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Verordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen

Vom 02.06.1980 (Stand 01.01.2013)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf Art. 38 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) vom 18. Dezember 1970,

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen.

Art. 2 Zuständigkeit

Das Departement Gesundheit und Soziales, der Kantonsarzt, die Amtsärzte und die Gemeinden sind mit dem Vollzug beauftragt.

Art. 3 Departement Gesundheit und Soziales

Das Departement Gesundheit und Soziales übt die unmittelbare Aufsicht über den Vollzug der Bundesgesetzgebung aus und erfüllt alle Aufgaben, die nicht einer anderen Behörde oder Amtsstelle zugewiesen sind.

Art. 4 Kantonsarzt, Amtsärzte

Mit der Leitung der Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten ist der Kantonsarzt beauftragt. Er kann bestimmte Aufgaben den Amtsärzten und ihren Stellvertretern delegieren.

Art. 5 Gemeinden

Die Gemeinden erfüllen die ihnen in dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben.

2. Meldewesen

Art. 6 Meldestelle

Kantonale Meldestelle für die bundesrechtlich vorgeschriebene Meldepflicht der Ärzte, Spitäler und Laboratorien ist die Abteilung Gesundheitsdienste des Departements Gesundheit und Soziales.

Die Abteilung Gesundheitsdienste ist verantwortlich für die Weiterleitung der nötigen Meldungen an die zuständigen Instanzen und Organisationen.

3. Mikrobiologische und serologische Untersuchungen

Art. 7 Anerkennungsverfahren für Laboratorien

Der Kantonsarzt nimmt Anerkennungsgesuche der Laboratorien für mikrobiologische und serologische Untersuchungen entgegen und leitet sie mit seinem Antrag an das Bundesamt für Gesundheitswesen weiter.

Art. 8 Mikrobiologische und serologische Untersuchungen

Das Hygienisch-mikrobiologische Institut des Kantonsspitals Aarau führt bakteriologische und serologische Untersuchungen für Ärzte und Krankenhäuser durch.

Ärzte und Krankenhäuser sind jedoch in der Wahl unter den eidgenössisch anerkannten Laboratorien frei.

Die Laboratorien haben die jährlichen Aufstellungen über die Untersuchungen dem Kantonsarzt einzureichen.

4. Schutzimpfungen

Art. 9 Grundsatz

Schutzimpfungen gegen ansteckende Krankheiten sind grundsätzlich freiwillig. Ausgenommen sind Impfungen gemäss den §§ 13 und 14 dieser Verordnung.

Art. 10

Art. 11 Organisation

Für die Durchführung der Impfungen in den Schulen sind die Schulärzte und der Impfdienst der Lungenliga Aargau zuständig. Der Kantonsarzt erlässt im Einvernehmen mit dem Departement Bildung, Kultur und Sport den Impfplan für die Schulen.

Art. 12

5. Anordnungen zur Epidemienbekämpfung

Art. 13 Medizinische und prophylaktische Anordnungen

Der Kantonsarzt ist befugt, für Personen, die eine übertragbare Krankheit verbreiten können, die ärztliche Überwachung, Untersuchungen, die Entnahme von Untersuchungsmaterial sowie prophylaktische Impfungen anzuordnen.

Er kann die Absonderung oder die Hospitalisation verfügen, wo eine Ansteckungsgefahr nicht anders abzuwenden ist.

Er kann die Amtsärzte beauftragen, Massnahmen gemäss Absatz 1 und 2 anzuordnen. Diese haben den Kantonsarzt über die getroffenen Massnahmen zu orientieren.

Art. 14 Berufliche Einschränkungen, Massnahmen gegenüber der Allgemeinheit

Der Kantonsarzt kann gegenüber Personen, die im Rahmen ihrer Berufsausübung eine besondere Ansteckungsgefahr darstellen, weiter gehende Massnahmen im Sinne des Bundesgesetzes anordnen.

