2026 (ref. STA 1 ST.2025.5518) aufzuheben und das Strafverfahren gegen B._____ sei weiterzuführen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Staates, wobei insbesondere für die vorliegende Beschwerde der Beschwerdeführerin respektive dem Unterzeichnenden eine angemessene Entschädigung (zzgl. MWST) zuzusprechen sei."
3.2.
Die Beschwerdeführerin leistete die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 8. Mai 2026 einverlangte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 am 12. Mai 2026.
3.3.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau reichte keine Stellungnahme ein.
3.4.
Der Beschuldigte reichte am 21. Mai 2026 (Postaufgabe am 22. Mai 2026) eine Stellungnahme ein.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung
1.
1.1
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO vor, womit die Beschwerde zulässig ist.
1.2
1.2.1
Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei im Strafverfahren ist u. a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte
Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Als geschädigte Person gilt nach Art. 115 Abs. 1 StPO die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt ist. Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StPO).
1.2.2
Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 10. April 2026. Hinsichtlich der Körperverletzung, der Beschimpfung, der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, der Sachbeschädigung und der Erpressung ist sie ohne Weiteres als Geschädigte i.S.v. Art. 115 Abs. 1 und 2 StPO zu qualifizieren (vgl. MAZ- ZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 51, 55, 61, 94 f. zu Art. 115 StPO). Als Geschädigte, die sich als Privatklägerin (Straf- und Zivilklägerin i.S.v. Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO bzw. Art. 119 Abs. 2 lit. a und b StPO) konstituiert hat (vgl. Strafanzeige inkl. Strafantrag vom 29. August 2025; Einvernahme der Beschwerdeführerin als Geschädigte vom 10. September 2025, Fragen 13 f.), ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert.
1.3
Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.
2.
Der angefochtenen Einstellungsverfügung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte führten seit dem 17. Juli 2024 eine Liebesbeziehung (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 10. September 2025, Frage 3). Im März 2025 seien die Beschwerdeführerin und ihre Tochter, C._____, ins Haus des Beschuldigten eingezogen (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 10. September 2025, Frage 7). Nach eigenen Angaben habe die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten monatlich Fr. 1'500.00 für Miete und Essen bezahlt (vgl. Einvernahme der Beschwerdeführerin als Geschädigte vom 10. September 2025, Frage 6).
Am Abend des 2. Juni 2025 sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Parteien gekommen, wobei der Beschuldigte die Beschwerdeführerin als "schlechte Mutter" bezeichnet habe (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 8. August 2025, Frage 7). Die Beschwerdeführerin habe ihm daraufhin eine Ohrfeige gegeben (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 10. September 2025, Fragen 35 f.). Gemäss dem Beschuldigten habe sie ihm mit der rechten Hand ins Gesicht geschlagen (Einvernahme des Beschuldigten vom 8. August 2025, Fragen 7, 9 ff.). Dann habe er sie an den Armen, bei den Handgelenken, gehalten und sie auf das Sofa gesetzt.
Anschliessend habe sie ihn – gemäss seinen Angaben – noch zwei weitere Male ins Gesicht geschlagen, bevor sie davongelaufen sei. Der Beschuldigte habe schliesslich die Polizei gerufen. Die Beschwerdeführerin habe ihm dann mitgeteilt, dass ihr Finger an der rechten Hand schmerze, und sei – noch bevor die Polizei eingetroffen sei – mit ihrer Tochter auf den Notfall gefahren (Einvernahme des Beschuldigten vom 8. August 2025, Frage 7; Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 10. September 2025, Frage 35). Die Beschwerdeführerin erlitt eine Fraktur an der Basis der distalen Phalanx des Dig I rechts (Bruch am Endgliedknochen des rechten Daumens) sowie eine Partialläsion ulnares Kollateralligament MCP I Hand rechts (Teilriss des inneren Seitenbandes am Daumengrundgelenk; ambulanter Bericht des Kantonsspitals Aarau vom 4. Juni 2025).
