SBK.2026.274
Rubrum
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2026.274 (STA.2026.4588) Art. 359
Entscheid vom 2. September 2026
Besetzung
Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Toebak
Beschwerde- A._____, […] führer […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom
gegenstand
7. Juli 2026
in der Strafsache gegen unbekannte Täterschaft
Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten
1.
1.1.
Mit vom 27. Mai 2026 datierter Eingabe "UMFASSENDE RECHTLICHE MEMORANDUM" wandte sich A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an die Staatsanwaltschaft Baden. In der 11-seitigen Eingabe äussert sich der Beschwerdeführer zu verschiedenen angeblichen Rechtsverletzungen.
1.2.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2026 forderte die Staatsanwaltschaft Baden den Beschwerdeführer auf, seine Strafanzeige zu präzisieren. Namentlich müsse er einen Tatort, einen Straftatbestand, eine Tatzeit, mögliche beschuldigte Personen usw. bezeichnen. Ausserdem wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass seiner Anzeige nicht zu entnehmen sei, an welchem Ort Straftaten begangen worden sein sollen. Damit könne nicht festgestellt werden, in wessen Zuständigkeitsbereich die Angelegenheit falle.
1.3.
Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen.
2.
Am 7. Juli 2026 erliess die Staatsanwaltschaft Baden eine Nichtanhandnahmeverfügung. Diese wurde am 10. Juli 2026 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.
3.
3.1.
Mit persönlich überbrachter Eingabe vom 22. Juli 2026 erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Juli 2026. Er beantragte deren Aufhebung und die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen unbekannte Täterschaft. Im Weiteren begehrte er die Anordnung einer unabhängigen Untersuchung der Falschaussagen, die Anerkennung, dass er unschuldig sei, die sofortige Rückgabe seines Sohnes B._____ in seine Obhut, eine Entschädigung für die erlittene "Unrechtsbehandlung" sowie eine Untersuchung der rassistischen Behandlung durch die Behörden des Kantons Aargau.
3.2.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2026 setzte die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten.
3.3.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2026 beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei die einverlangte Kostensicherheit zu erlassen. Es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zudem sei ihm eine Stundung oder Ratenzahlung zu bewilligen.
3.4.
Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt (Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung
1.
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO innert 10 Tagen mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO, womit die Beschwerde zulässig ist.
2.
2.1
Die Staatsanwaltschaft Baden begründete die Nichtanhandnahme des Verfahrens damit, aus dem 11-seitigen Memorandum gehe nicht hervor, wo, was, wann, durch wen und wie erfolgt sein soll. Es lasse sich daher nicht prüfen, ob etwas strafrechtlich Relevantes vorgefallen sei. Der Beschwerdeführer habe seine Eingabe zudem auch nicht präzisiert, obwohl ihm dazu die Gelegenheit geboten worden sei.
2.2
Die Beschwerdebegründung hat sich zumindest in minimaler Form mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu befassen (vgl. GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9a ff. zu Art. 396 StPO). Dabei kann nicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist behebbar ist, zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen. Die Beschwerdegründe müssen in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan sein, dass klar wird, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5).
2.3
Der Beschwerdeführer führt im vorliegenden Beschwerdeverfahren Folgendes aus: Zunächst erläutert er den Verfahrensgang. Anschliessend legt er dar, welche EMRK-Normen seiner Ansicht nach verletzt worden seien, und nennt verschiedene Beweismittel. Damit setzt er sich aber nicht ansatzweise mit den Erwägungen in der Nichtanhandnahmeverfügung auseinander. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft Baden seinem Memorandum klare und detaillierte Informationen zu einem strafrechtlich relevanten Verhalten einer konkreten Person entnommen werden könnten. Anstatt seine Ausführungen zu konkretisieren, begnügt sich der Beschwerdeführer damit, er habe bereits mit der Strafanzeige alle erforderlichen Informationen eingereicht. Dabei verweist er weder auf eine konkrete Aktenstelle noch macht er in der Beschwerde weiterführende Angaben. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdekammer in Strafsachen, die schwer verständliche Eingabe des Beschwerdeführers zu interpretieren und nach einem möglichen strafbaren Verhalten zu durchsuchen. Somit ist bereits fraglich, ob die Beschwerde den Begründungsanforderungen genügt. Die Frage kann indes offenbleiben. Soweit auf die Beschwerde hinsichtlich der beantragten Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Juli 2026 einzutreten wäre, wäre sie abzuweisen, was nachfolgend zu erläutern ist.
