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Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten

Vom 19.11.2008 (Stand 01.01.2009)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf Art. 9, 15, 24 und 29 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) vom 23. März 2007 und Art. 91 Abs. 2bis der Kantonsverfassung,

beschliesst:

Art. 1 Vollzug

Der Vollzug obliegt nach Massgabe der folgenden Bestimmungen dem Kantonalen Sozialdienst unter Aufsicht des Departements Gesundheit und Soziales und des Regierungsrats.

Art. 2 Beratungsstellen und Soforthilfe

Der Regierungsrat bezeichnet die Beratungsstellen im Sinne von Art. 9 OHG.

Sie entscheiden abschliessend über Art und Umfang der notwendigen Soforthilfe.

Art. 3 Aufsicht, Koordination, Zahlungsverkehr, Auskunft

Der Kantonale Sozialdienst führt die Aufsicht über die Beratungsstellen.

Er ist zuständig für die Koordination und den Zahlungsverkehr.

Die Beratungsstellen, die Fachpersonen und Institutionen erteilen dem Kantonalen Sozialdienst die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte.

Art. 4 Abgeltung

Die Abgeltung der allgemeinen Dienstleistungen der Beratungsstellen kann pauschaliert werden.

Die Abgeltung weitergehender Dienstleistungen, welche als Soforthilfe erbracht werden, erfolgt aufgrund von Einzelfallabrechnungen. Die Beratungsstellen melden jede dieser Hilfeleistungen unverzüglich dem Kantonalen Sozialdienst.

Art. 5 Fachpersonen und Institutionen

Der Kantonale Sozialdienst legt nach Anhörung der Beratungsstellen die Anforderungskriterien fest, welche die Fachpersonen und Institutionen erfüllen müssen, die dem Opfer und seinen Angehörigen insbesondere medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe leisten.

Der Kantonale Sozialdienst kann bei Bedarf von den Fachpersonen und Institutionen den Nachweis über ihre entsprechenden Qualifikationen in Bezug auf die im Rahmen der Opferhilfe zu erbringenden Leistungen verlangen.

Art. 6 Richtlinien

Das Departement Gesundheit und Soziales erlässt Richtlinien zu den Tarifen für Leistungen gemäss § 2 Abs. 2 und § 7. Dabei orientiert es sich an allgemein gültigen staatlichen, staatlich genehmigten oder verbandseigenen Tarifen.

Art. 7 Kostengutsprache für längerfristige Hilfe Dritter

Die Kostenübernahme für die längerfristige Hilfe Dritter erfolgt nur nach vorgängiger Kostengutsprache durch den Kantonalen Sozialdienst.

Art. 8 Entschädigung und Genugtuung

Der Kantonale Sozialdienst entscheidet über Gesuche um Entschädigung und Genugtuung.

Art. 9 Rückerstattung

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Art. 7 Abs. 3 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) vom 27. Februar 2008 ist sinngemäss anwendbar.

Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt 10 Jahre seit der letztmaligen Gewährung von Leistungen.

Der Kantonale Sozialdienst verfügt die Rückerstattung.

Art. 10 Regress

Der Kantonale Sozialdienst macht die Ansprüche des Kantons gemäss Art. 7 OHG gegenüber der Täterin beziehungsweise dem Täter oder Dritten geltend.

Art. 11 Rechtspflege

Gegen Entscheide des Kantonalen Sozialdiensts über Entschädigung oder Genugtuung kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

Gegen die übrigen Entscheide des Kantonalen Sozialdiensts kann beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.

Soweit OHG und OHV nichts anderes bestimmen, sind die Vorschriften der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege anwendbar.

Art. 12 Finanzielle Leistungen des Bundes, Berichterstattung

Der Kantonale Sozialdienst sorgt für die Geltendmachung der finanziellen Leistungen des Bundes und die Berichterstattung im Sinne von Art. 31–33 OHG.

Art. 13 Ausbildung

Der Kanton fördert und unterstützt die Ausbildung der im Bereich Opferhilfe tätigen Personen.

Art. 14 Publikation und Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Aarau, 19. November 2008

Regierungsrat Aargau Landammann Beyeler Staatsschreiber Dr. Grünenfelder

2008 S. 531