Am 13. Juni 2025 seien die Beschwerdeführerin und ihre Tochter aus dem Haus des Beschuldigten ausgezogen, wobei der Beschuldigte ihr die Hälfte der Mietkosten von Fr. 1'000.00 sowie weitere Geldbeträge zurückerstattet habe (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 8. August 2025, Frage 28). Zuerst seien sie in ein Hotel gezogen und anschliessend bei einer Freundin untergekommen (vgl. Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 10. September 2025, Fragen 67 ff.). Am 15. Juni 2025 fragte die Beschwerdeführerin den Beschuldigten, ob sie für einige Tage wieder bei ihm wohnen könnten, bis sie eine anderweitige Unterkunft gefunden hätten (vgl. WhatsApp-Nachricht der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2025, 13:07 Uhr). Daraufhin erstellte der Beschuldigte einen Vertrag über ein kostenloses, aber bis zum 18. Juli 2025 befristetes sowie auf das Untergeschoss des Hauses beschränktes Wohnrecht. Diesen Vertrag unterzeichnete die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2025 (vgl. Vertrag vom 18. Juni 2025). Zuvor hat der Beschuldigte im Eingangsbereich des Erdgeschosses seines Hauses eine Kamera installiert. Gemäss eigenen Angaben habe er sich damit selbst schützen und dokumentieren wollen, wer das Treppenhaus benütze. Am Samstag, dem 21. Juni 2025, als der Beschuldigte auf der Arbeit gewesen sei, habe er eine Mitteilung auf seinem Mobiltelefon erhalten und sehen können, wie die Beschwerdeführerin das Erdgeschoss und Obergeschoss unberechtigterweise betreten habe (Einvernahme des Beschuldigten vom 8. August 2025, Frage 28; vgl. WhatsApp-Nachricht des Beschuldigten vom 21. Juni 2025, 11:16 Uhr). Am 10. Juli 2025 – womöglich auch erst am 17. Juli 2025 – seien die Beschwerdeführerin und ihre Tochter endgültig aus dem Haus des Beschuldigten ausgezogen (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 8. August 2025, Frage 32).
3.
Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Entscheidend ist, ob der Verdacht gegen die beschuldigte Person in der Untersuchung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf ein verurteilendes Erkenntnis besteht, m.a.W. ein
Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagegenügend (d. h. "hinreichend" i.S.v. Art. 324 StPO) anzusehen, wenn die Tatbeteiligung der beschuldigten Person und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrscheinlich erscheint. Nur, wenn aufgrund "objektiver Kriterien von vornherein feststeht, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch ausgeschlossen erscheint", hat eine Einstellung zu erfolgen (vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 319 StPO). Nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit angeordnet werden. Im Zweifelsfall ist das Verfahren nicht einzustellen (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
Stehen sich gegensätzliche Aussagen (der Parteien) gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1
4.1.1
Zu prüfen ist, ob die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts auf Körperverletzung und Beschimpfung im Rahmen der Auseinandersetzung vom 2. Juni 2025 zu Recht erfolgte.
