320.114
Verordnung über zusätzliche Massnahmen des Kantons Aargau zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
Vom 01.12.2021 (Stand 17.02.2022)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf die Art. 40 und 75 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) vom 28. September 2012, die Art. 2 und 23 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 23. Juni 2021, Art. 102 Abs. 2 der Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV) vom 29. April 2015, § 91 Abs. 2bis lit. a der Kantonsverfassung und § 2bis der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (VV EpG) vom 28. Oktober 2015,
beschliesst:
Art. 1 Gegenstand und Zweck
Diese Verordnung regelt in Ergänzung zum Bundesrecht zusätzliche kantonale Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie.
Die Massnahmen dienen dazu, die Verbreitung des Coronavirus (Covid-19) zu verhindern und Übertragungsketten zu unterbrechen.
Art. 2 Schulen und Angebote der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung sowie Lager
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Art. 2a Entfallen des Schulunterrichts in der Volksschule
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Art. 3 Spitäler und Kliniken, Pflegeheime, Betreuungseinrichtungen: Besucherinnen und Besucher
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Besucherinnen und Besucher müssen in den Innenräumen von Spitälern und Kliniken, Pflegeheimen sowie Betreuungseinrichtungen eine Gesichtsmaske tragen. Die Maskentragpflicht gilt nicht:
für Kinder vor ihrem 12. Geburtstag;
für Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmaske tragen können; für den Nachweis medizinischer Gründe ist ein Attest einer Fachperson erforderlich, die nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 oder dem Psychologieberufegesetz vom 18. März 2011 zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt ist.
Art. 3a Spitäler und Kliniken, Pflegeheime, Betreuungseinrichtungen: Wichtige Dienstleistungen
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Art. 4 Spitäler und Kliniken, stationäre Pflegeeinrichtungen, Leistungserbringer der Hilfe und Pflege zu Hause, Betreuungseinrichtungen: Mitarbeitende; Patientinnen und Patienten; Bewohnerinnen und Bewohner
Mitarbeitenden von Spitälern und Kliniken, stationären Pflegeeinrichtungen, Leistungserbringern der Hilfe und Pflege zu Hause sowie Betreuungseinrichtungen mit direktem Kontakt zu Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohnern wird empfohlen, sich zwei Mal pro Woche im Rahmen des repetitiven Testens auf eine Covid-19-Infektion testen zu lassen, sofern sie ihre letzte Impfdosis nicht vor weniger als vier Monaten erhalten haben oder nicht seit weniger als vier Monaten genesen sind. Die genannten Betriebe und Einrichtungen sind verpflichtet, den Mitarbeitenden die kostenlose Teilnahme am repetitiven Testen zu ermöglichen.
Stationären Einrichtungen wird empfohlen, Patientinnen und Patienten sowie Bewohnerinnen und Bewohner ebenfalls regelmässig auf eine Covid-19-Infektion zu testen, sofern die letzte Impfung oder die Genesung länger als vier Monate zurückliegt.
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Mitarbeitende von Einrichtungen und Organisationen gemäss Absatz 1 müssen eine Gesichtsmaske tragen, sofern sie nicht gemäss § 3 Abs. 3 lit. b von der Maskentragpflicht befreit sind.
Art. 4a Rekonvaleszenzpauschale für Rehabilitationskliniken
Für die von den Rehabilitationskliniken geschaffenen Rekonvaleszenzabteilungen gilt rückwirkend per 1. Januar 2022 eine Tagespauschale von Fr. 951.–.
Art. 5 Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe sowie Diskotheken und Tanzlokale
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Art. 6 Einrichtungen und Betriebe in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport
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Art. 7 Veranstaltungen sowie Fach- und Publikumsmessen
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Art. 8 Massnahmen zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
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Art. 8a Kontaktquarantäne
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Art. 8b Repetitives Testen
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Art. 9 Zwangsweise Durchsetzung
Die Vollzugsorgane können zur Durchsetzung vorliegender Massnahmen nötigenfalls die Hilfe der Polizei beiziehen sowie Mahnungen aussprechen, Einrichtungen oder Betriebe schliessen oder Veranstaltungen verbieten oder auflösen.
Art. 10 Strafbestimmung
Widerhandlungen gegen die §§ 2–7 dieser Verordnung werden gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j und Abs. 2 EpG mit Busse bestraft.
Art. 11 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 4. Dezember 2021, 06.00 Uhr, in Kraft.
§ 5 Abs. 3 tritt am 4. Dezember 2021, 06.00 Uhr, in Kraft.
Die Änderungen der §§ 2, 4, 5, 6, 7 und 8 treten am 11. Dezember 2021, 06.00 Uhr, in Kraft.
Die Änderung von § 2 tritt am 10. Januar 2022, 06.00 Uhr, in Kraft.
§ 2a tritt am 14. Dezember 2021, 06.00 Uhr, in Kraft.
Die Änderungen der §§ 2, 3a, 5, 6, 7 und 8 treten am 24. Dezember 2021, 06.00 Uhr in Kraft.
Der Regierungsrat hebt die Verordnung ganz oder teilweise auf, sobald die Massnahmen nicht mehr notwendig sind.
Aarau, 1. Dezember 2021
Regierungsrat Aargau Landammann Attiger Staatsschreiberin Filippi
2021/14-01