320.113

Sonderverordnung 1 zur Begegnung von Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen infolge des Coronavirus

Vom 01.04.2020 (Stand 17.02.2022)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 91 Abs. 4 der Kantonsverfassung,

beschliesst:

1. Zweck

Art. 1 Zweck

Diese Sonderverordnung bezweckt, den infolge des Coronavirus eingetretenen oder unmittelbar drohenden Störungen der öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen.

2. Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit

Art. 2

3. Fristenstillstand

Art. 3

4. Massnahmen im Bereich der Spitäler und Pflegeheime

Art. 4

Art. 4a Ermächtigung der Spitäler zur Behandlung ungeachtet des Spitallistenauftrags

Art. 5

4bis Massnahmen im Bereich der Prämienverbilligung und der Liste der säumigen Versicherten

Art. 5a

Art. 5b

4ter Massnahmen im Bereich der palliativen Versorgung in Heimen

Art. 5c

5. Massnahmen im Bereich öffentliche Sozialhilfe und soziale Prävention

Art. 6

Art. 6a

Art. 7

Art. 8

5bis Massnahmen im Bereich des Gastgewerbes

Art. 8a Erlass Alkoholabgabe

Die auf dem Kleinhandel mit Spirituosen gemäss § 11 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG) vom 25. November 1997 erhobene kantonale Abgabe, die 2 % des Umsatzes mit Spirituosen, mindestens aber Fr. 100.– pro Jahr beträgt, wird gegenüber Gastwirtschaftsbetrieben, die im Jahr 2021 von behördlichen Schliessungen betroffen sind, für das Jahr 2021 vollumfänglich erlassen.

6. Massnahmen im Bereich des Steuerrechts

Art. 9

Art. 9a Berufskosten während der COVID-19-Pandemie

Unselbständig erwerbende Personen können die Berufskosten gemäss § 35 Abs. 1 lit. a und b des Steuergesetzes (StG) vom 15. Dezember 1998 weiterhin so geltend machen, wie sie ohne Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie angefallen wären.

Die Berufskosten gemäss § 35 Abs. 1 lit. a und b StG werden nicht um die COVID-19-bedingten Homeoffice-Tage gekürzt.

Personen, die übrige Berufskosten für private Arbeitszimmer und Nebenkosten gemäss § 35 Abs. 1 lit. c StG und über die Pauschalansätze gemäss Ziff. 1 des Anhangs zur Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung) vom 10. Februar 1993 hinausgehend geltend machen, können nicht gleichzeitig die administrative Erleichterung gemäss den Absätzen 1 und 2 anrufen.

Steuerpflichtige, die mit dem Auto anstatt mit öffentlichen Verkehrsmitteln an den Arbeitsplatz gefahren sind, können hierfür die Autokosten zum Abzug bringen (Maximalbetrag Fr. 7'000.–), wenn bei ihnen aufgrund der behördlichen Massnahmen eine Nutzung des öffentlichen Verkehrs nicht als zumutbar erachtet werden kann. Das Steueramt kann eine Arbeitgeberbestätigung verlangen, um zu prüfen, ob die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während dieser Zeit am bisherigen Arbeitsort tätig war.

6bis Massnahmen im Bereich des öffentlich-rechtlichen Personalrechts

Art. 9b Überprüfung des Covid-Zertifikats durch den Arbeitgeber

Die Arbeitgeber sind berechtigt, das Vorliegen eines Covid-Zertifikats gemäss Art. 3 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 23. Juni 2021 bei ihren Mitarbeitenden zu überprüfen, wenn dies der Festlegung angemessener Schutzmassnahmen oder der Umsetzung eines Testkonzepts dient. Das Ergebnis der Überprüfung darf nicht für andere Zwecke verwendet werden.

Sieht der Arbeitgeber die Überprüfung des Vorliegens eines Zertifikats gemäss Absatz 1 vor, hat er dies und die daraus abgeleiteten Massnahmen schriftlich festzuhalten. Die Mitarbeitenden oder deren Vertretung sind vorgängig anzuhören.

7. Massnahmen im Bereich des Bau-, Planungs- und Umweltrechts

Art. 10

Art. 11

Art. 11a Einsatz von mobilen Heizungen im Freien

In Abänderung von § 25 Abs. 1 lit. c der Energieverordnung (EnergieV) vom 4. Juli 2012 ist es den Restaurant- und Barbetrieben gestattet, mobile Heizungen im Freien einzusetzen.

8. Massnahmen auf kommunaler Ebene

Art. 12 Sicherstellung politischer Entscheide

Geschäfte, für welche die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat zuständig sind, können direkt der Urnenabstimmung unterstellt werden, wenn deren Aufschub zu gewichtigen Nachteilen führen würde und

  1. die Durchführung der Gemeinde- oder Einwohnerratsversammlung aufgrund behördlicher Vorgaben nicht zulässig ist, oder

  2. keine geeigneten Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, in welchen die Gemeinde- oder Einwohnerratsversammlung unter Einhaltung der geltenden epidemiologischen Schutzmassnahmen durchgeführt werden kann, oder aus anderen epidemiologischen Gründen die Durchführung der Gemeinde- oder Einwohnerratsversammlung nicht angezeigt ist.

In den Erläuterungen zur Abstimmung hat der Gemeinderat die Gründe für die Urnenabstimmung darzulegen.

Art. 12a

Art. 12b Einbürgerungen

Der Gemeinderat kann über Einbürgerungen, für welche die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat zuständig ist, direkt beschliessen, wenn

  1. die Durchführung der Gemeinde- oder Einwohnerratsversammlung aufgrund behördlicher Vorgaben nicht zulässig ist, oder

  2. keine geeigneten Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, in welchen die Gemeinde- oder Einwohnerratsversammlung unter Einhaltung der geltenden epidemiologischen Schutzmassnahmen durchgeführt werden kann, oder aus anderen epidemiologischen Gründen die Durchführung der Gemeinde- oder Einwohnerratsversammlung nicht angezeigt ist.

Der Gemeinderat hat in seinen Erwägungen die Gründe für den direkten Beschluss darzulegen.

Art. 13

Art. 14

Art. 15

Art. 16

Art. 17

Art. 18

9. Schlussbestimmung

Art. 19 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 2. April 2020 in Kraft.

Sie gilt unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen für die Dauer von 6 Monaten ab Inkrafttreten. Der Regierungsrat hebt sie ganz oder teilweise auf, sobald die Massnahmen nicht mehr nötig sind.

Die Massnahmen gemäss den §§ 9 und 13 gelten bis zum 31. Dezember 2020.

Die Massnahmen gemäss den §§ 4a, 6a, 10–12b und 17 gelten bis zum 30. Juni 2021.

Die Massnahmen gemäss den §§ 8a und 9a gelten bis 31. Dezember 2021.

Die Massnahmen gemäss § 9b gelten bis 24. Januar 2022. Der Regierungsrat hebt sie ganz oder teilweise auf, sobald sie nicht mehr nötig sind.

Die Massnahmen gemäss den §§ 4a Abs. 4, 11a, 12 und 12b gelten bis 31. März 2022.

Aarau, 1. April 2020

Regierungsrat Aargau Landammann Dieth Staatsschreiberin Trivigno

2020/3-02