4.1.2
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung und Beschimpfung damit, dass es sich um ein Vier-Augen-Delikt handle, wobei die sich widersprechenden Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen seien. Gestützt auf die aktenkundigen Chat- und E-Mail-Nachrichten, welche die Parteien nach dem Vorfall ausgetauscht hätten, sowie ihr Nachtatverhalten sei darauf zu schliessen, dass erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen und Vorwürfe der Beschwerdeführerin bestünden, hingegen die Schilderungen des Beschuldigten als wahrscheinlichste Sachverhaltsvariante zu werten seien. Sodann seien die Ohrfeigen der Beschwerdeführerin als eine Reaktion auf eine Verbalinjurie – Bezeichnung als "schlechte
Mutter" – zu qualifizieren, womit für die Beschimpfung die Strafbefreiungsgründe gemäss Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB anwendbar seien und sie als quittiert gelte, d. h. die Parteien diesbezüglich als auseinandergesetzt zu betrachten seien. Überdies habe durch die Ohrfeigen ein rechtswidriger tätlicher Angriff der Beschwerdeführerin vorgelegen, weshalb der Beschuldigte berechtigt gewesen sei, diesen in angemessener Weise abzuwehren. Dass er die Hände der Beschwerdeführerin festgehalten habe, um weitere Schläge zu unterbinden, sei als rechtfertigende Notwehr zu qualifizieren. Selbst wenn er die Beschwerdeführerin tatsächlich verletzt habe, könne er dafür nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
4.1.3
Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau habe von Anfang an die Rollenverteilung der Parteien festgelegt und sie als Täterin sowie den Beschuldigten als Opfer definiert, obwohl zweifelsohne ein Tatverdacht gegen den Beschuldigten bestehe. Hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung dürfe nicht zu ihrem Nachteil gewertet werden, dass sie zum Beschuldigten – dem Aggressor – zurückgekehrt sei. Sie sei faktisch dazu gezwungen gewesen. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass sie nicht Opfer häuslicher Gewalt geworden sei. Ausserdem bedürfe es einer massiven Gewalteinwirkung, damit ein Daumen breche. Der Beschuldigte bestreite jedoch, den Daumen auch nur angefasst zu haben. Weiter habe der Beschuldigte am 2. Juni 2025 den Streit begonnen und sie grundlos dreimal als "schlechte Mutter" beleidigt. Er habe gewusst, dass er sie damit verletze und provoziere. Daraufhin habe sie ihn einmal geohrfeigt. Es habe somit eine vom Beschuldigten "provozierte Notwehrlage" vorgelegen, weshalb die Strafbefreiung nach Art. 177 Abs. 3 StGB nicht anwendbar sei. Selbst wenn zugunsten des Beschuldigten von einer Notwehrlage auszugehen wäre, hätte ein Notwehrexzess geprüft werden müssen, da der angebliche Angriff bereits vorbei gewesen sei und die Reaktion – Erwiderung auf eine Tätlichkeit mit einer einfachen Körperverletzung – unverhältnismässig gewesen sei. Bei der Aussage des Beschuldigten, wonach der Daumenbruch allenfalls bei einer Ohrfeige entstanden sei, handle es sich um eine Schutzbehauptung. Ferner sei die Nachricht von C._____ an den Beschuldigten vom 9. Juni 2025, in der sie geschrieben habe, dass sie Angst vor ihm und die Auseinandersetzung gesehen habe, in der Strafuntersuchung nicht berücksichtigt worden. Es liege deshalb auch kein "Vier-Augen-Delikt" vor und C._____ hätte als Zeugin befragt werden müssen. Auch habe die Beschwerdeführerin ihren Psychiater mit Entbindungserklärung dazu berechtigt, der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Auskünfte zu erteilen. Dieser sei aber auch nicht befragt worden. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Körperverletzung hätte nicht eingestellt werden dürfen. Des Weiteren sei die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in ihrer Einstellungsverfügung nicht auf die angezeigten Beschimpfungen des Beschuldigten eingegangen.
4.1.4
Der einfachen Körperverletzung macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise als bei einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 5 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, macht sich auf Antrag der fahrlässigen Körperverletzung strafbar (Art. 125 Abs. 1 StGB). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).
Der Beschimpfung macht sich schuldig, wer jemanden durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift (Art. 177 Abs. 1 StGB). Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von der Strafe befreien (Art. 177 Abs. 2 StGB). Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von der Strafe befreien (Art. 177 Abs. 3 StGB).
