425.050
Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
Vom 21. September 1999
Die Kantone Zürich, Uri, Schwyz, Obwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau
vereinbaren:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 1 Die Kantone Zürich, Uri, Schwyz, Obwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Träger Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau errichten und führen gemeinsam eine Hochschule für Heilpädagogik (Heilpädagogische Hochschule HfH, nachfolgend Hochschule). 2 Das Fürstentum Liechtenstein kann der Vereinbarung mit den gleichen Rechten und Pflichten wie die eines Trägerkantons beitreten.
§ 2 1 Die Hochschule ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechts- Rechtsnatur und Sitz persönlichkeit und mit dem Recht auf Selbstverwaltung. 2 Sitz der Hochschule ist Zürich.
§ 3 1 Die Hochschule dient der Aus- und Weiterbildung von heilpädagogischen Aufgabe der Hochschule Lehrkräften und von pädagogisch-therapeutischem Fachpersonal. 2 Die Hochschule betreibt in ihrem Tätigkeitsgebiet anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeit und erbringt für Dritte Dienstleistungen.
AGS 2005 S. 1
1
425.050 Hochschule für Heilpädagogik (HfH)
3 Die Tätigkeit der Hochschule richtet sich, soweit erforderlich, nach den Vorschriften des Bundes, interkantonaler Vereinbarungen und gegebenenfalls der Trägerkantone über die Anerkennung der von der Hochschule erteilten Ausweise und Diplome. 4 Die Hochschule nimmt auf die Bedürfnisse behinderter Studierender Rücksicht.
§ 4 Freiheit von Die Freiheit von Lehre und Forschung ist im Rahmen der Ausbildungsziele Lehre und Forschung der Hochschule gewährleistet.
§ 5 Studienrichtunge 1 Die Hochschule bildet im Rahmen von Aus- und Weiterbildung und unter n 1. Ausbildungsstufe und Berücksichtigung der berufs-, fach- und funktionsspezifischen Bedürfnisse -bereiche in folgenden Bereichen aus: a) Bereich Heilpädagogische Lehrberufe; b) Bereich Pädagogisch-therapeutische Berufe. 2 Die Hochschule kann in den genannten und in verwandten Bereichen zudem Ausbildungsgänge anbieten, die den Anforderungen eines Hochschullehrgangs nicht zu genügen brauchen. 3 Die Weiterbildung bezieht sich auf Probleme und Aufgaben der allgemeinen und der speziellen Heilpädagogik.
§ 6
2.
Veränderungen Die Regierungen der Trägerkantone können durch übereinstimmende Beschlüsse weitere Studienbereiche einführen und bestehende aufheben.
§ 7 Forschung und 1 Die Forschung an der Hochschule dient der anwendungsorientierten Entwicklung Weiterentwicklung a) der Heilpädagogik und angrenzender Gebiete; b) schwerpunktmässig der Studienbereiche, in denen die Hochschule ausbildet. 2 Die Ergebnisse der Forschung fliessen in die Lehre ein.
§ 8 Dienstleistungen Dienstleistungen zugunsten Dritter unterstützen die gegenseitige Durchdringung von Lehre, Forschung und Praxis.
2
Hochschule für Heilpädagogik (HfH) 425.050
§ 9 Die Hochschule arbeitet mit Universitäten, mit anderen pädagogischen Zusammenarbeit Hochschulen und mit weiteren Institutionen im Inland und im Ausland mit andern Institutionen zusammen, insbesondere auch mit der Fachhochschulregion, der sie zugeordnet ist. Sie kann zu diesem Zweck Verträge abschliessen.
§ 10 1 Die Hochschule kann mit Nichtträgerkantonen und mit dem Fürstentum Verträge mit Liechtenstein (nachfolgend Vertragskantone) über die Zulassung von Nichtträgerkantonen und mit Studierenden zu einzelnen Ausbildungsgängen Verträge abschliessen und dem Fürstentum Nichtträgerkantone in die Trägerschaft aufnehmen. Liechtenstein und Aufnahme von 2 Beschlüsse über die Aufnahme in die Trägerschaft bedürfen der Geneh- Nichtträgerkantonen in die migung der Trägerkantone. Die Regierungen bezeichnen die für ihren Trägerschaft Kanton zuständige Instanz.
