ZSU.2015.61
ZSU.2015.61 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2015-09-07
Rubrum
2015 Zivilrecht 297 Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 7. September 2015 in Sachen K.P. gegen R.P. (ZSU.2015.61).
Regeste
49 Art. 285 ZGB Die Höhe des Kinderunterhalts bemisst sich nicht nach einem bestimmten Prozentsatz der Einkommen seiner unterhaltspflichtigen Eltern, sondern – unter Berücksichtigung der konkreten Situation – nach den Ansätzen gemäss den obergerichtlichen Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (XKS.2005.2).
Erwägungen
6.2.2. Das Gesetz schreibt dem Gericht keine bestimmte Methode der Unterhaltsberechnung vor (BGE 128 III 414 f. Erw. 3.2.2). Die Höhe des Unterhaltsbeitrages richtet sich nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebenshaltung und Leistungsfähigkeit der Eltern (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Nach der Praxis des aargauischen Obergerichts wird der Kinderunterhalt nicht nach der Prozentregel festgelegt. Vielmehr richtet er sich grundsätzlich - d.h. unter Berücksichtigung der konkreten Situation des Kindes (BGE 120 II 291 Erw. 3b/bb; BGE 5A_1017/2014 Erw. 4.1) - nach den Ansätzen gemäss den obergerichtlichen Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (XKS.2005.2). Die aufgeführten Ansätze gelten für sogenannt durchschnittliche finanzielle Verhältnisse mit einem monatlichen Nettoeinkommen der Kindseltern bzw. des unterhaltspflichtigen Elternteils von aufindexiert ca. Fr. 8'000.00 (Ziff. B.1./1.1. der Unterhaltsempfehlungen). Bei einer Pauschalisierung des Bedarfs, wie sie in den Unterhaltsempfehlungen vorgenommen wird, sind sodann die sich durch die konkreten Gegebenheiten aufdrängenden Anpassungen vorzunehmen (vgl. Wullschleger, in: FamKommentar Scheidung, Bern 2010, 2. Aufl., N. 15 zu Art. 285 ZGB). Zum Bedarf gehören auch allfällige Fremdbetreuungskosten (Unterhaltsempfehlungen Ziffer III.B.1.1; Wullschleger, a.a.O.). Da
das Kind auf eine den Verhältnissen der Eltern entsprechende Erziehung und Lebensstellung Anspruch hat, sind bei einer besonders hohen Lebenshaltung der Eltern auch die Bedürfnisse des Kindes höher zu veranschlagen. Allerdings kann aus einem besonders hohen Einkommen der Kindeseltern nicht einfach ein Anspruch auf eine besondere hohe Lebensstellung des Kindes und damit auf einen besonders hohen Unterhaltsbeitrag abgeleitet werden. Der Unterhaltsbeitrag für das Kind ist jedenfalls nicht linear nach der finanziellen Leistungskraft der Eltern, ohne jeden Bezug zur konkreten Situation des Kindes, zu bemessen (BGE 120 II 291 Erw. 3b/bb; BGE 5A_115/2011 Erw. 2.3). Nach in der Lehre vertretener Auffassung (Breitschmid, in: Basler Kommentar zum ZGB [BSK-ZGB], Basel 2014, 5. Aufl., N. 23 zu Art. 285 ZGB) soll bei Fehlen besonderer Umstände aus erzieherischen Gründen von den Bedarfszahlen einschlägiger Richtlinien um nicht mehr als 25 % nach oben abgewichen werden. Vom Bedarf sind die Kinderzulagen abzuziehen, da diese die Abhängigkeit des Kindes vom Beitrag, den ihm die Eltern schulden, vermindern (BGE 137 III 64 Erw. 4.2.3).
B. Sachenrecht