SST.2009.14
SST.2009.14 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2009-05-12
Rubrum
2009 Strafprozessrecht 53 Aus dem Urteil des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 12. Mai 2009, i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen R.S. (SST.2009.14).
Regeste
10 §§ 164 Abs. 1, 169, 217 Abs. 2 StPO; § 94 Abs. 1 GOG, § 33 Abs. 1 lit. g GOD Gegen den Entscheid eines Gerichts, mit welchem es einem Veruteilten nach Rechtskraft des Urteils zusätzliche Verfahrenskosten auferlegt, steht dem Verurteilten nicht die Kostenbeschwerde im Sinne von § 94 Abs. 1 GOG i.V.m. § 33 Abs. 1 lit. g GOD, sondern die Berufung im Sinne von § 217 Abs. 2 StPO zur Verfügung. Muss das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung damit rechnen, dass zu einem späteren Zeitpunkt weitere Verfahrenskosten anfallen werden, so muss es einen entsprechenden Vorbehalt im Urteilsdispositiv anbringen. Anderfalls können diese Kosten dem Veruteilten nachträglich nicht mehr auferlegt werden. Nach Rechtskraft des Urteils können einem Veruteilten nicht Kosten auferlegt werden, welche durch das Rechtsmittelverfahren eines Mitverurteilten entstanden sind.
Erwägungen
2. 2.1. Die Vorinstanz versah ihr Urteil vom 28. August 2008 mit einer Rechtsmittelbelehrung gemäss § 94 GOG (Gerichtsorganisationsgesetz; Gesetz über die Organisation der ordentlichen richterlichen Behörden vom 11. Dezember 1984). Gemäss § 94 GOG können u.a. Verfügungen und Entscheide des Bezirksgerichts über die Festsetzung der Höhe von Gerichtskosten innert 20 Tagen von der Mitteilung an gerechnet beim Obergericht mit Beschwerde angefochten werden. 2.2. Die Vorinstanz auferlegte dem Verurteilten mehr als fünf Jahre nach Rechtskraft des gegen ihn in der Sache ergangenen Urteils vom 12. Juni 2003 einen Anteil der gesamten Mietkosten betreffend die J. S. G. in W., welche ihr bis zum Abschluss des vom Mitangeklagten R.U.B. angestrengten Rechtsmittelverfahrens angefallen waren. Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils bildet somit nicht die Festsetzung der Höhe von Gerichtskosten, sondern deren nachträgliche Auferlegung. Gegen einen solchen Entscheid der Vorinstanz steht dem Verurteilten die Kostenbeschwerde im Sinne von § 94 Abs. 1 GOG i.V.m. § 33 lit. g GOD nicht zur Verfügung. 2.3. Gemäss § 217 Abs. 2 StPO können mit Berufung auch Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens gerügt werden, soweit sie nicht mit dem Rechtsmittel der Beschwerde gesondert anfechtbar sind. Urteile der Bezirksgerichte können nicht mit dem Rechtsmittel der Beschwerde im Sinne von § 213 StPO angefochten werden. Die «Beschwerde» des Verurteilten ist demnach als Berufung im Sinne von § 217 StPO an die Hand zu nehmen.
