320.111
Verordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
Vom 02.06.1980 (Stand 01.01.2013)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf Art. 38 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) vom 18. Dezember 1970,
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen.
Art. 2 Zuständigkeit
Das Departement Gesundheit und Soziales, der Kantonsarzt, die Amtsärzte und die Gemeinden sind mit dem Vollzug beauftragt.
Art. 3 Departement Gesundheit und Soziales
Das Departement Gesundheit und Soziales übt die unmittelbare Aufsicht über den Vollzug der Bundesgesetzgebung aus und erfüllt alle Aufgaben, die nicht einer anderen Behörde oder Amtsstelle zugewiesen sind.
Art. 4 Kantonsarzt, Amtsärzte
Mit der Leitung der Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten ist der Kantonsarzt beauftragt. Er kann bestimmte Aufgaben den Amtsärzten und ihren Stellvertretern delegieren.
Art. 5 Gemeinden
Die Gemeinden erfüllen die ihnen in dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben.
2. Meldewesen
Art. 6 Meldestelle
Kantonale Meldestelle für die bundesrechtlich vorgeschriebene Meldepflicht der Ärzte, Spitäler und Laboratorien ist die Abteilung Gesundheitsdienste des Departements Gesundheit und Soziales.
Die Abteilung Gesundheitsdienste ist verantwortlich für die Weiterleitung der nötigen Meldungen an die zuständigen Instanzen und Organisationen.
3. Mikrobiologische und serologische Untersuchungen
Art. 7 Anerkennungsverfahren für Laboratorien
Der Kantonsarzt nimmt Anerkennungsgesuche der Laboratorien für mikrobiologische und serologische Untersuchungen entgegen und leitet sie mit seinem Antrag an das Bundesamt für Gesundheitswesen weiter.
Art. 8 Mikrobiologische und serologische Untersuchungen
Das Hygienisch-mikrobiologische Institut des Kantonsspitals Aarau führt bakteriologische und serologische Untersuchungen für Ärzte und Krankenhäuser durch.
Ärzte und Krankenhäuser sind jedoch in der Wahl unter den eidgenössisch anerkannten Laboratorien frei.
Die Laboratorien haben die jährlichen Aufstellungen über die Untersuchungen dem Kantonsarzt einzureichen.
4. Schutzimpfungen
Art. 9 Grundsatz
Schutzimpfungen gegen ansteckende Krankheiten sind grundsätzlich freiwillig. Ausgenommen sind Impfungen gemäss den §§ 13 und 14 dieser Verordnung.
Art. 10 …
Art. 11 Organisation
Für die Durchführung der Impfungen in den Schulen sind die Schulärzte und der Impfdienst der Lungenliga Aargau zuständig. Der Kantonsarzt erlässt im Einvernehmen mit dem Departement Bildung, Kultur und Sport den Impfplan für die Schulen.
Art. 12 …
5. Anordnungen zur Epidemienbekämpfung
Art. 13 Medizinische und prophylaktische Anordnungen
Der Kantonsarzt ist befugt, für Personen, die eine übertragbare Krankheit verbreiten können, die ärztliche Überwachung, Untersuchungen, die Entnahme von Untersuchungsmaterial sowie prophylaktische Impfungen anzuordnen.
Er kann die Absonderung oder die Hospitalisation verfügen, wo eine Ansteckungsgefahr nicht anders abzuwenden ist.
Er kann die Amtsärzte beauftragen, Massnahmen gemäss Absatz 1 und 2 anzuordnen. Diese haben den Kantonsarzt über die getroffenen Massnahmen zu orientieren.
Art. 14 Berufliche Einschränkungen, Massnahmen gegenüber der Allgemeinheit
Der Kantonsarzt kann gegenüber Personen, die im Rahmen ihrer Berufsausübung eine besondere Ansteckungsgefahr darstellen, weiter gehende Massnahmen im Sinne des Bundesgesetzes anordnen.
