160.511
Verordnung über die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Schulunfallversicherung
Vom 22.10.1997 (Stand 01.01.2008)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 8 des Schulgesetzes vom 17. März 19811 und § 1 lit. b des Dekrets über die Kantonale Unfallversicherung (Unfallversicherungsdekret, UVD) vom 13. November 20072,
beschliesst:
1. Allgemeines
Art. 1 …
Art. 2 Beginn und Dauer der Versicherung
Versicherungsbeginn und -ende ergeben sich aus der Police. Der persönliche Versicherungsschutz der versicherten Personen beginnt mit dem Eintritt in den Kreis der Versicherten und endet mit dem Austritt.
Der Versicherungsvertrag gilt jeweils bis zum Jahresende und erneuert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn er nicht 3 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
Bei Änderungen der Versicherungsbedingungen oder der Prämiensätze gibt die Aargauische Gebäudeversicherung (AGV) den Versicherungsnehmern bzw. -nehmerinnen spätestens 3 Monate vor der nächsten Prämienfälligkeit die neuen Bedingungen bekannt. Versicherungsnehmer bzw. -nehmerinnen, die mit diesen Änderungen nicht einverstanden sind, können die Versicherung per nächsten Prämienverfall kündigen. Erhält die AGV bis zum nächsten Prämienverfall keine Kündigung, gilt dies als Zustimmung zu den Vertragsänderungen.
2. Unfallversicherung
Art. 3 Unfallbegriff
Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper.
Folgende Körperschädigungen sind auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
Knochenbrüche, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung zurückzuführen sind;
Verrenkungen von Gelenken;
Meniskusrisse;
Muskelzerrungen;
Sehnenrisse;
Bandläsionen;
Trommelfellverletzungen.
Als Unfälle gelten auch:
Gesundheitsschädigungen durch unfreiwilliges Einatmen von Gasen oder Dämpfen sowie durch versehentliches Einnehmen giftiger oder ätzender Stoffe;
Erfrierungen, Hitzschlag, Sonnenstich und Gesundheitsschädigungen durch ultraviolette Strahlen, ausgenommen Sonnenbrand;
Ertrinken;
Selbsttötung, Selbstverstümmelung und der gesundheitsschädigende Versuch zu diesen Handlungen, wenn die versicherte Person zur Zeit der Tat ohne Verschulden gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln oder wenn die Handlung die eindeutige Folge eines versicherten Unfalls war.
Art. 4 Nicht versicherte Unfälle
Nicht versichert sind Unfälle:
im Militärdienst;
infolge kriegerischer Vorfälle. Wird die versicherte Person ausserhalb der Schweiz von ihrem Ausbruch überrascht, erlischt der Versicherungsschutz erst 14 Tage nach deren erstmaligem Auftreten. Wird die oder der Versicherte Opfer einer Flugzeugentführung, bezahlt die Schulunfallversicherung hingegen die vollen Leistungen, auch wenn das Flugzeug in ein Land entführt wird, das in kriegerische Vorfälle verwickelt ist;
bei Unruhen aller Art, es sei denn, die versicherte Person gerate unbeabsichtigt in diese und beteilige sich weder auf Seite der Unruhestifter bzw. -stifterinnen noch als Zuschauer bzw. Zuschauerin;
infolge Einwirkung ionisierender Strahlen aller Art;
bei Teilnahme an Rennen sowie Renntrainings mit Motorfahrzeugen und Motorbooten;
bei Flügen als Pilot bzw. Pilotin, sonstiges Besatzungsmitglied, Fluglehrer bzw. -lehrerin, Flugschüler bzw. -schülerin, oder beim Fallschirmspringen;
bei Wagnissen, vorsätzlicher Verübung von Verbrechen und Vergehen oder beim Versuch dazu;
infolge Erdbeben in der Schweiz.
