XBE.2013.86
XBE.2013.86 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2013-11-11
Rubrum
2014 Zivilrecht 311 Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 11. November 2013 in Sachen D. M. (XBE.2013.86).
Regeste
Für Beschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Unterbringungen von minderjährigen Personen zur Behandlung einer psychischen Störung ist das Verwaltungsgericht zuständig (§ 67q Abs. 1 lit. b EG ZGB). Richtet sich die Beschwerde in solchen Fällen inhaltlich lediglich gegen die Aufhebung der elterlichen Obhut und damit gegen die materiellen Voraussetzungen nach Art. 310 Abs. 1 ZGB, nicht aber gegen die Unterbringung des Kindes, ist indes das Zivilgericht des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, zuständig (§ 65d EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und Anhang 1 zur Geschäftsverteilungsordnung des Obergerichts).