§ 11 Die Hochschule unterliegt der Aufsicht der Trägerkantone. Aufsicht
§ 12 1 Sofern sich mehr Kandidatinnen und Kandidaten um Zulassung zu einem Zulassungsbe- Studiengang bewerben, als unter dem Aspekt einer angemessenen schränkungen Ausbildung zumutbarerweise Plätze zur Verfügung stehen, kann jeweils für ein Jahr die Zulassung beschränkt werden. 2 Kandidatinnen und Kandidaten aus den Trägerkantonen haben im Fall von Platzmangel Vorrang vor den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern. 3 Kandidatinnen und Kandidaten aus Vertragskantonen werden den Bewerberinnen und Bewerbern aus den Trägerkantonen gleichgestellt, wenn für den Bereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet worden sind, innerhalb der Schweiz keine anderen zumutbaren und vergleichbaren Ausbildungsgänge bestehen. 4 Die Ausbildungsplätze werden unter den Trägerkantonen und den Vertragskantonen soweit als möglich nach den Einwohnerzahlen gemäss dem Stand am 1. Januar des vorangehenden Jahres verteilt. Kantonen mit kleinen Einwohnerzahlen können vorweg feste Ausbildungsplätze zugesichert werden. 5 Mögliche Kriterien im Fall von Zulassungsbeschränkungen sind: Alter, Dauer der Berufspraxis, Eignung.
3
425.050 Hochschule für Heilpädagogik (HfH)
II. Organisation
§ 13 Organe Organe der Hochschule sind: a) der Hochschulrat; b) die Schulleitung; c) die Rekurskommission.
§ 14 Hochschulrat 1 Im Hochschulrat sollen neben Bildung und Kultur nach Möglichkeit auch
1. Zusammen-
setzung andere Bereiche vertreten sein. 2 Im Hochschulrat hat jeder Trägerkanton Anspruch auf eine Vertreterin oder auf einen Vertreter. Der Kanton, der die Präsidentin oder den Präsidenten stellt, hat Anrecht auf ein zweites Mitglied. 3 Mit beratender Stimme und mit dem Recht, Anträge zu stellen, werden zu allen Sitzungen beigezogen: a) die Leitung der Hochschule; b) eine Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
§ 15
2. Wahl und 1
Die Regierungen bezeichnen die Vertreterinnen und Vertreter ihres Abberufung Kantons auf eine gemeinsame Amtsperiode von jeweils vier Jahren oder für deren Rest. 2 Die Regierungen können die Vertreterinnen und Vertreter ihres Kantons jederzeit aus wichtigen Gründen abberufen.
§ 16
3. Konstituierung
Der Hochschulrat konstituiert sich selbst. |
|---|
§ 17
4. Aufgaben 1
Dem Hochschulrat obliegt die Führung der Hochschule in allen grunda) Grundsätzliche sätzlichen Fragen. Er erlässt ein Leitbild und umschreibt periodisch den Leistungsauftrag. 2 Er ist für die Qualitätssicherung und für das Controlling verantwortlich.
§ 18 b) Im Einzelnen Dem Hochschulrat obliegen im Einzelnen insbesondere folgende Aufgaben: a) Er erlässt für sich ein Geschäftsreglement und regelt den Ausstand.