Er kann zur Verhütung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten Massnahmen gegenüber der Allgemeinheit anordnen, wie Verbot oder Einschränkung von Veranstaltungen, Schliessung von Schulen, öffentlichen Anstalten und privaten Unternehmen, Verbot des Betretens oder Verlassens bestimmter Gebäude, Verbot des Badens an bestimmten Orten, obligatorische Schutzimpfungen.

Art. 15 Epidemiologische Abklärungen

Der Kantonsarzt veranlasst die notwendigen epidemiologischen Abklärungen.

Art. 16 Mitwirkung der Gemeinden

Die Gemeinderäte leisten bei der Durchführung der zur Epidemienbekämpfung angeordneten Massnahmen die erforderliche Unterstützung.

Art. 17 Kostentragung

Personen, die wegen amtsärztlichen oder behördlichen Anordnungen eine Erwerbseinbusse erleiden, sich aber als nicht ansteckend erweisen, haben keinen Anspruch auf eine staatliche Entschädigung. Erscheint dies als unzumutbar, weil der Schaden Einzelne schwer trifft, ist eine staatliche Entschädigung von maximal 80 % des letztbezogenen Lohns, jedoch höchstens Fr. 200.– pro Tag zu bezahlen. Bei widerrechtlicher Anordnung besteht Anspruch auf vollen Schadenersatz.

Die Kosten der angeordneten epidemiologischen Abklärungen werden vom Kanton getragen.

Die Kosten der zur Verhütung einer unmittelbar drohenden Epidemie angeordneten Impfungen werden vom Kanton getragen.

6. Sondermassnahmen im Zusammenhang mit Lebensmittel- und Landwirtschaftsbetrieben sowie bei Tierseuchen

Art. 18

7. Desinfektion und Entwesung

Art. 19 Anordnungs- und Vollzugskompetenz

Der Kantonsarzt oder Amtsarzt ordnet die erforderlichen Desinfektionen und Entwesungen an, wenn sie nicht bereits der behandelnde Arzt veranlasst hat.

Die Gemeinden sorgen dafür, dass ausgebildete Desinfektoren sowie zeitgemässes Desinfektionsmaterial zur Verfügung stehen.

Art. 20 Kostentragung

Die Kosten für die Entwesung und Desinfektion tragen die unmittelbaren Verursacher.

Die Kosten der Ausbildung von Gemeindedesinfektoren tragen die Gemeinden.

8. Transport und Beisetzung ansteckungsgefährlicher Leichen

Art. 21 Zuständigkeit

Der Amtsarzt erfüllt die in Art. 9 und 11 Abs. 1 der Verordnung über Transport und Beisetzung ansteckungsgefährlicher Leichen sowie Transport von Leichen vom und ins Ausland vom 17. Juni 1974 bezeichneten Aufgaben.

Der Transport einer ansteckungsgefährlichen Leiche sowie die Exhumation einer ansteckungsgefährlichen Leiche zum Zwecke des Transportes bedürfen der Bewilligung des Kantonsarztes.

9. Schlussbestimmungen

Art. 22 Bundesbeiträge

Das Departement Gesundheit und Soziales richtet die Gesuche um Bundesbeiträge an das Bundesamt für Gesundheitswesen.

Art. 23 Berichterstattung

Das Departement Gesundheit und Soziales erstattet alljährlich Bericht zuhanden des Bundesrates über den Vollzug des eidgenössischen Epidemiengesetzes.

Art. 24 Strafbestimmung

Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden nach den Bestimmungen des Art. 35 des Eidgenössischen Epidemiengesetzes vom 18. Dezember 1970 mit Busse bestraft.

Art. 25 Inkrafttreten, aufgehobenes Recht

Diese Verordnung tritt acht Tage nach der Veröffentlichung in der Gesetzessammlung in Kraft.

Die Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom 14. April 1951 ist aufgehoben.

Aarau, den 2. Juni 1980

Regierungsrat Aargau Landammann Huber Staatsschreiber Sieber

Vom Bundesrat genehmigt am 15. August 1980. Veröffentlichung: 20. Dezember 1980

Bd. 10 S. 271