191.100

Übereinkunft zwischen dem Stand Aargau und dem päpstlichen Stuhle über den Beitritt Aargau's zum Bistum

191.100

Übereinkunft zwischen dem Stand Aargau und dem päpstlichen Stuhle über den Beitritt Aargau's zum Bistum 1) Vom 2. Dezember 1828

In Folge der Erklärung des souveränen Rats des hohen Standes Aargau vom verflossenen 11. November ist über den Beitritt dieses hohen Standes zu dem durch die Übereinkunft, welche am 26. März 1828 zwischen dem Hl. Stuhle und den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug getroffen und abgeschlossen wurde, neu wiederhergestellten Bistum Basel zwischen Sr. Exzellenz Herrn Ostini, Erzbischof von Tarsus, Apostolischem Nuntius bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft, und den Herren Regierungsräten Karl von Reding, Franz Joseph Friderich und Franz Joseph Vorster, Abgeordneten der Regierung des obgenannten Standes Aargau, sowie unter der verlangten Mitwirkung der mit der Unterhandlung über die Wiederherstellung und neue Umschreibung des Bistums Basel beauftragten Kommissarien, nämlich Sr. Exzellenz Herrn Joseph Karl Amrhyn, Schultheissen der Stadt und Republik Luzern, und Herrn Barons Ludwig von Roll, Staatsrats der Republik Solothurn, mit Vollmachten versehen, unter Vorbehalt der Ratifikation ihrer hohen Kommittenten,

folgende Übereinkunft geschlossen worden:

Art. 1

Die katholische Bevölkerung des Gebiets des Kantons Aargau, welches vom Bistum Konstanz getrennt wurde, sowie diejenige des Gebietes, welches zum ehemaligen Bistum Basel gehörte, wird auf immer währende Zeiten auch einen Bestandteil des wiederhergestellten Bistums Basel bilden.

AGS Bd. 1 S. 31 1) Übersetzung aus dem französischen Originaltext.

191.100 Beitritt zum Bistum

Art. 2

Die Wahl der drei Domherren, welche der Kanton Aargau ins Domkapitel zu senden hat, nämlich eines residierenden Domherrn und zweier nichtresidierender, wird nach der durch den Art. 12 der erwähnten Übereinkunft vom 26. März 1828 für den hohen Stand Bern festgesetzten Wahlart vorgenommen werden, und folglich wird alles, was diesem letztern Kanton in Bezug auf diese Wahl bewilligt ward, auch auf den Kanton Aargau anwendbar und ihm zugesichert sein.

Die durch das Domkapitel für diese Präbenden vorzuschlagenden Kandidaten müssen alle Bürger und Einwohner des Kantons sein; sie sollen zugleich die für die Domherren überhaupt vorgeschriebenen Eigenschaften besitzen oder der bischöflichen Verwaltung nützliche Dienste im Kanton geleistet haben.

Art. 3

Der Kanton Aargau wird alle Rechte und Vorteile, die überhaupt und allgemein den kontrahierenden Kantonen Luzern, Bern, Solothurn und Zug durch die Übereinkunft vom 26. März 1828 zugestanden wurden, zu geniessen und hingegen ebenfalls auch alle für die genannten Kantone in der nämlichen Übereinkunft festgesetzten Pflichten und Obliegenheiten zu erfüllen haben.

Art. 4

Die Ratifikationen der gegenwärtigen, doppelt ausgefertigten und besiegelten Übereinkunft werden sobald möglich ausgewechselt werden. Also verfasst und beschlossen zu Luzern, den 2. Dezember 1828 Im Namen Sr. Heiligkeit, Im Namen des h. Standes Aargau, der Apostolische Nuntius bei der die Abgeordneten: Schweizerischen Eidgenossenschaft: C. V. REDING P. ERZBISCHOF VON TARSUS F. J. FRIDERICH F. J. VORSTER Die mit der Unterhandlung zur Wiederherstellung und neuen Umschreibung des Bistums Basel beauftragten Kommissarien: J. K. AMRHYN, Schultheiss LUDW. V. ROLL, Staatsrat 2