4
Hochschule für Heilpädagogik (HfH) 425.050
b) Er bestimmt den Schulort, insbesondere bei dezentralisierten Ausbildungsgängen. c) Er stellt Antrag auf Einführung neuer und auf Aufhebung bestehender Studienbereiche. d) Er bestimmt in der Aus- und Weiterbildung die Schwerpunkte. e) Er legt die einzelnen Ausbildungsgänge fest und entscheidet im Zweifelsfall über deren Durchführung. f) Er entscheidet über die Durchführung von Ausbildungsgängen in verwandten Bereichen. g) Er schliesst Verträge mit Nichtträgerkantonen ab und nimmt diese in die Trägerschaft auf. Vorbehalten bleibt § 10 Absatz 2. h) Er schliesst Kooperationsverträge ab. i) Er ordnet die Ausgestaltung der Schulleitung und setzt deren Befugnisse fest. j) Er ordnet das Anstellungsverhältnis, die Besoldung, das Disziplinarwesen, soweit es nicht durch diese Vereinbarung geregelt wird, und die Versicherungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule und regelt die Mitsprache. k) Er entscheidet über die Anstellung der Mitglieder der Schulleitung und der zum unbefristeten Einsatz vorgesehenen Mitglieder des Lehrkörpers. l) Er entscheidet über die Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus disziplinarischen und andern wichtigen Gründen. Er bestimmt die Zuständigkeit für die Anordnung anderer disziplinarischer Massnahmen. m) Er beschliesst zuhanden der Trägerkantone den jährlichen Voranschlag, stellt die jährliche Rechnung fest und verabschiedet den Jahresbericht. Er erlässt Richtlinien für die Aufstellung des Voranschlags. n) Er beschliesst vorbehältlich der Genehmigung durch die Trägerkantone allfällige Nachtragskredite. o) Er entscheidet über den Abschluss und die Kündigung von Mietverträgen von grösserer Tragweite. p) Er erlässt Vorschriften über die Aufnahme in die Hochschule, über die Promotion, über Prüfungen und über Abschlusszeugnisse und diplome. q) Er entscheidet über Zulassungsbeschränkungen, bestimmt die für die Zulassung massgeblichen Kriterien und deren Gewichtung und bezeichnet die Bereiche, in denen keine weiteren schweizerischen vergleichbaren und zumutbaren Ausbildungsgänge bestehen. r) Er erlässt Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Studierenden und über die Disziplin. s) Er entscheidet über die Wegweisung von Studierenden aus disziplinarischen Gründen. t) Er legt die Studiengelder und die Gebühren fest.
5
425.050 Hochschule für Heilpädagogik (HfH)
u) Er entscheidet über Rekurse gegen Verfügungen nachgeordneter Instanzen der Hochschule. v) Er wählt die Rekurskommission. w) Er regelt die Entschädigung der Rekurskommission und allfälliger Schiedsgerichte. x) Er erhebt Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche namens der Hochschule. y) Er erlässt die weiteren Vorschriften, die zum unmittelbaren Vollzug der Vereinbarung notwendig sind.
§ 19
5.
Delegation Der Hochschulrat kann nach Bedarf aus seiner Mitte ständige oder befrivon Aufgaben stete Ausschüsse einsetzen und ihnen wie auch seiner Präsidentin oder seinem Präsidenten selbständig zu erledigende Aufgaben zuweisen. Die Befugnisse nach § 18 können nicht delegiert werden.
§ 20 Leitung der 1 Der Leitung der Hochschule obliegt die Führung der Institution, soweit Hochschule
1.
Auftrag sie nicht durch diese Vereinbarung dem Hochschulrat vorbehalten ist. Die Schulleitung ist für diese Aufgabe dem Hochschulrat verantwortlich. 2 Die Schulleitung hat für die Erfüllung des Leistungsauftrags und für die zweckmässige Verwendung der bewilligten Kredite zu sorgen.
§ 21
2.
Befugnisse Der Schulleitung und den ihr nachgeordneten Instanzen stehen alle Befugnisse zu, die dem Hochschulrat weder ausdrücklich zugewiesen noch nach dem Sachzusammenhang zuzuordnen sind.
§ 22 Rekurs- 1 Die Rekurskommission umfasst drei Mitglieder, die jeweils auf eine kommission
1.
