SBK.2026.219
Rubrum
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2026.219 (STA.2026.154) Art. 332
Entscheid vom 17. August 2026
Besetzung
Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch
Beschwerde- A._____, […] führer 1
Beschwerde- B._____, […] führerin 2
Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5000 Aarau
Beschuldigter 1 C._____, […]
Beschuldigte 2 D._____, […]
Beschuldigter 3 E._____, […]
Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
gegenstand
Aargau vom 21. Mai 2026 / Ausstandsgesuch
Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten
1.
Die Beschwerdeführer erstatteten mit Schreiben vom 19. Mai 2026 Strafanzeige gegen die Mitglieder der Justizleitung C._____, D._____ und E._____ wegen mehrfacher Verletzung des Amtsgeheimnisses, mehrfacher Amtsanmassung, mehrfachen Amtsmissbrauchs, mehrfacher Urkundenfälschung im Amt, mehrfacher Nötigung und mehrfacher Angriffe auf die verfassungsmässige Ordnung. Sie warfen ihnen vor, im Rahmen verschiedener gegen sie geführter Strafverfahren unrechtmässig Akten an die Bezirksgerichte Brugg und Muri weitergeleitet und sich "das Amt eines Gerichts" angemasst zu haben.
2.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2026 nahm die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Strafsache nicht an die Hand.
3.
3.1.
Gegen diese ihnen am 26. Mai 2026 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhoben die Beschwerdeführer am 5. Juni 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Sie beantragten im Wesentlichen den Ausstand des gesamten Obergerichts, die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft sowie mehrere Beschlüsse der Beschuldigten seien für nichtig zu erklären, und es seien diverse Akten beizuziehen.
3.2.
Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau forderte die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Juni 2026 auf, der Obergerichtskasse innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung für allfällige Kosten eine Sicherheit von Fr. 800.00 zu leisten. Diese Verfügung wurde den Beschwerdeführern am 16. Juni 2026 zugestellt. Die Beschwerdeführer leisteten die Kostensicherheit am 26. Juni 2026.
3.3.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung
1.
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe nach Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführer erstatteten gegen die Beschuldigten Strafanzeige wegen mehrfachen Amtsmissbrauchs, mehrfacher Amtsgeheimnisverletzung, mehrfacher Amtsanmassung, mehrfacher Urkundenfälschung im Amt, mehrfacher Nötigung und mehrfacher Angriffe auf die verfassungsmässige Ordnung, weil sie in ihrer Funktion als Mitglieder der Justizleitung des Kantons Aargau Akten aus den Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer an unberechtigte Dritte – namentlich die Bezirksgerichte Brugg und Muri – versandt und sich hierbei "das Amt eines Gerichts" angemasst hätten.
2.2
Die Oberstaatsanwaltschaft nahm diese Strafanzeige mit der Begründung, dass die Justizleitung gemäss § 51 Abs. 2 GOG zuständig sei, bei Ausstand von Bezirksgerichten oder deren Präsidien die Ersatzinstanz zu bestimmen, nicht an die Hand. Das Vorgehen der Beschuldigten erweise sich somit als offensichtlich gesetzmässig und die fraglichen Straftatbestände seien damit eindeutig nicht erfüllt, weshalb sich auch die Frage einer Aufhebung des Amtsprivilegs gemäss § 26 GOG nicht stelle.
3.
3.1
Mit Beschwerde bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Beschuldigten hätten sich unrechtmässig Zugriff auf die Verfahrensakten der beim Bezirksgericht Lenzburg hängigen Strafverfahren verschafft und diese anschliessend an die Bezirksgerichte Brugg und Muri weitergegeben, obwohl hierfür gestützt auf § 51 GOG keinerlei Veranlassung bestanden habe. Die Aktenweitergabe sei für die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben der Justizleitung weder notwendig noch nützlich gewesen. Überdies hätten die Beschuldigten als Mitglieder der Justizleitung mit ihren Beschlüssen die Einleitung weiterer Verfahren veranlasst, in welchen die Gerichte unter falschem Namen bzw. unter falscher Identität aufgetreten seien. Dieses Vorgehen habe darauf abgezielt, die gesetzliche Zuständigkeitsordnung zu umgehen und den verfassungsmässigen Anspruch der Beschwerdeführer auf den "gesetzlichen Richter" zu vereiteln. Durch das Verfassen dieser Beschlüsse hätten die Beschuldigten zudem vorgespielt, Träger eines Amtes zu sein, welches sie gar nicht innegehabt hätten. Zuständig für die Überweisung eines Verfahrens an ein anderes Gericht sei ausschliesslich das Obergericht des Kantons Aargau gemäss Art. 38 Abs. 2 StPO.
3.2
Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau hiess die Ausstandsgesuche in sämtlichen der hier interessierenden Verfahren (SBK.2018.116/117, SBK.2021.265, SBK.2023.18/19) gut und leitete ihre Entscheide nach Eintritt der Rechtskraft samt Akten an die Justizleitung der Gerichte des Kantons Aargau zur Übertragung der Geschäfte an ein anderes Bezirksgerichtspräsidium weiter. Die Präsidentin bzw. der Präsident der Justizleitung der Gerichte des Kantons Aargau überwies in der Folge mit Entscheiden vom 16. Juli 2018 (LDI.2018.185/186), 1. Dezember 2021 (LDI.2021.365) und 3. April 2023 (LDI.2023.95, Art. 6 und 7) die betreffenden Strafverfahren an die Präsidien der Bezirksgerichte Brugg und Muri zur Erledigung als ausserordentliche Vertretung des Bezirksgerichts Lenzburg.
