ZSU.2018.114
ZSU.2018.114 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2018-07-05
Rubrum
2018 Zivilprozessrecht 373 Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 5. Juli 2018, in Sachen R.C. gegen P.C. (ZSU.2018.114).
Regeste
46 Art. 241 ZPO Enthält ein gerichtlicher Vergleich auch Bestimmungen betreffend die Modalitäten des Zustandekommens der Vereinbarung (z.B. einen Widerrufsvorbehalt und die im Falle eines Widerufs zu wahrende Frist), können diese – da zivilrechtlich vereinbart und nicht Gegenstand der Wirkung gemäss Art. 241 Abs. 2 ZPO - formfrei abgeändert werden; Schriftlichkeit ist nicht vorausgesetzt.
Erwägungen
2.3. 2.3.1. Der gerichtliche Vergleich weist eine doppelte Rechtsnatur auf. Er ist einerseits ein materiell-rechtlicher Vertrag und anderseits eine prozessuale Vereinbarung. Er untersteht demnach sowohl den Vorschriften des Obligationenrechts als auch denjenigen des
Zivilprozessrechts (KILLIAS, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Berner Kommentar [BK-ZPO], Bern 2012, N. 14 zu Art. 241 ZPO; BÜHLER/EDELMANN/KILLER, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, N. 1 zu § 285 ZPO AG; GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 259 N. 3). Die Form des gerichtlichen Vergleichs bestimmt sich nach Zivilprozessrecht und nicht nach Privatrecht (KILLIAS, a.a.O., N. 15 zu Art. 241 ZPO). Der gerichtliche Vergleich ist zu Protokoll zu nehmen und dieses ist von den Parteien zu unterzeichnen (Art. 241 Abs. 1 ZPO). Die vorgeschriebene Form ist auch eingehalten, wenn die Parteierklärungen nach Art. 130 Abs. 1 ZPO dem Gericht als schriftliche und unterzeichnete Eingaben übermittelt werden (GSCHWEND/STECK, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar [BSK-ZPO], 3. Aufl., Basel 2017, N. 12 zu Art. 241 ZPO). 2.3.2. Die Parteien können im Vergleich einen sogenannten Widerrufsvorbehalt vereinbaren (KILLIAS, a.a.O., N. 13 zu Art. 241 ZPO; GSCHWEND/STECK, a.a.O., N. 13 zu Art. 241 ZPO). Die vereinbarte Widerrufsfrist kann im Einverständnis beider Parteien auch verlängert werden. Da es sich um eine in einem zivilrechtlichen Vertrag vereinbarte Frist handelt, kann sie aber nicht vom Richter erstreckt oder wiederhergestellt werden (KILLIAS, a.a.O.; ZR 80/1981 Nr. 191 2.3.3. Zwar unterliegt die Abänderung einer Vereinbarung denselben Formvorschriften wie die Vereinbarung als solche, d.h. dass eine entsprechende Erklärung ebenfalls von beiden Parteien zu unterzeichnen ist (vgl. Entscheid des Zürcher Obergerichts vom 14. November
ZPO) der Vereinbarung. Enthält die Vereinbarung – wie vorliegend mit der Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts und der im Falle eines Widerrufs zu wahrenden Frist (…) - darüber hinaus auch Bestimmungen betreffend die Modalitäten des Zustandekommens der
Vereinbarung, können diese – da zivilrechtlich vereinbart und nicht Gegenstand der Wirkung gemäss Art. 241 Abs. 2 ZPO - formfrei abgeändert werden; Schriftlichkeit ist nicht vorausgesetzt (vgl. Art. 11 Abs. 1 OR). 2.4. 2.4.1. Die Beklagte ersuchte mit Schreiben vom 31. Mai 2016 die Vorinstanz darum, "mit dem Einverständnis der Rechtsvertreterin des Klägers" die Sistierung und damit auch die Widerrufsfrist bis Ende Juni 2016 zu verlängern (…). Entgegen der Behauptung des Klägers in der Berufung machte die Beklagte somit bereits in erster Instanz geltend, dass der Kläger mit einer entsprechenden Verlängerung der Widerrufsfrist einverstanden sei. Nachdem ausweislich der Akten seine damalige Rechtsvertretung zu keinem Zeitpunkt eingewendet hat, der Kläger sei entgegen der Darstellung der Beklagten im Schreiben vom 31. Mai 2016 mit einer Verlängerung der Widerrufsfrist nicht einverstanden, ist prozessual auf diese Darstellung der Beklagten abzustellen (vgl. BGE 4A_747/2012 E. 3) und davon auszugehen, dass die Parteien die (ihre Vereinbarung vom 1. März 2016 betreffende) Widerrufsfrist, wie von der Beklagten unwidersprochen geltend gemacht, tatsächlich einvernehmlich (ohne an irgendwelche Formvorschriften gebunden zu sein; vgl. E. 2.3.3. oben) rechtsgültig bis am 30. Juni 2016 verlängert haben. 2.4.2. Am 29. Juni 2016 und damit (unstrittig) innerhalb der bis am 30. Juni 2016 verlängerten Frist widerrief die Beklagte die am 1. März 2016 mit dem Kläger geschlossene Vereinbarung (…). Dass die Beklagte den Widerruf dabei gegenüber der Vorinstanz erklärt hat, ist nicht zu beanstanden. Aufgrund des Wortlauts des Widerrufsvorbehalts ("Beide Parteien haben die Möglichkeit die vorliegende Vereinbarung innert 60 Tagen zu widerrufen") und im Lichte der vorinstanzlichen Verfügungen vom 28. April 2016 (…) und 3. Juni 2016 (…), worin die Parteien eingeladen wurden, "das Gericht spätestens mit Ablauf der Sistierung über den Stand der Vergleichsverhandlungen zu orientieren" (…), durfte die Beklagte nach Treu und Glauben davon ausgehen, den Widerruf fristwahrend auch gegenüber der
Vorinstanz erklären zu können. Die Erklärung des Widerrufs gegenüber dem Gericht ist auch deshalb nicht zu beanstanden, weil es am Gericht liegt, gestützt auf die Widerrufserklärung die nächsten Schritte im Verfahren vorzunehmen. 2.4.3. Da folglich (mit der Vorinstanz) von einer rechtsgültigen Verlängerung der Widerrufsfrist bis am 30. Juni 2016 auszugehen ist und auch ein gültiger (fristwahrender) Widerruf der von den Parteien am 1. März 2016 abgeschlossenen Vereinbarung durch die Beklagte am 29. Juni 2016 vorliegt, erweist sich die gegen den angefochtenen Entscheid erhobene Berufung des Klägers als unbegründet und ist abzuweisen.
III. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht