411.712

Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Erziehungsrats

Vom 20.12.2006 (Stand 01.01.2019)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 91 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 17. März 19811 sowie § 7 des Dekrets über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 14. März 20002,

beschliesst:

Art. 1 Pauschale Jahresentschädigung

Die Mitglieder des Erziehungsrats erhalten für ihre Tätigkeit, insbesondere die Vor- und Nachbereitung von Sitzungen, und die damit verbundenen Auslagen eine pauschale Jahresentschädigung von Fr. 8'000.–.

Für die Präsidien von Kommissionen kann die Jahrespauschale um bis zu Fr. 5'000.– erhöht werden.

Art. 2 Anteilsmässige Entschädigung

Mitglieder, die während des Kalenderjahres in ihr Amt eintreten oder daraus ausscheiden, erhalten die Entschädigung anteilsmässig.

Art. 3 Sitzungsgelder

Die Mitglieder des Erziehungsrats erhalten für die Teilnahme an Sitzungen in Arbeitsgruppen und Kommissionen Sitzungsgelder gemäss dem Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 14. März 20003.

Art. 4

Art. 5 Publikation und Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. März 2007 in Kraft.

Aarau, 20. Dezember 2006

Regierungsrat Aargau Landammann Wernli Staatsschreiber Dr. Grünenfelder

2007 S. 3