Es versteht sich von selbst, dass eine Behörde, welche über ein Ausstandsgesuch zu entscheiden hat, über die vollständigen Verfahrensakten verfügen muss, um den Kontext der geltend gemachten Ausstandsgründe zu prüfen. Die Akten waren folglich für die Beurteilung der Ausstandsgesuche beizuziehen (vgl. auch Art. 194 Abs. 1 StPO). Nach Rechtskraft der gutgeheissenen Ausstandsentscheide waren die vollständigen Verfahrensakten sodann gemäss der langjährigen Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau gestützt auf § 49 Abs. 3 GOG der Justizleitung zu übermitteln, damit diese die von den Ausstandsgesuchen betroffenen Strafverfahren einem anderen Gerichtspräsidium zur Behandlung überweisen konnte (vgl. E. 3.2 des Entscheids der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. August 2026 im Parallelverfahren SBK.2026.213). Ebenso versteht es sich von selbst, dass mit der Überweisung der Strafverfahren an die Bezirksgerichte Brugg und Muri auch die vollständigen Verfahrensakten an diese weiterzuleiten waren, zumal die Aktenweitergabe notwendige Folge der Überweisung und Voraussetzung für die weitere Behandlung der Strafverfahren war. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erneut die Nichtigkeit der Überweisungsentscheide der Justizleitung geltend machen, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht eine solche mit Urteil 1C_612/2025 vom 18. März 2026 verneint hat. Die von den Beschwerdeführern erhobenen Vorwürfe erweisen sich damit als haltlos. Die geltend gemachten Tatbestände sind eindeutig nicht erfüllt, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
4.
Sowohl die Strafanzeige als auch die Beschwerde entbehren offensichtlich jeglicher vernünftiger Grundlage, weshalb sie als trölerisch und rechtsmissbräuchlich einzustufen sind. Die Beschwerdeführer benutzen konstruierte Vorwürfe hinsichtlich jahrelang zurückliegender Sachverhalte und beschäftigen damit unnötig Behörden und Justiz (siehe dazu bereits: Urteil des Justizgerichts des Kantons Aargau JG/2025/03 / PR vom 10. September 2025 und Urteil des Bundesgerichts 1C_612/2025 vom 18. März 2026). Die Anrufung des Strafrechts erfolgte damit zweckentfremdet und verdient keinen Rechtsschutz. Damit erübrigen sich auch weitere Ausführungen zu der von den Beschwerdeführern beantragten Übertragung der Strafuntersuchung an eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft sowie zur Beschlagnahmung von Strafakten (Beschwerdeantrag Ziffer 3). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
5.
Die Beschwerdeführer verlangen, das "Obergericht des Kantons Aargau als befangen" zu erklären und in den Ausstand zu versetzen. Zur Begründung dieses nicht gegen bestimmte Gerichtsmitglieder gerichteten Ausstandsgesuchs machen sie im Wesentlichen geltend, die am Obergericht des Kantons Aargau urteilenden Oberrichter und Oberrichterinnen stünden zu den Beschuldigten in einer engen beruflichen, hierarchischen, organisatorischen und sozialen Beziehung. Die Beschuldigten hätten eigenmächtig dreizehn Verfahren vor den unzuständigen Bezirksgerichten Brugg und Muri sowie dem Obergericht des Kantons Aargau initiiert und hätten die dadurch verursachten Kosten gestützt auf Art. 417 StPO persönlich zu tragen. Aufgrund der direkten Unterstellung und kollegialen Verbundenheit der Oberrichter und Oberrichterinnen mit den Beschuldigten bestehe daher die objektive Gefahr der Befangenheit und Voreingenommenheit. Eine solche ergebe sich zudem daraus, dass die Oberrichter und Oberrichterinnen, insbesondere in ihrer Funktion am Strafgericht, selbst in die betreffenden Verfahren involviert seien und trotz seit Juli 2018 bestehender Kenntnis von den behaupteten Straftaten pflichtwidrig untätig geblieben seien.
Offensichtlich missbräuchliche (trölerische), unbegründete und querulatorische (Ausstands-)Gesuche und solche, die auf Lahmlegung der Justiz oder die Ausschaltung der Rechtspflegeinstanz gerichtet sind, können nach ständiger Praxis des Bundesgerichts von der betroffenen Instanz selbst abgewiesen werden, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss (BGE 129 III 445 E. 4.2.2 mit Hinweis auf BGE 105 Ib 301 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 5A_592/2014 vom 30. September 2014 E. 2 m.w.H.). Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Ausstandsgründe erschöpfen sich in haltlosen Vorwürfen und entbehren jeglicher Grundlage. Auf das Gesuch ist nicht einzutreten.
6.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wird ein Ausstandsgesuch abgewiesen oder war es offensichtlich mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). Nachdem die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen und auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist, sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 2 StPO). Eine Entschädigung ist ihnen nicht auszurichten.
Dispositiv
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 38.00, zusammen Fr. 838.00, werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt und mit der von ihnen geleisteten Sicherheit von Fr. 800.00 verrechnet, so dass die Beschwerdeführer der Obergerichtskasse noch Fr. 38.00 zu bezahlen haben.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 17. August 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Schär Flütsch