4.1.5
4.1.5.1
Zunächst ist zu prüfen, ob das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung zu Recht eingestellt wurde. Unbestritten ist, dass es am Abend des 2. Juni 2025 zu einer Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten kam, in deren Verlauf der Beschuldigte die Beschwerdeführerin zumindest einmal als "schlechte Mutter" bezeichnete. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten daraufhin mindestens eine Ohrfeige gab (vgl. Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 29. August 2025). Der Beschuldigte gab gegenüber der durch ihn gerufenen Polizei an, er habe die Beschwerdeführerin an den Armen gepackt, um zu verhindern, dass sie ihn weiter schlage. Die Stadtpolizei Aarau vermerkte in ihrem Rapport, dass der Beschuldigte keine Verletzungen oder Rötungen im Gesicht aufgewiesen hat und dass die Beschwerdeführerin vor ihrem Eintreffen zur Untersuchung der Verletzung am Finger der rechten Hand ins Kantonsspital Aarau gefahren ist (Polizeiprotokoll Häusliche Gewalt [PPHG] der Stadtpolizei
Aarau vom 3. Juni 2025). Anlässlich der ärztlichen Untersuchung wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin einen Bruch am Endgliedknochen des rechten Daumens sowie einen Teilriss des inneren Seitenbandes am Daumengrundgelenk erlitten hat (vgl. ambulanten Bericht des Kantonsspitals Aarau vom 4. Juni 2025). Unklar ist hingegen, wie es zu dieser Verletzung gekommen ist. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe ihr diese beim Festhalten zugefügt (vgl. Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 10. September 2025, Frage 35). Ihre Aussagen während der Einvernahme vom 10. September 2025 sowie in ihren Eingaben sind diesbezüglich nicht widersprüchlich, weshalb diesbezüglich nicht auf eine fehlende Glaubhaftigkeit geschlossen werden kann. Der Beschuldigte bestreitet dies auch nicht ausdrücklich, weist aber darauf hin, dass die Verletzung auch Folge der Schläge sein könnte, welche die Beschwerdeführerin ihm mit der rechten Hand ins Gesicht versetzt habe (vgl. E-Mail des Beschuldigten vom 24. Juli 2025; Einvernahme des Beschuldigten vom 24. Oktober 2025, Frage 1). Folglich bestehen offene Fragen hinsichtlich der Entstehung der Verletzung der Beschwerdeführerin im Bereich des rechten Daumens. Auch die Erwägung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, wonach eine allfällige Körperverletzung im Rahmen einer Notwehrsituation des Beschuldigten erfolgt sei, vermag eine klare Straflosigkeit des Beschuldigten nicht zu begründen. So wurde nicht hinreichend abgeklärt, zu welchem Zeitpunkt die angebliche Verletzung durch den Beschuldigten verursacht worden sein soll. In der Strafanzeige vom 29. August 2025 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe die Situation verlassen wollen, der Beschuldigte sei ihr aber gefolgt, habe sie erneut beleidigt sowie ihre Hände ergriffen und diese gegen ihren Brustkorb gedrückt. Dabei habe sie erst den starken Schmerz in ihrem Daumen verspürt (vgl. auch Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 10. September 2025, Frage 35). Damit ist fraglich, ob (noch) eine Notwehrsituation vorlag. Ausserdem brachte die Beschwerdeführerin zu Recht vor, dass die Verhältnismässigkeit des Abwehrverhaltens sowie ein allfälliger Notwehrexzess zu untersuchen seien. Ist ein Freispruch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, so ist das Verfahren
nicht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen. Folglich hat die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Strafuntersuchung hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Körperverletzung weiterzuführen und anschliessend zu entscheiden, auf welche Weise das Verfahren abzuschliessen ist (vgl. Art. 318 Abs. 1 StPO). Namentlich wird zu prüfen sein, ob C._____ als Zeugin zu befragen ist. Sie habe die Auseinandersetzung zwischen den Parteien vom 2. Juni 2025 zumindest von ihrem Zimmer aus gehört (Einvernahme des Beschuldigten vom 24. Oktober 2025, Frage 3) bzw. gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin auch gesehen (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 10. September 2025, Frage 35; vgl. WhatsApp-Nachricht, angeblich verfasst von C._____ vom 9. Juni 2025, 18:58 Uhr).
