612.320

Dekret über den finanziellen Feinausgleich der Aufgabenverschiebungen zwischen dem Kanton und den Gemeinden

Vom 01.03.2016 (Stand 01.01.2023)

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 5 Abs. 5 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen vom 5. Juni 20121,

beschliesst:

Art. 1 Feinausgleich von Lastenverschiebungen

Der Kanton leistet an die Gemeinden eine jährliche Ausgleichszahlung von netto Fr. 18,5 Mio. zum finanziellen Feinausgleich der Lastenverschiebungen zwischen dem Kanton und den Gemeinden.

Die Nettozahlung gemäss Absatz 1 ergibt sich aus

  1. einer Ausgleichsleistung von Fr. 19,1 Mio. zugunsten der Gemeinden aus der ordentlichen Rechnung und

  2. einer Ausgleichsleistung von Fr. 0,6 Mio. zulasten der Gemeinden in die Spezialfinanzierung Strassenrechnung.

Art. 2 Inkrafttreten

Der Regierungsrat setzt dieses Dekret gleichzeitig mit dem AVBiG2 in Kraft.

Aarau, 1. März 2016

Präsident des Grossen Rats Hardmeier Protokollführerin Ommerli

Inkrafttreten: 31. Dezember 2017

2017/9-03