Art. 5 Versicherte Schulunfälle
Versichert sind Unfälle gemäss § 3:
während der Unterrichtsstunden (inkl. Musikschule und freiwilligem Sportunterricht) und der dazwischenliegenden Pausen;
ausserhalb des Grundstückes des von der versicherten Person bewohnten Hauses auf dem direkten Weg zu und von der Schule, während der Zeit, die hierfür normalerweise benötigt wird;
bei Schulveranstaltungen und -tätigkeiten ausserhalb der Schulgrundstücke auf dem direkten Weg zum Besammlungsort oder zum Ort der Tätigkeit und zurück, während der Zeit, die hierfür normalerweise benötigt wird;
bei Freistunden (Zwischenstunden) auf dem Schulareal sowie bei Einnahme der Mittagsverpflegung auf demselben oder in einem von der Schule zugewiesenen Lokal;
während von der Schule organisierten Veranstaltungen (Schulreisen, Klassenlager, Exkursionen, Diplom- und Abschlussreisen, Umzügen, Aufführungen und anderen Betätigungen), die sich im Rahmen von Schulgesetzgebung, beziehungsweise Lehrplan halten oder durch die Schulleitung bewilligt werden können und unter Leitung von Lehr- oder anderen von der Schule beauftragten Aufsichtspersonen stattfinden. Bei Umzügen und Aufführungen (inklusive Proben) im Rahmen von Festen gilt die Versicherung nur, sofern die Schule daran offiziell beteiligt ist;
anlässlich der Konsultation der Schuldienste (Jugendpsychologischer und -psychiatrischer Dienst, Schul-, Berufs- und Laufbahnberatung, Schularzt bzw. -ärztin, Schulzahnpflege).
Art. 6 Versicherte Unfälle in Heimen
Versichert sind Unfälle gemäss § 3:
bei Heiminsassen während des gesamten Heimaufenthaltes, eingeschlossen Urlaub ausserhalb des Heims;
bei externen Schülerinnen und Schülern sowie betreuten Personen entsprechend der Regelung in § 5.
Art. 7 Obliegenheiten im Schadenfall
Führt der Unfall zu Leistungen,
ist sobald als möglich für fachgemässe Behandlung durch einen patentierten Arzt bzw. eine patentierte Ärztin zu sorgen. Den ärztlichen Anordnungen ist Folge zu leisten. Jede versicherte Person ist verpflichtet, sich einer Untersuchung durch von der AGV beauftragte Ärzte zu unterziehen,
hat der Versicherungsnehmer bzw. die Versicherungsnehmerin oder der bzw. die Anspruchsberechtigte der AGV dies mit der Unfallanzeige unverzüglich mitzuteilen. Von einem Todesfall ist die AGV so rechtzeitig zu benachrichtigen, dass sie vor der Bestattung auf ihre Kosten eine Sektion veranlassen kann, sofern für den Tod noch andere Ursachen als der Unfall möglich sind.
Die versicherte Person hat die Ärzte bzw. Ärztinnen und Chiropraktoren bzw. Chiropraktorinnen, die sie behandeln oder behandelt haben, der AGV gegenüber von der Schweigepflicht zu entbinden.
Art. 8 Versicherungsleistungen
Die Leistungen der Unfallversicherung richten sich nach den Mindestansätzen der Verordnung über die Unfallversicherung von Schülerinnen und Schülern beziehungsweise Studentinnen und Studenten an aargauischen Lehranstalten (V Schulunfallversicherung) vom 22. Oktober 19973.
Die Leistungen im Einzelnen sind in der Police aufgeführt.
Sofern mehrere Versicherte dasselbe Luftfahrzeug benützen, sind die gesamten Leistungen der Versicherung bei einem Flugunfall auf zwei Millionen Franken begrenzt.
Art. 9 Kostenübernahme
Es werden die Auslagen übernommen, die in der Grundversicherung der Krankenkassen gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 19944 nicht oder nur teilweise eingeschlossen sind:
a) Krankenmobilien;
b) erstmalige Anschaffung von Prothesen, Brillen, Hörapparaten und orthopädischen Hilfsmitteln sowie deren Reparatur oder Ersatz, wenn sie anlässlich eines Ereignisses beschädigt wurden, das ärztliche Heilungsmassnahmen erfordert;
c) Transporte zum Arzt bzw. zur Ärztin, zur Therapie, ins Spital und nach Hause. Für Transporte mit Luftfahrzeugen jedoch nur, wenn sie aus medizinischen und technischen Gründen unumgänglich sind; Transporte mit Fahrzeugen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen (Taxi und dergleichen), werden nur bezahlt, wenn der versicherten Person die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (Bahn, Tram, Autobus usw.) nicht zugemutet werden kann;
d) Rettungsaktionen bis zum Maximum von Fr. 20'000.– für:
1. nicht krankheitsbedingte Rettung der versicherten Person;
2. Bergung der Leiche bei Tod als Folge eines versicherten Unfalles oder von Erschöpfung;
3. im Hinblick auf die Rettung oder Bergung der versicherten Person unternommenen Suchaktion.
Begibt sich eine in der Schweiz verunfallte Person ins Ausland in ärztliche Behandlung, entfällt die Leistungspflicht der Schulunfallversicherung.