4.1.5.2
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sich die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in der Einstellungsverfügung nicht mit dem Vorwurf der Beschimpfung auseinandergesetzt habe, vermag nicht zu überzeugen. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hielt in der angefochtenen Verfügung vielmehr zutreffend fest, dass hinsichtlich einer allfälligen Beschimpfung eine Strafbefreiung gemäss Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB in Betracht fällt (vgl. Einstellungsverfügung vom 10. April 2026, S. 5). So gab die Beschwerdeführerin selbst an, dem Beschuldigten, nachdem er sie dreimal als "schlechte Mutter" bezeichnet habe, mindestens eine Ohrfeige gegeben zu haben (vgl. Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 29. August 2025; Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 10. September 2025, Fragen 35 f.). Damit hat sie die Beschimpfung sogleich mit einer Tätlichkeit erwidert. Weitere Beschimpfungen seitens des Beschuldigten wurden nicht geltend gemacht. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte diesbezüglich vorbrachte, er habe die Äusserung, die Beschwerdeführerin sei eine "schlechte Mutter", als Reaktion auf Vorwürfe und Beschimpfungen ihrerseits gemacht (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 8. August 2025, Frage 7). Dies erscheint unter Berücksichtigung der aktenkundigen WhatsApp-Nachrichten, welche die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten gesendet hat und teilweise ebenfalls beleidigenden Inhalt aufweisen (vgl. Entschuldigung für verletzende Worte, WhatsApp-Nachricht der Beschwerdeführerin vom 16. Juni 2025, 20:09 Uhr), als naheliegend. Vor diesem Hintergrund könnte eine Strafbefreiung gestützt auf Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB in Betracht kommen. Zwar sehen Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB nur die fakultative Möglichkeit einer Strafbefreiung vor, angesichts der vorliegenden Umstände erscheint es aber äusserst wahrscheinlich, dass ein Sachgericht im Anklagefall auf eine Strafbefreiung entscheidet. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen Beschimpfung erweist sich gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO als gerechtfertigt.
4.1.6
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass betreffend den Vorwurf einer (fahrlässigen) Körperverletzung gestützt auf die Aktenlage nicht von einer klaren Straflosigkeit ausgegangen werden kann. Unter Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" erweist sich die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten in diesem Punkt somit als nicht gerechtfertigt. Hingegen ist die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen Beschimpfung zu Recht erfolgt.
4.2
4.2.1
Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu Recht das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte eingestellt hat. Sie begründete dies damit, dass die in Frage stehende Kamera im Erdgeschoss des Hauses des Beschuldigten installiert gewesen sei, wobei es der Beschwerdeführerin überhaupt nicht erlaubt gewesen sei, das Erd- und Obergeschoss des Hauses zu betreten. Sie habe nur von der Kamera gefilmt werden können, weil sie das Hausrecht des Beschuldigten verletzt habe.
4.2.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie habe bereits anlässlich der Einvernahme vom 10. September 2025 den Verdacht geäussert, dass der Beschuldigte sie und ihre Tochter schon vorher überwacht haben könnte. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe dies aber nicht untersucht. Sodann habe zu jedem Zeitpunkt ein faktischer Mietvertrag für das gesamte Haus des Beschuldigten bestanden und sie habe einen Mietzins bezahlt. Dass sie dem Mietvertrag für das Untergeschoss zugestimmt habe, sei allein auf den auf sie ausgeübten Druck und ihre Notsituation zurückzuführen.
4.2.3
Gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB macht sich der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte schuldig, wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne Weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt.
4.2.4
Die Beschwerdeführerin legte weder Belege vor noch machte sie konkrete Ausführungen dazu, weshalb sie den Beschuldigten verdächtige, sie und ihre Tochter bereits zuvor videoüberwacht zu haben (vgl. Strafanzeige vom 29. August 2025; Einvernahme der Beschwerdeführerin als Geschädigte vom 10. September 2025, Frage 8). Es bestanden diesbezüglich keine Anhaltspunkte, welchen die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nachzugehen hatte (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Im Weiteren hielt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau dem Vorwurf, wonach der Beschuldigte ihre Privatsphäre nach dem 18. Juni 2025 mit einem Aufnahmegerät verletzt haben soll, zu Recht entgegen, dass die Kamera im Eingangsbereich des Erdgeschosses des Hauses des Beschuldigten montiert war (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 8. August 2025, Frage 28) und es der Beschwerdeführerin gemäss dem aktenkundigen Vertrag vom 18. Juni 2025 gar nicht gestattet war, das Erdgeschoss des Hauses zu betreten (vgl. Vertrag vom 18. Juni 2025, Ziff. 3). Dass zuvor ein formfreier Mietvertrag über das gesamte Haus bestanden hatte, ändert daran nichts. Dieser wurde von den Parteien mit dem Auszug der Beschwerdeführerin am 13. Juni 2025 sowie der Rückerstattung der Hälfte der Mietkosten für den Monat Juni einvernehmlich und konkludent aufgehoben. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei der Unterzeichnung des Vertrags vom 18. Juni 2025 unter Druck – ausgeübt durch den
Beschuldigten – gestanden hat. Vielmehr bot er ihr eine kostenlose, vorübergehende Lösung bis zum Bezug ihrer neuen Wohnung an und half ihr so aus ihrer Notsituation. Es kann somit keineswegs davon die Rede sein, dass ihr Geheim- oder Privatbereich i.S.v. Art. 179quater Abs. 1 StGB durch Aufnahmegeräte verletzt worden ist. Die Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO erweist sich diesbezüglich als gerechtfertigt.
