VKL.2007.74
VKL.2007.74 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2009-06-16
Rubrum
90 Versicherungsgericht 2009 Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 16. Juni 2009 in Sachen S.C. gegen F.I. (VKL.2007.74).
Regeste
Bei der Teilung der Freizügigkeitsleistungen im Anschluss an die Ehescheidung sind während der Ehe getätigte WEF-Vorbezüge der jeweiligen Austrittsleistung per Scheidungsdatum hinzuzurechnen. Sachenrechtliche und güterrechtliche Fragen im Zusammenhang mit einer durch Vorbezug finanzierten Liegenschaft sind vom Scheidungsgericht zu beurteilen.
Erwägungen
3.4. Die Klägerin bestreitet die vom Gericht errechneten, zur Teilung zu bringenden Vorsorgeguthaben der Parteien nicht, machte aber geltend, ihr WEF-Vorbezug von Fr. 50‘000.-- bleibe bei dieser Art der Teilung unberücksichtigt. Der Betrag von Fr. 50‘000.-- sei ihr daher zusätzlich aus dem Vorsorgevermögen des Beklagten zu übertragen. Hiezu ist anzuführen, dass der im Juli 2001 getätigte WEF-Vorbezug der Klägerin in Höhe von nominal Fr. 50‘000.-- nicht unberücksichtigt geblieben ist, sondern - wie auch der WEF-Vorbezug des Beklagten vom September 2001 in Höhe von Fr. 71‘547.-- - der jeweiligen Austrittsleistung per Scheidungsdatum hinzugerechnet wurde, da ein Vorbezug aus Wohneigentum als Freizügigkeitsleis-
tung gilt und entsprechend ebenfalls nach Art. 22 Abs. 2 FZG zu tei- 344 Erw. 3.1, 128 V 235 Erw. 3). Auf diese vorsorgerechtlichen Aspekte der Teilung der Austrittsleistung beschränkt sich die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts. Die sich im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens im Zusammenhang mit einer durch einen Vorbezug finanzierten ehelichen Liegenschaft stellenden Fragen, wie beispielsweise in güterrechtlicher oder sachenrechtlicher Hinsicht, hat das Scheidungsgericht zu beurteilen. Eine sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts für die Beurteilung solcher Fragen ergibt sich weder aus Art. 25a FZG noch aus Art. 142 ZGB (BGE 132 V 344 Erw. 3.1). Welcher der Parteien die Liegenschaft in O. zugeteilt wurde, mit welchen güterrechtlichen Auswirkungen und ob zu Recht, kann vom Versicherungsgericht im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüft werden. Auch ob allenfalls eine Ausgleichszahlung des Beklagten an die Klägerin für den von ihr in die Liegenschaft investierten WEF-Vorbezug von Fr. 50‘000.-- angeordnet wurde bzw. hätte angeordnet werden müssen, ist eine Frage des Güterrechts und nicht der Teilung der Freizügigkeitsguthaben und gehört damit nicht in die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts. Eine zum Teilungsanspruch von Fr. XX zusätzliche Zahlung des Beklagten von Fr. 50‘000.-- an die Klägerin kann daher nicht angeordnet werden.