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Übergangsverordnung zur BVG- und Stiftungsaufsicht im Kanton Aargau

Vom 29.06.2011 (Stand 01.07.2012)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf Art. 61 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 und § 91 Abs. 2bis lit. b der Kantonsverfassung,

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen und Organisation

Art. 1 Name, Rechtsform, Sitz

Die BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA) ist eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts.

Die BVSA hat ihren Sitz in Aarau.

Art. 2 Zweck

Die BVSA erfüllt die der Aufsichtsregion nach der Bundesgesetzgebung übertragenen Aufgaben bei Vorsorgeeinrichtungen sowie die Aufsicht über die Stiftungen mit Sitz im Kanton, die nicht auf dem Gebiet der Personalvorsorge tätig sind.

Art. 3 Organe

Organe der BVSA sind

  1. der Verwaltungsrat,

  2. die Geschäftsleitung,

  3. die Revisionsstelle.

Art. 4 Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ der BVSA.

Er besteht aus drei Mitgliedern. Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder auf eine Amtsdauer von zwei Jahren.

Der Verwaltungsrat nimmt die strategische Führung der Anstalt wahr und stellt die grundsätzliche Überwachung der Geschäftsführung sicher. Ihm obliegen namentlich:

  1. die Wahl des Geschäftsleiters beziehungsweise der Geschäftsleiterin,

  2. die Wahl der Revisionsstelle,

  3. die Genehmigung des Budgets und der Finanzplanung sowie der Jahresrechnung und des Jahresberichts,

  4. die Zustellung der Jahresrechnung und des Jahresberichts sowie eine Beurteilung des finanziellen Risikos zusammen mit dem Bericht der Revisionsstelle an den Regierungsrat,

  5. der Erlass personalrechtlicher Vorschriften im Rahmen der Personalgesetzgebung,

  6. der Erlass einer Gebührenordnung,

  7. der Erlass eines Geschäftsreglements.

Die Wahl der Revisionsstelle gemäss Absatz 3 lit. b bedarf der Zustimmung durch den Regierungsrat.

Die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrats wird vom Regierungsrat in einem Anhang festgelegt.

Art. 5 Geschäftsleitung

Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter der BVSA

  1. ist für die operative Geschäftsführung zuständig,

  2. nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil,

  3. erfüllt alle weiteren Aufgaben, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.

Art. 6 Revisionsstelle

Die Revisionsstelle der BVSA muss die unabhängige Erfüllung ihrer Aufgaben gewährleisten.

Sie prüft jährlich, ob

  1. die Jahresrechnung den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Revisionsgrundsätzen entspricht,

  2. ein internes Kontrollsystem besteht, das den spezifischen Risiken der BVSA Rechnung trägt.

Sie erstattet dem Verwaltungsrat schriftlich Bericht über das Ergebnis der Prüfung.

Art. 7 Finanzierung

Die BVSA wird nach kaufmännischen Grundsätzen geführt.

Sie erhebt kostendeckende Gebühren.

Um den Betrieb sicherzustellen, stellt der Kanton der BVSA ein Dotationskapital von höchstens 2 Mio. Franken zur Verfügung. Die BVSA verzinst das Dotationskapital auf der Basis der Jahresdurchschnittsrendite der 10-jährigen Bundesanleihen. Die BVSA kann das Dotationskapital jederzeit teilweise oder vollumfänglich zurückzahlen.

Art. 8 Überschussverwendung

Ein allfälliger Rechnungsüberschuss ist den Reserven zuzuweisen.

Die Reserven dürfen maximal die Höhe eines durchschnittlichen Jahresumsatzes der BVSA erreichen.

Art. 9 Budget, Finanzplan und Rechnungslegung

Die BVSA verfügt über ein Budget und einen Finanzplan sowie eine Finanz- und Betriebsbuchhaltung.

Die Jahresrechnung wird nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungslegung aufgestellt und gegliedert. Sie enthält eine Bilanz, eine Erfolgsrechnung und einen Anhang.

Art. 10 Aufsicht

Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die BVSA aus.

Die vom Verwaltungsrat beschlossenen Erlasse sind dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

2. Aufgaben

Art. 11 Vorsorgeeinrichtungen

Im Bereich der Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen gemäss BVG erfüllt die BVSA alle Aufgaben, die gemäss Vorsorgerecht des Bundes in die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde fallen.

Art. 12 Stiftungen

Die Aufsicht über Stiftungen, die nicht auf dem Gebiet der Personalvorsorge tätig sind, erfolgt nach den Verfahrensbestimmungen der Verordnung über die Stiftungsaufsicht vom 25. März 1985.

Die BVSA trifft die zur Behebung festgestellter Mängel erforderlichen Massnahmen.

3. Rechtspflege

Art. 13 Rechtspflege

Gegen Entscheide der BVSA kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden, soweit das Bundesrecht kein anderes Rechtsmittel vorschreibt.

4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 14 Übergangsbestimmung

Bis zum Erlass einer neuen Gebührenordnung gemäss § 4 erhebt die BVSA Gebühren gemäss § 15 der Verordnung über die Stiftungsaufsicht vom 25. März 1985 beziehungsweise § 4 der Verordnung über die berufliche Vorsorge vom 19. Dezember 1983.

Für eine Übergangszeit von maximal zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen stellt der Kanton Räume und Mobiliar sowie IT-Infrastruktur der BVSA ohne Entgelt zur Verfügung.

Art. 15 Geschäftsübergabe

Alle am 31. Dezember 2011 hängigen Verfahren gehen am 1. Januar 2012 an die BVSA über.

Die vom Amt für Berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht bis am 31. Dezember 2011 bearbeiteten Daten über die beaufsichtigten Institutionen werden ab 1. Januar 2012 von der BVSA bearbeitet.

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Die §§ 3, 4, 5, 7, 9, 11, 15 und 16 treten am 1. August 2011 in Kraft und gelten längstens bis zum 31. Juli 2013. Die übrigen Bestimmungen treten am 1. Januar 2012 in Kraft und gelten längstens bis zum 31. Juli 2013.

Aarau, 29. Juni 2011

Regierungsrat Aargau Landammann Dr. Hofmann Staatsschreiber Dr. Grünenfelder

2011/4-05