3. Die Vorinstanz auferlegte dem Verurteilten mit Urteil vom 28. August 2008 in Ergänzung der Ziffer 7 ihres Urteils vom 12. Juni 2003 zusätzliche Verfahrenkosten mit der Begründung, dass dem Verurteilten gemäss Ziffer 7 dieses Urteils 15 % der Auslagen auferlegt worden seien. Auslagen seien jene Kosten, welche dem Gericht während der Dauer des Verfahrens anfielen. Während der ganzen Dauer des Verfahrens seien Mietkosten betreffend die J.S.G.. in W. angefallen. Nachdem die Vernichtung der darin gelagerten Infrastruktur erst nach Rechtskraft des Verfahrens habe erfolgen können und die gesamte Miete 13 500 Franken (18 mal 750 Franken) ausmache, seien dem Verurteilten somit 2025 Franken aufzuerlegen. 4. 4.1. Gerichte sind – anders als Verwaltungsbehörden – an ihre einmal verkündeten oder zugestellten Sach- oder Prozessurteile gebunden und dürfen diese nicht in Wiedererwägung ziehen bzw. widerrufen. Einmal erlassene Entscheidungen dürfen folglich durch die erlassende Instanz aus eigener Macht weder aufgehoben noch ergänzt werden. Dies kann nur durch eine übergeordnete richterliche Instanz erfolgen. Diesem Prinzip folgt auch das aargauische Prozessrecht (vgl. Beat Brühlmeier, Kommentar zur aargauischen Strafprozessordung, 2. Auflage, Aarau 1980, Ziffer 5 zu § 166 StPO; Bühler/ Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Aarau/Frankfurt am Main 1998, § 280 ZPO N 1 ff.; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 45 N 19; Häfelin/ Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2006, N 994 S. 206 f.). 4.2. Ausnahmsweise hat der Richter gemäss § 169 Abs. 2 erstem Satz StPO die Möglichkeit, nach Eintritt der Rechtskraft eines Urteils, von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, Missschreibungen und Missrechnungen sowie offenbare Irrtümer von Amtes wegen zu berichtigen. Dabei ist es dem Richter nicht gestattet, am Entscheidungsinhalt seines Urteils Korrekturen vorzunehmen, was dann der Fall ist, wenn dadurch etwas Neues ausgedrückt wird. Eine Än-
derung ist nur insoweit zulässig, als das Urteil unklar ist oder einzelne unklare oder sich widersprechende Anordnungen enthält (vgl. Brühlmeier, a.a.O., § 169 Abs. 2 lit. c). Wenn der Richter hingegen Kosten nicht richtig verteilt, liegt ein Fehler in der Willensbildung des Richters vor, welcher einer Urteilsergänzung in diesem Sinne nicht zugänglich ist (vgl. Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., § 281 N 6 und 8), und für nachträgliche Änderungen eines eröffneten Entscheids bleibt kein Raum. 5. 5.1. Die Vorinstanz hatte dem Verurteilten mit Urteil vom 12. Juni 2003 die bis zu jenem Zeitpunkt angefallenen Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 12 270.05 abschliessend und vorbehaltlos auferlegt. Den vorinstanzlichen Erwägungen im Urteil vom 28. August 2008 ist zu entnehmen, dass dieses nicht die Berichtigung von Missschreibungen und Missrechnungen im Sinne von § 169 Abs. 2 erster Satz StPO zum Zweck hatte. Namentlich wurde die mit Urteil vom 12. Juni 2003 festgesetzte Höhe der Verfahrenskosten weder falsch berechnet noch unrichtig geschrieben. 5.2. Die nachträgliche Auferlegung von zusätzlichen Kosten ist unter diesen Umständen nicht möglich. Soweit die Vorinstanz im Zeitpunkt der Urteilsfällung am 12. Juni 2003 tatsächlich damit hätte rechnen müssen, dass bei Ergreifung eines Rechtsmittels durch einen oder mehrere Angeklagte weitere Mietkosten betreffend die J. S.G. in W. anfallen würden, hätte sie einen entsprechenden Vorbehalt im Urteilsdispositiv anbringen müssen. 5.3. Ungeachtet dessen können einem Verurteilten nach Rechtskraft des ihn betreffenden erstinstanzlichen Urteils nicht Kosten auferlegt werden, welche durch das Rechtsmittelverfahren eines Mitangeklagten entstanden sind. Ein solches Vorgehen widerspräche dem Verursacherprinzip, da die Straftat des Verurteilten unter diesen Umständen nicht mehr als Ursache des Rechtsmittelverfahrens gelten kann. Der Zeitpunkt der Rechtskraft des den Verurteilten betreffenden erstinstanzlichen Urteils unterbricht die Kausalität zwischen sei-
ner Straftat und einem nicht von ihm selbst in Gang gebrachten Rechtsmittelverfahren.