Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

ZSU.2026.181

Rubrum

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2026.181 (SG.2026.90) Art. 182

Entscheid vom 17. August 2026

Besetzung

Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Plüss Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Dos Santos Teodoro

Klägerin Schweizerische Eidgenossenschaft, […]

Beklagte A._____ GmbH, […]

Gegenstand

Konkurs

Das Obergericht entnimmt den Akten

1.

1.1.

Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 18. Juni 2025 für eine Forderung von insgesamt Fr. 1'897.45, zzgl. Zins zu 4,5 % seit 1. Januar 2025 auf Fr. 1'890.00.

1.2.

Die Beklagte erhob gegen den ihr am 3. September 2025 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.

2.

2.1.

Die Klägerin stellte am 20. März 2026 beim Bezirksgericht Aarau das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung vom 3. November 2025 der Beklagten am 19. Januar 2026 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte.

2.2.

Mit Entscheid vom 21. Mai 2026 eröffnete die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau den Konkurs über die Beklagte.

3.

3.1.

Gegen diesen ihr am 29. Mai 2026 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte am 1. Juni 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Konkursdekrets.

3.2.

Die Klägerin reichte mit Eingabe vom 22. Juni 2026 eine Beschwerdeantwort ein und stellte die folgenden Anträge:

" 1. Es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob der gesamte in der Betreibung Nr. aaa geschuldete Betrag, einschliesslich der Verzugszinsen und Kosten, im Sinne von Artikel 174 Absatz 2 Ziffern 1 und 2 SchKG zu Gunsten der ESTV bezahlt oder hinterlegt worden ist.

2.

Sollte dies nicht zutreffen, dann sei die Beschwerde vom 1. Juni 2026 abzuweisen und der Konkurs über die A._____ GmbH in Liquidation zu eröffnen.

3.

Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der A._____ GmbH in Liquidation.

4.

Sofern der vollständige Betrag zu Gunsten der ESTV bezahlt beziehungsweise hinterlegt worden ist und die ESTV keinerlei Kosten zu tragen hat, hat die ESTV kein Interesse an der Eröffnung des Konkurses über das Unternehmen."

3.3.

Mit E-Mail und dem Obergericht am Schalter übergebener, indes nicht unterzeichneter Eingabe vom 29. Juni 2026 teilte die Beklagte mit, der Restbetrag sei bezahlt.

Das Obergericht zieht in Erwägung

1.

1.1

Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).

1.2

Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich hierbei um vor dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entstandene Tatsachen und Beweismittel, die in diesem Entscheid nicht berücksichtigt wurden, weil sie dem erstinstanzlichen Gericht trotz der hier vorgeschriebenen Untersuchungsmaxime (Art. 255 lit. a ZPO) nicht bekannt waren und auch nicht von einer Partei vorgebracht wurden. Als solche unechte Noven gelten Tatsachen, die bis zum Beginn der Urteilsberatung des Konkursgerichts eingetreten, aber im Entscheid nicht berücksichtigt worden sind. Inhaltlich können diese unechten Noven uneingeschränkt alle für das Konkursbegehren prozessrelevanten Tatsachen und Beweismittel umfassen (ROGER GI- ROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 174 SchKG). Unechte Noven sind zwingend innerhalb der Beschwerdefrist vorzubringen (BGE 139 III 491 E. 4.4).

Art. 174 Abs. 2 SchKG erlaubt es dem Schuldner überdies, seine gegen das Konkurserkenntnis erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen neuen Tatsachen und Beweismitteln (echte Noven) zu begründen und damit von der Beschwerdeinstanz die Aufhebung des Konkurses zu erlangen. Diese nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte echte Noven können ebenfalls nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 136 III 294, 139 III 491; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 174 SchKG).

1.3

Vorab gilt es festzuhalten, dass der Konkursentscheid der Beklagten am 29. Mai 2026 zugestellt wurde (vorinstanzliche Akten). Die zehntägige Rechtsmittelfrist begann damit am 30. Mai 2026 zu laufen und endete am 8. Juni 2026 (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Urkunden sind unzulässig und unbeachtlich (BGE 151 III 574 E. 3.1). Die Eingabe bzw. E-Mail der Beklagten vom 29. Juni 2026 erfolgte daher verspätet und ist nicht zu berücksichtigen.

2.

2.1

Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesgerichtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schulder zu vermeiden (KURT AMMON/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., 2013, § 36 N. 58).

2.2

Die Beklagte führt beschwerdeweise aus, dass der dem Verfahren zugrunde liegende, offene Betrag zwischenzeitlich vollständig bezahlt worden sei. Der Zahlungsverzug beruhe auf einem Missverständnis.

Wie in E. 1.3 hiervor erwähnt, endete die zehntägige Rechtsmittelfrist am 8. Juni 2026, wobei die Konkursforderung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein musste. Die Konkursforderung belief sich inklusive der bis zur Konkurseröffnung am 21. Mai 2026 aufgelaufenen Zinsen und Kosten auf Fr. 2'580.94 (Vorladung vom 8. April 2026 zur Konkursverhandlung vom 21. Mai 2026). Die Beklagte reichte beschwerdeweise einen Beleg für eine Zahlung in Höhe von Fr. 2'394.30 mit Valutadatum 30. Mai 2026 zu Gunsten der Klägerin ein. Damit ist die Konkursforderung der Klägerin entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde jedoch nicht vollständig getilgt worden und es wird in der Beschwerde auch keine Hinterlegung und kein Gläubigerverzicht behauptet oder nachgewiesen. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung der Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten, Hinterlegung bei der Rechtsmittelinstanz, Gläubigerverzicht) ist demnach nicht erfüllt. Demzufolge erübrigt es sich, auf die Zahlungsfähigkeit der Beklagten, zu welcher sie sich im Beschwerdeverfahren ohnehin nicht geäussert hat und keine aussagekräftigen Unterlagen eingereicht hat, einzugehen.

Die gegen das Konkurserkenntnis der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 21. Mai 2026 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selbst zu tragen. Die Beklagte hat einen Kostenvorschuss von Fr. 500.00 geleistet, weshalb ihr der Differenzbetrag von Fr. 100.00 nach Rechtskraft dieses Entscheids von der Obergerichtskasse zurückerstattet wird. Der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie keine notwendigen Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO geltend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 41 zu Art. 95 ZPO).

Dispositiv

Das Obergericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird der Beklagten auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 17. August 2026

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Dos Santos Teodoro