Zusammen- gemeinsame Amtsdauer von vier Jahren oder für deren Rest gewählt setzung und werden. Konstituierung 2 Die Mitglieder dürfen nicht in anderer Weise für die Hochschule tätig sein. 3 Die Rekurskommission konstituiert sich selbst.
§ 23
2. Zuständigkeit
Die Rekurskommission behandelt Beschwerden gegen Verfügungen und |
|---|
Entscheide des Hochschulrates.
6
Hochschule für Heilpädagogik (HfH) 425.050
§ 24 Beschwerdebefugnis und Verfahren richten sich nach den einschlägigen 3. Verfahren Vorschriften des Sitzkantons.
III. Angehörige der Hochschule
§ 25 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule werden öffentlich- Mitarbeiterinnen rechtlich angestellt. In besonderen Fällen ist eine privatrechtliche Anstel- und Mitarbeiter 1. Anstellung lung möglich.
§ 26 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Hochschule ist eine ange- 2. Mitsprache messene Mitsprache zugesichert, insbesondere durch eine Vertretung im Hochschulrat.
§ 27 1 Die Rechte und Pflichten der Studierenden richten sich nach den ein- Studierende schlägigen Reglementen. 2 Den Studierenden wird eine angemessene Mitwirkung eingeräumt.
IV. Finanzen
§ 28 Der Voranschlag ist zusammen mit dem Kostenverteiler rechtzeitig den Voranschlag Trägerkantonen zur Beschlussfassung zuzuleiten.
§ 29 1 Überschüsse und Defizite dürfen bis höchstens 10 % des durchschnittli- Übertragung von chen Voranschlags der letzten drei Jahre auf die nächste Rechnung über- Budgetmitteln und Defiziten tragen werden. 2 Die Anrechnung auf die Trägerkantone richtet sich nach dem Jahr, in dem der Überschuss erzielt wurde oder das Defizit entstand.
§ 30 1 Nachtragskredite dienen der Deckung notwendiger, nicht voraussehbarer Nachtragskredite und nicht aufschiebbarer Aufwendungen, die nicht anders bestritten werden können.
7
425.050 Hochschule für Heilpädagogik (HfH)
2 Die Genehmigung durch die Trägerkantone ist so rasch als möglich einzuholen. 3 Nachtragskredite werden den Trägerkantonen nach den Regeln über die Aufteilung der Aufwendungen belastet.
§ 31
Rechnungsablage | Die Jahresrechnung ist den Trägerkantonen zur Genehmigung einzurei- |
chen.
§ 32
Finanzkontrolle | 1 |
Die Finanzkontrolle wird nach den Vorschriften des Sitzkantons tätig. 2 Kontrollen der übrigen Trägerkantone bleiben vorbehalten.
§ 33 Deckung der Die Aufwendungen der Hochschule werden insbesondere bestritten: Aufwendungen a) durch die jährlichen Beiträge der Trägerkantone, die leistungsbezogen, auf Grund des Voranschlags, in der Regel pauschalisiert, nach der Anzahl der Studierenden und unter Berücksichtigung allfälliger Bundesbeiträge erbracht werden; b) durch einen angemessenen Standortbeitrag des Kantons Zürich als Sitzkanton; c) durch die Leistungen von Vertragskantonen, die die Aufwendungen decken müssen; d) durch Studiengelder und Gebühren; e) durch die Abgeltung von Leistungen zugunsten Dritter und durch weitere Eigenleistungen.
§ 34 Leistungen der 1 Es werden Studiengelder, Einschreibe- und Prüfungsgebühren erhoben. Studierenden Sie sind unter Berücksichtigung der an vergleichbaren schweizerischen Hochschulen geltenden Ansätze festzulegen. 2 Für spezielle Kurse, Veranstaltungen und Leistungen können besondere Gebühren erhoben werden.