Er kann zur Verhütung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten Massnahmen gegenüber der Allgemeinheit anordnen, wie Verbot oder Einschränkung von Veranstaltungen, Schliessung von Schulen, öffentlichen Anstalten und privaten Unternehmen, Verbot des Betretens oder Verlassens bestimmter Gebäude, Verbot des Badens an bestimmten Orten, obligatorische Schutzimpfungen.
Art. 15 Epidemiologische Abklärungen
Der Kantonsarzt veranlasst die notwendigen epidemiologischen Abklärungen.
Art. 16 Mitwirkung der Gemeinden
Die Gemeinderäte leisten bei der Durchführung der zur Epidemienbekämpfung angeordneten Massnahmen die erforderliche Unterstützung.
Art. 17 Kostentragung
Personen, die wegen amtsärztlichen oder behördlichen Anordnungen eine Erwerbseinbusse erleiden, sich aber als nicht ansteckend erweisen, haben keinen Anspruch auf eine staatliche Entschädigung. Erscheint dies als unzumutbar, weil der Schaden Einzelne schwer trifft, ist eine staatliche Entschädigung von maximal 80 % des letztbezogenen Lohns, jedoch höchstens Fr. 200.– pro Tag zu bezahlen. Bei widerrechtlicher Anordnung besteht Anspruch auf vollen Schadenersatz.
Die Kosten der angeordneten epidemiologischen Abklärungen werden vom Kanton getragen.
Die Kosten der zur Verhütung einer unmittelbar drohenden Epidemie angeordneten Impfungen werden vom Kanton getragen.
6. Sondermassnahmen im Zusammenhang mit Lebensmittel- und Landwirtschaftsbetrieben sowie bei Tierseuchen
Art. 18 …
7. Desinfektion und Entwesung
Art. 19 Anordnungs- und Vollzugskompetenz
Der Kantonsarzt oder Amtsarzt ordnet die erforderlichen Desinfektionen und Entwesungen an, wenn sie nicht bereits der behandelnde Arzt veranlasst hat.
Die Gemeinden sorgen dafür, dass ausgebildete Desinfektoren sowie zeitgemässes Desinfektionsmaterial zur Verfügung stehen.
Art. 20 Kostentragung
Die Kosten für die Entwesung und Desinfektion tragen die unmittelbaren Verursacher.
Die Kosten der Ausbildung von Gemeindedesinfektoren tragen die Gemeinden.
8. Transport und Beisetzung ansteckungsgefährlicher Leichen
Art. 21 Zuständigkeit
Der Amtsarzt erfüllt die in Art. 9 und 11 Abs. 1 der Verordnung über Transport und Beisetzung ansteckungsgefährlicher Leichen sowie Transport von Leichen vom und ins Ausland vom 17. Juni 1974 bezeichneten Aufgaben.
…
Der Transport einer ansteckungsgefährlichen Leiche sowie die Exhumation einer ansteckungsgefährlichen Leiche zum Zwecke des Transportes bedürfen der Bewilligung des Kantonsarztes.
9. Schlussbestimmungen
Art. 22 Bundesbeiträge
Das Departement Gesundheit und Soziales richtet die Gesuche um Bundesbeiträge an das Bundesamt für Gesundheitswesen.
Art. 23 Berichterstattung
Das Departement Gesundheit und Soziales erstattet alljährlich Bericht zuhanden des Bundesrates über den Vollzug des eidgenössischen Epidemiengesetzes.
Art. 24 Strafbestimmung
Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden nach den Bestimmungen des Art. 35 des Eidgenössischen Epidemiengesetzes vom 18. Dezember 1970 mit Busse bestraft.
Art. 25 Inkrafttreten, aufgehobenes Recht
Diese Verordnung tritt acht Tage nach der Veröffentlichung in der Gesetzessammlung in Kraft.
Die Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom 14. April 1951 ist aufgehoben.
Aarau, den 2. Juni 1980
Regierungsrat Aargau Landammann Huber Staatsschreiber Sieber
Vom Bundesrat genehmigt am 15. August 1980. Veröffentlichung: 20. Dezember 1980
Bd. 10 S. 271