2.4
2.4.1
Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 7B_157/2025 vom 26. Januar 2026 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3). Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_367/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 2.2;7B_87/2025 und 7B_88/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1;7B_637/2023 vom 6. Januar 2025 E. 2.1; je mit Hinweisen).
2.4.2
Aus der Strafanzeige vom 27. Mai 2026 geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer mit einem kindesschutzrechtlichen Verfahren betreffend seinen Sohn nicht einverstanden ist. Darin werden zwar verschiedene
Strafnormen und Personennamen genannt. Was aber wem konkret vorgeworfen wird und wo sich das angeblich strafbare Verhalten ereignet haben soll, ergibt sich aus der Eingabe allerdings nicht. Die Staatsanwaltschaft Baden hat dem Beschwerdeführer deshalb die Gelegenheit gegeben, seine Eingabe zu präzisieren respektive näher zu erläutern. Der Beschwerdeführer liess die Gelegenheit zur Erläuterung seiner Eingabe ungenutzt verstreichen. Auch die Ausführungen in der Beschwerde tragen nichts zur Präzisierung seiner Vorhalte bei. Die blosse Behauptung, dass Straftaten begangen worden seien, und das blosse Nennen angeblich erfüllter Tatbestände genügen offensichtlich nicht. Vielmehr hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, eine plausible Tatsachengrundlage für einen Anfangsverdacht zu schildern, also mindestens den zugrundeliegenden Sachverhalt konkret zu umschreiben und darzulegen, aus welchen Gründen er der Auffassung ist, dass ein strafbares Verhalten vorliegen könnte. Der Beschwerdeführer hat es damit unterlassen, strafrechtlich relevante Vorwürfe zu plausibilisieren. Somit hat die Staatsanwaltschaft Baden zu Recht eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen.
2.5
Auf die übrigen Anträge des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten. Dies gilt in Bezug auf den Antrag, es sei festzustellen, dass er unschuldig sei. Ein solches Begehren kann nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Gegenstand bildet einzig die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung. Auch über die Obhut seines Sohnes kann im vorliegenden Verfahren nicht befunden werden. Nachdem auf den Hauptantrag nicht einzutreten ist, kann auch auf den gestellten Entschädigungsantrag nicht eingetreten werden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der Weigerung, eine Strafuntersuchung zu führen, liege Folter vor, kann ihm offensichtlich nicht gefolgt werden. Schliesslich ist auch die Behauptung unbehelflich, er werde aufgrund seiner Herkunft diskriminiert, zumal der Beschwerdeführer nicht konkret darlegt, inwiefern er diskriminiert worden sein soll.
2.6
Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es sind keine Entschädigungen zuzusprechen.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege.
4.2
Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 29 Abs. 3 BV soll jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte ermöglichen. Es handelt sich hierbei um eine verfassungsmässige Minimalgarantie, welche für das Strafverfahren von der Strafprozessordnung umgesetzt und konkretisiert wird, wobei die Strafprozessordnung über die Garantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehen kann. Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafprozess (Urteil des Bundesgerichts 6B_1254/2018 vom 17. September 2019 E. 3.3 mit Hinweis). Nach der genannten Bestimmung gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO). Dem Opfer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Verfahrenskosten und die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 StPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen (Art. 136 Abs. 3 StPO).
4.3
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Leistung einer Sicherheit für allfällige Kosten respektive auf Stundung oder Ratenzahlung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. Nach dem oben Ausgeführten erweist sich die Beschwerde zudem als aussichtslos. Gleiches hat für allfällige Zivilforderungen zu gelten, wobei solche aber ohnehin weder konkret geltend gemacht noch ersichtlich sind. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.
Dispositiv
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 32.00, zusammen Fr. 832.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 2. September 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Toebak