8
Hochschule für Heilpädagogik (HfH) 425.050
3 Studierende, die nicht einem Trägerkanton angehören oder ihm zugerechnet werden, haben grundsätzlich ein kostendeckendes Studiengeld zu bezahlen, soweit dieses nicht auf Grund einer Vereinbarung mit der Hochschule von ihrem Kanton übernommen oder auf Grund internationaler Abkommen abgegolten wird. 4 Für Nachdiplomstudien und -kurse sind in der Regel kostendeckende Studiengelder zu erheben.
§ 35 Dienstleistungen zugunsten Dritter sind in der Regel kostendeckend in Dienstleistungen Rechnung zu stellen.
§ 36 1 Die Leistungen der einzelnen Trägerkantone werden nach Abzug aller Berechnung der Leistungen der übrigen Einnahmen der Hochschule nach folgenden Kriterien berechnet: einzelnen a) Zahl der den einzelnen Kantonen zugerechneten Studierenden; Trägerkantone b) Zahl der Studierenden in den einzelnen Studiengängen; c) Kosten der einzelnen Studiengänge. 2 Die Gesamtkosten werden wie folgt verteilt: a) zu einem Drittel nach der Gesamtzahl der Studierenden; b) zu zwei Dritteln nach der Zahl der Studierenden in den einzelnen Studiengängen und deren Kosten. 3 Die Beitragsquoten werden jeweils für drei Jahre fix bestimmt. Massgebend sind die Zahlen der fünf unmittelbar vorangehenden Studienjahre.
§ 37 Für allfällige Bauten und für die Aufteilung der entsprechenden Aufwen- Bauten dungen bleiben besondere Vereinbarungen zwischen den Trägerkantonen vorbehalten.
§ 38 Die Trägerkantone überweisen ihre Beiträge gemäss Voranschlag in vier- Überweisung der Betriebsbeiträge teljährlichen Raten jeweils zu Beginn eines Quartals.
V. Haftung und Verantwortlichkeit
§ 39 1 Die Hochschule haftet für den Schaden, den eine Mitarbeiterin oder ein Haftung
Mitarbeiter in Ausübung ihrer oder seiner amtlichen Tätigkeit, wider- 1. | Der Hoch- |
schule rechtlich, ob mit oder ohne Verschulden, Dritten zufügt.
9
425.050 Hochschule für Heilpädagogik (HfH)
2 Die oder der Geschädigte kann die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter nicht unmittelbar belangen.
§ 40
2. Der Mitar- 1
Der Hochschule, die auf Grund dieser Vereinbarung oder nach anderen beiterin oder
des Mitarbeiters | Vorschriften Ersatz geleistet hat, steht der Rückgriff auf die Mitarbeite- |
rinnen und Mitarbeiter zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben. 2 Gegenüber obligationenrechtlich angestellten oder beauftragten Personen richtet sich der Rückgriff nach Privatrecht.
§ 41
3. Übrige 1
Ansprüche gegenüber Mitgliedern des Hochschulrats geltend zu machen Vorschriften bleibt den einzelnen Trägerkantonen vorbehalten. Zuständig zum Entscheid sind die Gerichte des Sitzkantons. 2 Im übrigen gelten für die Haftung die Vorschriften des Sitzkantons.
§ 42 Disziplinar- 1 Gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vorsätzlich oder fahrlässig massnahmen
1.
Grundsatz ihre Dienstpflichten verletzen, werden disziplinarische Massnahmen ergriffen. 2 Auf Personen, die obligationenrechtlich angestellt sind, können nur die Vorschriften des Privatrechts angewendet werden.
§ 43
2. Die einzelnen
Disziplinarmassnahmen sind |
|---|
Disziplinarmassnahmen a) Verweis; b) Geldleistung bis Fr. 5000.–; c) Vorübergehende Einstellung in der Funktion mit oder ohne Entzug der Besoldung; d) Versetzung ins provisorische Anstellungsverhältnis; e) Disziplinarische Entlassung.
§ 44
3.