Selbstbehalte und Franchisen der Krankenkassen sind nicht gedeckt.
Art. 10 Invalidität
Führt der Unfall zu einer bleibenden Invalidität, bezahlt die Schulunfallversicherung
a) bei vollständiger Invalidität das ganze auf der Police aufgeführte Kapital;
b) bei teilweiser Invalidität folgende Prozentsätze des auf der Police aufgeführten Kapitals, wenn der Verlust oder die Gebrauchsunfähigkeit vollumfänglich sind. Wenn Verlust oder Gebrauchsunfähigkeit nur teilweise bestehen, bezahlt die Schulunfallversicherung einen entsprechend geringeren Prozentsatz.
1. für beide Arme oder Hände, beide Beine oder Füsse, einen Arm oder eine Hand und zugleich einem Bein oder Fuss 100 %
2. für einen Arm im Ellenbogengelenk oder oberhalb des Ellenbogengelenks 70 %
3. für einen Unterarm oder eine Hand 60 %
4. für einen Daumen 20 %
5. für einen Zeigefinger 10 %
6. für einen anderen Finger 5 %
7. für ein Bein im Kniegelenk oder oberhalb des Kniegelenks 60 %
8. für ein Bein unterhalb des Kniegelenks 50 %
9. für einen Fuss 40 %
10. für die Sehkraft beider Augen 100 %
11. für die Sehkraft eines Auges 30 %
12. für die Sehkraft eines Auges, wenn diejenige des andern Auges vor Eintritt des Unfalls bereits vollständig verloren war 70 %
13. für das Gehör auf beiden Ohren 60 %
14. für das Gehör auf einem Ohr 15 %
15. für das Gehör auf einem Ohr, wenn dasjenige auf dem andern Ohr vor Eintritt des Unfalls bereits vollständig verloren war 45 %
16. für den Geschmackssinn 10 %
17. für den Geruchssinn 10 %
18. für die Milz 10 %
19. für eine Niere 20 %
c) Sind von einem Unfall mehrere Körperteile betroffen, werden die Prozentsätze zusammengezählt. Das Ausmass der Invalidität beträgt aber nie mehr als 100 %.
d) Ist die versicherte Person auf Grund eines früheren Unfalls vor dem jetzigen Unfall invalid gewesen, bezahlt die Schulunfallversicherung die Differenz zwischen dem Kapital, das sich auf Grund des vorherigen Invaliditätsausmasses ergäbe und dem Kapital, das auf Grund des gesamten Invaliditätsausmasses errechnet wird.
e) Kann das gesamte Ausmass der Invalidität nach den Grundsätzen gemäss lit. b nicht bestimmt werden, wird es auf Grund der bleibenden körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung unter Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person festgelegt.
f) Bei einer Invalidität von mehr als 25 % erhöht sich das gemäss Police versicherte Kapital wie folgt:
1. von 26% auf 28%
2. von 27% auf 31%
3. von 28% auf 34%
4. von 29% auf 37%
5. von 30% auf 40%
6. von 31% auf 43%
7. von 32% auf 46%
8. von 33% auf 49%
9. von 34% auf 52%
10. von 35% auf 55%
11. von 36% auf 58%
12. von 37% auf 61%
13. von 38% auf 64%
14. von 39% auf 67%
15. von 40% auf 70%
16. von 41% auf 73%
17. von 42% auf 76%
18. von 43% auf 79%
19. von 44% auf 82%
20. von 45% auf 85%
21. von 46% auf 88%
22. von 47% auf 91%
23. von 48% auf 94%
24. von 49% auf 97%
25. von 50% auf 100%
26. von 51% auf 105%
27. von 52% auf 110%
28. von 53% auf 115%
29. von 54% auf 120%
30. von 55% auf 125%
31. von 56% auf 130%
32. von 57% auf 135%
33. von 58% auf 140%
34. von 59% auf 145%
35. von 60% auf 150%
36.. von 61% auf 155%
37. von 62% auf 160%
38. von 63% auf 165%
39. von 64% auf 170%
40. von 65% auf 175%
41. von 66% auf 180%
42. von 67% auf 185%
43. von 68% auf 190%
44. von 69% auf 195%
45. von 70% auf 200%
46. von 71% auf 205%
47. von 72% auf 210%
48. von 73% auf 215%
49. von 74% auf 220%
50. von 75% auf 225%
51. von 76% auf 230%
52. von 77% auf 235%
53. von 78% auf 240%
54. von 79% auf 245%
55. von 80% auf 250%
56. von 81% auf 255%
57. von 82% auf 260%
58. von 83% auf 265%
59. von 84% auf 270%
60. von 85% auf 275%
61. von 86% auf 280%
62. von 87% auf 285%
63. von 88% auf 290%
64. von 89% auf 295%
65. von 90% auf 300%
66. von 91% auf 305%
67. von 92% auf 310%
68. von 93% auf 315%
69. von 94% auf 320%
70. von 95% auf 325%
71. von 96% auf 330%
72. von 97% auf 335%
73. von 98% auf 340%
74. von 99% auf 345%
75. von 100% auf 350%
Art. 11 Todesfall
Führt der Unfall innerhalb von 2 Jahren zum Tod, bezahlt die Schulunfallversicherung das auf der Police aufgeführte Kapital an
den Ehegatten, den eingetragenen Partner bzw. die Eltern,
bei deren Fehlen an die Kinder bzw. die Geschwister.