4.3
4.3.1
Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung zu Recht eingestellt hat. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verwies diesbezüglich auf WhatsApp-Nachrichten der Beschwerdeführerin an den Beschuldigten vom 16. Juni 2025, in denen sie die Sachen derelinquiert habe, womit überhaupt kein taugliches Tatobjekt mehr bestanden habe. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte die Sachen der Beschwerdeführerin absichtlich beschädigt haben solle und die fahrlässige Sachbeschädigung sei nicht strafbar.
4.3.2
Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, dass es völlig unklar sei, wann das Bügeleisen beschädigt worden sei. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau treffe Annahmen, um das Verfahren einstellen zu können, nicht aber weil die Untersuchung abgeschlossen sei.
4.3.3
Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich der Sachbeschädigung schuldig, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht.
4.3.4
Mit Strafanzeige vom 29. August 2025 machte die Beschwerdeführerin geltend, ihre Möbel seien unsachgemäss in der Garage/Keller eingelagert worden, wodurch Schäden entstanden seien. Weitere Ausführungen machte sie nicht, sondern reichte lediglich ein paar Fotos sowie eine Rechnung für ein neues Bügeleisen als Belege ein. Der Vorwurf der Sachbeschädigung blieb damit völlig vage. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob sich die Beschwerdeführerin ausschliesslich auf das Bügeleisen oder auch auf weitere Gegenstände bezieht. In der Beschwerde führte sie ausschliesslich das Bügeleisen auf, machte jedoch keine Angaben zum konkreten Schaden und hielt fest, dass es völlig unklar sei, wann die angebliche Sachbeschädigung geschehen sei. Zudem ist der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu folgen, dass die aktenkundigen WhatsApp-Nachrichten der Beschwerdeführerin vom 16. Juni 2025 dahingehend verstanden werden könnten, dass sie ihre Eigentumsrechte an den beim Beschuldigten verbliebenen Sachen aufgegeben hat (vgl. WhatsApp-Nachrichten der
Beschwerdeführerin vom 16. Juni 2025, 22:41–22:44 Uhr: "Packts noch die Reste meines Sachen…", "Stell ruhig auf die Strasse viele freue sich ich habe ehe alles verloren", "Schreib gratis" und "so musst du es nicht anschauen mehr"). Damit hätten ohnehin keine "fremden Eigentumsrechte" i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB mehr am Bügeleisen bestanden. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ein Vorsatz des Beschuldigten gegeben sein soll. Aus den WhatsApp-Nachrichten der Parteien ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin am 19. Juni 2025 beim Beschuldigten für das Einpacken ihrer Sachen bedankte (WhatsApp-Nachricht der Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2025, 15:35 Uhr) und dieser antwortete, er habe sich Mühe gegeben und sei mit ihren Sachen sorgsam gewesen (WhatsApp- Nachricht des Beschuldigten vom 19. Juni 2025, 16:03 Uhr). Gegenteiliges wurde von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Die fahrlässige Sachbeschädigung ist hingegen nicht strafbar. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ist zu Recht von einer klaren Straflosigkeit betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung ausgegangen. Die Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO erweist sich als gerechtfertigt.
