621.111

Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

Vom 07.12.1994 (Stand 01.01.2013)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

in Ausführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 19901 sowie gestützt auf § 2 des Dekretes über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 19772,

beschliesst:

1. Behörden

Art. 1 Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer

Das Kantonale Steueramt versieht alle Obliegenheiten der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer im Sinne des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG).

Art. 2 Vollzug des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer

Der Vollzug des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 wird den folgenden Organen übertragen:

  1. dem Kantonalen Steueramt;

  2. den Steuerkommissionen der Gemeinden;

  3. dem Spezialverwaltungsgericht;

  4. dem Verwaltungsgericht;

  5. den Gemeinderäten.

2. Ordentliches Veranlagungsverfahren

Art. 2a Zeitliche Bemessung bei den natürlichen Personen

Die direkte Bundessteuer wird ab der Steuerperiode 2001 in Anwendung von Art. 41 und 208 ff. DBG veranlagt und erhoben.

Die im Durchschnitt der Jahre 1999 und 2000 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen im Sinne von Art. 218 Abs. 5 DBG werden von den für die Steuerperiode 1999/2000 zu Grunde gelegten steuerbaren Einkommen abgezogen. Bereits rechtskräftige Veranlagungen werden zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert.

Art. 3 Veranlagung der natürlichen Personen

Die natürlichen Personen werden von den Steuerkommissionen der Gemeinden veranlagt.

Art. 4 Veranlagung der juristischen Personen

Die juristischen Personen, die Anlagefonds und die ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden vom Kantonalen Steueramt veranlagt.

Art. 5 Einspracheverfahren

Die Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin und der übrigen Antragsteller gemäss Art. 132 Abs. 2 DBG hat schriftlich zu erfolgen.

Die Einsprache ist zusammen mit den Zustimmungserklärungen von der Veranlagungsbehörde an das Spezialverwaltungsgericht weiterzuleiten.

Die Veranlagungsbehörde hat die Einsprache in eine Kontrolle einzutragen und den Eingang dem Kantonalen Steueramt zu melden.

3. Beschwerdeverfahren

Art. 6 Spezialverwaltungsgericht als untere Beschwerdeinstanz

Das Spezialverwaltungsgericht ist untere kantonale Beschwerdeinstanz.

Art. 7 Verwaltungsgericht als obere kantonale Beschwerdeinstanz

Beschwerdeentscheide des Spezialverwaltungsgerichts können an das kantonale Verwaltungsgericht weitergezogen werden.

Art. 8 Organisation der Gerichte

Soweit das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 keine Bestimmungen enthält, gelten für das Verfahren die Bestimmungen des kantonalen Rechts.

Art. 9 Kosten

Die Kosten des Verfahrens vor dem Spezialverwaltungsgericht und dem Verwaltungsgericht bestimmen sich nach dem Dekret über die Verfahrenskosten (Verfahrenskostendekret, VKD) vom 24. November 19873.

4. Quellensteuer

Art. 10 Verfahren

Das Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den für die kantonalrechtlichen Quellensteuern massgebenden Verfahrensvorschriften.

Art. 11 Abrechnung

Das Kantonale Steueramt erstellt die Abrechnung über die an der Quelle erhobene direkte Bundessteuer.

5. Eröffnung der Veranlagung

Art. 12 Eröffnung

Die Veranlagungen werden durch das Kantonale Steueramt eröffnet.

6. Bezug und Erlass

Art. 13 Bezugsbehörde

Die direkte Bundessteuer wird vom Kantonalen Steueramt bezogen.

Art. 14 Steuerbezug

Die Steuern der natürlichen und juristischen Personen werden jährlich bezogen.

Art. 15 Fälligkeit

Das Kantonale Steueramt gibt die allgemeinen Fälligkeits- und Zahlungstermine durch Publikation im Amtsblatt und in aargauischen Tageszeitungen bekannt.

Art. 16 Einzahlungsstellen

Kantonale Einzahlungsstellen sind sämtliche Poststellen.