Fehlen Bezugsberechtigte, werden die Bestattungskosten bis zu einem Betrag von Fr. 5'000.– übernommen.
Art. 12 Kürzung der Versicherungsleistungen; unfallfremde Ursachen
Ist der Unfall nur teilweise die Ursache der Invalidität oder des Todes, bezahlt die Schulunfallversicherung nur einen entsprechenden Teil der Leistungen. Dieser wird auf Grund eines ärztlichen Gutachtens bestimmt.
Die Versicherungsleistungen können in einem dem Grad des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt werden, sofern der bzw. die Versicherte den Schaden grobfahrlässig verursachte.
Werden Obliegenheiten im Schadenfall schuldhaft verletzt und wird dadurch die Feststellung oder das Ausmass der Unfallfolgen beeinflusst, kann die AGV die Leistungen der Schulunfallversicherung kürzen. Eine Kürzung entfällt jedoch, wenn das vertragswidrige Verhalten auf die Feststellung und das Ausmass der Unfallfolgen nachweisbar keinen Einfluss ausgeübt hat.
Die Leistungspflicht entfällt, wenn zur Täuschung des Versicherers bewusst falsche Erklärungen abgegeben werden.
Art. 13 Auszahlungen
Der Kostenersatz erfolgt nach Vorlage der detaillierten Rechnungen.
Art. 14 Rechtsmittel und Erlöschen der Versicherungsansprüche
Streitigkeiten über Versicherungsleistungen werden endgültig durch das Aargauische Versicherungsgericht erledigt.
Entschädigungsansprüche, welche nicht innert drei Monaten seit der Ablehnung durch die AGV beim Aargauischen Versicherungsgericht geltend gemacht werden, sind erloschen.
Ebenso ist jede Leistung der Schulunfallversicherung verwirkt, wenn der Unfall nicht binnen zwei Jahren seit Eintritt des Ereignisses bei ihr gemeldet wurde.
Die Leistungspflicht der Schulunfallversicherung erlöscht in jedem Fall 10 Jahre nach Eintritt des Unfallereignisses.
3. …
Art. 15 …
Art. 16 …
Art. 17 …
Art. 18 …
4. Prämie
Art. 19 Prämie
Die Prämiensätze ergeben sich aus der Police.
Die Prämien sind jährlich im Voraus zu entrichten. Für ihre Berechnung gilt der Bestand der Versicherten zu Beginn des neuen Schuljahres bzw. für lohnsummenabhängige Verträge die ausbezahlte Lohnsumme des abgelaufenen Jahres.
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 20 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. § 20 Abs. 4 und 5 treten 10 Tage nach der Publikation in Kraft, die übrigen Bestimmungen am 1. Januar 1998.
Die Allgemeinen Bedingungen Unfall- und Haftpflichtversicherung (AVB) der Kantonalen Unfallversicherungskasse (KUK) vom 1. Oktober 1987 sind aufgehoben.
Schadenereignisse, die vor Inkrafttreten dieser Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen eingetreten sind, werden gemäss den bisher gültigen Bedingungen erledigt.
Diese Verordnung wird den Versicherungsnehmern bzw. -nehmerinnen von der KUK bis spätestens 30. November 1997 zugestellt.
Die Versicherungsnehmer bzw. -nehmerinnen können sodann bestehende Versicherungsverträge, die bei einer anderen Versicherung abgeschlossen werden dürfen, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bis 31. Dezember 1997 kündigen.
Aarau, 22. Oktober 1997
Regierungsrat Aargau Landammann Mörikofer Staatsschreiber Pfirter
Veröffentlichung: 18. November 1997
1997 S. 259