181.131
Kooperationsvereinbarung über die Erneuerung der Hochrheinkommission
Vom 28.06.2006 (Stand 01.01.2016)
Die Kantone Aargau und Schaffhausen, das Land Baden-Württemberg, die Landkreise Lörrach und Waldshut, der Regionalverband Hochrhein-Bodensee, die Planungsverbände Fricktal Regio und Zurzibiet im Gebiet des Hochrhein
schliessen folgende Vereinbarung:
1. Einleitung
Art. 1 Rechtsform, Einzugsbereich, Rechtswahl
Die Hochrheinkommission (im Folgenden abgekürzt: HRK) ist eine partnerschaftliche Einrichtung zur weiteren Intensivierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf unbestimmte Zeit. Ihr Einzugsbereich orientiert sich am gemeinsamen Lebensraum am Hochrhein zwischen Bodensee und Basel.
Die HRK ist eine öffentlich-rechtliche Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit nach Art. 9 des Karlsruher Übereinkommens vom 23. Januar 19961. Die HRK kann eine oder mehrere Geschäftsstellen betreiben. Soweit nicht im Folgenden abweichend geregelt, unterliegt die Hochrheinkommission gemäss Art. 9 des Karlsruher Übereinkommens dem Recht des Staates, dem der jeweilige Präsident entstammt.
Art. 2 Ziele der Partnerschaft
Ziele der Partnerschaft sind der Abbau von grenzbedingten Nachteilen und die gemeinsame Weiterentwicklung des grenzübergreifenden Lebens- Kultur- und Wirtschaftsraums im Einzugsbereich.
Art. 3 Aufgaben der Partnerschaft
Die Partnerschaft hat folgende Aufgaben:
Organisation des regelmässigen Kontakts zwischen den Partnern (Erfahrungsaustausch), Koordination ihrer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie Herstellung und Pflege von Kontakten zu den Bundesverwaltungen in Bern und Berlin sowie zur Europäischen Union;
Sammlung, Austausch und gemeinsame Auswertung von Daten, die für Planungs-, Stellungnahme-, Bewilligungs- und Genehmigungsverfahren erforderlich sind und einen grenzüberschreitenden Bezug haben;
Durchführung von Projekten in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren Partnern bzw. mit anderen natürlichen oder juristischen Personen aufgrund spezieller Projektvereinbarungen. Im Vordergrund stehen Projekte zur Stärkung des grenzüberschreitenden Wirtschafts- und Lebensraums sowie zur Förderung des Austausches und der grenzüberschreitenden Begegnung der Bewohnerinnen und Bewohner im Einzugsbereich.
Art. 4 Partnerschaft
Die Partnerschaft steht Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen mit Sitz im Einzugsbereich offen; weitere Personen, insbesondere des Privatrechts, können in beobachtender oder beratender Funktion in die Gremien eingeladen werden.
Die Partnerschaft entsteht auf Gesuch hin durch Beschluss des Präsidiums.
2. Organe
Art. 5 Organe der HRK
Die Organe der Hochrheinkommission sind
die Plenarversammlung;
der Vorstand;
…
der Präsident.
Art. 6 Plenarversammlung
Oberstes Organ der HRK ist die Versammlung der Partner.
Die Plenarversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten, die sich aus den Zielen und Aufgaben der Partnerschaft ergeben und die nicht ausdrücklich durch diese Vereinbarung dem Vorstand oder dem Präsidenten vorbehalten sind. Sie kann zur Erledigung ihrer Aufgaben Ausschüsse bilden.
Die Plenarversammlung hat folgende Befugnisse:
Festsetzung und Änderung der Vreinbarung;
Genehmigung des Budgets auf Vorschlag des Vorstands;
Genehmigung des Jahresberichts, der Haushaltsrechnung und des Jahresabschlusses (Geschäftsberichts) auf Vorlage des Vorstands hin;
Beschluss über die Verwendung des Bilanzüberschusses;
Auflösung.
Die Plenarversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Sie tagt darüber hinaus auf Wunsch eines der im Vorstand vertretenen Partners.
Art. 7 Beschlussfassung in der Plenarversammlung
In der Plenarversammlung hat jeder Partner eine Stimme; er kann die Stimme nur in eigenem Namen abgeben.
Die Plenarversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Schweizer und drei deutsche Partner vertreten sind und die Versammlung unter Wahrung einer Frist von 21 Tagen in Textform einberufen wurde.
Soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit jeweils der Mehrheit der anwesenden Stimmen der Schweizer Seite und der deutschen Seite gefasst.