Art. 17 Vertretung in der Eidgenössischen Erlasskommission

Das Kantonale Steueramt bezeichnet den Vertreter oder die Vertreterin des Kantons in der Eidgenössischen Erlasskommission von Fall zu Fall.

Art. 18 Kantonale Erlassbehörde

Für die Behandlung von Erlassgesuchen für Steuern bis zu der vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgelegten Höhe ist das Kantonale Steueramt zuständig.

Art. 18a Beschwerdeverfahren

Soweit das Bundesrecht keine abweichenden Vorschriften kennt, richtet sich der Rechtsschutz gegen Entscheide des Kantonalen Steueramts nach den gleichen Bestimmungen wie für Erlassentscheide betreffend Kantons- und Gemeindesteuern (§ 231 Abs. 2–4 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 19984).

Art. 19 Löschung im Handelsregister (Art. 171 DBG)

Das Handelsregisteramt gibt dem Kantonalen Steueramt von jeder Anmeldung der Löschung einer juristischen Person Kenntnis.

Art. 20 Eintrag im Grundbuch (Art. 172 DBG)

Dem Kantonalen Steueramt sind der öffentlich beurkundete Kaufvertrag und eine Berechnung des steuerbaren Gewinnes einzureichen.

Im Ausland ansässige natürliche oder juristische Personen, die nicht ausschliesslich nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c oder Art. 51 Abs. 1 Bst. c DBG steuerpflichtig sind, haben dafür eine Bescheinigung der zuständigen schweizerischen Veranlagungsbehörde beizubringen.

Die freiwillige Sicherstellung hat in einer gemäss Art. 169 Abs. 2 DBG vorgesehenen Form zu erfolgen.

Art. 20a Gebühren

Für die Behandlung von Gesuchen um Zustimmung zum Eintrag im Grundbuch nach Art. 172 DBG erhebt das Kantonale Steueramt, je nach Aufwand, Gebühren zwischen Fr. 50.– und Fr. 200.–.

Rechtskräftige Verfügungen über Gebühren sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 18895 gleichgestellt.

Art. 21 Haftungsverfügungen

Haftungsverfügungen sind von der für die Veranlagung zuständigen Behörde zu erlassen.

Art. 22 Amtshilfe

Alle Behörden, denen bekannt wird, dass Steuerpflichtige wegziehen oder dass eine Gefährdung der Forderung besteht, haben dies unverzüglich dem Kantonalen Steueramt anzuzeigen.

Die Fremdenpolizeiorgane haben vor Herausgabe der Ausweisschriften an Ausländer und Ausländerinnen festzustellen, ob die Bezahlung der direkten Bundessteuer erfolgt ist. Trifft dies nicht zu, so ist der Fall dem Kantonalen Steueramt zu melden, das für die Entrichtung der Abgabe vor Aushändigung der Schriften zu sorgen hat.

7. Inventar und Siegelung

Art. 23 Zuständigkeit

Eine Abordnung des Gemeinderates oder eine vom Gemeinderat bezeichnete Amtsstelle nimmt das Inventar auf.

Die gleiche Behörde ist für die Siegelung zuständig.

8. Steuerwiderhandlungen

Art. 24 Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung

Zur Verfolgung von Steuerhinterziehungen und von Verletzungen von Verfahrenspflichten ist das Kantonale Steueramt zuständig.

Art. 25 Steuervergehen

Für die Verfolgung von Steuervergehen (Art. 186 und 187 DBG) sind die kantonalen Strafbehörden zuständig.

9. Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

Art. 26 Bisheriges Recht

Die Verordnung zum Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) vom 14. November 19836 wird aufgehoben.

Die Verordnung zum Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) vom 14. November 1983 bleibt anwendbar, soweit die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses über die Erhebung der direkten Bundessteuer vom 9. Dezember 1940 mit seitherigen Änderungen anwendbar bleiben.

Art. 27 Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren und tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Sie gilt ab Steuerjahr 1995.

Aarau, den 7. Dezember 1994

Regierungsrat Aargau Landammann Pfisterer Staatsschreiber Gut

Bd. 14 S. 721