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Verordnung über die Ausnahmen der Zulassungseinschränkung zur ärztlichen Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

Vom 21.03.2018 (Stand 01.07.2021)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf Art. 55a Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 und Art. 4, 5 und 6 Abs. 2 der Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (VEZL) vom 3. Juli 2013,

beschliesst:

Art. 1 Ausnahmen im Einzelfall

In begründeten Einzelfällen kann das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) zur Gewährleistung der medizinischen Grundversorgung Fachärztinnen und Fachärzten Allgemeine Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Fachärztinnen und Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Praktischen Ärztinnen und Ärzten eine Ausnahmezulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erteilen. Die Erteilung der gesundheitspolizeilichen Bewilligung bleibt vorbehalten.

Folgende Voraussetzungen müssen dazu kumulativ erfüllt sein:

  1. Das Vorliegen eines ausgewiesenen lokalen oder regionalen Bedarfs nach einer Leistungserbringerin oder einem Leistungserbringer der ärztlichen Grundversorgung,

  2. Gesuchstellende, die nicht deutscher Muttersprache sind, müssen den Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache Sprachniveau mindestens C1 gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) erbringen. Dieser Nachweis ist in der Regel in Form eines offiziellen Sprachdiploms zu erbringen,

  3. Gesuchstellende dürfen im Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme nicht älter als 60 Jahre alt sein.

Die Zulassung ist auf die Gemeinde der Erteilung beschränkt.

Zuständig für den Vollzug ist die Abteilung Gesundheit des DGS.

Die Abteilung Gesundheit des DGS holt vom Aargauischen Ärzteverband eine Stellungnahme zur Versorgungslage gemäss Abs. 2 lit. a ein.

Art. 2 Meldung an die Versicherer

Die Abteilung Gesundheit des DGS meldet dem Zahlstellenregister der Krankenversicherer alle gemäss § 1 bewilligten und abgelehnten Zulassungen.

Art. 3 Verfall der Zulassungen

Die Zulassung verfällt, wenn ihre Inhaberin oder ihr Inhaber nicht innert 12 Monaten nach der Erteilung von ihr Gebrauch macht.

Diese Frist ist nicht erstreckbar.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2018 in Kraft und gilt längstens bis zum 30. Juni 2019.

Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 30. Juni 2023 verlängert.

Aarau, 30. Juni 2021

Regierungsrat Aargau Landammann Attiger Staatsschreiber a.i Meier

2018/3-05