Art. 8 Vorstand; Zusammensetzung und Befugnisse
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) Schweiz
1. 1 Kanton Aargau, RR
2. 1 Kanton Schaffhausen, RR
3. 1 Planungsverband Fricktal Regio, Präsident
4. 1 Planungsverband Zurzibiet, PR
5. 2 Kommunalvertreter (je 1 aus dem Kt. AG; 1 aus dem Kt. SH)
b) Deutschland
1. 1 Land Baden-Württemberg, RP
2. 1 Landkreis Waldshut, LR
3. 1 Landkreis Lörrach, LR
4. 1 Regionalverband Hochrhein-Bodensee
5. 2 Kommunalvertreter (je 1 aus dem LK WT und 1 aus dem LK LÖ)
6. …
Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten, die sich aus den Zielen und Aufgaben der HRK ergeben und die nicht ausdrücklich durch diese Vereinbarung der Plenarversammlung oder dem Präsidenten vorbehalten sind.
Der Vorstand wählt die Personen, welche die Funktion des Präsidenten und dessen Stellvertreter ausüben.
Der Vorstand
entscheidet über die Strategische Ausrichtung der HRK sowie die Umsetzung von Themenschwerpunkten und Projekten,
setzt Anträge aus der Plenarversammlung um,
setzt Arbeitsgruppen und Fachausschüsse ein,
berät das Budget,
setzt die unabhängige Rechnungsprüfungsstelle ein,
entscheidet über die Aufnahme neuer Partner,
entscheidet über die Geschäftsführung, beziehungsweise beruft sie ab.
Der Vorstand tagt mindestens einmal jährlich. Er tagt darüber hinaus auf Wunsch des Präsidenten.
Art. 9 Beschlussfassung im Vorstand
Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens je drei Mitglieder der Schweizer Seite und der deutschen Seite vertreten sind und die Vorstandssitzung unter Wahrung einer Frist von 5 Werktagen in Textform einberufen wurde. Im Vorstand sind Umlaufbeschlüsse zulässig.
Soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit jeweils der Mehrheit der anwesenden Stimmen der Schweizer Seite und der deutschen Seite gefasst.
In der Vorstandssitzung kann jedes Vorstandsmitglied die Stimme nur in eigenem Namen abgeben.
Art. 10 Präsident/Vizepräsident
Repräsentanten der HRK nach aussen sind der Präsident und der Vizepräsident. Sie vertreten die Beschlüsse des Vorstandes und der Plenarversammlung nach aussen.
Präsident ist ein Regierungsmitglied des Kantons Aargau, des Kantons Schaffhausen, der Landrat der Landkreise Lörrach oder Waldshut.
Der Präsident und sein Stellvertreter müssen der jeweils anderen Seite angehören. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Der Stellvertreter soll nach Ablauf der Präsidentschaft das Amt des Präsidenten übernehmen.
Der Präsident beruft den Vorstand und die Plenarversammlung ein und erstellt die Traktandenliste. Er führt den Vorsitz im Vorstand und der Plenarversammlung.
Der Präsident hat die Aufsicht über die Geschäftsführung, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Vereinbarung und der Weisungen.
Art. 11 …
Art. 12 …
3. Geschäftsführung, Finanzierung und Haftung
Art. 13 Finanzierung
Die HRK finanziert ihre Tätigkeiten durch
Beiträge der Partner;
Beiträge aus separaten Projektvereinbarungen.
Die eingegangenen Beiträge werden durch das Präsidium treuhänderisch im Namen sämtlicher Partner verwaltet.
Art. 14 Beiträge der Partner
Die jährlichen Beiträge zur Basisfinanzierung werden wie folgt festgesetzt:
a) Schweiz: Total € 50'000.–
1. Kanton Aargau: € 40'000.–
2. Kanton Schaffhausen: € 10'000.–
b) Deutschland: Total € 50'000.–
1. Land Baden-Württemberg € 10'000.–
2. Landkreis Waldshut € 15'000.–
3. bisherige Partnergemeinden im Landkreis Waldshut2 € 12'000.–
4. Landkreis Lörrach € 4'000.–
5. bisherige Partnergemeinden im Landkreis Lörrach3 € 4'000.–
6. Regionalverband Hochrhein-Bodensee € 5'000.–
Die Höhe des jährlichen Beitrages für eine Partnerschaft gemäss § 4 legt der Vorstand in einem Tarif fest.
Die Beiträge werden mit dem Beginn des Kalenderjahres fällig (Haushaltsjahr).
Die Änderung der Verpflichtung zur Beitragsleistung kann nur einstimmig beschlossen werden.