4.4
4.4.1
Schliesslich ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Erpressung zu Recht eingestellt hat oder stattdessen eine allfällige Nötigung des Beschuldigten hätte untersuchen müssen.
4.4.2
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen Erpressung damit, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern der Umstand, dass er seine Unterstützung beim Umzug vom Verhalten der Beschwerdeführerin abhängig gemacht habe, diesen Tatbestand erfüllen solle.
4.4.3
Die Beschwerdeführerin hielt dagegen fest, die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei der dem Beschuldigten vorgeworfenen versuchten Nötigung nicht nachgegangen, sondern habe sich stattdessen auf die von der damals nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gar nicht geltend gemachte Erpressung konzentriert. Insoweit werde eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung geltend gemacht. Der Vorwurf der versuchten Nötigung bestehe darin, dass der Beschuldigte ihr am 2. Juni 2025, nachdem sie aus dem Spital zurückgekehrt sei, verboten habe, das Erd- sowie Obergeschoss zu betreten, sodass sie weder zu ihrem Bett noch zu ihren Sachen habe gelangen können und auf dem Sofa im Erdgeschoss habe schlafen müssen. Es habe ein Mietvertrag für das ganze Haus bestanden, welcher nicht aufgelöst worden sei, dennoch habe sich die Beschwerdeführerin genötigt gesehen, den Vertrag betreffend "befristetes und einge- schränktes Wohnrecht" zu unterzeichnen, da sie keine Bleibe für sich und ihre Tochter gehabt habe und in der Notsituation auch bereits im Auto geschlafen habe.
4.4.4
Der Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt.
Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.
4.4.5
In der Strafanzeige vom 29. August 2025 erklärte die Beschwerdeführerin zwar, sie stelle u. a. wegen Nötigung Strafantrag gegen den Beschuldigten (vgl. S. 4). Sie begründete diesen Vorwurf jedoch nicht. In der Anzeige führte sie einzig aus, sie habe es als Erpressung empfunden, dass ihr für den Auszug eine Frist von rund 18 Tagen gesetzt worden sei. Zudem habe der Beschuldigte ihr seine Hilfe beim Umzug versprochen, diese aber von ihrem Verhalten abhängig gemacht. Das mit Beschwerde als versuchte Nötigung geltend gemachte Verhalten des Beschuldigten (Bleiberecht nur im Untergeschoss, Nötigung zur Vertragsunterzeichnung) zeigte sie demgegenüber nicht an, weshalb die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau dieses zu Recht nicht untersuchte.
Aufgrund der aktenkundigen WhatsApp-Nachrichten der Parteien wäre zudem ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte sich einer Erpressung bzw. Nötigung strafbar gemacht haben soll. So verfügt sein Haus im Untergeschoss über ein Schlaf- und Badezimmer und er habe die Sachen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in der Nacht vom 2. auf den 3. Juni 2025 – während sie noch im Spital gewesen seien – ins Untergeschoss gebracht (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 8. August 2025, Frage 7). Vor dem Hintergrund der zuvor stattgefundenen, verbalen und körperlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien erscheint dieses Vorgehen und die räumliche Trennung vielmehr als logische Konsequenz statt als Nötigung. Danach hat der Beschuldigte der Beschwerdeführerin mehrfach angeboten, dass sie und ihre Tochter sich vorübergehend im Untergeschoss seines Hauses einrichten und die Küche mitbenützen könnten (vgl. WhatsApp-Nachrichten des Beschuldigten vom 5. Juni 2025, 11:51 Uhr, vom 15. Juni 2025, 21:24 Uhr, und vom 17. Juni 2025, 08:19 Uhr). Es war die Beschwerdeführerin, die am 13. Juni 2025 zusammen mit ihrer Tochter aus dem Haus des Beschuldigten ausgezogen ist, die Rückerstattung der Hälfte der Mietkosten und damit konkludent eine Auflösung des Mietverhältnisses verlangte. Anschliessend lehnte sie das Angebot eines zeitlich beschränkten Wohnrechts im Untergeschoss sowie die Mitbenützung der Küche mehrfach ab (vgl. WhatsApp-Nachrichten der Beschwerdeführerin vom 13. Juni 2025, 12:14 Uhr, vom 16. Juni 2025, 20:22 Uhr, sowie vom 17. Juni 2025, 10:49 und 13:10 Uhr). Erst nachdem sie die Zusage für ihre neue Wohnung erhalten hatte, kam sie auf das Angebot des Beschuldigten zurück (vgl. WhatsApp-Nachricht der Beschwerdeführerin vom 18. Juni 2025, 13:29 Uhr). Der Beschuldigte setzte daraufhin einen Vertrag auf, damit sie und ihre Tochter das Untergeschoss kostenlos bis zum 18. Juli 2025 nutzen konnten (vgl. Vertrag vom 18. Juni 2025). Eine Erpressungs- oder Nötigungshandlung seitens des Beschuldigten ist nicht ersichtlich. Vielmehr bot er der Beschwerdeführerin mehrfach eine Lösung an, welche für beide passen sollte.