Verfahren, Für das Verfahren, für den Entscheid und für die Verjährung gelten die Entscheid, Verjährung einschlägigen Bestimmungen der Hochschule.
10
Hochschule für Heilpädagogik (HfH) 425.050
VI. Anstände zwischen Trägerkantonen und zwischen Trägerkantonen und Hochschule
§ 45 1 Entstehen aus dieser Vereinbarung Anstände zwischen den Trägerkanto- Schiedsgericht nen oder zwischen Trägerkantonen und Hochschule, so werden sie nötigenfalls durch ein Schiedsgericht geregelt. 2 Jede Streitpartei bestimmt ein Mitglied. Die Parteien bezeichnen in gegenseitigem Einvernehmen ein bis zwei weitere Mitglieder, so dass sich in jedem Fall eine ungerade Gesamtzahl ergibt. 3 Das Schiedsgericht konstituiert sich selbst. Können sich die Mitglieder bei der Bezeichnung der Obmännin oder des Obmannes nicht einigen, so bezeichnet ihn die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichtes des Sitzkantons. 4 Im übrigen ist das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom
27.
März 1969 1) massgebend.
VII. Kündigung
§ 46 Die Trägerkantone können ihre Mitgliedschaft unter Beachtung einer Kündigung dreijährigen Mitteilungsfrist auf das Ende eines Studienjahrs kündigen.
VIII. Schlussbestimmungen
§ 47 Die auf Geldzahlung oder auf Sicherheitsleistung gerichteten rechtskräfti- Vollstreckung gen Verfügungen oder Entscheide der Hochschule stehen hinsichtlich der von Beschlüssen und Entscheiden Rechtsöffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich.
§ 48 Der Hochschulrat trifft die für einen reibungslosen Übergang zweck- Übergangsmässigen Anordnungen. Er ist befugt, zu diesem Zweck nötigenfalls von regelung einzelnen Bestimmungen dieser Vereinbarung vorübergehend abzuweichen. Insbesondere ist er bei der Festsetzung des Verteilungsschlüssels unter den Trägerkantonen für die erste dreijährige Beitragsperiode nicht an die Vorschriften dieser Vereinbarung gebunden.
11
425.050 Hochschule für Heilpädagogik (HfH)
§ 49 Aufhebung Die Interkantonale Vereinbarung über das Heilpädagogische Seminar geltenden Rechts Zürich vom 19. März 1984 1) wird aufgehoben.
§ 50 Weiterbestand 1 Vorschriften, die gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über das geltenden Rechts Heilpädagogische Seminar Zürich vom 19. März 1984 erlassen worden sind, gelten weiter, sofern sie der vorliegenden Vereinbarung nicht widersprechen. Andernfalls sind sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung anzupassen. Erfolgt dies nicht, so treten sie nach Ablauf des Jahres ausser Kraft. 2 Studierende, die nach den Vorschriften des Heilpädagogischen Seminars Zürich ihre Ausbildung begonnen haben, können diese in allen Fällen innerhalb einer angemessenen Frist nach bisherigem Recht abschliessen.
§ 51 Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt nach Annahme durch die zuständigen Instanzen der Trägerkantone und nach Wahl des Hochschulrats auf einen von diesem festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.
Zürich, 21. September 1999 Im Namen der Seminarkommission
Der Vizepräsident: URS SCHWAGER
Der Aktuar: ERNST BAUMANN
12
Hochschule für Heilpädagogik (HfH) 425.050
Der Grosse Rat des Kantons Aargau
beschliesst:
1.
Der Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich (HfH) vom 21. September 1999 wird beigetreten.
2.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss unter Ziffer 1 dem fakultativen Referendum gemäss § 63 Abs. 1 lit. b der Kantonsverfassung untersteht.
Aarau, 20. Juni 2000 Präsident des Grossen Rats: FISCHER
Staatsschreiber: i.V. MEIER
Ablauf der Referendumsfrist: 2. Oktober 2000 Inkrafttreten: 7. Februar 2001