Art. 15 Projektvereinbarungen
Zur Durchführung von Projekten, die über das laufende Geschäft hinausgehen, ist vorgängig eine gesonderte Projektvereinbarung zu schliessen, Durch die Projektvereinbarung kann die HRK nicht verpflichtet werden.
Die Projektvereinbarung enthält mindestens Ausführungen zu Trägerschaft, Finanzierung, Haftung und Rechtswahl.
Träger können sein: Die Partner der HRK und Dritte (natürliche und juristische Personen).
Art. 16 Dienstverhältnisse
Die HRK beschäftigt kein eigenes Personal.
Das für die Geschäftsführung erforderliche Personal wird von einem oder mehreren Partnern eingestellt.
Die Partner vereinbaren vorgängig gesondert Regelungen über den Unkostenersatz, das anwendbare Recht und die Ausübung des Arbeitgeberweisungsrechts.
Art. 17 Spesen
Die Kosten für die Teilnahme an Sitzungen der Organe, der Arbeitsgruppen bzw. Ausschüsse trägt jede entsendende Stelle selber.
Art. 18 Haftung
Durch die Partnerschaft in der HRK wird keine Haftung begründet. Die Partner haften für das Verschulden ihrer Organe bei Verrichtungen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung nach dem Recht des jeweiligen Sitzstaates.
4. Austritt und Auflösung
Art. 19 Austritt
Jeder Partner kann bis 6 Monate vor dem nächsten Haushaltsjahr seinen Austritt aus der HRK schriftlich gegenüber dem Präsidenten erklären.
Mit der Austrittserklärung verliert der Partner sein Stimmrecht bei Geschäften, die über das laufende Jahr hinaus Wirkung haben.
Art. 20 Auflösung
Die HRK wird aufgelöst:
durch Beschluss der Plenarversammlung;
wenn die HRK nicht mehr über Partner von beidseits der deutsch-schweizerischen Grenze verfügt;
wenn in Folge des Austritts eines oder mehrerer Partner die Gesamteinnahmen der HRK aus Beiträgen ihrer Partner den Betrag von € 100.000.– unterschreiten und die verbleibenden Partner nicht innert einer Frist von 3 Monaten ab Zugang der Austrittserklärung(en) ausdrücklich die Weiterführung der Vereinbarung beschliessen.
Art. 21 Abwicklung (Liquidation)
Die Auflösung der HRK in den Fällen von § 20 führt zu ihrer Abwicklung.
Verbleibendes Vermögen wird im Verhältnis der im letzten Geschäftsjahr geltenden Partnerbeiträge unter den letzten Partnern verteilt. Hierzu zählen auch diejenigen Partner, deren Partnerschaft im letzten Geschäftsjahr bereits gekündigt war.
Für die Dauer der Abwicklung bleibt der zuletzt amtierende Präsident im Amt.
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 22 Entstehung
Die Vereinbarung tritt vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen zum 28. Juni 2006 in Kraft.
Jeder Partner kann diese Vereinbarung nach eigenem Ermessen publizieren.
Art. 23 Finanzierungsregelungen
1 Die Bestimmungen des Kapitels 3. betreffend Finanzierung treten zum 31. Dezember 2006 in Kraft.
Bis dahin erfolgt die Finanzierung der HRK aus den bisherigen Quellen.
Art. 24 Beendigung durch Rechtsnachfolge
Diese Vereinbarung tritt ausser Kraft, sofern zwischen den gegenwärtigen und künftigen Partnern eine Einrichtung gleichen Zwecks mit Rechtspersönlichkeit nach dem Karlsruher Übereinkommen oder sonstigen bilateralen oder supranationalen Normen geschaffen wird.
Geschehen zu Küssaberg am 28. Juni 2006 Für das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Freiburg, dieses vertreten durch: Dr. Sven von Ungern-Sternberg, Regierungspräsident Für den Kanton Aargau, vertreten durch den Regierungsrat, dieser vertreten durch: Peter C. Beyeler, Regierungsrat Für den Kanton Schaffhausen, vertreten durch den Regierungsrat, dieser vertreten durch: Dr. Erhard Meister, Regierungsrat Für den Landkreis Waldshut, vertreten durch: Dr. Bernhard Wütz, Landrat Für den Landkreis Lörrach, vertreten durch: Walter Schneider, Landrat Für den Regionalverband Hochrhein-Bodensee, vertreten durch: Dr. Bernhard Wütz, Verbandsvorsitzender Für den Planungsverband Fricktal Regio, vertreten durch: Hansueli Bühler, Präsident Für den Planungsverband Zurzibiet, vertreten durch: Felix Binder, Präsident
2006 S. 63