Dasselbe Bild zeigte sich auch hinsichtlich der angebotenen Umzugshilfe des Beschuldigten. Er bot der Beschwerdeführerin wiederholt an, sie beim Umzug zu unterstützen, und erklärte sich sogar bereit, dafür einen Arbeitstag freizunehmen (vgl. WhatsApp-Nachrichten des Beschuldigten vom 14. Juni 2025, 23:12 Uhr, vom 16. Juni 2025, 19:57 Uhr, vom 22. Juni 2025, 16:53 Uhr, und vom 28. Juni 2025, 14:31 Uhr). Die Beschwerdeführerin lehnte diese Hilfe wiederholt ab und erhob stattdessen Vorwürfe gegen ihn (vgl. WhatsApp-Nachrichten der Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2025, 16:04 Uhr, vom 22. Juni 2025, 16:48 Uhr, sowie vom 30. Juni 2025, 18:00 Uhr). Auch insoweit ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Erpressung bzw. (versuchte) Nötigung seitens des Beschuldigten bestanden haben soll.
4.4.6
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ist zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass auch hinsichtlich des Vorwurfs der Erpressung bzw. der Nötigung (die im Übrigen Bestandteil des Tatbestands der Erpressung ist) kein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist. Die Einstellung des Strafverfahrens erweist sich somit auch diesbezüglich gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO als gerechtfertigt.
4.5
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau habe den Tatbestand der falschen Anschuldigung zu Unrecht nicht untersucht, ist unbeachtlich. In ihrer Strafanzeige vom 29. August 2025 führte die Beschwerdeführerin einzig aus, die falsche Anschuldigung betreffe den Vorwurf des Beschuldigten, dass sie sein Einkommen im Anmeldeformular für neue Wohnungen angegeben habe. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau durfte somit ohne Weiteres davon ausgehen, dass insoweit kein strafrechtlich relevantes Verhalten i.S.v. Art. 303 StGB angezeigt wurde. Ein angeblicher Vorwurf, es sei eine Vergewaltigung behauptet worden, war nicht Gegenstand der Strafanzeige.
5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist hinsichtlich der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der einfachen Körperverletzung aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Beschwerdeführerin obsiegt mit ihrer Beschwerde hinsichtlich der Einstellung des Strafverfahrens wegen des Verdachts der einfachen Körperverletzung und unterliegt betreffend die von ihr beantragte Weiterführung des Strafverfahrens wegen den übrigen Tatbeständen. Es rechtfertigt sich damit, der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens zu 2/3 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
6.2
Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Rahmen ihres Obsiegens richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom noch offenen Ausgang des Strafverfahrens ab. Eine allfällige Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird somit im Endentscheid und in Abhängigkeit vom Verfahrensausgang zu behandeln und zu verlegen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3).
6.3
Dem Beschuldigten ist für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. April 2026 hinsichtlich des Verdachts der einfachen Körperverletzung aufgehoben.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 72.00, zusammen Fr. 1'072.00, werden der Beschwerdeführerin zu 2/3, ausmachend Fr. 714.60, auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit verrechnet sowie im Umfang von 1/3 auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 2. September 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Toebak